AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Förmliche Zustellungsaufträge gemäß §§ 166 ff. ZPO in den OLG-Bezirken Bamberg und Nürnberg
Stammdaten
- Auftraggeber
- Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg, Bamberg
- Veröffentlicht
- 15.10.2024
- Frist (Submission)
- 18.11.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 64121100 — Post- und Telekommunikationsdienste
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 6.088.000 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Ausführung von förmlichen Zustellungsaufträgen gemäß §§ 166 ff. ZPO für die Gerichte und Staatsanwaltschaften in den Oberlandesgerichtsbezirken Bamberg und Nürnberg
Lose
2 Lose.
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Ausführung von förmlichen Zustellungsaufträgen gemäß §§ 166 ff. ZPO im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
- Geschätzter Wert
- 2.832.000 €
Los 2 — Ausführung von förmlichen Zustellungsaufträgen gem. §§ 166 ff. Zivilprozessordnung im Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg
- Geschätzter Wert
- 3.256.000 €
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2025
- Ende
- 31.03.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 66 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.11.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).