Sicherheiten / Bürgschaften
Sicherheit nach § 17 VOB/B für Vertragserfüllung i.H.v. 5 % der Auftragssumme, Sicherheit für Mängelansprüche i.H.v. 3 % der Schlussrechnungssumme für Mängelansprüche, wobei aus fördermittelrechtlichen Gründen die Sicherheit für Mängelansprüche zwingend durch eine Bürgschaft nach § 17 Abs. 2 VOB/B zu leisten ist, eine Hinterlegung kann nicht erfolgen.