Präqualifikation / Eignungsnachweise
Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen Angaben nach § 6a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 VOB/A (bzw. Präqualifikationsverzeichnis) und zu den für die Ausführung vorgesehenen Personal und der Ausrüstung zu machen, weiterhin sind auf Verlangen als Eignungsnachweise vorzulegen: