AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Pflege und Instandhaltung des Grenzabschnittes III der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik in einem Teil der Grenze des Freistaates Sachsen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN)
- Veröffentlicht
- 07.08.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Öffentliche Ausschreibung (national)
- CPV-Code
- 50 — Reparatur und Instandhaltung
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- VOL (Lieferungen/DL)
Beschreibung
a) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle: Name des Auftraggebers: Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN); Bereich/Abteilung: Zentrale Vergabestelle/Abteilung 1; Straße, Hausnummer: Olbrichtplatz 3; Postleitzahl: 01099; Ort: Dresden; Land: Deutschland; E-Mail: vergabestelle@geosn.sachsen.de; Telefonnummer: +49 35182831109; Internetadresse: https://www.landesvermessung.sachsen.de/; Den Zuschlag erteilende Stelle: s.o.; Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind: s.o. b) Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung c) Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind: Angebote können nur elektronisch abgegeben werden; Anschrift, an die die Angebote elektronisch zu übermitteln sind: www.evergabe.de d) Art und Umfang der Leistung: Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) ist für die Pflege und Instandhaltung der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik für den Teil der Grenze des Freistaates Sachsen zuständig. Die rechtlichen Grundlagen bilden das Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 3. März 1997, BGBl II, Nr. 9 S. 566 (Grenzvertrag), sowie das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsi-sches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist. Im Rahmen des Vergabeverfahrens sollen Pflege- und Instandhaltungsleistungen für den ca. 19,3 km langen Grenzabschnitt III vergeben werden. Der Grenzabschnitt beginnt in Seifhennersdorf und endet in Oppach. Leistungsgegenstand allgemein ist die farbliche Erneuerung der Grenzzeichen sowie die Freihaltung der Staatsgrenze von sichtbehinderndem Bewuchs. Der Verlauf der Staatsgrenze ist in diesem Grenzabschnitt durch insgesamt 560 Grenzzeichen, davon durch 474 Grenzzeichen direkt und 86 indirekt markiert. Diese sind wie folgt aufgeschlüsselt: - 1 Abschnittsgrenzzeichen (indirekt) - 31 Hauptgrenzzeichen (24 direkt, 7 indirekt) - 496 Zwischengrenzzeichen (418 direkt, 78 indirekt) - 32 Ergänzungsgrenzzeichen (32 indirekt) 4.2 Konkret zu erbringende Leistungen Der Auftragnehmer hat im Einzelnen zu erbringen: a) Alle Grenzzeichen sind zu säubern (Entsäuern und Neutralisieren der Grenzzeichen). Dabei sind auf den Grenzzeichen befindlicher Bewuchs (Moos u. ä.), lose Farbe sowie den Grenzstein umgebende Ablagerungen und Bewuchs (Laub, Farne u. ä.) bis zum Erdboden zu entfernen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Grenzzeichen in den nachfol-genden Höhen über dem Erdreich sichtbar sind: - Hauptgrenzzeichen ca. 70 cm - Zwischen-und Ergänzungsgrenzzeichen ca. 40 cm Sind die genannten Höhen durch die Beseitigung von Ablagerungen bzw. Bewuchs nicht erreichbar, so sind diese Zeichen nicht weiter freizulegen. b) Alle Grenzzeichen sind danach mit einer weißen Farbe zu grundieren und mit einem Deckan-strich zu versehen. Der Anstrich muss so ausgeführt sein, dass das Grenzzeichen vollstän-dig mit weißer Farbe bedeckt ist. c) Die Beschriftung der Grenzzeichen erfolgt nach der Grundierung in Schwarz. Die Reihenfolge der Beschriftung ergibt sich aus der als Anlage 6 beigefügten Arbeitsüber-sicht. Der Auftragnehmer garantiert bei der Beschriftung die Einhaltung dieser Reihenfolge, die je nach der Nummer des Grenzabschnittes am Anfang mit dem nachfolgend abgebilde-ten Abschnittsgrenzzeichen beginnt. In den Bereichen der festen Grenze sind auf dem Kopf der Grenzzeichen die jeweiligen Richtungsstriche vom Mittelpunkt des Kreuzes gesehen in Richtung zum benachbarten Grenzzeichen anzubringen. d) Die Freihaltung des direkt kennzeichnenden trockenen Teils der Staatsgrenze hat auf bei-den Seiten derselben auf einem Streifen von jeweils einem Meter Breite von sichtbehin-derndem Bewuchs (Bäume, Sträucher und Farne etc.) in folgender Art und Weise zu erfolgen: - Um die Grenzzeichen ist eine Kreisfläche (Radius ein Meter) annähernd bodengleich von Bewuchs zu befreien. - Der Bewuchs auf dem zuvor genannten zwei Meter breiten Streifen in Form von Bäumen, Sträuchern, Farnen, Gräsern u. ä. zwischen den Grenzzeichen ist bis auf eine Höhe von ca. 40 cm zu entfernen. Bei der Entfernung des Bewuchses ist so vorzugehen, dass die Wurzeln der Pflanzen nicht beschädigt werden. Die entfernten Äste oder Zweige und Totholz sind hinter die erste Baumreihe auf deutscher Seite zu legen. Um-gestürzte Bäume sind in ihrer Lage zu belassen. Die Entfernung von Sturmschäden wird vom Staatsbetrieb Sachsenforst vorgenommen. Innerhalb des freizuhaltenden Streifens befindliche Einzäunungen und der darin vorzufindende Bewuchs sind zu be-lassen. Felsen und andere Markierungen sind nicht zu beschädigen, unabhängig von deren Lage. - Um die den Grenzverlauf indirekt (bei Bächen, Wegen) kennzeichnenden Grenzzeichen ist eine Kreisfläche mit einem Radius von einem Meter von sichtbehinderndem Be-wuchs zu befreien. Dabei sind die unter d) aufgeführten Vorgaben einzuhalten. 4.3 Anforderungen an den Anstrich Der weiße Anstrich und die schwarze Beschriftung haben gleichmäßig, deckend und ohne "Tropfnasen" zu erfolgen. Der weiße Anstrich (Grund- und Deckstriche) darf unter der Beschriftung nicht sichtbar sein, die Ränder der Beschriftung dürfen nicht "ausfransen"/nicht verlaufen. Die Felszeichen bestehen aus Sandstein. Die Grenzzeichen bestehen aus Granit und in seltenen Fällen aus Sandstein. Als Farbe für das jeweilige Material ist eine vom Hersteller für das jeweilige Material als geeignet/empfohlen genannte Farbe zu verwenden. Folgende Grenzzeichen weisen eine andere Vermarkungsart auf und sind daher anders bzw. gar nicht zu kennzeichnen: Grenzzeichen Vermarkungsart Kennzeichnung 3/22 Metallbolzen Keine Kennzeichnung mit Zahlen, siehe 4.1.6.1 6 Granitplatte siehe 4.1.6.1 7 Platte siehe 4.1.6.1 7/1-1 Stein bodengleich siehe 4.1.6.1 7/2 Granitplatte siehe 4.1.6.1 7/12 Metallbolzen Keine Kennzeichnung mit Zah-len, siehe 4.1.6.1 9 Granitplatte siehe 4.1.6.1 12 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 25/20 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 25/28 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 25/29 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 26/6 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 26/9 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 26/14 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 26/16 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 26/20 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 26/24 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2 27/5 Kreuz im Fels siehe 4.1.6.2; Orte der Leistungserbringung: Offizielle Bezeichnung: Landesamf für Geobasisinformation Sachsen; Straße, Hausnummer: Olbrichtplatz 3; Postleitzahl: 01099; Ort: Dresden; Land: Deutschland e) Ggf. Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose: entfällt, da keine losweise Vergabe f) Nebenangebote sind nicht zugelassen g) Ausführungsfrist: Beginn: 02.01.2025; Ende: 29.08.2025 h) Die Vergabeunterlagen werden auf der Vergabeplattform evergabe.de bereitgestellt. i) Angebotsfrist: 10.09.2024, 12:00 Uhr; Bindefrist: 02.10.2024 j) Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen: nicht angegeben k) Wesentliche Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind: Ist die Leistung mängelfrei erbracht, erfolgt eine schriftliche Abnahme durch den Auftraggeber. Diese Abnahme ist Voraussetzung für die Rechnungstellung durch den Auftragnehmer. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber. Es ist die Abnahme von Teilleistungen vorgesehen. Diese Teilleistungen werden wie nachfol-gend dargestellt abschnittsbezogen abgenommen. Teilleistungen sind die Abschnitte: - III/1 bis 2/27 - 3 bis 3/35 - 4 bis 5/17 - 6 bis 7/31 - 8 bis 10/20 - 11 bis 14/7 - 15 bis 16/17 - 17 bis 18/26 - 19 bis 20/19 - 21 bis 21/42 - 22 bis 22/27 - 23 bis 23/29 - 24 bis 24/31 - 25 bis 25/31 - 26 bis 26/27 - 27 bis 28. l) Mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die die Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters verlangen: Zur Beurteilung der Eignungwerden verlangt: • Nachweise und Erklärungen des Bieters, jedes Teilnehmers der Bietergemeinschaft und jedes Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde (Anlage 1) o einschließlich der zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes gültige Nachweis der VOL-Präqualifikation nach § 3 Abs. 2 SächsVergabeG (PQ-VOL) des Bieters, jedes Teilneh-mers der Bietergemeinschaft und jedes Nachunternehmers oder Handelsregisterauszug des Bieters, jedes Teilnehmers der Bietergemeinschaft und jedes Nachunternehmers oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters, jedes Teilnehmers der Bietergemeinschaft und jedes Nachunternehmers • Erklärungen und Nachweise des Bieters, jedes Teilnehmers der Bietergemeinschaft und jedes Nachunternehmers zur Zuverlässigkeit (Anlage 2) o einschließlich des Nachweises der zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes gültigen Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters, jedes Teilnehmers der Bietergemeinschaft und jedes Nachunternehmers Darüber hinaus muss Bestandteil des Angebotes sein • Eigenerklärung im Zusammenhang mit den Sanktionen der EU gegenüber Russland durch jeden Bieter, jeden Teilnehmer der Bietergemeinschaft und durch jeden Nachunternehmer (Anlage 7) m) Kosten für Vervielfältigungen der Vergabeunterlagen: entfällt n) Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden: entfällt, siehe Vergabeunterlagen Naturstein/ Steinmetz,Verkehrszeichen/ Wegweiser
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor