AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 07:41 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/2a5bf09b-7272-45f9-8ced-ea085067ff5f/

Pflege und Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware des BZR/GZR-Verfahrens

Notice-ID: 2a5bf09b-7272-45f9-8ced-ea085067ff5f · Procedure-ID: 01003ada-2c19-47ac-a5a3-c4964ac7e306

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für Justiz, Bonn
Veröffentlicht
11.12.2023
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Nicht offenes Verfahren
CPV-Code
72000000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Geschätzter Wert
11.418.572 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, die Leistungen der Pflege und Weiterentwicklung der Verfahrenssoftware des BZR/GZR-Verfahrens in einem nicht offenen Verfahren zu vergeben. Die Vertragslaufzeit des neu zu vergebenen Auftrags beginnt am 01.04.2024 und beträgt maximal vier Jahre. Der AG benötigt neben Pflegeleistungen auch Weiterentwicklungsleistungen der Verfahrenssoftware sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensbetrieb der Verfahrenssoftware. Diese Leistungen sind dem AG anzubieten. Es handelt sich bei den Weiterentwicklungs- und Dienstleistungen um Leistungen, die aus einem Rahmenvertrag mit Höhstmengengrenze abgerufen werden. Ein Anspruch auf Leistungserbringung und Abnahme besteht nicht.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.04.2024
Ende
31.03.2028

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).