AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
MHH - Erbringung von Wartungsleistungen an ortsfesten elektrotechnischen Anlagen des Technischen Gebäudemanagements (TGM)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Medizinische Hochschule Hannover, Hannover
- Veröffentlicht
- 13.02.2025
- Frist (Submission)
- 18.03.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71314100 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der Auftraggeber, die Medizinische Hochschule Hannover, beabsichtigt Leistungen zur Wartung von ortsfesten elektrotechnischen Anlagen zu vergeben. Dies betrifft die Anlagen der Kostengruppe KG 440 (Starkstromanlagen), im Detail Unterverteilungen mit Ausnahme von Niederspannungshauptverteilungen (NSHV) und Gebäudehauptverteilungen (GHV). Die Vergabe erfolgt in drei Losen. Ein Bieter kann ein Angebot für mehrere Lose abgeben. Die Zuschlagserteilung erfolgt je Los. Daher beabsichtigt die MHH durch ein Vergabeverfahren für die Erbringung von Wartungsleistungen an ortsfesten elektrotechnischen Anlagen des Technischen Gebäudemanagements (TGM) im Wege eines offenen Verfahrens nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zu vergeben. Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach § 119 Abs. (3) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im offenen Verfahren gemäß § 15 Vergabeverordnung (VgV).
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Periode
- 12 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 43 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.03.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.