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Estrich EG+OGs, Neubau Gymnasium Herrsching
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Der Landkreis Starnberg benötigte für den Neubau des Gymnasiums in Herrsching die Leistung Estrich EG+OGs. Es handelt sich um Massenmehrungen, die aus erhöhten Rohbautoleranzen resultieren. Zudem wurde bei den Bodenbelägen von Parkett auf Megaplan umgestellt.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Estricharbeiten (EG+OGs) im Neubau eines Gymnasiums in Herrsching.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
1 Veröffentlichung
- 19.12.2025 Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Anpassungen notwendig, die sich aus Planungsänderungen, Beschädigungen von anderen Gewerken und technischen Anforderungen ergeben (z. B. Rohbautoleranz oder geplante Ausführung nicht möglich). Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung und Gegebenheiten geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben (z. B. Rohbautoleranz oder geplante Ausführung nicht möglich). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Estrich EG + OGs vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Beschädigungen anderer Gewerke am Estrich, erhöhter Rohbautoleranz, welche aus einer fehlerhaften Ausführung eines anderen Gewerkes resultiert, und Planungsänderungen während der Bauphase (Umstellung von Parkett auf Megaplan) erforderlich. Diese Änderungen und Ausführungen konnte der Bauherr nicht vorhersehen, da nicht mit der fehlerhaften Ausführung und der Änderung bei der Planung ausgegangen werden konnte. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung wurde von anderen Gegebenheiten ausgegangen. Die Planungsänderungen resultieren aus technischen Voraussetzungen, da der Einsatz von Megaplan bei den Bereichen Naturwissenschaften technisch sinnvoller ist. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Arbeiten für den Estrich EG + OGs handelt. Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund von Planungsänderungen, Beschädigungen von anderen Gewerken und technischen Anforderungen (z. B. Rohbautoleranz oder geplante Ausführung nicht möglich) zusätzliche Leistungen in Form von Massenmehrungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und den Baufortschritt nicht stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren, aber zusätzlich benötigt werden. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Die Zusatzleistungen waren teilweise technisch auch notwendig, um die erhöhte Rohbautoleranz und Beschädigungen durch andere Gewerke auszugleichen. Zudem ist es technisch sinnvoller Megaplan in den Bereichen der Naturwissenschaften auszuführen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 536.479,22 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 174.435,18 EUR (brutto). aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 13.472 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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