AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Schulungsleistungen Schutzkonzept in den Landesunterkünften des Landes Schleswig-Holstein
Stammdaten
- Auftraggeber
- Land Schleswig-Holstein vertreten durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge, Neumünster
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 85000000 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
- Branche
- Bildung & Forschung
- Auftragsvolumen (Rahmen)
- 720.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die benötigten Schulungen richten sich nach den Erfordernissen, die sich aus dem Schutzkonzeptes für die Landesunterkünfte ergeben: Damit das Schutzkonzept wirksam in die Ziele, Prozesse, Strukturen sowie Kultur und Leitbild des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge SH und seiner Partner integriert werden kann, ist es essenziell, dass alle MitarbeiterInnen, exter-nen DienstleisterInnen sowie ehrenamtlich Tätigen entsprechend sensibilisiert sind. Daher werden sie regelmäßig geschult und weitergebildet. Der iterative Lern-prozess, der durch die regelmäßige Teilnahme an Schulungen ermöglicht wird, ist Grundlage für die laufende, zielgerichtete und verantwortungsbewusste Weiterent-wicklung des Denkens der Teilnehmenden. Durch Planung, Erfahrung und Refle-xion vertiefen die Teilnehmenden ihr Verständnis und erweitern ihre Perspektive. Dieser iterative Prozess ist notwendig, um die Wirksamkeit der Umsetzung des Schutzkonzeptes zu erreichen und entspricht dem Antizipations-Aktions-Reflexions-Zyklus nach dem OECD Lernkompass 2023.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 12 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 3× verlängerbar
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- Andrea Dallek
- Vertragsabschluss
- 05.02.2026
- Zuschlagsentscheidung
- 05.02.2026
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 12.01.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.