AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 14.04.2026 20:15 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/3112cbd7-ab14-4633-ae5a-40879702e032/

Lieferung von zwölf Notfallbeatmungsgeräten für den Rettungsdienst Kreis Steinfurt

Notice-ID: 3112cbd7-ab14-4633-ae5a-40879702e032 · Procedure-ID: 47e0ece4-c8ac-4175-83d5-04260a1f7257

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Stammdaten

Auftraggeber
Kreis Steinfurt, Steinfurt
Veröffentlicht
25.03.2026
Frist (Submission)
28.04.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
33157200 — Medizintechnik
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Grüne Beschaffung
Ja

Beschreibung

Zur Ausstattung der Notarzteinsatzfahrzeuge des Rettungsdienst Kreis Steinfurt sollen zwölf neue Notfallbeatmungsgeräte und das beschriebene Zubehör beschafft werden, die für die rettungsdienstliche Beatmung und den Intensivtransport eines Patienten geeignet sind. Die Beatmungsgeräte müssen den Bedingungen der beigefügten Leistungsbeschreibung entsprechen. Bestandteil der Ausschreibung sind zudem Schulungen nach Medizinproduktegesetz (MPG) bzw. Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und Serviceverträge für die Notfallbeatmungsgeräte entsprechend der Leistungsbeschreibung.

Vertragslaufzeit

Periode
14 Wochen

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
55 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Westfalen, Münster

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).