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E-Technik, inklusive Mittelspannungsschaltanlage, Transformator, Niederspannungsschaltanlage, Frequenzumrichter, Verkabelung, E-Kessel, Diesel
Stadtwerke Erkrath GmbH · Erkrath · Nordrhein-Westfalen
Vergabe-Ergebnis
Keine Vergabedetails publiziert
Diese Vergabeergebnis-Bekanntmachung enthält keine Angaben zu Auftragnehmer, Vertragswert oder Bieter-Anzahl. Das ist bei öffentlichen Vergaben in Deutschland häufig — rund 60 % aller Vergabeergebnisse werden ohne diese Kerndaten publiziert.
Details finden Sie möglicherweise direkt auf der Portal-Seite der Vergabestelle.
Beschreibung
Die Stadtwerke Erkrath GmbH (im Folgenden SW Erkrath) beabsichtigt die Errichtung verschiedener Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (im Folgenden „KWK-Anlagen“). Geplant ist die Errichtung einer KWK-Anlage bestehend aus zwei 4,5 Mega-Watt Blockheizkraftwerken und eines innovativen KWK-Systems (im Folgenden „IKWK-Anlage“) bestehend aus einem 3,3 Mega-Watt Blockheizkraftwerk, einer Solarthermieanlage und einem Elektrokessel. Die für die Errichtung beider Anlagen notwendigen Leistungen sollen aufgeteilt nach unterschiedlichen Losen vergeben werden. Gegenstand dieser Ausschreibung (LOS 4) ist die Ausführung der E-Technik, inklusive der Mittelspannungsschaltanlage, des Transformators, der Niederspannungsschaltanlage, des Frequenzumrichters, der Verkabelung, des E-Kessels sowie des Diesels. für folgenden Standort: Stadtwerke Erkrath GmbH D-40699 Erkrath Millrath
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Produkt-Innovation
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Auftraggeberin weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt. Die Auftraggeberin weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die Auftraggeberin wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB informieren. Bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax darf der Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§134 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 Abs. 2 Satz 3 GWB.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 11.07.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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