Präqualifikation / Eignungsnachweise
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben nach § 6a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 VOB/A (bzw. Präqualifikationsverzeichnis) und zu dem für die Ausführung vorgesehenen Personal und der Ausrüstung zu machen, weiterhin sind auf Verlangen als Eignungsnachweise vorzulegen:
DVGW-Bescheinigung nach Arbeitsblatt GW 301 Gruppe W3,
Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen nach MVAS 1999
Bieter, die nicht ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, müssen eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorlegen.