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Berufsbegleitendes Kooperationsstudium Bachelor of Arts (B.A.) in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein oder Hamburg ab Wintersemester 2026
AOK NordWest - Die Gesundheitskasse. · Hagen · Nordrhein-Westfalen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenBerufsbegleitendes Kooperationsstudium Bachelor of Arts (B.A.) in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein oder Hamburg ab Wintersemester 2026Rahmen 1.025.400 €🏆 FOM Hochschule · Dortmund
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Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 2 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: FOM Hochschule. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.
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Beschreibung
Die AOK NordWest bildet zurzeit jährlich rund 110 Auszubildende für den Beruf der/des "So-zialversicherungsfachangestellten" aus. Zur beruflichen Fortbildung bietet die AOK NordWest seit vielen Jahren u. a. einen internen Studiengang "AOK-Betriebswirt/-in" an. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist der erfolgreiche Abschluss der Ausbildungsprüfung zur/zum "Sozialversicherungsfachangestellten" sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren (Assessment Center). Dieser interne Studiengang soll durch einen Kooperationsstudiengang ergänzt werden, um einen staatlich anerkannten Bachelor-Abschluss zu erreichen. Im Rahmen dieses Kooperationsstudiums sollen jährlich ca. 15 Studierende zum B.A. "Business Administration" oder B.A. "Betriebswirtschaftslehre" qualifiziert werden. Die Qualifikation dient der Befähigung zur Übernahme erster Führungsaufgaben, aber auch herausgehobener Beratungs- und Fachaufgaben. Ziel des berufsbegleitenden Studiums: Die AOK NordWest agiert als modernes Dienstleistungsunternehmen am Markt. Mit dem berufsbegleitenden Kooperationsstudium soll insbesondere die Rolle der AOK NordWest als moderne Arbeitgeberin mit sehr guten Aufstiegsmöglichkeiten unterstrichen werden. Ferner soll das berufsbegleitende Kooperationsstudium dazu beitragen, im Unternehmen akademisches Know-how und akademische Kompetenzen weiterzuentwickeln und auszubauen. Die AOK NordWest legt besonderen Wert darauf, dass die Teilnehmenden auch die Möglichkeit des Austausches mit Studierenden mit anderen Berufsqualifikationen erhalten. Deshalb wird ein hoher Anteil (mind. 60 % - max. 80 %) an Präsenzveranstaltungen im Regelbetrieb des Kooperationspartners beabsichtigt (keine AOK-Kohorte).
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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50 50 Pkt.Preis
- Kosten Konzepterstellung - Kosten Studiengang - Prüfungsgebühren
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50 50 Pkt.Qualität
Mit Angebotsabgabe war ein Konzept einzureichen, welches mit 50 Prozentpunkten in die Gesamtwertung einfloss.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
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Auftragnehmer FOM Hochschule1 Veröffentlichung
- 12.03.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 1.040 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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