AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Kreisverkehrsplätze an der B463, Haiterbacher Straße in Nagold - Objektplanung Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Nagold, Nagold
- Veröffentlicht
- 23.02.2025
- Frist (Submission)
- 28.03.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 270.158 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Stadt Nagold plant zur Verbesserung des Verkehrsflusses im Gewerbegebiet zwei Kreisverkehrsplätzen an der Haiterbacher Straße. Bedingt durch den Neubau eines Bauhaus Marktes und den damit deutlich ansteigenden Liefer- und Kundenverkehr ist es notwendig die Verkehrssituation anzupassen, gegebenenfalls finden die Maßnahmen im Gewerbegebiet zeitgleich zu dieser Maßnahme statt. Durch den Bau der beiden Kreisverkehrsplätze kann der Zu- und Abfluss des Verkehrs zum Gewerbegebiet deutlich beschleunigt werden und somit der Rückstau auf die Haiterbacher Straße und ins Gewerbegebiet vermieden werden. Der Kreisverkehrsplatz Süd verbindet die Haiterbacher Straße mit der Talstraße, der Kreisverkehrsplatz Nord die Haiterbacher Straße mit der Goethestraße. Im Zuge des Baus der Kreisverkehrsplätze soll auch besonderes Augenmerk auf den Rad- und Fußgängerverkehr gelegt werden. Da die bisherige Geh- und Radwegverbindung aus Richtung Isleshausen kommend entlang der Haiterbacher Straße führt, sind die Überweg anhand den aktuell geltenden Vorschriften zu planen und auszuführen. Durch den Bau der Kreisverkehrsplätze in ein bestehendes Straßennetz sind etliche Zwangspunkte vorhanden an die angeschlossen werden muss.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.07.2025
- Ende
- 31.03.2027
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 28.03.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.