Präqualifikation / Eignungsnachweise
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben gemäß § 6a VOB/A zu machen.
Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der Angaben nach § 6a Abs. 2 VOB/A im Angebotsschreiben die Nummer angeben, unter der sie in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) eingetragen sind.