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Hauptbauleistungen Generalsanierung Hamburg-Berlin, Abschnitt Hamburg Rothenburgsort(e)–Büchen(e)
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
Die Beschaffung umfasst ein breites Spektrum an Leistungen in den Bereichen Oberbau, Kabeltiefbau, Freianlagen, KIB, Oberleitung, EEA 50Hz, Verkehrsstationen, TK, und LST. Diese Leistungen werden im Rahmen der Generalsanierung der Strecke Hamburg-Berlin in der Totalsperrung vom 01.08.2025 - 30.04.2026 erbracht. Die anstehenden Maßnahmen sind im Folgenden aufgeführt: 1. Weichenerneuerungen 2. Neubau von Weichenverbindungen 3. Bau neuer Überleitstellen 4. Dazugehörige elektrische Energieanlagen (EEA) / Telekommunikation 5. Neubau von Weichenheizstationen 6. Anpassung und Neubau von Oberleitungsanlagen 7. Kabeltiefbau 8. Gleiserneuerungen und Schienenerneuerungen inklusive LST-Begleitarbeiten 9. Erneuerung eines Durchlasses 10. Neubau bzw. Rückbau von Bahnsteigen 11. Bahnsteigverlängerungen 12. Ersatz von bestehenden Lärmschutzwänden (LSW) 13. Maßnahmen Freianlagen für ESTW Modulgebäude
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Umfangreiche Hauptbauleistungen für die Generalsanierung der Bahnstrecke Hamburg-Berlin im Abschnitt Hamburg Rothenburgsort(e)–Büchen(e).
- Leistungen umfassen Oberbau, Kabeltiefbau, Freianlagen, Oberleitung, elektrische Energieanlagen, Telekommunikation und Leit- und Sicherungstechnik.
- Ausführung in Totalsperrung vom 01.08.2025 bis 30.04.2026.
- Erforderlich sind nachweislich umfangreiche Erfahrungen und Kapazitäten in den genannten Spezialgebieten des Bahnoberbaus und der Infrastruktur.
Die Ausschreibung betrifft Hauptbauleistungen für die Generalsanierung der Bahnstrecke Hamburg-Berlin im Abschnitt Hamburg Rothenburgsort(e)–Büchen(e).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
70 Veröffentlichungen
- 24.06.2026 030 Die Notwendigkeit der zusätzlichen Leistungen ergibt sich aus dem Baufortschritt sowie aus Abweichungen zwischen geplantem und tatsächlich vorgefundenem Zustand der Kabelanlagen. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit der Kabelinfrastruktur sowie zur termingerechten Inbetriebnahme waren ergänzende Kabelverlegearbeiten, Materialtransporte und Restleistungen erforderlich. Die Leistungen waren im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht enthalten und wurden erst im Zuge der Bauausführung erkennbar, sodass eine Anpassung des Leistungsumfangs erforderlich wurde. 032 Die Änderung wird erforderlich, da im Rahmen der örtlichen Überprüfung festgestellt wurde, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitung bei Arbeiten an den Signalen teilweise nicht eingehalten werden können. Zudem ist die Sicht auf einzelne Signale durch die derzeitige Position von Hektometertafeln eingeschränkt. Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit sowie eines sicheren und ordnungsgemäßen Bahnbetriebs sind daher die Anpassung der Oberleitungsanlage durch Einbau von Isolatoren und Regulierungsarbeiten sowie das Versetzen der Hektometertafeln erforderlich. 033 Die Änderung wird erforderlich, da die Verlegung der Kabel 6054 und 6053 in die Endlage sowie die damit verbundenen Nebenarbeiten im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen waren. Zudem ergibt sich aus dem Bauablauf die Notwendigkeit, das Kabelführungssystem zu reinigen, den Kabeltrog ordnungsgemäß zu verschließen und die Baustelle vollständig zu bereinigen, um einen sicheren und funktionsfähigen Zustand herzustellen. Darüber hinaus ist zur Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs eine kurzfristige Abrufbereitschaft sowie das Vorhalten von Personal bis zum 15.05.2026 erforderlich.
- 15.06.2026 Original-Veröffentlichung
- 11.06.2026 0016 / 011 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 09.06.2026 MKA 006 Der AN erbringt seine vertragliche Leistung Kabeltiefbau. Die Änderung ergibt sich aus der Verschiebungen der Mengen Kabelkanal von kleinen Kabelkanälen (Größe I und Größe II) zu großen Kabelkanälen (Größe III und Größe IV).
- 08.06.2026 059 Die Herstellung einer Treppenanlage ist erforderlich, um eine sichere und dauerhafte Zuwegung zur EWHA im Bereich Wildschweinkuhle zu gewährleisten. Im Zuge der weiteren Planung und Abstimmung wurde festgestellt, dass für die Erschließung der Anlage eine zusätzliche Treppe erforderlich ist, welche im ursprünglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers nicht enthalten war. Zur Umsetzung der Maßnahme wird daher die Materialisierung, Lieferung und Errichtung einer GFK-Treppenanlage einschließlich der erforderlichen Gründung angeordnet. Aufgrund der aktuellen Lieferzeiten des Herstellers kann die vollständige Herstellung und Montage der Treppe nicht innerhalb der Sperrpause im April erfolgen, sodass zunächst vorbereitende Gründungsarbeiten durchgeführt werden. 060 Die Notwendigkeit der zusätzlichen Leistungen ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten sowie dem Zustand der vorhandenen Kabelanlagen und Schutzrohre, die im Rahmen der Planung nicht vollständig berücksichtigt werden konnten. Zur Herstellung und Funktionsfähigkeit der Sprechsäulen ist es erforderlich, die bestehende Infrastruktur anzupassen, alte Kabelanlagen zurückzubauen und die Schutzrohre für die Aufnahme neuer Kabel vorzubereiten. Die Anordnung erfolgt zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Bauablaufs sowie der fachgerechten Herstellung und Inbetriebnahme der Sprechsäulen. 062 Die Änderung ist erforderlich, da die vorhandenen Fahrbahnmarkierungen an den Bahnübergängen der Strecken 1150 und 1121 nicht mehr den Anforderungen an die Verkehrssicherheit sowie den geltenden technischen Regelwerken entsprechen. Die unzureichende Sichtbarkeit und der teilweise mangelhafte Zustand der Markierungen erfordern eine kurzfristige Anpassung, um einen ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Bahnübergänge zu gewährleisten. Die Maßnahmen dienen der Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustands und sind zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen sowie zur Sicherstellung eines sicheren Verkehrsablaufs zwingend notwendig. 0103/ 041 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 0105 MKA 043 Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau bestehender Kabelkanäle und der Herstellung neuer Kabelkanäle vertraglich beauftragt. Der Rückbau des Randwegmaterials steht in direktem Zusammenhang mit dem Rückbau des Kabelkanals, da das verdichtete Material den Zugang zu den Kabelkanälen teilweise überdeckt und somit den fachgerechten Rückbau unmittelbar beeinflusst. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeit und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Der Rückbau der Kabelkanäle steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Aushub des stark verdichteten Randwegmaterials. Hintergrund ist, dass das Material an die Kabelkanäle angrenzt und entfernt werden muss, um einen Rückbau ermöglichen zu können.
- 03.06.2026 0230/112 Die Änderung war erforderlich, da aufgrund von Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde die Ausführung der Schachtverbindung im Bereich ESTW Aumühle ausschließlich in Handschachtung erfolgen durfte. Hintergrund ist das Vorkommen geschützter Zauneidechsen in Winterruhe, wodurch eine maschinelle Ausführung artenschutzrechtlich unzulässig gewesen wäre. Die vertraglich vorgesehene gerätegestützte Ausführung konnte daher nicht umgesetzt werden. Es handelt sich um eine nicht vorgesehene Leistung im Sinne des § 2 Abs. 6 VOB/B. 0199/101 Der AN, welcher die Kabeltiefbauleistungen erbringt, hat das dafür erforderliche Personal und Gerät bereits vor Ort. Er kann dieses Personal und Gerät auch für den Rückbau der aufgefundenen Fundamente einsetzen. Somit können die Rückbauarbeiten an den Fundamenten unmittelbar begonnen werden. Ein Dritter AN müsste sein Personal und Gerät zuerst auf die Baustelle bringen. Dies würde die Kosten der tatsächlichen Leistung übersteigen. Der Ersatzneubau des Kabeltroges befindet sich auf dem kritischen Pfad hinsichtlich der Gesamtinbetriebnahme. Verzögert sich der Neubau des Kabelkanals gerät der Kabelkanal inklusive anschließendem Kabelzug auf den kritischen Pfad hinsichtlich der Gesamtinbetriebnahme. 0086/0033 Der AN ist in diesem Streckenabschnitt bereits vertraglich beauftragt. Die Erbringung der zusätzlichen Leistung ist zwingend erforderlich, um die Gesamtleistung ordnungsgemäß ausführen zu können. Dem AN sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Abschnitt daher bereits bekannt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit den vom AN bereits ausgeführten Bauleistungen. Eine Fremdvergabe wäre aufgrund der spezifischen örtlichen Gegebenheiten und der technischen Besonderheiten mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden. Daher ist es zwingend erforderlich, dass diese zusätzlichen Leistungen vom derzeitigen AN durchgeführt werden, um eine fachgerechte, termingerechte und wirtschaftliche Ausführung sicherzustellen. MKA 012 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 057 Im Zuge der weiteren Planung und Bauausführung im Bereich des ESTW-Unterzentrums sowie des Bediengebäudes Büchen wurde festgestellt, dass zusätzliche Straßenbau- und Entwässerungsleistungen erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erschließung der technischen Anlagen sowie eine geordnete Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers sicherzustellen. Die Herstellung der Verkehrsflächen einschließlich Mulde und Rigole war im ursprünglichen Leistungsumfang nicht vorgesehen, ist jedoch für den Betrieb, die Wartung sowie die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Anlagen erforderlich. Ohne diese Maßnahmen kann eine sichere Zufahrt zu den technischen Einrichtungen sowie eine regelkonforme Entwässerung der Flächen nicht gewährleistet werden.
- 18.05.2026 006 Der Zustand der Bestands-BSH lässt einen reinen Tausch der Innenanlage nicht zu. Da die neuen BSH nach der Fertigung noch vom AN mit der Innenanlage, z.B. Trafos ausgerüstet werden müssen, bevor Sie an der finalen Position erreichtet werden, und dies nur direkt während der Fertigung oder an einem zentralem Ausrüstungsort sinnvoll erfolgen kann, ist ein Wechsel des ANs nur mit hohen zusätzlichen Kosten möglich. Durch den Wechsel des ANs würden erhebliche Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten entstehen. Durch das Ausliefern der neuen BSH vor der Innenmontage würden dem aktuellen AN massive Mehrkosten für den Transport von Materialien und Personal entstehen, die vermeidbar wären. Zudem würden der Wechsel des ANs den Zeitplan für die ohnehin schon knappe Sperrpause in Gefahr bringen und könnte somit den Projekterfolg gefährden.
- 13.05.2026 058 Im Zuge der weiteren Planung und Bauausführung im Abschnitt der Strecke 6100 wurde festgestellt, dass zusätzliche Vermessungsleistungen zur Herstellung und Ergänzung des Festpunktfeldes erforderlich sind. Hierzu gehört die Vermarkung von Mastbolzen an neu errichteten Masten sowie die Vermarkung von Stehbolzen an den neu hergestellten Bahnsteigkanten in den Bereichen Büchen, Büchen Steinautal, Schwarzenbek, Schwarzenbek Wildschweinkuhle und Hamburg-Bergedorf. Die Vermessungspunkte dienen der dauerhaften Sicherstellung der geodätischen Grundlagen für die Bauausführung, die Bestandsdokumentation sowie zukünftige Instandhaltungs- und Kontrollvermessungen. Im Rahmen dieser Leistungen sind alle neu hergestellten PS4-Punkte tachymetrisch und nivellitisch gemäß der Richtlinie Ril 883.3000 zu bestimmen. Je Anschlussbereich ist eine Einbindung in das vorhandene Vermessungsnetz durch Anschluss an mindestens zwei Querfelder mit Bestandspunkten vorzunehmen. Darüber hinaus sind vorhandene PS-Punkte in den jeweiligen Bereichen in die Netzmessung einzubinden, um die Lage- und Höhenstabilität des Festpunktfeldes sicherzustellen. Die Leistungen erstrecken sich auf mehrere Streckenabschnitte entlang der Strecke 6100 und umfassen sowohl Bereiche mit Stahlmasten als auch Betonmasten sowie neu errichtete Bahnsteiganlagen. Zusätzlich wird im Bereich Schwarzenbek die Instandsetzung der Weiche W607 erforderlich. Die Weiche wurde im Zuge der Bauarbeiten beschädigt. Da die Weiche für die geplante Inbetriebnahme (IBN) betrieblich erforderlich ist, muss eine zeitnaheWiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands erfolgen. Die Instandsetzung umfasst die erforderlichen oberbautechnischen Arbeiten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Weiche. Mit der Umsetzung der angeordneten Leistungen wird sichergestellt, dass die vermessungstechnischen Grundlagen für die Baumaßnahme vollständig hergestellt werden und gleichzeitig die betriebliche Funktionsfähigkeit der betroffenen Infrastruktur im Bereich Schwarzenbek gewährleistet bleibt. 0270/134 Im Zuge der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen ergaben sich Abweichungen hinsichtlich der Lage der Kabeltrasse im Bereich der betroffenen Signalstandorte. Entsprechend der Ausführungsplanung wurde der Kabelkanal zwischen dem Gleis und den Signalen angeordnet, wodurch eine Anpassung der Kabelführung erforderlich wurde.Aufgrund der daraus resultierenden Umverlegung des Kabels ergab sich die Notwendigkeit, die bestehenden Signale an den Standorten km 240,956, km 246,381, km 246,723 sowie km 247,350 anzuheben. Die ursprünglich vorgesehene Lage und Einbindung der Signalanlagen konnte unter den geänderten Randbedingungen nicht beibehalten werden, sodass ein Eingriff in die bestehende Konstruktion erforderlich wurde. Die Änderung betrifft somit sowohl die bauliche Anpassung der Signalanlagen als auch die geänderte Führung des Kabels im Bereich der neu herzustellenden Kabeltrasse. Hierdurch wurde in das Bau-Soll eingegriffen, insbesondere im Hinblick auf die Lage der technischen Ausrüstung sowie die Ausführung der zugehörigen Tiefbauleistungen. Die Ausführung der Leistungen erfolgte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie der technischen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Signalanlagen und der Kabelinfrastruktur. Die geänderte Ausführung war erforderlich, um eine regelkonforme Herstellung der Kabeltrasse sowie den sicheren Betrieb der Signalanlagen zu gewährleisten. Insgesamt stellt die Anpassung der Signalhöhen in Verbindung mit der Umverlegung der Kabel eine Änderung des ursprünglich vorgesehenen Leistungsumfangs dar, die im Rahmen der Bauausführung umgesetzt werden musste. 0208/103 Die Änderungen betreffen die nachträgliche Herstellung einer direkten Anbindung eines bereits errichteten Kabelschachtes (Größe V) an den TK-Raum des ESTW-Modulgebäudes in Schwarzenbek. Gemäß der ursprünglich freigegebenen Ausführungsplanung Kabeltiefbau war eine direkte Verbindung des Kabelschachtes zum Gebäude nicht vorgesehen. Im Zuge der Bauausführung wurde seitens des Auftraggebers mit Mail vom 04.11.2025 eine Anpassung der Ausführung gefordert, um eine unmittelbare und funktionsgerechte Einführung der TK-Leitungen in das ESTW sicherzustellen. Zur Umsetzung dieser Anforderung war es erforderlich, den bereits hergestellten Kabelschacht teilweise wieder aufzunehmen und konstruktiv anzupassen. Insbesondere wurden in den vorhandenen Zwischenrahmen entsprechende Öffnungen hergestellt, um die Durchführung der erforderlichen Rohrzüge zu ermöglichen. Weiterhin wurde eine Anbindung an die vorhandene Hauff- Dichtung im TK-Raum hergestellt, um eine dichte und regelkonforme Einführung der Kabel zu gewährleisten. Die Ausführung erforderte zudem den Einsatz zusätzlicher Geräte sowie die Durchführung von Anpassungsarbeiten an der bestehenden Baukonstruktion, da die ursprünglich vorgesehene Bauweise eine solche Verbindung nicht vorsah. Die Arbeiten mussten unter Berücksichtigung der bestehenden baulichen Randbedingungen und der bereits hergestellten Bauteile erfolgen. Die beschriebenen Leistungen waren nicht Bestandteil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs gemäß Leistungsverzeichnis und Baubeschreibung, sondern resultieren aus einer nachträglichen Anforderung des Auftraggebers zurSicherstellung der Funktionalität und Betriebssicherheit der Anlage. 0154/068 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 0267/131 Die Änderung ergibt sich aus der nachträglichen Umplanung des Durchlasses bei km 258,9 von der ursprünglich vorgesehenen Minimalvariante auf eine Maximalvariante. Hierdurch haben sich die baulichen und logistischen Randbedingungen wesentlich verändert. Insbesondere entfiel die im Bau-Soll vorgesehene Möglichk
- 13.05.2026 0129/055 Der AN ist in diesem Streckenabschnitt bereits vertraglich beauftragt. Die Erbringung der zusätzlichen Leistung ist zwingend erforderlich, um die Gesamtleistung ordnungsgemäß ausführen zu können. Dem AN sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Abschnitt daher bereits bekannt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit den vom AN bereits ausgeführten Bauleistungen. Eine Fremdvergabe wäre aufgrund der spezifischen örtlichen Gegebenheiten und der technischen Besonderheiten mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden. Daher ist es zwingend erforderlich, dass diese zusätzlichen Leistungen vom derzeitigen AN durchgeführt werden, um eine fachgerechte, termingerechte und wirtschaftliche Ausführung sicherzustellen. 0197/099 Der AN ist in diesem Streckenabschnitt bereits vertraglich beauftragt. Die Erbringung der zusätzlichen Leistung ist zwingend erforderlich, um die Gesamtleistung ordnungsgemäß ausführen zu können. Dem AN sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Abschnitt daher bereits bekannt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit den vom AN bereits ausgeführten Bauleistungen. Eine Fremdvergabe wäre aufgrund der spezifischen örtlichen Gegebenheiten und der technischen Besonderheiten mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden. Daher ist es zwingend erforderlich, dass diese zusätzlichen Leistungen vom derzeitigen AN durchgeführt werden, um eine fachgerechte, termingerechte und wirtschaftliche Ausführung sicherzustellen. 0073_MKA_026 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung, der Zeitmangel vor dem Baustart macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. 0115/048 Die Kabelkanäle in Kampfmittelverdachtsflächen befinden sich örtlich zwischen den Kabelkanälen ohne Kampfmittelverdacht, die der AN herstellt. Zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung müssen alle Kabelkanäle hergestellt werden, auch wenn für die Kabelkanäle mit erforderlicher baubegleitender Kampfmittelsondierung ein 30% höherer Zeitaufwand entsteht. Der höhere Zeitaufwand ergibt sich unabhängig vom Wechsel des AN.
- 13.05.2026 0040/019:Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.// 0039/018:Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.// 009:Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.//
- 11.05.2026 066:Die Änderung wird erforderlich, da im Rahmen der Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten festgestellt wurde, dass zwischen den Betonschalthäusern und dem Gleisbereich keine ausreichenden Sicherungseinrichtungen vorhanden sind. Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit sowie zum Schutz vor unbefugtem oder unbeabsichtigtem Betreten des Gleisbereichs ist daher die Installation geeigneter Geländer an den betroffenen Bahnübergängen erforderlich, um einen regelkonformen und sicheren Zustand herzustellen. // 065:Die Änderung wird erforderlich, da im Zuge der Bauausführung festgestellt wurde, dass die vorhandenen Bodanplatten sowie die Hochborde am Bahnübergang Witzeeze nicht den Anforderungen an einen sicheren und ordnungsgemäßen Zustand entsprechen. Zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit ist daher eine Anpassung bzw. Herrichtung dieser Bauteile erforderlich, um eine regelkonforme Nutzung des Bahnübergangs sicherzustellen.
- 07.05.2026 AvL 050 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 114 Die Änderung wurde erforderlich, da zwischen den vorhandenen Bestandsschächten am Bahnsteig 3 keine Verbindung bestand und somit keine durchgängige Leitungsführung möglich war. Für die Einführung mehrerer TK-Kabel in das Bestandsgebäude des alten Stellwerks ist jedoch eine geschlossene Rohrtrasse zwingend notwendig. Ohne die Herstellung der Schachtverbindung kann die geplante Kabelverlegung nicht regelkonform und betriebssicher ausgeführt werden. Die Leistung war im ursprünglichen Vertragsumfang nicht vorgesehen und wurde erst im Zuge der Ausführung als technisch erforderlich erkannt. MKA 128 Im Zuge der Ausführung der vertraglich geschuldeten Kabelzugarbeiten im Bereich der Bestandsquerung bei km 260,867 wurde festgestellt, dass der vorhandene Schacht verschüttet war und sich zusätzlich im Schachtboden eine ca. 50 cm starke Schotterschicht befand. Nach Freilegung und Beräumung des Schachtes zeigte sich, dass die vorhandene Höhenlage der Schachtanlage für die ordnungsgemäße Durchführung des Kabelzugs nicht ausreichend war. Zur Sicherstellung der technischen Ausführbarkeit der vertraglich geschuldeten Leistung war es daher erforderlich, die Schachtanlage konstruktiv anzupassen. Dies erfolgte durch das Höhersetzen des bestehenden Schachtes mittels Einbau eines zusätzlichen Aufsatzrings mit einer Höhe von 40 cm. Erst durch diese bauliche Anpassung konnte die erforderliche Leitungsführung hergestellt und der Kabelzug fachgerecht ausgeführt werden. Die Beräumung des Schachtes sowie die Herstellung der Durchgängigkeit der vorhandenen Rohre stellen Leistungen dar, die der Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeiten dienen. Das Höhersetzen des Schachtes hingegen geht über die reine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit hinaus und stellt eine bauliche Veränderung der Bestandsanlage dar. Die Änderung betrifft somit ausschließlich die konstruktive Anpassung der Schachtanlage durch Einbau eines zusätzlichen Rings. MKA 133 Die Änderung war erforderlich, da der vorhandene Bestandsschacht im Bereich km 263,6 der Durchführung der vorgesehenen Oberleitungsarbeiten entgegenstand. Zur Herstellung der Baufreiheit und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Bauablaufs musste der Schacht vollständig zurückgebaut und das anfallende Material abgefahren werden. Ohne diese Maßnahme wäre die planmäßige Ausführung der OLA-Arbeiten nicht möglich gewesen. MKA 034 Der AN ist in diesem Streckenabschnitt bereits vertraglich beauftragt. Die Erbringung der zusätzlichen Leistung ist zwingend erforderlich, um die Gesamtleistung ordnungsgemäß ausführen zu können. Dem AN sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Abschnitt daher bereits bekannt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit den vom AN bereits ausgeführten Bauleistungen. Eine Fremdvergabe wäre aufgrund der spezifischen örtlichen Gegebenheiten und der technischen Besonderheiten mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden. Daher ist es zwingend erforderlich, dass diese zusätzlichen Leistungen vom derzeitigen AN durchgeführt werden, um eine fachgerechte, termingerechte und wirtschaftliche Ausführung sicherzustellen. MKA 154 Die Änderung wurde erforderlich, da in den Bereichen km 247,475 bis km 247,660 sowie km 247,960 bis km 248,250 entgegen der Ausführungsplanung keine Bestandskabelkanäle vorhanden sind, obwohl diese für die Verlegung der LWL- und OSE-Kabel vorgesehen waren. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der technischen Ausrüstung sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kabelverlegearbeiten war daher die Herstellung neuer Kabelkanäle der Gruppe I erforderlich. Die Maßnahme wurde im Zuge der Bauausführung festgestellt und entspricht dem Willen des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Bauablaufs sowie zur Sicherstellung der betrieblichen Funktionalität im betroffenen Abschnitt.
- 07.05.2026 AvL 023 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 07.05.2026 MKA 015 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 016 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 06.05.2026 AvL 052 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 020 Die Arbeiten stehen im direkten Zusammenhang und können auf Grund der Nähe und der sowieso eingeplanten Ressourcen eingeplant werden. Ein Auftragnehmerwechsel hätte zur Folge, dass zusätzliche Schnittstellen geschaffen werden, Baufahrzeuge und Personal extra eingeplant werden. MKA 027 Es musste eine Neueinplanung erfolgen, damit die Leistung entsprechend durchgeführt werden kann. Durch die bisherigen Maßnahmen ist ein Wechsel technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll (doppelte Kosten, beengte Platzverhältnisse, usw.)33.975.204,00 MKA 029 Zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistung ist es erforderlich, dass die Schienen durch den AN montiert werden. Daher ist es auch technisch erforderlich, dass die zusätzlichen Schienen durch diesen eingebaut werden. MKA 030 Um die IBN der Maßnahme nicht zu gefährden ist ein Austausch beschädigter oder vervogener Bauteile zwingend erforderlich. MKA 031 Aufgrund der Leistungsminderung, die eine zeitliche Verzögerung im Bauablauf erwirken könnte, wird davon ausgegangen, dass mehr Kapazitäten seitens des Bau-AN zur Verfügung gestellt werden müssen.
- 06.05.2026 MKA 013 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 032, 036, 042, 045 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 049, 051 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 053, 055; AvL 028, 030 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 06.05.2026 MKA 053 Der AN Spitzke SE ist direkt vor Ort und arbeitet an den beschriebenen OLA. Eine Vergabe an einen anderen AN ist wirtschaftlich mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, da dieser anreisen muss, die Bauüberwachung einarbeiten werden muss. Der Bauablaufplan muss teilweise neu konzipiert . All das würde zu erheblichen Mehrkosten führen. Eine anderweitige Vergabe der Gründungen würde eine Differenzierung der Arbeit von Spitzke SE und einem zusätzlichen AN bedeuten. Dies wurde zu einem erheblichen Mehraufwand in Koordination führen, was eine Gefährdung des Projekterfolgs mitsich bringen würde. Dies steht in der gesamten Maßnahme zu keinem Verhältnis. MKA 098 Der AN, welcher die übrigen Oberleitungsleistungen entlang des Teilprojekts erbringt hat das dafür erforderliche Personal bereits vor Ort und kann den Austausch der Tragseilschalen ohne Verzögerung mit erbringen. Ein Dritter AN müsste zunächst die Baustelle einrichten und entsprechendes Personal und Gerät auf die Baustelle verbringen. Die Kosten dafür würden die Kosten der eigentlichen Leistung übersteigen.Die Herstellung einer funktionsfähigen Oberleitungsanlage ist für die Gesamtinbetriebnahme unerlässlich. Eine Verzögerung dieses Gewerks würde die Erreichung der Gesamtinbetriebnahme gefährden.
- 06.05.2026 MKA 080 Der AN ist in diesem Streckenabschnitt bereits vertraglich beauftragt. Die Erbringung der zusätzlichen Leistung ist zwingend erforderlich, um die Gesamtleistung ordnungsgemäß ausführen zu können. Dem AN sind die örtlichen Gegebenheiten sowie die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Abschnitt daher bereits bekannt. Die zusätzlichen Leistungen stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit den vom AN bereits ausgeführten Bauleistungen. Eine Fremdvergabe wäre aufgrund der spezifischen örtlichen Gegebenheiten und der technischen Besonderheiten mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden. Daher ist es zwingend erforderlich, dass diese zusätzlichen Leistungen vom derzeitigen AN durchgeführt werden, um eine fachgerechte, termingerechte und wirtschaftliche Ausführung sicherzustellen. MKA 090 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 092 Der AN, welcher die Aushubarbeiten für die Bahnsteigdachfundamente ausführt, hat die entsprechenden Geräte und Personal bereits vor und kann den Rückbau der Kabel unmittelbar beginnen ohne eine Unterbrechung des Bauablaufs zu verursachen. Bei der Vergabe der Leistung an einen Dritten AN, würde die Ausführung der Dachverlängerung bis zur Vergabe der Leistung ruhen. Die Stillstandskosten der Hauptleistung Bahnsteigdachverlängerung würden die der Ausführung der eigentlichen zusätzlichen Leistung übersteigen. Im Bereich der Baugruben der Bahnsteigdachfundamente besteht nur sehr wenig Arbeitsraum. Daraus folgt, dass für einen zusätzlichen AN der bestehende AN zunächst abrücken müsste. Was zusätzliche Kosten zur Folge hätte. MKA 093 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 095 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 096 Der AN welcher bereits vor Ort war, führt auch an anderen Stellen in seinem Los Baufeldfreimachungen und Rückbauleistungen aus. Daraus folgt, dass der AN entsprechendes Rückbaugerät bereits vor Ort und im Einsatz hatte. Infolgedessen musste das Gerät lediglich umgesetzt - nicht jedoch neu antransportiert bzw. abtransportiert werden. Die Vergabe an einen Dritten AN hätte zur Folge gehabt, dass dieser sich zunächst mit der Baustelle vertraut hätte machen müssen und diese Einrichten hätte müssen. Eine Folge davon ist, dass die Baustelle bis zur Neueinrichtung durch einen Dritten AN brach liegt. Daraus wiederum folgt, dass die für die Gesamtinbetriebnahme erforderlichen Kabelzugleistungen nicht rechtzeitig ausgeführt werden können. MKA 100 Die Grünschnittarbeiten wurden durch einen Rahmenvertragspartner des AG ausgeführt. Um zu vermeiden, dass dieser ein weiteres Mal Anrücken muss, wurde die Leistung vom bestehenden AN ausgeführt. Dieser kann den Ausbau der Stubben in einem Arbeitsgang zusammen mit dem Rückbau der Kabelkanäle ausführen. Der Ersatzneubau des Kabeltroges befindet sich auf dem kritischen Pfad hinsichtlich der Gesamtinbetriebnahme. Verzögert sich der Neubau des Kabelkanals aufgrund Verzögerungen bei der Rodung und Wurzelstockbeseitigung gerät der Kabelkanal inklusive anschließendem Kabelzug auf den kritischen Pfad hinsichtlich der Gesamtinbetriebnahme. MKA 151 Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der Bauausführung zusätzliche Gleissenkungen in den Gleisen 55, 56 und 57 infolge der Gründung eines Signalauslegers festgestellt wurden. Diese waren nicht Bestandteil der ursprünglichen Planung und des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Zur Sicherstellung einer regelkonformen Gleislage und zur Vermeidung zusätzlicher Sperrpausen wurde entschieden, die erforderlichen Stopfarbeiten im Zusammenhang mit den bereits laufenden Arbeiten durchzuführen. Die Maßnahme stellt eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Anpassung des Bauablaufs dar.
- 05.05.2026 0089/035 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 05.05.2026 006:Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.// aktuell
- 05.05.2026 MKA 079 Grundsätzlich ist das Freilegen der Kabel eine vertraglich geschuldete Lage. Die vorliegenden Bestandspläne über die Kabellage stellen die Situation im Baufeld nicht korrekt dar. Daraus folgt, dass um die Kabel nicht zu beschädigen diese mittels Handschachtung freigelegt werden mussten. Hätte man die ausgeschriebene maschinelle Freilegung der in Betrieb befindlichen Bestandskabel ausgeführt, hätten diese bei einer Beschädigung ausgetauscht werden müssen, was zu erheblich höheren Folgekosten als die der Handschachtung geführt hätte. MKA 008 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 051 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 054 Die Änderung ist erforderlich, da im Zuge der fortgeschriebenen Ausführungsplanung sowie der standortbezogenen Detailprüfung der Bahnübergänge zusätzlicher baulicher Anpassungsbedarf zur Herstellung der HET-Standorte festgestellt wurde. Die ursprünglich vertraglich vorgesehenen Leistungen decken die nun konkretisierten technischen Anforderungen und örtlichen Gegebenheiten nicht vollständig ab. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, Standsicherheit und dauerhaften Nutzbarkeit der Anlagen sind die zusätzlichen Maßnahmen zwingend erforderlich. AvL 055 Die Änderung wird erforderlich, um nach Abschluss der Bahnsteigbauarbeiten eine fachgerechte und standortgerechte Wiederherstellung der Entsiegelungsflächen sicherzustellen. Zur Entwicklung eines Trockenrasens ist ein Oberbodenauftrag ungeeignet, da dieser die gewünschten mageren Standortbedingungen beeinträchtigen würde. Aus ökologischen und gestalterischen Gründen ist daher der Erhalt der vorhandenen sandigen Böden sowie die ergänzende Aufbringung eines Sand-Kiesgemisches 0–8 mm erforderlich. Die Leistung war im bisherigen Leistungsumfang nicht vorgesehen. AvL 056 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 04.05.2026 017: Die Änderung wird erforderlich, da im Zuge einer Begehung Ölverunreinigungen im Bereich Bf Büchen (Weiche 7) sowie auf der Strecke 1121 in Höhe Mast 46/17 festgestellt wurden, die nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen waren. Eine vorherige Anzeige entsprechender Ereignisse durch ausführende Auftragnehmer erfolgte nicht, sodass der Verursacher derzeit nicht zugeordnet werden kann. Zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Kontamination sowie zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und umweltgerechten Zustandes der betroffenen Bereiche ist die unverzügliche Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich.//
- 30.04.2026 MKA 012 Die Änderungen werden erforderlich, da die vertraglich vorgesehenen Leistungen zur Wiederherstellung der Flächen nicht ausreichen, um die tatsächlich geforderten umwelt- und landschaftsbaulichen Anforderungen zu erfüllen. Im Zuge der Ausführung hat sich gezeigt, dass ergänzende Maßnahmen, insbesondere zur Herstellung von Habitaten sowie zur Durchführung von Pflanz- und Ansaatleistungen einschließlich Entwicklungspflege, notwendig sind. Diese zusätzlichen Leistungen waren im ursprünglichen Leistungsumfang nicht vorgesehen und ergeben sich aus den konkretisierten Anforderungen an die Flächenwiederherstellung.
- 30.04.2026 AvL 063 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 30.04.2026 AvL 016 Um die Gleislage sicherzustellen, ist es zwingend erf. die Kiesschicht zu entfernen. Die Fa. Spitzke SE ist bereits mit den Oberbauarbeiten beauftrag und kann im Zuge der Arbeiten die Schicht ausbauen und neues PSS Material einbringen. AvL 021 Um die Gleislage sicherzustellen, ist es zwingend erf. die Kiesschicht zu entfernen. Die Fa. Spitzke SE ist bereits mit den Oberbauarbeiten beauftrag und kann im Zuge der Arbeiten die Schicht ausbauen und neues PSS Material einbringen. MKA 036 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 046 Aus technischer und wirtschaftlicher Sicht wurde entschieden, diesen Bereich in den Umbaubereich aufzunehmen.
- 30.04.2026 AvL 002 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 012 Es wurde vereinbart, dass die Aluminiumelemente und Stahlpfosten gemäß dem LV-Text unter Berücksichtigung der RALFarben (vierstelliger Farbcode) geliefert und eingebaut werden. Die Ausführungspläne enthalten jedoch Farbschemata für die einzelnen Wandabschnitte. Daraus geht hervor, dass bei LSW 6 für die Wandelemente anteilig zwei RAL-Design-Farben (siebenstelliger Farbcode) verwendet werden. In LSW Schwarzenbek DB610 sind Eisenglimmerfarben für die Wandelemente und Stahlpfosten vorgesehen. AvL 012 Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau der bestehenden Lärmschutzwänden und der Herstellung neuer Lärmschutzwände beauftragt. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeiten und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die Signalmaste auf der Strecke 1234 wurden schon zurückgebaut und müssen zwingend aufgrund von Lärmbelästigung temporär geschlossen werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Bevor die OLA-Maste auf der Strecke 6100 in diesem Bereich gegründet und gestellt werden, müssen vorher zwingend die Lärmschutzwände zurückgebaut werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Die temporäre Verschließung und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 1234 infolge von angepassten Signalstandorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. Der Rückbau und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 6100 infolge von angepassten OLA-Standorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. AvL 014 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 030 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 023 Die Bauarbeiten zur Herstellung der Weichenheizstation 3 in Billwerder können in den nicht freigemessenen Kampfmittelverdachtsflächen nur mit einer baubegleitenden Kampfmittelsondierung stattfinden. Eine Verzögerung der Bauarbeiten an der Weichenheizstation durch eine verspätet bereitgestellte Kampfmittelbegleitung resultieren in umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf und einer verspäteten Abnahme der Weichenheizstation, woraus sich aufgrund der großen Anzahl an beteiligten Bauauftragnehmern ein erheblicher Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf ergeben würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie die aus der Verschiebung resultierenden Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten.
- 30.04.2026 AvL 002 Der AN arbeitet an den betroffenen EWHA und ist auch für den Basisteil der Gründungsarbeiten gebunden. Eine Vergabe an einen weiteren AN ist mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden und daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Durch den Wechsel des ANs würden erhebliche zusätzliche Kosten entstehen. Ein neuer AN würde eine vollständige Überarbeitung des Bauablaufs mit entsprechenden Verzögerungen bedeuten. Zudem müsste eine BÜW einen weiteren AN überwachen und einweisen und es würden zusätzliche Kosten bei der Übergabe der Teilarbeiten an den ursprünglichen AN entstehen, da umfangreiche Gruben- und Dammsicherungen samt Dokumentation für Gewährleistungsansprüche notwendig wären. Dieser zusätzliche Koordinantionsaufwand stellt ein weiteres Risiko für das Projekt dar. AvL 007 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 012 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 30.04.2026 015: Die Änderung wurde erforderlich, da die beim Rückbau der Schutzmaßnahmen anfallenden Materialien aus schwer zugänglichen Wald- und Böschungsbereichen mit den vorgesehenen logistischen Mitteln nicht abtransportiert werden können. Eine Erschließung über öffentliche Wege ist teilweise nicht möglich bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und zusätzlichen Eingriffen verbunden. Zur Gewährleistung eines sicheren, wirtschaftlichen und termingerechten Bauablaufs ist daher der Einsatz eines Zwei-Wege-Baggers mit SKL-Anhänger zwingend erforderlich.//
- 30.04.2026 AvL 003 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. AvL 006 r AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau bestehender Kabelkanäle und der Herstellung neuer Kabelkanäle vertraglich beauftragt. Außerdem wurde bereits im Rahmen der MKA 002 der bauzeitliche Kabelkanal an den Lärmschutzwänden beauftragt. Diese Bereiche beziehen sich derzeit jedoch auf die Fernbahnseite an den genannten Bauwerken. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeit und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die Kabelumverlegung an den genannten Bauwerken steht zum einen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der vom AN ausgeführten Bauleistung und zum anderen mit der bereits oben erwähnten MKA 002 Bauzeitliche Kabelkanäle. Hintergrund ist, dass im Zuge des Rückbaus der Lärmschutzwände durch einen dritten Bau AN die dort verlaufenden Kabel zeitweise umverlegt werden müssen, um den Zugang zum Baubereich zu ermöglichen. AvL 009 Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. AvL 027 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 028 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 029 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 037 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 038 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 039 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 047 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 056 Der AN welcher die gesamten Kabelteifbauleistungen entlang des Bauloses ausführt, hat das entsprechende Personal und Gerät bereits vor Ort und kann somit die zusätzlichen Leistungen für den Kabeltiefbau mit erbringen. Die Wartezeit bzw. Stillstände bei der Bahnsteigverlängerung während der Vergabe der Leistungen an einen Dritten AN würden die Kosten der eigentlichen Leistung übersteigen. Die Bahnsteigverlängerung befindet sich hinsichtlich der Bauzeit auf dem kritischen Pfad was die Einhaltung der Gesamtinbetriebnahme anbelangt. Daraus folgt, dass eine Verzögerung bei der Bahnsteigverlängerung Schwierigkeiten hinsichtlich der Gesamtinbetriebnahme nach sich ziehen würden. MKA 059 Während den Arbeiten einer Bahnsteigverlängerung wurden in einem Schacht zahlreiche Kabel aufgefunden. Diese waren der Bahnsteigverlängerung im Weg. Ein Teil der Kabel wurde zurückgebaut. Ein anderer Teil dieser Kabel ist noch in Betrieb und kann deshalb nicht zurückgebaut werden. Infolgedessen wurden Anpassungsmaßnahmen an der Bahnsteigkante, dem Schacht selbst und einer angrenzenden Winkelstützwand erforderlich. MKA 087 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 088 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 30.04.2026 AvL 018 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 020 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 021 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 022 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 024 Die Notwendigkeit der Kabelkennzeichnung ergibt sich aus den Anforderungen an eine eindeutige Identifikation und Zuordnung der verlegten Kabel im Bestand. Im Zuge der Ausführung der Kabelarbeiten wurde festgestellt, dass ohne Kennzeichnung eine eindeutige Zuordnung der LWL-Kabel 6053 und 6054 im weiteren Betrieb sowie bei zukünftigen Maßnahmen nicht sichergestellt ist. Die Anordnung erfolgt daher zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs, zur Vermeidung von Fehlzuordnungen sowie zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit im Bestand. AvL 028 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 029 Die Änderung wurde erforderlich, da nach dem Einschalten der Oberleitungsanlage (OLA) ein kurzfristiger zusätzlicher Bedarf an Erdungsausrüstung zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit bestand. Die ursprünglich vorgesehenen Leistungen berücksichtigten diesen Bedarf in der konkret eingetretenen Ausführungssituation nicht. Zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitens im Bereich der unter Spannung stehenden Anlagen war die Bereitstellung der Erdungsausrüstung zwingend notwendig. Die Anpassung erfolgte somit aufgrund der tatsächlichen baubetrieblichen Erfordernisse im laufenden Bauablauf.
- 29.04.2026 AvL 004 Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau bestehender Kabelkanäle und der Herstellung neuer Kabelkanäle vertraglich beauftragt. Des Weiteren ist es zwingend erforderlich bevor der Rückbau der Kabelkanäle durchgeführt werden kann, die vorhandenen Bestandskabel gegen Beschädigung zu sichern und diese während der Bauzeit in bauzeitlichen Kabelführungssystemen zu verlegen. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeit und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die Bereitstellung und die Verlegung der bauzeitlichen Kabelführungssysteme stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der vom AN ausgeführten Bauleistung. Dies hängt damit zusammen, dass es zwingend erforderlich ist, bevor der Rückbau der Kabelkanäle durchgeführt werden kann, die vorhandenen Bestandskabel gegen Beschädigung zu sichern und diese während der Bauzeit in bauzeitlichen Kabelführungssystemen zu verlegen.
- 29.04.2026 AvL 011 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. AvL 013 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 015 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 018 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 020 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 024 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 025 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 026 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 038 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 28.04.2026 001 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung, der Zeitmangel im Bauablauf macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. MKA 002 Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau der bestehenden Lärmschutzwänden und der Herstellung neuer Lärmschutzwände beauftragt. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeiten und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die Signalmaste auf der Strecke 1234 wurden schon zurückgebaut und müssen zwingend aufgrund von Lärmbelästigung tempörär geschlossen werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Bevor die OLA-Maste auf der Strecke 6100 in diesem Bereich gegründet und gestellt werden, müssen vorher zwingend die Lärmschutzwände zurückgebaut werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Die tempörere Verschließung und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 1234 infolge von angepassten Signalstandorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. Der Rückbau und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 6100 infolge von angepassten OLA-Standorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. AvL 005 Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau der bestehenden Lärmschutzwänden und der Herstellung neuer Lärmschutzwände beauftragt. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeiten und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die Signalmaste auf der Strecke 1234 wurden schon zurückgebaut und müssen zwingend aufgrund von Lärmbelästigung tempör geschlossen werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Bevor die OLA-Maste auf der Strecke 6100 in diesem Bereich gegründet und gestellt werden, müssen vorher zwingend die Lärmschutzwände zurückgebaut werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Die tempörere Verschließung und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 1234 infolge von angepassten Signalstandorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. Der Rückbau und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 6100 infolge von angepassten OLA-Standorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. 007 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. 009 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. 010 Die Bauarbeiten zur Herstellung der Zuwegung über die Rampe können in den beiden nicht freigemessenen Kampfmittelverdachtsflächen nur mit einer baubegleitenden Kampfmittelsondierung stattfinden. Eine Verzögerung der Bauarbeiten an der Rampe durch eine verspätet bereitgestellte Kampfmittelbegleitung resultieren in umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf und einer verspäteten Abnahme der Rampe, woraus sich aufgrund der großen Anzahl an beteiligten Bauauftragnehmern ein erheblicher Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf ergeben würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie die aus der Verschiebung resultierenden Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten.
- 28.04.2026 AvL 001 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 28.04.2026 003 Die Änderungen aus dem Abgleich mit der AP beziehen sich auf Teilelemente der EWHA & NEAs, die nicht getrennt werden können. Ein Wechsel des ANs wäre nur durch eine Neuvergabe des gesamten Auftrags möglich und somit unwirtschaftlich.Die Änderungen der Dimensionierungen an den BSH und Trafos sind nicht vom Hauptauftrag trennbar. Eine Neuveragbe wäre nur unter erheblichen Zusatzkosten und mit massiven zeitlichen Verzögerungen möchlich, die den Erfolge des Projektes in der schon laufenden Sperrpause gefährden. 004 Der AN arbeitet selbstständig in den Baufeldern. Dabei wird kurzfristig Grünschnitt erforderlich. Durch die kurze Vorlaufzeit stehen nicht ausreichend Kapazitäten im Projekt zur Verfügung und können auch nicht beschafft werden. Sollte der Grünschnitt nicht fristgerecht für den AN erfolgen, resultieren hieraus kostenpflichtige und damit unwirtschaftliche Stillstandszeiten. 005 Durch Änderungen an der AP, die anstatt eines Austauschs der Innenanlage einen vollständigen Neubau der EWHA vorsehen, müssen die BSHs nicht nur entkernt, sondern vollständig abgerissen werden. Die Teilleistungen zum Rückbau der Innenanlage, sowie der Entsorgung, liegen schon beim AN. Ein Wechsel des ANs würde zu Mehrkosten führen (Betraerstellung, Mehrstungen durch Einarbeitung BÜW, Bauzeitverlängerung) und den IBN Termin gefährden. Durch den Wechsel des ANs würden erhebliche Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten entstehen. Ein neuer AN würde eine vollständige Überarbeitung des Bauablaufs mit entsprechenden Verzögerungen bedeuten. Zudem würde die Einarbeitung des neuen ANs zu Mehrkosten führen. Die verlorene Zeit bis zur vertraglichen Bindung des neuen ANs ist nur extrem schwer mit dem bisher geplanten Bauablauf zu vereeinen und würde zu Mehrkosten durch Ausfallschichten und Bauzeitverlängerung führen. 006 Der Zustand der Bestands-BSH lässt einen reinen Tausch der Innenanlage nicht zu. Da die neuen BSH nach der Fertigung noch vom AN mit der Innenanlage, z.B. Trafos ausgerüstet werden müssen, bevor Sie an der finalen Position erreichtet werden, und dies nur direkt während der Fertigung oder an einem zentralem Ausrüstungsort sinnvoll erfolgen kann, ist ein Wechsel des ANs nur mit hohen zusätzlichen Kosten möglich. Durch den Wechsel des ANs würden erhebliche Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten entstehen. Durch das Ausliefern der neuen BSH vor der Innenmontage würden dem aktuellen AN massive Mehrkosten für den Transport von Materialien und Personal entstehen, die vermeidbar wären. Zudem würden der Wechsel des ANs den Zeitplan für die ohnehin schon knappe Sperrpause in Gefahr bringen und könnte somit den Projekterfolg gefährden. 008 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 009 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 010 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 011 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 27.04.2026 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 21.04.2026 002: Die Änderung wurde erforderlich, da sich im Zuge des Umbaus der Oberbaumaßnahmen Anpassungsbedarf an den bestehenden Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ergab. Die ursprünglich vertraglich vorgesehenen Leistungen deckten die notwendigen Maßnahmen zum Rückbau, zur Lagerung sowie zur erneuten Montage der LST-Anlagenteile nicht ab. Zur Sicherstellung der Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit der Leit- und Sicherungstechnik war die Durchführung der zusätzlichen Leistungen technisch zwingend erforderlich. Die Ausführung erfolgte auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers und war zur ordnungsgemäßen Umsetzung der geänderten Bauausführung unabdingbar. // 003: Die sofortige, kurzfristige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. // 004: Auf der Baustelle im Gleisbereich ist ein Streckenabschnitt abgesackt. // 005: Der Einsatz mit Großmaschinen im Umbaubereich ist durch den Kabelkanal behindert. // 006: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 007: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 008: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 009: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 011: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 012: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 013: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 014: Die Änderung wird erforderlich, da das im Zuge der Fällarbeiten anfallende Gehölz aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (fehlende straßenseitige Zuwegung, Lage im unmittelbaren Gleisbereich) nicht konventionell abgefahren oder zwischengelagert werden kann. Ein gleisseitiger Abtransport ist aus betrieblichen und logistischen Gründen zwingend erforderlich. Zur Sicherstellung eines störungsfreien Bauablaufs und zur Einhaltung der vorgesehenen Ausführungsfristen ist daher der Einsatz eines Zwei-Wege-Baggers einschließlich SKL-Anhänger und Bedienpersonal notwendig.
- 21.04.2026 AvL004 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung, der Zeitmangel vor dem Baustart macht eine enge Taktung nötigsowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. AvL005 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. AvL006 Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. 008 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 009 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 011 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL012 Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. AvL013 Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. AvL014 Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. 0016 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 0017 Die Änderung ergibt sich aus der Notwendigkeit, den vorgesehenen Inbetriebnahmetermin am 30.04.2026 im Projekt Generalsanierung Hamburg–Berlin (TP 14) sicherzustellen. Während der Bauausführung wurde festgestellt, dass die fristgerechte Herstellung und Endverlegung der LWL-Kabel 6053 und 6054 mit den ursprünglich vorgesehenen Kapazitäten nicht ausreichend abgesichert ist. Zur Terminsicherung der Gesamtmaßnahme ist daher eine Beschleunigung der Ausführung erforderlich. Dies macht den Einsatz zusätzlicher personeller und organisatorischer Ressourcen notwendig, um die Fertigstellung der Kabelanlagen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens gewährleisten zu können. Die Anordnung dient somit der Vermeidung von Verzögerungen im Bauablauf sowie der Sicherstellung der termingerechten Inbetriebnahme der Strecke. Ohne entsprechende Anpassungen in der Ausführung bestünde das Risiko, dass nachfolgende Arbeiten sowie der Gesamtterminplan des Projekts beeinträchtigt werden.
- 21.04.2026 027 Die Änderung wird erforderlich, da im Zuge der weiteren Abstimmungen festgestellt wurde, dass für die OSE-Kabel am ESTW Aumühle zusätzliche Blitzschutzmaßnahmen notwendig sind, die nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen sind. Zur Sicherstellung eines normgerechten und betriebssicheren Anlagenzustandes sowie zum Schutz der OSE-Kabel vor Blitzbeeinflussung ist die Herstellung einer Blitzschutzzoneneinstülpung erforderlich.
- 21.04.2026 019: Die Änderungen ergeben sich aus der mit AvL 017 angeordneten Herstellung der Endlage der Kabel 6053 und 6054 zur Sicherstellung des Bauablaufs. Im Zuge der Arbeitsvorbereitung wurde festgestellt, dass die Kabeltrassen derzeit durch Bewuchs sowie anstehenden Schotter teilweise überdeckt sind und daher zunächst beräumt werden müssen. Darüber hinaus befinden sich die Kabel in Flexrohren, welche für die endgültige Verlegung nicht erforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Umsetzung der angeordneten Kabelverlegung ist es daher notwendig, die Kabel aus den Flexrohren herauszunehmen und die leeren Flexrohre in die vorgesehenen Behälter zu verbringen. Diese Maßnahmen sind erforderlich, um die Verlegung der Kabel in Endlage fachgerecht durchführen zu können. // 002 AvL Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. // 0010 AvL Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. // 0015 AvL Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. // 025 Die Änderung ist erforderlich, da die vorhandene Kabelführung sowie der Zustand der im Baufeld befindlichen LWL-Kabel von den zugrunde liegenden Planungsannahmen abweichen bzw. nicht abschließend bewertet sind. Zur Sicherstellung eines störungsfreien Bauablaufs und zur Vermeidung von Schäden an der bestehenden Infrastruktur ist eine Bestandsaufnahme zwingend erforderlich. Zudem ist die Anpassung der Kabelführung notwendig, um eine regelkonforme, sichere und dauerhafte Verlegung im finalen Führungssystem zu gewährleisten sowie Schnittstellenprobleme und spätere Nacharbeiten zu vermeiden. // 026 Die Änderung ist erforderlich, da die in der Ausführungsplanung vorgesehenen Ortbetongründungen von der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Ausführungsart (Rammgründungen) abweichen und zur Sicherstellung der statischen Anforderungen umzusetzen sind. Die ursprünglich vorgesehene Gründungsart entspricht somit nicht den planerischen Vorgaben für den konkreten Einbauort. Die Maßnahme dient der Gewährleistung einer standsicheren und dauerhaften Gründung der OLAMaste und ist zur Einhaltung der technischen Anforderungen sowie der Ausführungsplanung zwingend erforderlich. //
- 21.04.2026 0025/020 Die Änderung war erforderlich, da die ursprünglich vorgesehene Neuschotterbelieferung aus dem Lieferwerk Lüptitz auf Veranlassung des Auftraggebers entfiel. Infolge dieser geänderten Vorgabe mussten die Liefer- und Logistikkonzepte angepasst und alternative Lieferwerke eingebunden werden. Durch den Wegfall des ursprünglich zugrunde gelegten Lieferwerks ergaben sich Abweichungen vom vorgesehenen Bauablauf, die zusätzliche organisatorische und logistische Maßnahmen erforderlich machten. Die Änderung diente der Sicherstellung der Materialversorgung und eines geordneten Bauablaufs unter den geänderten Rahmenbedingungen. Leistungsanteile, die auf Eigeninitiativen oder Anfragen des Auftragnehmers beruhen, sind im Nachtrag gesondert darzustellen und zu bewerten. // 0029/024 Die Änderung ergibt sich aus der Anforderung des Auftraggebers zum zusätzlichen Einsatz von zwei Facharbeitern zur Durchführung von Bohrungen an Blindgängerverdachtspunkten auf der Strecke 6100. Die ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistungen und die zugrunde gelegte Kalkulation sahen einen solchen zusätzlichen Personaleinsatz nicht vor. Die Anforderung des Auftraggebers machte eine kurzfristige Anpassung des Bauablaufs erforderlich, um die angeordneten Arbeiten technisch ordnungsgemäß und fristgerecht durchführen zu können. Die hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwendungen stehen in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit der Veranlassung des Auftraggebers und waren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorhersehbar. // 0031/026 Die Änderung wurde erforderlich, da im Zuge der Ausführung festgestellt wurde, dass die ursprünglich geplante Ausführung im Bereich der GE Gleis 710 und des Einbaus der Weiche 711 technisch nicht regelkonform herstellbar war. Der erforderliche Mindestabstand von TH-Stößen war in der Planung nicht berücksichtigt, sodass ein regelkonformer und betriebssicherer Zustand in der vorgesehenen Ausführung nicht erreicht werden konnte. Zur Einhaltung der technischen Regelwerke sowie zur Herstellung eines lückenlos verschweißten und betriebssicheren Gleises waren daher zusätzliche Schienen mit erforderlichen Mindestlängen, zusätzliche Schweißungen sowie die Herstellung eines zusätzlichen Isolierstoßes erforderlich. Die Leistungen waren bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und ergaben sich erst im Zuge der Ausführung.
- 21.04.2026 014 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 17 Der AN Spitzke SE ist direkt vor Ort und arbeitet an den beschriebenen OLA. Eine Vergabe an einen anderen AN ist wirtschaftlich mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, da dieser anreisen muss, die Bauüberwachung einarbeiten werden muss. Der Bauablaufplan muss teilweise neu konzipiert . All das würde zu erheblichen Mehrkosten führen. Eine Einarbeitung in das Projekt wegen dieser verhältnißmäßigen kleinen Maßnahme wurde zu erheblichen Risiken führen. Wenn diese Gründungen nicht rechtzeitig trocknen, verzögern sich zukünftige Maßnahmen und es entstehen immense Kosten // 18 Der AN Spitzke SE ist direkt vor Ort und arbeitet an den beschriebenen OLA. Eine Vergabe an einen anderen AN ist wirtschaftlich mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, da dieser anreisen muss, die Bauüberwachung einarbeiten werden muss. Der Bauablaufplan muss teilweise neu konzipiert . All das würde zu erheblichen Mehrkosten führen. // AvL 019 Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. // 026 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.// 0148/062 Aufgrund von kleinräumigen Abweichungen in der Beschaffenheit des vorgefundenen Baugrunds, wurde die Gründungsart für die Festpunktaker während der Ausführungsplanung von Ortbetongründung auf Bohrrohrgründung umgeplant. Würde ein Dritter AN die Gründung bzw. das Fundament für die Festpunktanker ausführen, würde der ursprüngliche AN keine Gewährleistung für die Standsicherheit des fertigen Festpunktanker übernehmen. Daraus folgt, dass die Gründung vom selben AN ausgeführt werden muss.// 0147/061 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.// 0149/063 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. //
- 17.04.2026 0020/015 Die Änderung war erforderlich, da die Anlieferung der für die Bauabschnitte Wildschweinkuhle und Steinautal vorgesehenen Schienen auf Veranlassung des Auftraggebers vorgezogen und abweichend von der ursprünglichen Terminplanung bereits in der Kalenderwoche 35 erfolgte. Durch die geänderte Lieferterminierung wurde von der ursprünglich vorgesehenen Bauablauf- und Logistikplanung abgewichen, wodurch zusätzliche organisatorische und logistische Maßnahmen notwendig wurden. Die Änderung diente der ordnungsgemäßen Abwicklung der vorgezogenen Anlieferung sowie der Sicherstellung eines geordneten Bauablaufs unter den geänderten Rahmenbedingungen. // 0021/016 Die Änderung war erforderlich, da im Zuge der Bauausführung Schäden am Oberbau aufgetreten sind, die als durch Dritte verursachter Versicherungsschaden einzuordnen sind. Zur kurzfristigen Behebung dieser Schäden und zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oberbaus war die Bereitstellung zusätzlichen Schienenmaterials notwendig. Die hierdurch bedingten zusätzlichen Leistungen zur Entladung und Handhabung der gelieferten Schienen waren im ursprünglichen Leistungsumfang nicht vorgesehen und konnten bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigt werden. Die Änderung war technisch erforderlich und bauablaufbedingt notwendig, um eine ordnungsgemäße und zeitnahe Schadensbehebung sicherzustellen. // 0022/017 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0024/019 Die Änderung war erforderlich, da die für den 02.09.2025 vorgesehene Bereitstellung der Neuschienen durch den Auftraggeber nicht termingerecht erfolgte. Infolge der fehlenden Materialbereitstellung konnte die geplante Leistung „Schienen abladen“ trotz vollständig hergestellter Leistungsbereitschaft auf Seiten des Auftragnehmers nicht ausgeführt werden. Durch diese Abweichung vom vorgesehenen Leistungsablauf entstanden Ausfall- und Stillstandzeiten für Geräte, Baustellenlogistik und Personal, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten waren. Die Änderung diente der sachgerechten Abbildung der hierdurch verursachten, bauablaufbedingt entstandenen Aufwendungen. //
- 15.04.2026 035 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 032 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 031 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 14.04.2026 049Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 048Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 047 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 046 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 044 Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 043 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nichtzweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 042 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 041 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht weckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 040 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 039 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 038 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 037 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 036 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. AvL 034 Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau bestehender Kabelkanäle und der Herstellung neuer Kabelkanäle vertraglich beauftragt. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeit und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt.
- 09.04.2026 003: Die sofortige, kurzfristige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. // 0014/009 Die Änderungen waren erforderlich, da es am 25. und 26.08.2025 zu betrieblichen Störungen im vorgesehenen Pendelverkehr zur Entsorgung von Bettungsrückständen (BRM/ASO) kam. Infolge dessen standen die vorgesehenen Leerwagen nicht wie geplant zur Verfügung, sodass der ursprünglich zugrunde gelegte Logistik- und Bauablauf nicht eingehalten werden konnte. Die Ursachen der Störungen lagen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers und waren betrieblich bedingt. Um einen Stillstand der Bauarbeiten zu vermeiden und die ordnungsgemäße Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sicherzustellen, war eine kurzfristige Anpassung der Entsorgungs- und Logistikabläufe erforderlich. // 0013/001 Die Änderungen im Bauablauf waren erforderlich, da die für den vorgesehenen Ausführungsbeginn notwendige Baugleissicherung nicht zur Verfügung stand. Dadurch konnte der abgestimmte Bauablaufplan (BAP) zu Beginn der Maßnahme nicht umgesetzt werden. Die fehlende Baugleissicherung stellte eine geänderte Rahmenbedingung dar, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers lag. Um die vertraglich geschuldeten Leistungen dennoch ordnungsgemäß und unter Einhaltung der betrieblichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben ausführen zu können, war eine zeitliche Verschiebung der Maßnahmen sowie eine Anpassung des Bauablaufs erforderlich. // 0019/014 Die Änderung war erforderlich, da in den vertraglichen Unterlagen keine konkreten Angaben zur Ausführung der Oberbauarbeiten im Bereich der Eisenbahnüberführung (EÜ) Tiefstackkanal enthalten waren. Die konkrete Ausführungsart wurde erst im Rahmen der freigegebenen Ausführungsplanung festgelegt. Infolge dieser geänderten planerischen Vorgabe wurde der Einbau von Brückenbalken aus Kunststoff notwendig, der von den ursprünglich zugrunde gelegten vertraglichen Annahmen abweicht. Die Änderung war technisch erforderlich, um die Oberbauarbeiten im Bereich der EÜ Tiefstackkanal entsprechend den planerischen Vorgaben ordnungsgemäß und sicher auszuführen.
- 08.04.2026 004: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten // 005: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0017/005: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0020/008: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0019/007: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0025/009: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0029/013: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0031/015: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0032/016: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 08.04.2026 001: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 002: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 26.03.2026 MKA 064 Der AN, welcher die Aushubarbeiten für die Bahnsteigdachfundamente ausführt, hat die entsprechenden Geräte (Bagger) bereits vor Ort und kann mit dem Aushub des Bauschutts unmittelbar beginnen. Im Falle einer Vergabe an einen Dritten AN würden Wartezeit bis zur abgeschlossenen Vergabe anfallen. Während dieser würde die Baustelle ruhen. Weiterhin müsste ein neuer AN zunächst sich mit der Baustelle vertraut machen und diese neu einrichten, was zusätzliche Kosten mit sich bringt. Eine Verzögerung bei der Verlängerung der Bahnsteigdächer durch die Vergabe an einen Dritten AN würde die Fertigstellung der Bahnsteigdächer verzögern. Folglich würde die Gesamtinbetriebnahme des Projekts gefährdet, wenn einzelne Bahnsteige nicht in Betrieb gehen können. MKA 065 Der AN, welcher die Baugrube für Bahnsteig 2 herstellt, hat entsprechendes Gerät bereits vor Ort. Im vorliegenden Fall musste mit dem Baggeranbaugeräte Stemmhammer nur ein Gerät neu antransportiert werden. Das restliche Gerät und Personal konnte für den Abbruch des Betonblocks eingesetzt werden. Ein neuer AN hätte zunächst nach Auffinden des Betonblocks neu beauftragt werden müssen. Dieser hätte sämtliches Gerät neu an- und abtransportieren müssen. Während der Zeit, die bis zur Beauftragung eines dritten AN durch den AG nach Auffinden des Betonblocks vergangen wäre, hätte die Herstellung der Baugrube für den Bahnsteig 2 geruht. Dieser befindet sich jedoch auf dem kritischen Pfad, was die Einhaltung der Gesamtinbetriebnahme angeht. Somit was ein unmittelbares Fortsetzen der Arbeiten erforderlich. MKA 067 Der AN welcher die restlichen Kabeltiefbauleistungen ausführt, hat das dafür notwendige Personal und Gerät bereits vor Ort und kann diese Leistung somit ohne Unterbrechung mit erbringen. Ein neuer AN müsste zunächst beauftragt werden und müsste sich zunächst sich mit der Baustelle vertraut machen und diese einrichten. Dieser Prozess würde die Kosten der eingentlichen zusätzlichen Leistung übersteigen. Weiterhin ist der Kabeltiefbau und der darauffolgende Kabelzug eine Leistung, die sich hinsichtlich der Gesamtinbetriebnahme auf dem kritischen Pfad befindet. Folglich kann eine Unterbrechung des Kabeltiefbaus bzw. Vergabe der Querung an einen neuen AN dazu führen, dass die Gesamtinbetriebnahme gefährdet wird. MKA 070 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 071 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 072 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 073 e Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 075 Der AN, welcher die Leerrohrtrasse am ESTW Schwarzenbek herstellt ist entlang des kompletten Los mit Kabeltiefbauleistungen beauftragt und hat dafür notwendiges Personal und Baugerät bereits vor Ort. Bei Ausführung der Leistung durch einen Dritten AN müsste dieser sich zunächst mit der Baustelle vertraut machen und diese einrichten. Diese dadurch entstehenden Kosten würden die der Leistung für sich übersteigen. Die Bindungsdauer eines neuen AN würde die Zeit der eigentlichen Bauleistung übersteigen. Weiterhin würde der Kabelzug, der den Kabeltiefbauleistungen folgt, durch das Binden eines neuen AN verzögert, was negative Folgen für den Gesamtprojektablauf und die Inbetriebnahme hat. MKA 102 Den Abtransport des Grünschnitts mit einer neuen Vergabe an einen neuen AN zu vergeben ist unwirtschaftlich. Die Wartezeit auf den neuen AN übersteigt die Kosten, welche durch den Abtranport des Grünschnitts durch den bestehenden AN anfallen, der auch den Grünschnitt selbst ausgeführt hat.ine Baustelleneinrichtung inklusive der zugehörigen Anfahrt durch einen neuen AN ist im vorliegenden Fall nicht sinnvoll. Der AN, welcher den Grünschnitt ausgeführt hat, kann den Abtransport des Grünschnitts in einem Arbeitsgang mit Ausführen. MKA 111 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 23.03.2026 002 Die Änderung wurde erforderlich, da sich im Zuge des Umbaus der Oberbaumaßnahmen Anpassungsbedarf an den bestehenden Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik ergab. Die ursprünglich vertraglich vorgesehenen Leistungen deckten die notwendigen Maßnahmen zum Rückbau, zur Lagerung sowie zur erneuten Montage der LST-Anlagenteile nicht ab. Zur Sicherstellung der Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit der Leit- und Sicherungstechnik war die Durchführung der zusätzlichen Leistungen technisch zwingend erforderlich. Die Ausführung erfolgte auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers und war zur ordnungsgemäßen Umsetzung der geänderten Bauausführung unabdingbar. 005 / 002 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 006 / 004 Die Änderung ergibt sich aus der Festlegung des Auftraggebers gemäß AO 27 des LAP, wonach der Entladezeitpunkt der Neuschienen gegenüber der ursprünglichen Planung vorgezogen wurde. Der ursprünglich durch die ARGE an den Auftraggeber vorgesehene Abruftermin am 04.10.2025 bildete die Grundlage für den vertraglich kalkulierten Bauablauf. Durch die Anordnung des früheren Entladezeitpunkts am 21./22.08.2025 wurde dieser Bauablauf geändert. Die daraus resultierenden zusätzlichen organisatorischen und logistischen Maßnahmen waren technisch erforderlich, um die angeordnete Leistung ordnungsgemäß auszuführen, und waren in dieser Form nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistungen. Die Änderung ist daher ausschließlich auf die Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen. 0008 / 006 Die Änderung des Bauablaufs war erforderlich, da die vertraglich vorgesehenen Leistungen aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht wie geplant ausgeführt werden konnten. Insbesondere lagen zum vorgesehenen Ausführungszeitpunkt weder die erforderliche Kampfmittelfreiheit im Bereich der Weichen W5 bis W8 noch die notwendigen umweltfachlichen Freigaben für vorbereitende Arbeiten vor. Diese Umstände wurden durch den Auftragnehmer mit Behinderungsanzeige 0001_BHA_001 vom 14.07.2025 ordnungsgemäß angezeigt. Da die hindernden Umstände weiterhin bestanden und eine kurzfristige Beseitigung nicht absehbar war, war eine Anpassung des Bauablaufs erforderlich, um Stillstände zu vermeiden und den Gesamtterminplan des Bauvorhabens bestmöglich zu sichern. Der geänderte Bauablauf wurde gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt, um die Arbeiten trotz der bestehenden Einschränkungen fortführen zu können und negative Auswirkungen auf angrenzende Gewerke sowie auf den Ges.
- 06.03.2026 04: Auf der Baustelle im Gleisbereich ist ein Streckenabschnitt abgesackt. // 06: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 07: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 08: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0026/021: Die Änderung war erforderlich, da im Anschlussbereich der Weiche 330 (Stammgleis) defekte bzw. gebrochene Spannklemmen festgestellt wurden, die die Befahrbarkeit der betroffenen Gleisabschnitte beeinträchtigten. Der Austausch der Spannklemmen war im ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht vorgesehen. Zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit und zur Sicherstellung der sicheren Inbetriebnahme der Weiche wurde der Wechsel der defekten Spannklemmen durch die örtliche Bauüberwachung vor Ort angeordnet. Die Änderung diente der Herstellung eines betriebssicheren Zustands und war technisch zwingend erforderlich. // 0027/022: Die Anordnung der zusätzlichen Leistungen wurde erforderlich, da im Bereich km 263,601 kurzfristig die Herstellung der Baufreiheit für die Ausführung von Signalgründungsarbeiten eines Dritten notwendig war. Der vorhandene Gleiszustand ließ die Durchführung dieser Arbeiten nicht zu, sodass eine temporäre Anpassung des Gleiszustandes zwingend erforderlich wurde. Die Maßnahmen waren notwendig, um die termingerechte Durchführung der Signalgründungsarbeiten sicherzustellen und den Bauablauf nicht zu unterbrechen. Ohne die angeordneten Leistungen wäre eine Ausführung der Gründungsarbeiten nicht möglich gewesen, wodurch erhebliche Verzögerungen im Bauablauf entstanden wären. //
- 06.03.2026 49: Der AN Spitzke SE ist direkt vor Ort und arbeitet an den beschriebenen OLA. Eine Vergabe an einen anderen AN ist wirtschaftlich mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, da dieser anreisen muss, die Bauüberwachung einarbeiten werden muss. Der Bauablaufplan muss teilweise neu konzipiert . All das würde zu erheblichen Mehrkosten führen. Eine anderweitige Vergabe des Bohrverfahrens würde eine Differenzierung der Arbeit von Spitzke SE und einem zusätzlichen AN bedeuten. Dies wurde zu einem erheblichen Mehraufwand in Koordination führen, was eine Gefährdung des Projekterfolgs mitsich bringen würde. Dies steht in der gesamten Maßnahme zu keinem Verhältnis. // 56: Der AN Spitzke SE ist direkt vor Ort und arbeitet an den beschriebenen OLA. Eine Vergabe an einen anderen AN ist wirtschaftlich mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, da ein verspätetes Ergebniss den Baubalauf verzögern würde und so immense Kosten und Bauablaufverzögerungen verursachen würde. Spitzke SE arbeitet an diesen Betriebstellen an der OLA. Eine Differenzierung der Arbeit, alleine aus gewährleistungstechnischen Gründen, ist mit erheblischen Schwierigkeiten verbunden. Zudem wäre die koordinative Mehrbelastung duch einen zusätzlichen AN ein erhebliches Risiko für das Projekt. // 212/105: Der bestehende AN hat grundsätzlich die Verlegung des Kabeltyps Al 1 x 75 im Auftrag. Davon ist bereits ein erhablich Anteil verbaut, welche nun rückzubauen ist. Würde ein Dritter AN den Rückbau des Kabeltyps 1 x 75 und die Neuverlegung 1 x 110 übernehmen, würde der ursprüngliche AN keine Gesamtgewährleistung übernehmen für die gesamte Anlage übernehmen, da er hinsichtlich der Erdung keine Kenntnisse über die Qualität der Arbeit hat. Die zuvor genannten Erdungen sind für den Betrieb der Gesamtstrecke erforderlich. Würde es durch die Beauftragung eines neuen AN zu Verzögerungen kommen, gerät die Gesamtinbetriebnahme auf einen zeitlich kritischen Pfad. // 216/106: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 06.03.2026 001 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung, der Zeitmangel im Bauablauf macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. 007 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel.
- 06.03.2026 002 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 04.03.2026 04: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 05: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 06: Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung, der Zeitmangel im Bauablauf macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. 07: Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung, der Zeitmangel im Bauablauf macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. 08: Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung, der Zeitmangel im Bauablauf macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel.
- 27.02.2026 002 AvL: Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten. // 0005: Erkenntnisse haben sich nach Vergabe des Planungsauftrages ergeben und sind während des Prüf-/Freigabeprozesses der AP entstanden. // 009: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0013 AvL: Die Kurzfristigkeit macht eine zeitnahe Umsetzung erforderlich. Aufgrund der engen Terminschiene ist es nicht möglich, einen anderen AN für die Leistung zu beauftragen, weil dies sonst zu umfangreichen Verschiebungen im Bauablauf führt und zusätzlich erheblichen Koordinierungsaufwand und Abstimmungsbedarf bedeuten würde. Im Bauablauf enthaltene Zwangspunkte wären gefährdet und könnten zur Reduzierung der umgesetzten Bauleistung führen. Der personelle und zeitliche Aufwand zur Abstimmung eines angepassten Bauablaufs sowie daraus resultierende Nachträge der Bauauftragnehmer würden neben signifikanten Zusatzkosten auch eine terminliche Verzögerung des Projektes bedeuten.
- 25.02.2026 003: Die Änderungen aus dem Abgleich mit der AP beziehen sich auf Teilelemente der EWHA & NEAs, die nicht getrennt werden können. Ein Wechsel des ANs wäre nur durch eine Neuvergabe des gesamten Auftrags möglich und somit unwirtschaftlich.Die Änderungen der Dimensionierungen an den BSH und Trafos sind nicht vom Hauptauftrag trennbar. Eine Neuveragbe wäre nur unter erheblichen Zusatzkosten und mit massiven zeitlichen Verzögerungen möchlich, die den Erfolge des Projektes in der schon laufenden Sperrpause gefährden. // 004: Der AN arbeitet selbstständig in den Baufeldern. Dabei wird kurzfristig Grünschnitt erforderlich. Durch die kurze Vorlaufzeit stehen nicht ausreichend Kapazitäten im Projekt zur Verfügung und können auch nicht beschafft werden. Sollte der Grünschnitt nicht fristgerecht für den AN erfolgen, resultieren hieraus kostenpflichtige und damit unwirtschaftliche Stillstandszeiten. // 005: Durch Änderungen an der AP, die anstatt eines Austauschs der Innenanlage einen vollständigen Neubau der EWHA vorsehen, müssen die BSHs nicht nur entkernt, sondern vollständig abgerissen werden. Die Teilleistungen zum Rückbau der Innenanlage, sowie der Entsorgung, liegen schon beim AN. Ein Wechsel des ANs würde zu Mehrkosten führen (Betraerstellung, Mehrstungen durch Einarbeitung BÜW, Bauzeitverlängerung) und den IBN Termin gefährden. Durch den Wechsel des ANs würden erhebliche Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten entstehen. Ein neuer AN würde eine vollständige Überarbeitung des Bauablaufs mit entsprechenden Verzögerungen bedeuten. Zudem würde die Einarbeitung des neuen ANs zu Mehrkosten führen. Die verlorene Zeit bis zur vertraglichen Bindung des neuen ANs ist nur extrem schwer mit dem bisher geplanten Bauablauf zu vereeinen und würde zu Mehrkosten durch Ausfallschichten und Bauzeitverlängerung führen. // 0007/006: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0008/007: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0009/008: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0011/009: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0012/010: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 24.02.2026 MKA002: Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau der bestehenden Lärmschutzwänden und der Herstellung neuer Lärmschutzwände beauftragt. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeiten und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die Signalmaste auf der Strecke 1234 wurden schon zurückgebaut und müssen zwingend aufgrund von Lärmbelästigung tempör geschlossen werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Bevor die OLA-Maste auf der Strecke 6100 in diesem Bereich gegründet und gestellt werden, müssen vorher zwingend die Lärmschutzwände zurückgebaut werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Die tempörere Verschließung und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 1234 infolge von angepassten Signalstandorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. Der Rückbau und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 6100 infolge von angepassten OLA-Standorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. // AvL 011: Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel. // 0023_MKA_018: Beim EÜ Bille-Augustinium (LSW5) sind Stahlbauarbeiten/ Schweißarbeiten unter dem Bauwerk notwendig. Im Vertrag sind entweder ein Hubsteiger oder ein Untersichtgerät zu nehmen. Beides ist auf Grund der Umstände nicht umsetzbar. Für den Hubsteiger ist eine Standfläche im unbefestigten Ufer der Bille (Naturschutzgebiet VO Billetal) erforderlich. Diesbezüglich wurde von der UNB mitgeteilt, dass ein Genehmigungsprozess zum Aufstellen der Hubsteigers zwischen 6 u. 18 Monaten dauert. Da diese Zeitspanne die vertragliche Bauzeit überschreitet, kann die geplante Technologie nicht angewandt werden. Ein Untersichtgerät ist nicht einsetzbar, da die Platzverhältnisse zwischen den Überbauten (Fernbahn und S-Bahn) von <1,00m die Zuführung der breiten Arbeitsplattform verhindern. // 0024/019: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0025/020: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0034/023: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0035/024: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0037/026: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0038/027: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0043/031: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0045/033: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0047/035: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. // 0049/037: Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. //
- 20.02.2026 MKA 006 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 008 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 009 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 010 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 015 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 016 Ziel ist die Erfassung und Dokumentation der aktuellen Ist-Lage, bzw. Soll-Lage der Gleise, um die Ausgangssituation für die anstehenden Gründungsarbeiten festzustellen. Nach Abschluss der Gründungsarbeiten ist eine erneute Gleislagemessung durchzuführen, um ggf. erfolgte Setzungen feststellen zu können. Die Messungen sind präzise nach den geltenden technischen Vorschriften durchzuführen und zu dokumentieren. MKA 017 Im Ausschreibungsplan A3__03__05__03__EP__TP14__IB__LSW1__BW-OP-DP Bl: 29/39 ist eine Fußleiste am Fußgängersteg zu erkennen. In den Leistungstexten der OZ 2.9.20 ist sie entsprechen genannt, die gesamte Konstruktion wird geschweißt. Relevante Richtzeichnungen sind A – GEL1 und 11. In der Darstellung in A-Gel 1 ist sie an die Geländerpfosten angeschweißt dargestellt, A-Gel.11 behandelt einen anderen Sachverhalt. Der Unterschied zwischen geschraubter und geschweißter Fußleiste ist auf RIZ-A GEL 8 dargestellt, im LV-Text nicht genannt. Geforderte Ausführung: geschraubt anstatt geschweißt. Auf Geländerbefestigung aufgeschraubte Winkel L75507mm, an die wiederum ein Fußwinkel L100506 geschraubt wird. Zus. Bohrungen und Langlöcher anstatt Schweißvorgang im Werk. Zus. Montagevorgang auf Baustelle, ggfls. mit Hubsteiger von außen. Verbindungsmittel M 12 A4 mit zugelassener Schraubensicherung (Nordlock Keilsicherungsscheibenpaare).
- 20.02.2026 MKA 001 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 002 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. MKA 006 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 18.02.2026 01 - Für die erforderlichen Baumaßnahmen ist eine Kampfmittelsondierung notwendig.Betroffen ist Strecke 6100 km 262+575 LSW 1 auf einer Strecke von 85 und 50M => 30 Sondierpunkte = 90 Bohrungen (mindestens) Aumühle liegt in Schleswig-Holstein, hier ist der Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein zuständig, dieser ist in der Polizei eingegliedert, hier muss mindestens ein Bohrlochtriple, siehe Auszug aus Seite 21 der technischen Anweisung durchgeführt werden. 04 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 05 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 18.02.2026 03 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 09.02.2026 5 - Während den Umbaurbeiten wurde festgestellt, dass der Boden wegen Wasser im Planum nicht tragfähig ist. Das Wasser fließt nicht ab und beeinträchtigt somit die Gleisstabilität. Daher muss kurzfristig im Zuge der laufenden Baumaßnahme eine Entwässerung inkl. Untergrundverbesserung geplant und umgesetzt werden. 6 - Während den Umbaurbeiten wurde festgestellt, dass aufgrund der Parallelmaßnahme "BÜ Mühlenstraße" in der Umfangreiche BÖ-Erneuerungsarbeiten stattgefunden haben, der Belag ausgebaut und entsorgt werden muss. 7 - Während den Umbaurbeiten wurde festgestellt, dass der Boden wegen Wasser im Planum nicht tragfähig ist. Das Wasser fließt nicht ab und beeinträchtigt somit die Gleisstabilität. Daher muss kurzfristig im Zuge der laufenden Baumaßnahme eine Entwässerung inkl. Untergrundverbesserung geplant und umgesetzt werden. Die ursprünglich geplanten Porosithalbschalen wurden somit überflüssig.
- 09.02.2026 2 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 3 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 4 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. 5 - Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein ANWechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 30.01.2026 AvL 005 Die sofortige Erledigung des Auftrags ohne Verzögerung während der Bauphase macht eine enge Taktung nötig sowie die entscheidende Ortskenntnis des aktuellen Auftragnehmers verhindern einen Auftragnehmerwechsel.
- 20.11.2025 Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 06.11.2025 MKA 002 - Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau der bestehenden Lärmschutzwänden und der Herstellung neuer Lärmschutzwände beauftragt. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeiten und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die Signalmaste auf der Strecke 1234 wurden schon zurückgebaut und müssen zwingend aufgrund von Lärmbelästigung tempör geschlossen werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Bevor die OLA-Maste auf der Strecke 6100 in diesem Bereich gegründet und gestellt werden, müssen vorher zwingend die Lärmschutzwände zurückgebaut werden. Im weiteren Bauverlauf werden die LSW-Umfahrungen hergestellt. Die tempörere Verschließung und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 1234 infolge von angepassten Signalstandorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung. Der Rückbau und die Herstellung von LSW-Umfahrungen auf der Strecke 6100 infolge von angepassten OLA-Standorten steht in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der von AN ausgeführten Bauleistung.
- 05.11.2025 136-Die Leistungen sind für die vertragsgemäße Ausführung notwendig und unmittelbar mit den beauftragten Arbeiten verknüpft. Ein AN-Wechsel wäre aus technischen Gründen (Schnittstellen) und aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerungen) nicht zweckmäßig und mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.
- 24.09.2025 002 - Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Rückbau bestehender Kabelkanäle und der Herstellung neuer Kabelkanäle vertraglich beauftragt. Des Weiteren ist es zwingend erforderlich bevor der Rückbau der Kabelkanäle durchgeführt werden kann, die vorhandenen Bestandskabel gegen Beschädigung zu sichern und diese während der Bauzeit in bauzeitlichen Kabelführungssystemen zu verlegen. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeit und die technischen Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die Bereitstellung und die Verlegung der bauzeitlichen Kabelführungssysteme stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit der vom AN ausgeführten Bauleistung. Dies hängt damit zusammen, dass es zwingend erforderlich ist, bevor der Rückbau der Kabelkanäle durchgeführt werden kann, die vorhandenen Bestandskabel gegen Beschädigung zu sichern und diese während der Bauzeit in bauzeitlichen Kabelführungssystemen zu verlegen 019 - Die Gleisquerungen in Kampfmittelverdachtsflächen befinden sich örtlich zwischen den Gleisquerungen ohne Kampfmittelverdacht, die der AN herstellt. Zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung müssen alle Gleisquerungen hergestellt werden, auch wenn für die sieben Gleisquerungen in Kampfmittelverdachtsflächen ein 30% höherer Zeitaufwand durch die baubegleitende Kampfmittelsondierung entsteht. Der höhere Zeitaufwand ergibt sich unabhängig vom Wechsel des AN. 0077_MKA_028 - Der AN ist bereits in diesen Bereichen mit dem Herstellen der Kalbequerungen vertraglich beauftragt und hat bereits schon einige Kabelquerungen hergestellt. Demzufolge sind dem AN die Örtlichkeiten und die technische Besonderheiten und Anforderungen in diesem Streckenabschnitt bekannt. Die einseitige Herstellung der Gleisquerungen über sämtliche Arbeitsschichten hinweg ist zwingend erforderlich, da andernfalls die durchgehende Befahrbarkeit eines Gleises für den Logistiktransport nicht gewährleistet werden kann. Die Beschränkung auf eine einseitige Öffnung zur Herstellung der Kabelquerungen führt jedoch zu einem erhötem Arbeitsaufwand.
- 12.09.2025 0064/022 Die Überwege sind unmittelbar vor bzw. nach Umbau Aus- /Einzubauen. Die für die Baumaßnahme gebundene Firma ist sowieso mit Personal und Maschine vor Ort, weshalb Synergieeffekte genutzt werden können und hierdurch keine Verzögerungen im BAP zustande kommen.
-
Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer (7) Axians GA Netztechnik GmbH · CRS gruentechnik GmbH · EUROVIA Infrastructure GmbH · Knapp Engineering GmbH · Rhomberg Sersa Bahntechnik GmbH · Schweerbau Gesellschaft mit beschrä - Haftung und Co. KG. Bauunternehmen · SPITZKE SE1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 4.822 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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