Versicherung
Der*die Auftragnehmer*in versichert, dass er*sie über die in § 7 ASiG in Verbindung mit § 4 DGUV Vorschrift 2 festgelegte sicherheitstechnische Fachkunde und über die in § 4 ASiG in Verbindung mit § 3 DGUV Vorschrift 2 festgelegte arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt.