AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beschaffung der IT-Lösung ORBIS AIMS (FTB 3) - Bad Wildungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Asklepios Klinik Bad Wildungen GmbH, Bad Wildungen
- Veröffentlicht
- 10.04.2026
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- CPV-Code
- 48100000 — Software
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand des Auftrags ist die Beschaffung von Lizenzen zur Installation und Verwendung der Software „Anesthesia Information Management System“ (hier: ORBIS AIMS) sowie des Software-Moduls „Unit View Anesthesia“ und der dazugehörigen Medizingeräte Schnittstelle („MEGS“), sowie dazugehöriger Hardware und IT-Infrastruktur. Beim ORBIS AIMS handelt es sich um eine AIMS-Software mit einer direkten Verbindung mit dem ORBIS KIS. Damit bildet ORBIS AIMS eine besondere Form eines AIMS. ORBIS AIMS eignet sich damit nicht als alleinstehendes Produkt, sondern ist eine Erweiterung einer bestehenden ORBIS-Installation. Als Erweiterung des ORBIS-KIS greift ORBIS AIMS direkt und schnittstellenfrei auf die Datenbankebene des ORBIS-KIS zu. Durch die Beschaffung soll insgesamt sichergestellt werden, dass die Patientenbehandlung mithilfe eines durchgängigen Workflows über den gesamten Dokumentationsverlauf im ORBIS umgesetzt und damit die Patientensicherheit wesentlich verbessert werden kann.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 36 Monate
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- Dedalus HealthCare GmbH
Hinweis zur Stillhaltefrist (§ 134 GWB)
TED-Veröffentlichung am 10.04.2026 (10 Tage her). Theoretische Höchstfristen: 10 Tage (elektronisch, spätestens 20.04.2026) oder 15 Tage (postalisch, spätestens 25.04.2026).
Hinweis: Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag der Information durch den Auftraggeber, nicht das TED-Datum. Die Information kann mehrere Tage vor der Veröffentlichung erfolgt sein.
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Leinemann Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.