Anmietung von Büroräumen in Bonn
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben AöR · Bonn · Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Gegenstand des Vertrags ist die Anmietung von Büroräumen eines vorhandenen Gebäudes. Die Vertragsparteien gehen deshalb bei Abschluss des Mietvertrages davon aus, dass die Voraussetzungen der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB vorliegen. Die Mieterin (im Bekanntmachungstext teilw. „Auftraggeber“) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Deckung des Grundstücks- und Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Aufgabenerfüllung genutzt werden. Der gegenständliche Mietvertrag beinhaltet die Anmietung eines vorhandenen Bürogebäudes der Vermieterin (im Bekanntmachungstext teilw. „Auftragnehmer“/„Wirtschaftsteilnehmer“) in Bonn, das Bundesbehörden aus dem IT- und Sicherheitsbereich, welche bereits in Bonn ansässig sind, überlassen werden soll und derzeitig an ein Telekommunikationsunternehmen vermietet ist. Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt kurzzeitig nach dem Auslaufen des laufenden Bestandsmietvertrages. Gegenstand des Mietvertrages ist ein zeitnah freiwerdendes Bestandsgebäude, welches in den 90er Jahren errichtet und seitdem ununterbrochen an denselben Mieter vermietet wurde. Es handelt sich um ein klassisches Bürogebäude mit Tiefgarage in zentraler Lage in Bonn, dem Hauptsitz der unterzubringenden Behörde. Die Mietzeit beträgt 30 Jahre. Aufgrund des vorangegangenen Mietvertrages entspricht die Mietfläche bereits den grundlegenden Bedürfnissen der Verwaltung bzw. des IT-Bereichs. Sie hat insgesamt eine Größe von ca. 60.416 m², davon entfallen insgesamt 53.058 m² auf Büroflächen. Es sind 420 KFZ-Stellplätze in einer Tiefgarage sowie über 262 KFZ-Stellplätze auf oberirdischen Parkflächen enthalten. Das Mietobjekt bezieht sich auf den im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von Beuel, Blatt 010529, Flur 68, Flurstücke 387, 388, 413 und 414 verzeichneten Grundbesitz der Vermieterin. Die Vermieterin hat für die Ne
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Facility Management & Gebäudetechnik
Ausschreibung zur Anmietung eines ca. 60.416 m² großen Bürogebäudes in Bonn mit Tiefgarage und Außenstellplätzen.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Die Voraussetzungen der Bereichsausnahme gem. § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind erfüllt und vergaberechtliche Vorschriften nicht anzuwenden. Der geschlossene Vertrag ist ein klassischer Mietvertrag über ein bereits vorhandenes Gebäude. Der Vertrag enthält Regelungen über die Mietzeit, Mietzins, das Mietobjekt sowie Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB. Maßgeblich für diese Einordnung ist unter Berücksichtigung der vom EuGH entwickelten Grundsätze bzgl. der Abgrenzung von Mietvertrag zu öffentlichem Bauauftrag (EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - Rs. C-537/19), insbesondere die Einflussnahme des Mieters auf die Planung des Ausbaus. Es besteht keine Einflussnahme der Mieterin auf die vermieterseits vorgesehenen energetischen Sanierungs- und mieterwechselüblichen Renovierungsmaßnahmen. Diese sind typisch und marktüblich nach einer langen Mietzeit, um das Mietobjekt – auch unter Nachhaltigkeitsaspekten - wieder auf dem Immobilienmarkt anbieten zu können. Die vermieterseitig geduldeten vorgesehenen mieterspezifischen Ausbauten der Mieterin selbst führen nicht zu einer Einordnung als öffentlicher Bauauftrag. Die Mieterin wird diese Maßnahmen selbstständig und auf eigene Kosten in separaten Vergabeverfahren durchführen. Hilfsweise würde auch ein Sonderfall des § 14 IV Nr. 2 b VgV vorliegen und eine Direktvergabe gerechtfertigt sein: Im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts hat sich die Mieterin für die Anmietung des gegenständlichen Mietobjekts entschieden, da einzig dieses die Bedürfnisse der Mieterin – insbesondere mit Blick auf eine ähnliche Nutzung der bisherigen Bestandsmieterin - am Standort Bonn weitgehend erfüllt. Aufgrund des angestrebten zeitnahen Umzugs ist die Anmietung einer Bestandsimmobilie zwingend erforderlich und ein Neubau keine realisierbare und wirtschaftliche Option. Das Mietobjekt stellt den idealen Standort für die Zwecke der Mieterin dar. Aufgrund kurzer Anfahrtswege durch die zentrale Lage, ist das Mietobjekt für alle Mitarbeitenden sowie Besuchenden attraktiv zu erreichen. Es erfüllt sehr weitgehend die Bedürfnisse an nutzbarer Bürofläche. Durch klar abgrenzbare Bereiche ist für die Mieterin zudem ein eigenverantwortlicher, mieterspezifischer Mieterausbau möglich. Die Mieterin kann den Wert des abgeschlossenen Mietvertrages nicht angeben und hat deshalb - um die vorliegende Bekanntmachung anlegen zu können - unter nachfolgenden Ziffern 6 und 6.1.2 die Angabe "1 EUR" gemacht. Die Mieterin ist in Folge der Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht verpflichtet, die vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden. Im Übrigen hat die Vermieterin der Wertangabe nicht zugestimmt und würde die Angabe des Wertes den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 und 4 VgV).“
Preiseinschätzung
Basierend auf 24 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
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