Umzugsdienstleistungen für das UKM
KI Das Universitätsklinikum Münster sucht Umzugsdienstleistungen aufgrund eines unerwartet hohen Bedarfs, der durch umfangreiche Baumaßnahmen entstanden ist.
Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Landsberg am Lech · Landsberg am Lech · Bayern · Bundesbehörde
Angebote bis 26.01.2027, 13:00 Uhr (noch 81 Tage)
Aktuell laufen 11 Ausschreibungen in „Sonstige Dienstleistungen" in Bayern. Neue davon jeden Morgen per E-Mail:
14 Tage täglich und voller Zugang gratis · keine Kreditkarte · danach kostenfrei weiter
Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über Transportdienstleistungen an den Standorten Lechfeld, Flugplatz Lechfeld und Ulrich-Kaserne
Branche: Sonstiges
Das Wichtigste auf einen Blick
Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Landsberg am Lech schreibt im offenen Verfahren eine Rahmenvereinbarung über Transportdienstleistungen an den Standorten Lechfeld, Flugplatz Lechfeld und Ulrich-Kaserne aus.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
🎯 Persönlicher Treffer-Check
30 Sekunden, keine Anmeldung — wir zeigen Ihnen live, wie viele relevante Vergaben es zuletzt gab.
Passende Ausschreibungen in „Sonstiges" automatisch erhalten
14 Tage voller Zugang gratis — tägliche Alerts + KI-Eignungsanalyse · keine Kreditkarte · danach kostenfrei weiter
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, siehe § 134 GWB - https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 GWB Unwirksamkeit, siehe § 135 GWB - https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
nach Ablauf der Angebotsfrist
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Basierend auf 139 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
KI Das Universitätsklinikum Münster sucht Umzugsdienstleistungen aufgrund eines unerwartet hohen Bedarfs, der durch umfangreiche Baumaßnahmen entstanden ist.
KI Gegenstand ist die sukzessive Umzugs- und Transportleistung von Möbeln und Gerät sowie deren temporäre Einlagerung während einer mehrjährigen Fassadensanierung des Haupthauses des Bundeswehrkrankenhauses Ulm.
KI Es wird eine Rahmenvereinbarung für die Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen am Standort Fürstenfeldbruck ausgeschrieben.
📬
14 Tage volle KI-Analyse + tägliche Alerts gratis testen — keine Kreditkarte, danach kostenfrei weiter.
💡 Mehr als wöchentlich? Watchlist ab 9 €/Mo: täglich + Frist-Reminder + Zuschlag-Info →
Personalisiertes Suchprofil einrichten → · Für Einkaufsabteilungen: Rechnung per Überweisung →