AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 10:20 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/27085147-3207-41bc-b86e-8cd208acb9c9/

301-19 Bodenbelag | Generalsanierung und Erweiterung RS Thannhausen

Notice-ID: 27085147-3207-41bc-b86e-8cd208acb9c9 · Procedure-ID: 98f7973d-cec8-4199-b946-9f39e96c6993

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Stammdaten

Auftraggeber
Landkreis Günzburg, Günzburg
Veröffentlicht
21.06.2024
Frist (Submission)
21.08.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45432130 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Die Christoph-von-Schmid Realschule Thannhausen soll bis 2026 generalsaniert werden. Hierzu wurde ein Teil des bestehenden Gebäudes abgebrochen. Aktuell wird in Bauabschnitt 1 der neue Erweiterungsbau inkl. Pausenhalle barrierefrei errichtet. Für Bauabschnitt 2 werden weitere kleine Gebäudeteile abgebrochen. Anschließend wird der Bestand umgebaut und komplett saniert. Die neue Pausenhalle/Aula soll mit einer Grundaussattung an Medientechnik ausgesattet werden,um den Raum für Vorträge bzw. Präsentationen und - in Teilen - auch andere Darbietungen, wie z.B. Schultheater oder Schulkonzerte nutzen zu können.

Vertragslaufzeit

Beginn
14.10.2024
Ende
08.03.2025

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
60 DAYS

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).