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ABS 46/2, BA1b, KIB 1, Alsbach
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
ABS 46/2, BA 1b, Neubau des Durchlasses Alsbach als EÜ in km 5,235
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Bedingungen für den Erhalt des Auftrags Der Nachweis über die im folgenden aufgeführten Eignungsanforderungen wird durch das Vorhandensein einer Präqualifikation bei der Deutschen Bahn AG, den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) / PQ-VOB oder vorläufig mit einer Eigenerklärung über die Erfüllung der Eignungsanforderungen erbracht. Im letzten Fall sind auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Nachweise zu den einzelnen Anforderungen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle ist ein Nachweis über das Vorhandensein einer PQ-VOB innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. - Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben) - Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes - Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden ist - Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) - Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention - Erklärung, dass bei der Ausführung eines früheren Auftrags bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat - Erklärung über mögliche Eintragungen im Gewerbezentralregister- Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat. - Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für Geschäftspartner (https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-1191674) oder die BME-Verhaltensrichtlinie (https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird - Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften - Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist - Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.“
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Hinweis: Die Vergabestelle hat den Auftragnehmer nicht im strukturierten Datenfeld winner hinterlegt. Da das Sieger-Flag selec-w gesetzt ist, genau ein Bieter publiziert wurde und ein Vertrag abgeschlossen ist, ist Peter Gross Rail GmbH & Co. KG mit hoher Wahrscheinlichkeit der Auftragnehmer. Diese Zuordnung ist heuristisch — verbindlich ist nur die Original-Bekanntmachung.
Diskrepanz: 3 Angebote eingegangen, aber nur 1 Bieter namentlich publiziert (Peter Gross Rail GmbH & Co. KG). Möglich sind Mehrfach-Angebote desselben Bieters (z.B. Haupt- und Nebenangebot) oder anonymisierte Mit-Bieter.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
13 Veröffentlichungen
- 25.03.2026 18 Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände
- 18.03.2026 17 Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände
- 08.09.2025 MKA 020 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die zusätzliche Beprobung nach DepV eine zwingende Voraussetzung für den Projekterfolg ist. MKA 021 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die zusätzliche Entsorgung nach eine zwingende Voraussetzung für den Projekterfolg ist. MKA 022 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Errichtung der Grundwassermessstellen eine notwendige Monitoringmaßnahme zur statischen Überwachung des Verbaus ist. Ohne dessen Einrichtung, wäre der gesamte Projekterfolg gefährdet. Ergänzend dazu ist der erweiterte Bodenaustausch erforderlich. MKA 023 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Errichtung des Monitorings eine notwendige Monitoringmaßnahme zur statischen Überwachung des Verbaus ist. Ohne dessen Einrichtung, wäre der gesamte Projekterfolg gefährdet. MKA 024 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Einbringung des Verbaus zwingend erforderlich ist. Ohne dessen Einrichtung, könnte der Behelfsdurchlass nicht gebaut werden. MKA 025 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Kabelbrücke eine zwingende Vorabmaßnahme für die Sicherstellung der Arbeiten in der Sperrpause ist und somit Voraussetzung für den Projekterfolg ist. MKA 026 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Freilegung der Kabel eine zwingende Vorabmaßnahme für die Sicherstellung der Arbeiten in der Sperrpause ist und somit Voraussetzung für den Projekterfolg ist. MKA 028 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Einbringung des Verbaus zwingend erforderlich ist. Ohne dessen Einrichtung, könnte der Behelfsdurchlass nicht gebaut werden.
- 30.07.2025 Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Bereitstellungsflächen erforderlich sind, um den Projekterfolg nicht zu gefährden..
- 30.07.2025 Lfd. Nr.: 14 Der Gesamtcharkter bleibt unberührt, da die Herstellfläche der Baugrube sowie die Zufahrt in die Baugrube eine zwingende Voraussetzung für den Projekt erfolg sind..
- 28.07.2025 Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
- 22.07.2025 MKA 011 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da der zusätzliche Bodenaustausch eine zwingend notwendige Maßnahme ist, um Verzögerungen im weiteren Bauablauf zu vermeiden und den Projekterfolg nicht zu gefährden. MKA 012 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Sicherung der Schächte eine notwendige Maßnahme ist, um den Arbeitsschutz vor Ort zu gewährleisten. MKA 013 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Baustraßen und BE-Flächen erforderlich sind, um den Projekterfolg nicht zu gefährden.
- 15.07.2025 MKA 10 Der Gesamtcharkter bleibt unberührt, da die Ergänzung des Bauschildes notwendig war, um dieses vollumfänglich vor Ort zu errichten
- 07.07.2025 Der Gesamtcharakter bleibt unberührt, da die Einbringung des Verbaus zwingend erforderlich ist. Ohne dessen Einrichtung, könnte der Behelfsdurchlass nicht gebaut werden..
- 11.06.2025 004) Der Gesamtcharkter bleibt unberührt, da die Errichtung der Grundwassermeßstellen eine notwendige Monitoringmaßnahme zur statischen Überwachung des Verbaus ist. Ohne dessen Einrichtung, wäre der gesamte Projekterfolg gefährdet. Ergänzend dazu ist der erweiterte Bodenaustausch erforderlich 005) Der Gesamtcharkter bleibt unberührt, da die Errichtung des Monitorings eine notwendige Monitoringmaßnahme zur statischen Überwachung des Verbaus ist. Ohne dessen Einrichtung, wäre der gesamte Projekterfolg gefährdet...
- 22.05.2025 MKA01_03: Der ursprüngliche Vertrag sieht als Leistung die Herstellung der Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen für die Errichtung der EÜ Alsbach vor. Innerhalb der Baustraßen ist die Errichtung einer temporären Gleisüberfahrt und die Erstellung der Ausführungsunterlagen für die temporäre Gleisüberfahrt zwingend erforderlich.
- 10.01.2025 01 - Der ursprüngliche Vertrag sieht als Leistung die Herstellung der Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen für die Errichtung der EÜ Alsbach vor.Innerhalb der Baustraßen ist die Errichtung einer temporären Gleisüberfahrt samt Vorarbeiten und die Erstellung der Ausführungsunterlagen für die temporäre Gleisüberfahrt zwingend erforderlich.
- 07.01.2025 02 - Die Gleisüberfahrt liegt innerhalb des vertraglich herzustellenden Baufeldes. Der erforderliche Rückbau der Bestandsüberfahrt, ist eine Notwendige Folgemap liegt zur Herstellung und dienst als Grundlage für die Herstellung von Baustraßen und Baustelleneinrichtungsflächen.
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Auftrag wurde zugeschlagen
1 Veröffentlichung
- 01.07.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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