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Regelmäßige Berichtslegung und Expertisen im Bereich der Forschung und Praxis der Einkommens- und Vermögensverteilung und der Sozialindikatoren 2026 - 2029
Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Bonn · Nordrhein-Westfalen · Oberste Bundesbehörde
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Im Zusammenhang mit Fragestellungen zur Einkommens- und Vermögensverteilung sowie zu Sozialindikatoren sind im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Analysen und Berechnungen zu erstellen, die als Grundlage für politische Entscheidungen dienen und zur Erfüllung von Berichterstattungspflichten des Ministeriums bzw. der Bundesregierung erforderlich sind. Hierbei soll externer Sachverstand hinzugezogen werden, der fundierte Kenntnisse und Erfahrung in der Bearbeitung entsprechender Fragestellungen vorweisen kann und die Anwendung wissenschaftlich fundierter Methoden gewährleistet. Der vor diesem Hintergrund vom BMAS zu vergebende Forschungsauftrag soll zum 1. Januar 2026 beginnen und läuft zunächst bis zum 31.Dezember 2027. Das BMAS besitzt ein einseitiges Optionsrecht, den Vertrag einmalig um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern. Der Auftrag setzt sich aus den nachfolgend beschriebenen zwei Modulen zusammen. Modul 1 beinhaltet die regelmäßige Aktualisierung einer vom Auftraggeber vorgegebenen Auswahl an Indikatoren, die entweder auf Basis der jeweils neu verfügbaren Mikrodaten selbst zu berechnen oder anderen Datenquellen zu entnehmen sind. Die Ergebnisse sind regelmäßig zur Veröffentlichung tabellarisch aufzubereiten und mit Definitionen sowie Erläuterungen zur Interpretation und Hintergründen für Entwicklungen zu versehen. Zudem soll halbjährlich ein kurzer Sachstandsbericht über den Stand der Umsetzung vorgelegt werden. Modul 2 enthält in Form einer Rahmenvereinbarung die Erstellung von verschiedenen Expertisen zu Fragestellungen zur Einkommens- und Vermögensverteilung sowie zu Sozialindikatoren, einschließlich der erforderlichen Datenauswertungen und ggf. der Durchführung und Begleitung von Workshops, Symposien oder ähnlichen Veranstaltungen. Dazu sind kurzfristig Einschätzungen abzugeben oder Kurzexpertisen zu konkrete Fragestellungen auf der Basis empirischer Auswertungen und Modellberechnungen zu erstellen.
Vollständige Beschreibung (2.054 Zeichen)
Die vollständige Beschreibung ist für registrierte Nutzer verfügbar.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 70 Pkt.
Qualität
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Qualität 30 Pkt.
Preis
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 118 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Otto-Blume-Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V.1 Veröffentlichung
- 04.02.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 724 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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