AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 07.06.2026 04:48 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/27737fb0-70ba-4fcb-a9fb-3dcee347464b/

Erbringung von Bodenabfertigungs- und Bordverpflegungsdiensten

Notice-ID: 27737fb0-70ba-4fcb-a9fb-3dcee347464b · Procedure-ID: eb15ec50-657e-4afd-9523-e3ff36901398

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Stammdaten

Auftraggeber
Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern, Nürnberg
Veröffentlicht
07.12.2023
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
63730000 — Logistik und Speditionsdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Ausgeschrieben wird der Betrieb über die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und Catering am Flughafen Nürnberg. Grundlage hierfür ist die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV). Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird weder ein öffentlicher Auftrag nach § 103 GWB i.V.m. der SektVO noch eine Bau- oder Dienstleistungskonzession nach § 105 GWB i.V.m. der KonzVgV ausgeschrieben. Die Bekanntmachung und das nachfolgende Auswahlverfahren unterliegen deshalb nicht dem Kartellvergaberecht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, sondern ausschließlich den Rechtsvorschriften der vorgenannten BADV zur Erbringung von Bodenabfertigungs- und Bordverpflegungsdiensten an Flughäfen.

Lose

3 Lose.

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

keine Angabe bei BADV, keine Angabe bei BADV

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).