AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.07.2026 23:31 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/23212f43-4d06-4089-9c5b-ded5b8a1bf77/

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von mobilen Netzersatzanlagen für die Polizei NRW

Notice-ID: 23212f43-4d06-4089-9c5b-ded5b8a1bf77 · Procedure-ID: 4d6ea8a1-2658-4bf1-a2b8-35936e99a89c

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Stammdaten

Auftraggeber
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Duisburg
Bezugsberechtigte
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen
Veröffentlicht
25.03.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
31110000 — Elektrische Ausrüstung
Branche
Verteidigung & Sicherheit
Geschätztes Rahmen-Volumen
3.000.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von mobilen Netzersatzanlagen für die Einsatzkräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Detaillierte Angaben zum Leistungsgegenstand ergeben sich aus der Technischen Leistungsbeschreibung (Kapitel B).

Vertragslaufzeit

Periode
12 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 3× verlängerbar

Vergabe-Status

Auftragnehmer
BGG Deutschland GmbH
Angebotsspanne
691.457 – 1.121.750 €

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln, Köln

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).