Präqualifikation / Eignungsnachweise
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen: Eigenerklärung zur Eignung (124) oder Nachweis der Präqualfikation.
Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz;
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.