AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rettungsdienst Holstein AöR - Vergabe der Durchführung der notärztlichen Versorgung
Stammdaten
- Auftraggeber
- rdh. Rettungsdienst Holstein Anstalt öffentlichen Rechts, Bad Schwartau
- Veröffentlicht
- 20.03.2026
- Frist (Submission)
- 04.05.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 75252000 — Öffentliche Verwaltung
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Rettungsdienst Holstein AöR (nachfolgend: rdh.) ist gemäß § 3 Abs. 3 SHRDG Rettungsdienstträgerin für den Rettungsdienstbereich des Kreises Ostholstein. In diesem Zusammenhang ist sie gemäß § 4 SHRDG verantwortlich für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in diesem Rettungsdienstbereich. Mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren beabsichtigt die rdh. als Trägerin des Rettungsdienstes Dienstleistungsaufträge für die notärztliche Versorgung als Teil der Notfallrettung i. S. v. § 13 SHRDG im Wege einer Beauftragung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SHRDG zu erteilen. Die Durchführung der operativen Aufgaben des Rettungsdienstes durch den Beauftragten erfolgt im Namen der rdh. Die Leistung besteht aus der Zurverfügungstellung geeigneter Notärzte für den Notarztdienst im Wege einer Personalgestellung, die nach Ansicht der rdh. die Voraussetzungen einer genehmigungspflichtigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt.
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
- Ende
- 31.12.2031
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 88 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 04.05.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.