AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Technische Betreuung und Weiterentwicklung der Internetauftritte www.drugcom.de und www.quit-the-shit.net
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Köln
- Veröffentlicht
- 21.05.2024
- Frist (Submission)
- 21.06.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72413000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Folgende Leistungen sind Gegenstand des Auftrags für die Internetauftritte www.drugcom.de und www.quit-the-shit.net: • Übernahme und Einarbeitung (einmalige Leistung): Einführungsphase zur Übernahme der technischen Betreuung • Projektmanagement: Koordinierung, Budgetcontrolling und Kommunikation • Laufende technische Pflege: kontinuierliche Überprüfung der technischen Funktionalitäten, Störungsbeseitigung und Einspielen von Updates • Funktionale und nicht-funktionale Weiterentwicklung: Funktionale und nichtfunktionale Optimierung und Weiterentwicklung, samt der Entwicklung von visuellen sowie interaktiven Tools und dergleichen • Technischer Relaunch • Zusammenführung der Webauftritte in eine Multisite-Umgebung Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.12.2024 und endet am 30.11.2026. Ausführungsbeginn ist ebenfalls der 01.12.2024. Der Auftraggeber darf den Vertrag zweimal um jeweils 12 Monate verlängern, wenn er gegenüber dem Auftragnehmer spätestens sechs Wochen vor dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit eine entsprechende Erklärung abgibt. Der Vertrag hat jedoch insgesamt eine Höchstlaufzeit bis zum 30.11.2028.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 48 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.06.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.