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Interimsvergabe Postdienstleistungen
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice · Köln · Nordrhein-Westfalen · Anstalt des öffentlichen Rechts (Land)
Vergabe-Ergebnis
Deutsche Post AG
Auftragnehmer
Beschreibung
§ 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice hat seine Postdienstleistungen bis zum Abschluss des derzeit laufenden Vergabeverfahrens "Postdienstleistungen" (Aktenzeichen: BW 06/23) im Wege der Direktvergabe an die Deutsche Post AG vergeben. Die vom Beitragsservice benötigten Postdienstleistungen umfassen nicht nur die reine Briefzustellung, sondern auch erhebliche vor- und nachgelagerte Tätigkeiten (bspw. elektronisches Rücklaufverfahren). Die Erbringung der Postdienstleistungen durch einen anderen Auftragnehmer als die Deutsche Post AG bedarf einer mehrmonatigen Projekt-/Rüstphase, in der insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch den neuen Auftragnehmer auf beiden Seiten geschaffen werden müssen.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
35.261 von 87.142 Fahrzeugen emissionsfrei (40 %) · 35.725 sauber im Sinne der CVD (41 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Es handelt sich um eine Direktvergabe an den bisherigen Dienstleister in Form eines Interimsvertrags. Der bisherige Dienstleister hat im vorangegangenen Vergabeverfahren BW 13/15 den Zuschlag auf Grundlage der Zuschlagskriterien "Preis" und "Qualität" erhalten. nach WichtigkeitPreis
100
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio hat am 16.05.2025 eine sog. "Freiwillige ex-ante Bekanntmachung" im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB veröffentlicht. Der Zuschlag wurde nach Ablauf der Wartefrist am 27.05.2025 erteilt. Es handelt sich vorliegend um die Vergabebekanntmachung (vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB). § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 160 ff., 135 ff. GWB, entnommen werden. Das GWB kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer Deutsche Post AG2 Veröffentlichungen
- 23.07.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev
- 28.05.2025 Die Angaben zu Kapitel 6.1.4. Statistische Informationen wurden geändert. Es wurden die fehlenden Angaben zu den Fahrzeugen nach Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz ergänzt. aktuell
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