AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Medizinische Versorgung II
Stammdaten
- Auftraggeber
- Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL) im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Koblenz
- Veröffentlicht
- 16.07.2026
- Frist (Submission)
- 25.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 85320000 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Geschätzter Wert
- 7.738.200 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz, plant mit diesem Vergabeverfahren - im Auftrag der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz - die Beschaffung von medizinischer Versorgung für Bewohner der Aufnahmeeinrichtung an den Standorten Bitburg, Hermeskeil und Speyer im Wege eines Offenen Verfahrens gemäß §§ 14, 15 VgV, § 119 GWB durchzuführen.
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 3 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Erfüllungsorten und Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Bitburg
- Erfüllungsort
- Bitburg
- Geschätzter Wert
- 3.420.000 €
Los 2 — Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Hermeskeil
- Erfüllungsort
- Hermeskeil
- Geschätzter Wert
- keine Angabe
Los 3 — Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Speyer
- Erfüllungsort
- Speyer
- Geschätzter Wert
- 4.318.200 €
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2027
- Ende
- 31.03.2033
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 128 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.