Präqualifikation / Eignungsnachweise
Bei Bietern oder Bewerbern, die eine Präqualifizierung (PQ-Nummer) nachweisen können, gelten die Eignungskriterien im Grunde als erfüllt, wenn der Auftraggeber darüber hinaus keine speziellen Eignungsnachweise verlangt.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu machen: