Präqualifikation / Eignungsnachweise
Bei Bietern oder Bewerbern, die eine Präqualifizierung (PQ-Nummer) nachweisen können, gelten die Eignungskriterien im Grunde als erfüllt, wenn der Auftraggeber darüber hinaus keine speziellen Eignungsnachweise verlangt.
Die Eigenerklärung sowie die Formblätter zu Bieter-/Arbeitsgemeinschaften und Nachunternehmern sind in den Vergabeunterlagen einsehbar und downloadbar.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen: auf gesondertes Verlangen: Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben: