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Winterdienst der Stadt Starnberg mit den Ortsteilen und Liegenschaften für die Wintersaison 202572026 in 12 Losen aufgeteilt.
Stadt Starnberg · Starnberg · Bayern · Kommunaler Auftraggeber
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenLos 1 - Gebiet Leutstetten🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 2 VergebenLos 2 - Gebiet Percha🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 3 VergebenLos 3 - Gebiet Süd🏆 AFM All Areas Facility Management GmbH · Planegg
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Los 4 VergebenLos 4 - Gebiet Ost🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 5 VergebenLos 5 - Gebiet West🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 6 VergebenLos 6 - Gebiet Bahnhof Nord🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 7 VergebenLos 7 - Gebiet Wangen🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 8 VergebenLos 8 - Gebiet KSK und Wittelsbacherstraße🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 9 VergebenLos 9 - Zebrastreifen🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 10 VergebenLos 10 - städt Gebäude🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 11 VergebenLos 11 - Feuerwehrhäuser🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
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Los 12 VergebenLos 12 - Waldfriedhof🏆 Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs
- AFM All Areas Facility Management GmbH · Planegg Kleines Unternehmen
- Maschinenring Starnberg GmbH · Andechs Kleines Unternehmen
Beschreibung
Winterdienst auf Straßen, Gehwegen und Treppen im Gebiet der Stadt Starnberg. Die Leistung wird in 12 Losen vergeben. Bieter können für ein oder mehrere Lose ein Angebot abgeben.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Angebotspreis 100 %Preis
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote pro Los
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 76 Tage nach Fristende
Auftragnehmer (2) AFM All Areas Facility Management GmbH · Maschinenring Starnberg GmbHZuschlagswert 463.509 €1 Veröffentlichung
- 03.12.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 763 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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