AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbündel Südlicher Landkreis Rastatt II
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landratsamt Rastatt, Rastatt
- Veröffentlicht
- 04.04.2026
- Notice-Typ
- Vorinformation
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der Landkreis Rastatt beabsichtigt als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und zuständige Behörde gem. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) mit Betriebsbeginn zum Fahrplanwechsel im Dezember 2027. Die Vergabe erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 in der jeweils fortgeschriebenen bzw. ergänzten Fassung für die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinien- sowie ALT-Verkehren (Linienbedarfsverkehre nach § 44 PBefG) im Linienbündel " Südlicher Landkreis Rastatt II " für acht Jahre. Das Linienbündel besteht aktuell aus den Buslinien X45, 246, 248, 262, 263, 264, 264s, 265 und 266 inklusive der ergänzenden ALT-Leistungen auf den Linien 248, 263, 265 und 266 (Anruflinientaxi) deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des KVV unter www.kvv.de abgerufen werden kann. Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn im Dezember 2027 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 13.12.2027
- Ende
- 08.12.2035
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Vorinformation
- Vorinformation
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.