ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden - Planungsleistung PFA 1.1 (Los 1) und PFA 1.2 (Los 2)
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Los 1 – PFA 1.1 Bad Schwartau Los 2 – PFA 1.2 Ratekau - Haffkrug
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von Planungsleistungen für die ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden, aufgeteilt in zwei Lose (PFA 1.1 und PFA 1.2).
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 612 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
38 Veröffentlichungen
- 26.03.2026 64 Der Nachtrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt, da diese Leistung nicht über den Hauptvertrag abgedeckt sind. Es war bei Erstellung des Hauptvertrags nicht absehbar, dass die weiteren Leistungsphasen über das Modell PM Schiene vergeben werden und dass deswegen die umfangreiche und frühzeitige Übergabe der Planungsergebnisse aus Lph 3 und 4 erfolgen muss. Eine Durchführung dieser Leistung durch einen anderen Auftragnehmer ist nicht möglich, da diese Leistung durch den Ersteller der Planung erfolgen muss. Nur der Ersteller kann die Übergabe der Planung und deren Erläuterung durchführen. Eine Weitergabe dieser Leistung an einen Dritten ist unwirtschaftlich, da dieser sich zunächst intensiv einarbeiten müsste.
- 25.03.2026 37 Die Vertragsänderung ergibt sich durch die Anpassung der zuvor beschriebenen Planungsgrundlagen der OLA-Planung und die sich dadurch ergebenden Umplanungsbedarfe und den Mehraufwand für die Planung der OLA im PFA 1.1. Diese Änderungen haben sich erst mit dem Planungsfortschritt der anderen Gewerke ergeben und waren somit zum Zeitpunkt der Erstellung des Hauptvertrags nicht absehbar. 39 Die Änderung im Vergleich zum Hauptvertrag ergibt sich aufgrund von neuen Festlegungen zu den Kosten des Grunderwerbs und durch die Berücksichtigung der LBP-Kosten. Dies war zum Zeitpunkt der Erstellung des Hauptvertrages noch nicht absehbar und daher ist die Nachtragsforderung dem Grunde nach berechtigt. 40 Die Gründe für die geänderten Planungsgrundlagen sind vor allem eine angepasste Trassierung und geänderte Vorgaben zu den erforderlichen Erschütterungsschutzmaßnahmen seitens des Erschütterungsgutachters. Diese Änderungen waren bei Erstellung des Hauptvertrags nicht absehbar und daher sind diese geänderten Leistungen vom Hauptvertrag nicht abgedeckt.
- 24.03.2026 36 Der Nachtrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt, da diese Leistung nicht über den Hauptvertrag abgedeckt sind. Es war bei Erstellung des Hauptvertrags nicht absehbar, dass die weiteren Leistungsphasen über das Modell PM Schiene vergeben werden und dass deswegen die umfangreiche und frühzeitige Übergabe der Planungsergebnisse aus Lph 3 und 4 erfolgen muss. Eine Durchführung dieser Leistung durch einen anderen Auftragnehmer ist nicht möglich, da diese Leistung durch den Ersteller der Planung erfolgen muss. Nur der Ersteller kann die Übergabe der Planung und deren Erläuterung durchführen. Eine Weitergabe dieser Leistung an einen Dritten ist unwirtschaftlich, da dieser sich zunächst intensiv einarbeiten müsste. 38 Die Machbarkeitsstudie ist in Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens zu erstellen. Der dreigleisige Ausbau wird von der Region teilweise gefordert. Zudem hat die EBWU ergeben, dass zur Abwicklung des künftig geplanten Zielfahrplans Deutschlandtakt ein dreigleisiger Ausbau erforderlich wäre. Eine Durchführung durch einen anderen Auftragnehmer wäre technisch nicht sinnvoll möglich, da diese Machbarkeitsstudie eine unmittelbar auf die bisherige Planung aufbauende Erweiterung darstellt. Eine Beauftragung eines anderen Auftragnehmers wäre mit erheblichen zusatzkosten verbunden, da dieser sich zunächst intensiv mit den bisherigen Planungen beschäftigen müsste. 41 Die zusätzlichen Objekte waren zum Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptvertragsleistungen noch nicht bekannt. Die LSTPlanung lag noch nicht vor und es war nicht absehbar, dass diese zusätzlichen Signalausleger erforderlich werden. Sie ergeben sich aus den beengten Platzverhältnissen im Bereich der geplanten Tieferlegung/Troglage der Eisenbahnstrecke in PFA 1.1. Die Signalausleger sind in die Planung des Trogs zu integrieren, sodass die Planung von Trog und Signalausleger nur im Zusammenhang betrachtet werden kann. Ein Auftragnehmerwechsel ist daher technisch nicht sinnvoll möglich und wäre zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden aufgrund der engen Schnittstelle und des sich dadurch ergebenden umfangreichen Abstimmungsbedarfes zwischen den Auftragnehmern.
- 23.03.2026 65 Die Vertragsänderung ergibt sich durch die Anpassung der zuvor beschriebenen Planungsgrundlagen der OLA-Planung und die sich dadurch ergebenden Umplanungsbedarfe und den Mehraufwand für die Planung der OLA im PFA 1.2. Diese Änderungen haben sich erst mit dem Planungsfortschritt der anderen Gewerke ergeben und waren somit zum Zeitpunkt der Erstellung des Hauptvertrags nicht absehbar. 66 Die Änderung im Vergleich zum Hauptvertrag ergibt sich aufgrund von neuen Festlegungen zu den Kosten des Grunderwerbs und durch die Berücksichtigung der LBP-Kosten. Dies war zum Zeitpunkt der Erstellung des Hauptvertrages noch nicht absehbar und daher ist die Nachtragsforderung dem Grunde nach berechtigt. 67 Die Änderung der Gründungsart – von einer Flachgründung hin zu einer Tiefgründung ist wegen der zwischenzeitlich vorliegenden Baugrunderkundungsergebnisse erforderlich. Die für die Vorplanung angenommenen Baugrundverhältnisse haben sich als unzutreffend erwiesen, sodass nun eine Tiefgründung eingeplant werden muss. Dies ist im Hauptvertrag so nicht hinterlegt.
- 02.03.2026 61 Unmittelbar neben der geplanten Eisenbahnüberführung über die Straße B 76 ist im Bestand ein Autobahnbauwerk über die Straße B 76 vorhanden. Durch die geplante Anpassung der Straße B 76 ist ein entsprechender Nachweis erforderlich, dass das bestehende Autobahnbauwerk erhalten bleiben kann. In einem ersten Nachtrag hierzu (NT57) wurden bereits Leistungen hierzu beauftragt. In Abstimmung mit dem Baulastträger des Autobahnbauwerks wurden weitere Untersuchungen und Nachweise erforderlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist technisch nicht sinnvoll möglich, da die Grundlagen und auch die bisherigen Untersuchungen in Bezug auf das Autobahnbauwerk durch den derzeitigen Auftragnehmer bereits erfolgt sind. Ein Wechsel wäre zudem wegen der zusätzlichen Schnittstelle mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. 62 Durch den vertraglich vereinbarten Neubau der SÜ AS Pansdorf und der damit verbundenen Anpassung der Verkehrsanlage Straße der AS Pansdorf wird eine Verlegung der östlichen AS Pansdorf in Richtung Norden erforderlich. Daraus folgt, dass der Beschleunigungsstreifen der AS Pansdorf für die Fahrtrichtung Heiligenhafen Ost nach Norden verlegt werden muss, wodurch der geplante Beschleunigungsstreifen einen Konflikt mit den Widerlagern der Straßenbrücke des WW Luschendorf-Nord verursacht, sodass ein Rückbau des Bauwerks erforderlich wird. Dieser Rückbau war im ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht enthalten. Eine Planung ist aber erforderlich, da der Rückbau kreuzungsbedingt ist und somit auch kostentechnisch in der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung für die SÜ AS Pansdorf berücksichtigt werden muss. Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch nicht sinnvoll möglich, da diese Planungsleistung Bestandteil der Planung AS Pansdorf sein muss. 63 Vertraglich vereinbart war die Planung der Entwässerung auf Basis der Vorplanung und mit Regenrückhaltebecken. Die Entwässerungsplanung muss als Folge der angepassten Entwurfsplanung angepasst werden und um die Entwässerungsplanung der B 432 und A1 ergänzt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers für die Abstimmungen zur Planung und zur Übergabe der Planung ist technisch nicht sinnvoll möglich. Die Anpassung der Entwässerungsplanung muss im Gesamtkonzept der Entwässerung berücksichtigt sein und zudem sind die Abstimmungen hierzu nur durch den Planverfasser sinnvoll möglich. Eine anderweitige Vergabe dieser Leistung wäre mit erheblichen Zusatzkosten verbunden da sich ein anderer Auftragnehmer zunächst umfangreich in die Entwässerungsplanung des PFA 1.2 einarbeiten müsste.
- 23.02.2026 34 Die zusätzliche Leistung wird erforderlich, da die innerstädtischen und beengten Platzverhältnisse im Bereich PFA 1.1 eine detaillierte Betrachtung der möglichen Baustellenverkehre zwischen Baufeld, BE-Flächen und übergeordneten öffentlichen Verkehrswegen erfordern. Es soll sichergestellt werden, dass der geplante Bauablauf der einzelnen Objekte insgesamt möglich ist und welche etwaigen Einschränkungen für den öffentlichen Verkehr und die Anlieger während der Baumaßnahmen entstehen - auch um im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens des PFA 1.1 entsprechend aussagefähig zu sein. Der Wechsel des Auftragnehmers kommt nicht in Betracht, da die techn. Planung und die Bauablaufplanung der Teilobjekte bereits beim aktuellen Auftragnehmer für Lph 3 und 4 vertraglich platziert ist und ein Separieren der übergeordneten Bauaublaufplanung nicht sinnvoll möglich ist. Zudem wären hierfür umfangreiche zusätzliche Abstimmungen mit einem etwaigen weiteren Auftragnehmer erforderlich. 35 Die Erstellung der Inspektionsanweisung ist nicht Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistungen der LSW-Objekte. Die Inspektionsanweisungen sind aber gemäß Ril. 804 im Rahmen der Entwurfsplanung erforderlich. Ein Auftragnehmerwechsel ist technisch nicht sinnvoll möglich, da die Inspektionsanweisungen als Teil der Entwurfsplanung unmittelbar mit der Erstellung der Entwurfsplanung im Zusammenhang stehen. Ein Herauslösen dieses Leistungsteils wäre zudem mit erheblichen Zusatzkosten verbunden weil ein etwaiger zusätzlicher Auftragnehmer von der konkreten technischen Objektplanung abhängig wäre und die Leistung somit mit umfangreichen weiteren Abstimmungen verbunden wäre.
- 12.09.2025 NT 77 Das Projektteam beauftragte mit einer E-Mail vom 21.02.2025 und 28.02.2025 die zusätzliche Untersuchung von alternativen Zufahrten zur BE- Fläche (bahn-rechts), da die verkehrlichen Bedingungen durch den Ortsteil Kaltenhof nur eingeschränkt für den zu erwartenden Baustellenverkehr ausgelegt sind.
- 26.08.2025 Die zusätzliche Leistung ist erforderlich um parallel zur Finalisierung der EP und GP mit der Ausführungsplanung beginnen zu können. Die Zwischenabgabe des aktuellen Standes der EP und GP soll dazu dienen dem Planungsbüro für die Ausführungsplanung und auch den Baufirmen für die künftige Umsetzung die entsprechenden Grundlagen zur Verfügung zu stellen. Ein anderes Ingenieurbüro dafür zu binden den Zwischenstand der bisher erfolgten EP und GP zusammenzutragen ist nicht sinnvoll möglich, da nur das erstellende Büro zusammentragen kann was es bisher erarbeitet hat.
- 22.08.2025 Die Blitzschutzmaßnahmen an der Verkehrsstation müssen im Rahmen der Entwurfsplanung berücksichtigt werden, sie waren im bisherigen Planungsauftrag aber noch nicht definiert. Diese Blitzschutzmaßnahmen müssen in die Entwurfsplanung der Verkehrsstation integriert werden - und die Planung dieser Verkehrsstation ist bereits beim AN beauftragt. Einen zusätzlichen AN nur für die Planung und der Blitzschutzmaßnahmen einzubinden wäre mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, weil im Anschluss die Planungen ja erneut zusammengeführt werden müssten. Dies wäre zudem mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 21.08.2025 NT 75.2 Die zusätzliche Leistung ist erforderlich um parallel zur Finalisierung der EP und GP mit der Ausführungsplanung beginnen zu können. Die Zwischenabgabe des aktuellen Standes der EP und GP soll dazu dienen dem Planungsbüro für die Ausführungsplanung und auch den Baufirmen für die künftige Umsetzung die entsprechenden Grundlagen zur Verfügung zu stellen. Ein anderes Ingenieurbüro dafür zu binden den Zwischenstand der bisher erfolgten EP und GP zusammenzutragen ist nicht sinnvoll möglich, da nur das erstellende Büro zusammentragen kann was es bisher erarbeitet hat. NT 79.2 Die Blitzschutzmaßnahmen an der Verkehrsstation müssen im Rahmen der Entwurfsplanung berücksichtigt werden, sie waren im bisherigen Planungsauftrag aber noch nicht definiert. Diese Blitzschutzmaßnahmen müssen in die Entwurfsplanung der Verkehrsstation integriert werden - und die Planung dieser Verkehrsstation ist bereits beim AN beauftragt. Einen zusätzlichen AN nur für die Planung und der Blitzschutzmaßnahmen einzubinden wäre mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, weil im Anschluss die Planungen ja erneut zusammengeführt werden müssten. Dies wäre zudem mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- 02.07.2025 54: Die Objekt- und Tragwerksplanung der Regenrückhaltebecken waren nicht Teil des Hauptvertrages. Zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages im Bereich Entwässerungsplanung, sind die Regenrückhaltebecken gemäß HOAI gesondert zu vergüten. Ein Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen ist nicht sinnvoll, da die Bezahlung gemäß der Anrechenbaren Kosten in Anlehnung an die HOAI erfolgt. Die anteiligen Leistungsbilder der Phase 1 bis 4 wären bei jeden anderen Ingenieurbüro deckungsgleich. Daher sind diese zusätzlichen Leistungen erforderlich und dringend bei der Ingenieurgemeinschaft Ramboll / Arcadis / Obermeyer zu beauftragen, da hier planerische Zwangspunkte und Wechselwirkungen wie z. B. das Überführen des Niederschlagwassers in die Tiefenentwässerung hinüber zum Regenrückhaltebecken und abschließend zur Vorflut entstehen und somit nicht separat beauftragt werden können. Das Risiko einer Fehlplanung wäre hoch, welche zu Baumängel in der Ausführungsphase führen könnte.
- 30.06.2025 55: Zu den wöchentlich stattfindenden Abstimmungsterminen in Baugrund (1 Stunde pro Woche bis Mai 2025) und Hydrogeologie (1 bis 1,5 Stunden pro Monat) ist ein erhöhter und intensiver Abstimmungsbedarf vorhanden gewesen und ab Juni nicht mehr vorhanden. Es wurden Gespräche zu noch ausstehenden Baugrundgutachten und Hydrogeologischen Gutachten durchgeführt. In Einzelfällen wurden Prämissen für die Planung gemeinsam definiert. Der Nachtrag ist ein Folgenachtrag vom NT 48.2, da das Bestellvolumen für den NT 48.2 bereits ausgeschöpft wurde. Aus diesem Grund ist die Mehrleistung bzw. die Vertragsänderung unter Vorbehalt dem Grunde nach zu bestätigen. Der Vorbehalt begründet sich dadurch, da pro Monat 15 Stunden für die Kalkulation in Summe angesetzt wurden. Die vollen 15 Stunden werden ab Juni 2025 bis Leistungsende nicht mehr zum Tragen kommen, da Anfang Juni die Baugrundrunden mangels Themen abgesagt wurden. 56: Der ALV KIB Herr Christian Jensen hatte die Entwurfsplanung abgelehnt, da die Vorplanung aus seiner Sicht nicht auskömmlich untersucht wurde. Der ALV KIB hat daraufhin 2 Aufgabenstellungen definiert: - Optimierung des Querschnitts der vorgespannten Vollplatte - Untersuchung der Bauvariante Dickblechtrogbrücke Da der ALV im Rahmen der VP nicht involviert wurde, sondern nur die Investitionsplanung und Segmentsteuerung der Netz Kiel, musste eine genauere Untersuchung gemäß der definierten Aufgabenstellung erfolgen. Andernfalls hätte der ALV die Entwurfsplanung abgelehnt und ein Projektrisiko wäre entstanden. Die beauftragte Ingenieurgemeinschaft konnte die Leistung schnell erbringen und hat diesen auf reinen Ingenieursstunden erbracht. 57: Der Bau der SÜ L180 Zum Grellberg wird eine längere Sperrung zur gleichnamigen Straße verursachen. Im Rahmen der Sperrzeit muss nicht nur der Kraftwagenverkehr, sondern auch der Rad- und Fußgängerverkehr umgeleitet werden. Die nächstmögliche Überquerungsmöglichkeit für Fußgänger- und Radfahrer liegt in einem nicht zumutbaren Bereich. Ebenfalls ist das Verkehrsaufkommen für Pendler und Schüler sehr hoch. Aus diesem Grund ist der genannte Nachtrag dem Grunde nach zu bestätigen und erforderlich für die weitere Planung.
- 18.06.2025 30 - Die Objekt- und Tragwerksplanung war nicht Teil des Hauptvertrages. Gemäß Nachtrag 20 wurden die Entwässerungsanlagen separat beauftragt. Die Beauftragung im Rahmen des Nachtrag 20 war unzureichend, da hierfür nicht ausreichende Geotechnische und Hydrogeologische Gutachten vorlagen. Erst nach Vorlage der erwähnten Gutachten, konnte eine zuverlässige Aussage über die Anzahl und der Dimensionierung der aufgelisteten RRB, welche im Angebot des Nachtrags 30.1 enthalten sind, getroffen werden. Daher sind diese zusätzlichen Leistungen erforderlich und dringend bei der Ingenieurgemeinschaft Ramboll / Arcadis / Obermeyer zu beauftragen, da hier planerische Zwangspunkte wie z. B. das Überführen des Wassers in die Tiefenentwässerung hinüber zum RRB und danach zur Vorflut entstehen und somit nicht separat beauftragt werden können. Das Risiko einer Fehlplanung wäre hoch, welche zu Baumängel in der Ausführungsphase führen könnte.
- 20.05.2025 53 - Die vollständige Vorplanung und auch weite Teile der Entwurfsplanung wurden auf ältere geotechnische Gutachten und Prämissen durchgeführt. Mit Vorlage des neuen Gutachtens war die Entwurfsplanung bereits in weiten Teilen fortgeschritten. In all den erwähnten Gutachten wurde vom Baugrundgutachter immer eine Flachgründung als Gründungsvariante empfohlen. Für das Bauwerk sollte dann eine Setzungsberechnung der Flachgründung im Rahmen einer geotechnischen Entwurfsplanung durchgeführt werden. Diese Untersuchung zeigte, dass die rechnerischen Setzungen für das Bauwerk mit fast 10 cm nicht gebrauchstauglich sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung hatte zur Folge, dass das Bauwerk auf eine Tiefgründung umgeplant werden musste. Aus diesem Grund und vor allem wegen der weit fortgeschrittenen Entwurfsplanung ist der Nachtrag dem Grunde nach zu bestätigen. aktuell
- 15.05.2025 NT64: Für die Bauzeitoptimierung des PFA 1.2 wurde von Herrn Frank Limprecht ein Zusammentreffen von internen Fachkompetenzen der DB InfraGO in Kassel vorgeschlagen. In dieser Tagung in Dezember 2023 wurden viele Aspekte des PFA 1.2 betrachtet, um die Bauzeit des PFA 1.2 zu verkürzen. Ziel war eine Inbetriebnahme noch im Jahr 2029 zu gewährleisten. Eines dieser Vorschläge beinhaltete die Umplanung des Knotenkomplex Anschlussstelle Eutin (AS Eutin). Die DB InfraGO hat im Rahmen des Termins in Kassel die Ingenieurgemeinschaft beauftragt die Untersuchung und Umplanung hierfür durchzuführen. Ziel der Untersuchung und Planung war die durchgehende Aufrechterhaltung der Ab- und Auffahrtsrampen der Autobahn sowie auch Reduzierung der Brückenbauwerke in dem Bereich. Das Ergebnis dieser Untersuchung / Planung ist der NT 64. Dieser ist dem Grunde nach gerechtfertigt und zu bestätigen.
- 29.04.2025 50- Aufgrund des neuen Deutschlandtaktes 2030 musste die bisherige Lärmschutzwandplanung überarbeitet werden. Dies führt zu einer Wiederholungsleistung zur bereits beauftragten Planung. Aus diesem Grund ist der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt. 51- Am 18.03.2024 wurde seitens der beauftragten Ingenieurgemeinschaft im Rahmen der Baugrundrunde auf falsche Höhenbezüge im Baugrundgutachten hingewiesen, da im Rahmen der Planung Unstimmigkeiten in den Bodenaufschlüssen und Bemessungsprofilen festgestellt wurden. In Vor- und Nachbereitung der Abstimmung wurden die Unstimmigkeiten entsprechend aufgearbeitet. Diese Aufarbeitung findet sich in den stundenbasierten Nachtrag wieder. Die Stunden sind dem Grunde nach zu bestätigen.
- 16.04.2025 Die zu planenden Objekte sind nicht Teil der ursprünglichen Beauftragung des HV oder eines bisherigen Nachtrags. Die Objekte wurde durch vertiefte Planungen und Untersuchungen identifiziert.
- 16.04.2025 Die Vertragsänderung ergibt sich durch die zusätzlich erforderliche Leistung einer Blitzschutzzonenanalyse. Diese war im Hauptvertrag nicht definiert und ist erforderlich um die Blitzschutzmaßnahmen für die geplante Verkehrsstation festlegen zu können. Da bereits die Blitzschutzrisikoanalyse vom AN erfolgt ist und auch die Verkehrsanlagenplanung und die Planung der EEA beim AN liegt ist die Blitzschutzzonenanalyse als Bindeglied der Planung und Voraussetzung für die Folgeplanung der Stationen sinnvollerweise nur durch den gleichen AN vorzunehmen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit erheblichem Abstimmungsbedarf und entsprechenden Zusatzkosten verbunden um die Planungen zusammenzuführen.
- 16.04.2025 Die Vertragsänderung ergibt sich durch die zusätzlich erforderliche Leistung einer Blitzschutzzonenanalyse. Diese war im Hauptvertrag nicht definiert und ist erforderlich um die Blitzschutzmaßnahmen für die geplante Verkehrsstation festlegen zu können. Da bereits die Blitzschutzrisikoanalyse vom AN erfolgt ist und auch die Verkehrsanlagenplanung und die Planung der EEA beim AN liegt ist die Blitzschutzzonenanalyse als Bindeglied der Planung und Voraussetzung für die Folgeplanung der Station sinnvollerweise nur durch den gleichen AN vorzunehmen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit erheblichem Abstimmungsbedarf und entsprechenden Zusatzkosten verbunden um die Planungen zusammenzuführen.
- 16.04.2025 NT29: Die Vertragsänderung ergibt sich durch die erforderliche Anpassung der Straßenplanung in den weiteren Leistungsphasen. Die Änderungen waren zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptvertrages noch nicht bekannt – sie sind durch Abstimmungen mit Betroffenen (zum Beispiel Anlieger oder die örtlichen Feuerwehren) entstanden, durch Anpassungen des allgemeinen Leistungsumfangs (zum Beispiel der Entfall des eigentlich geplanten Rückbaus der Bäderbahn-Bestandsstrecke) oder als Folge von Anpassungen an KIB-Objekten. // NT71: Die zu planenden Objekte sind nicht Teil der ursprünglichen Beauftragung des Hauptvertrags oder eines bisherigen Nachtrags. Die Objekte wurden durch vertiefte Planungen und Untersuchungen identifiziert. Gründe für eine vertiefte Untersuchung waren ein sehr wechselhafter und schlechter Baugrund. Zusätzlich wurde bei den Bohrarbeiten für die Baugrunderkundungen artesisch gespanntes Grundwasser festgestellt. Dieses hat zu intensiven aufeinander folgenden fachlichen Bewertungen aller Beteiligten geführt. Es wurden verschiedenste Varianten für die genehmigungsfähige Bauwerke ausgearbeitet, welche auch mit Baugrundgutachter und Hydrogeologen abgestimmt wurden. Daher waren diese Objekte bisher nicht vertraglich geregelt gewesen.
- 27.02.2025 LÄ60 Nach Rücksprache mit diversen Prüfsachverständigen für KIB und auch für Geotechnik wurde die alte Planungsvariante der integralen Bauweise verworfen. Von den Prüfingenieuren und auch seitens der internen Geotechnikabteilung wurde in hohem Maße von der Bauweise abgeraten, da diese zu setzungsempfindlich wäre und somit vor Ort den Bau gefährden könnte. Diese Leistung ist deshalb unerwartet, da diverse Setzungsberechnungen nur minimale Setzungen gezeigt haben. Jedoch wird trotzdem der dringlichen Empfehlung der Prüfsachverständigen (die erst später eingebunden wurden) Folge geleistet. Aus diesem Grund wurde die Variante in Abstimmung und Einbeziehung des Technik Leiter Süds für die Feste Fehmarnbeltquerung die 3-Feld Träger Variante als Bauvariante festgelegt. Die Leistung wird gemäß besonderer Leistung vergütet und ist nachvollziehbar. // LÄ65 Die im Baufgrundgutachten empfohlene Flachgründung für das Bauwerk EÜ Breitenkamp und die vor dem Erstellen des Gutachtens angebenenen Prämissen zur Gründungsdimensionierung konnten planerisch nicht umgesetzt werden. Hintergrund hierfür waren sehr hohe rechnerische Setzungen, die eine starke Einschränkung in die Gebrauchstauglichkeit zur Folge hätten. Aus diesem Grund musste die Flachgründung auf eine Tiefgründung umgeplant werden. Diese Umplanung war nicht vorhersehrbar, da durch den Bodengutachter stets eine Flachgründung empfohlen wurde. Somit stellt der Nachtrag eine Wiederholungsleistung dar und ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
- 14.02.2025 NT 43.1 Beauftragt ist nur eine Bewertung der Bauphasen je Objekt. Die zusätzliche Leistung besteht aus der Zusammenführung der Bauzeiten der Einzelobjekte in einen gewerkeübergreifenden Bauphasenplan, der alle Objekte des Planfeststellungsabschnittes einschließt. Die Leistung ist für einen gesamthaften Bauablauf des Abschnitts PFA 1.1 zwingend erforderlich. Alle zu koordinierenden und zusammenzuführenden Einzelobjekte sind bei einer Ingenieurgemeinschaft beauftragt. Ein zusätzliches Büro mit der Zusammenführung der bereits erstellten Bauphasenpläne der Einzelobjekte zu beauftragen würde mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein - zudem entstünde zusätzlicher Koordinierungsaufwand, welcher zu zusätzlichen Kosten führen würde. NT 63.1 Es handelt sich um zusätzliche Leistungen, die unmittelbar mit den bereits beauftragten Leistungen der Objekte des PFA 1.1 verbunden sind. Eine Beauftragung eines zusätzlichen Ingenieurbüros nur für die Beleuchtungsplanung der Straßen und Brücken wäre mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden und es entstünde zusätzlicher Koordinationsaufwand zwischen den einzelnen Gewerken der Objekte und somit mit deutlichen Mehrkosten. NT 69 Ziel der Untersuchung ist zu prüfen, ob durch die eingleisige bauzeitliche Umfahrung der Zeitraum der Totalsperrung der beiden Eisenbahnstrecken reduziert werden kann um die Einschränkungen des Bahnbetriebs des Nahverkehrs auf den Verbindungen Lübeck Hbf – Neustadt (Holst) und Lübeck Hbf – Kiel Hbf zu reduzieren. Ein Auftragnehmerwechsel wäre hier unwirtschaftlich und technisch sehr erschwert, da es sich bei der Nachtragsleistung nur um eine zusätzliche Leistung im Sinne einer Anpassung aufbauend auf der vertraglich vereinbarten Bauphasenplanung handelt. Die eigentlichen Baumaßnahmen müssen bei der Betrachtung der bauzeitlichen Umfahrung mitbetrachtet werden.
- 11.02.2025 NT 43.2 Beauftragt ist nur eine Bewertung der Bauphasen je Objekt. Die zusätzliche Leistung besteht aus der Zusammenführung der Bauzeiten der Einzelobjekte in einen gewerkeübergreifenden Bauphasenplan, der alle Objekte des Planfeststellungsabschnittes einschließt. Die Leistung ist für einen gesamthaften Bauablauf des Abschnitts PFA 1.2 zwingend erforderlich.
- 29.10.2024 NT_62 Da die Tennet GmbH bis 2027 in dem Bereich des PFA 1.1 und 1.2 den Neubau eines Freileitungsinfrastrukturnetzes umsetzen wird, muss die Tennet ihre entsprechenden Transformatoren transportieren. Der Transport dieser Transformatoren ist an vielen Stellen schwierig und hierfür müssen auch Logistikwege festgelegt werden. Im Rahmen der Festlegung entgegnete dem PFA Team seitens der Tennet die Fragestellung, ob die zukünftige Straßenüberführung der Kaltenhöfer Straße in Bad Schwartau (zurzeit ist an der Stelle ein Bahnübergang vorhanden) für solche Schwertransporte ausgelegt ist. Die Tennet hatte die Transportwege bereits planfeststellen lassen, da zum Zeitpunkt der Planfeststellung die Planung des PFA 1.1 unklar war. Aus diesem Grund wurde seitens des PFA Teams beim zuständigen Planer die Standsicherheitsberechnung angeordnet, um einer Prüfung eines Schwertransports für die Transformatoren der Tennet gerecht zu werden. Diese eindeutigen Mehrleistungen sind dem Grunde nach zu bestätigen.
- 29.10.2024 NT_58 Zur weiteren Planung der SÜ L102 Ostseestraße wurden seitens des Entwurfplaners Bestandspläne für das Nachbarbauwerk angefragt. Hintergrund hierfür ist die Schnittstellenbetrachtung, da das neue Bauwerk an das alte Bestandsbauwerk angeknüpft gebaut wird. Für diese Schnittstellenbetrachtung wurden Bestandsbauwerkspläne für die Stütze und des Widerlagers der Bestandsbrücke seitens des PFA Teams an die Autobahn GmbH angefragt. Die Bestandspläne lagen nicht vor und die Planung drohte zu stoppen. Damit die Planung nicht in einem Behinderungsstopp endet, wurde die Fortführung der EP auf Grundlage von Annahmen angeordnet und sicherte somit die Termineinhaltung. Die erwähnten Bestandsbauwerkspläne wurden verspätet an die Planung übergeben. Auf Grund der Abweichung zwischen der Annahme und den übergebenen Bauwerksplänen musste die Planung erneut angepasst werden. Diese Tatsache begründet einen Mehraufwand für die Planung. NT_61 Zahlreiche Baugrunderkenntnisse haben ergeben, dass in dem Bereicht nicht nur schwieriger Baugrund vorhanden ist (Vgl. der EdG für NT 22), sondern auch artesisch gespanntes Grundwasser vorherrscht. Um eine technisch und vor allem genehmigungsfähige Planung zu erstellen, wurde seitens des PFA Teams die Erstellung eines Baugrundmodells angeordnet, um weitere Planungssicherheit zu gewährleisten. Das Baugrundmodell dient widerrum als Grundlage für die Erstellung einer Variantenbetrachtung. Die Variantenbetrachtung hat gezeigt, dass im Bereich der AS Scharbeutz 2 eine Kombinationslösung aus Hydraulischgebundenen Stopfsäulen, bewehrten Dammgründung und Eisenbahnüberführung unausweichlich ist. Aus diesem Grund sind diese Leistungen dem Grunde nach zu bestätigen, da diese einen klaren Mehraufwand darstellen, welche nicht im NT 22 geregelt waren.
- 24.10.2024 NT_55 Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine Anpassung der Planung innerhalb des beauftragten Objektes der Verkehrsanlage Elisabethstraße. Eine Beauftragung eines anderen Auftragnehmers für diese Kleinleistung wäre wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Mehraufwand steht nicht im Verhältnis zur Planungsänderung. NT_53 Das Erfordernis der Untersuchung der zusätzlichen Varianten ist im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsarbeit entstanden und muss für das Planfeststellungsverfahren erstellt werden. Die Untersuchungen müssen analog zu den anderen Variantenbetrachtungen durchgeführt werden, welche bereits Teil des Hauptvertrages sind. Ein Herauslösen dieser Untersuchungen wäre ungleich aufwendiger, da umfangreiche Abstimmungen notwendig wären - unter anderem auch mit den Umweltgutachtern.
- 24.10.2024 NT_56 Die Untersuchungen sind unmittelbar mit der bereits beauftragten Bauablaufplanung verbunden. Nur in der Gesamtbetrachtung mit dem Bauablauf können die Trassierungen sinnvoll ertstellt werden. Eine separate Betrachtung der Trassierungsleistungen ohne die Kenntnis des Bauablaufs ist nicht möglich. Um diese Schnittstelle mit einem weiteren Planungsbüro zu steuern wäre ein erheblicher Mehraufwand an Einarbeitung und Abstimmungen erforderlich bevor die eigentliche Leistung begonnen werden könnte.
- 24.10.2024 NT_57 Zur Reduzierung der Bauzeit im Bereich des PFA 1.2 am Ortsgebiet Haff Krug wurden planerische Anpassungen der Anschlussstelle Eutin erforderlich. Eines dieser Anpassungen beinhaltet Schnittstellen mit der Bestandsstraße B76, welche Aufgrund von Planungsanpassungen verbreitert werden muss. Um diese Verbreiterung zu gewährleisten, muss das Kreuzungsbauwerk der Autobahn (Die Brücke mit dem Namen BW 207) angepasst werden, damit die Böschungsausprägung reduziert werden und ersatzweise eine Stützkonstruktion eingebracht werden kann. Diese Anpassungen erfordern Nachweise zur Standsicherheit und der Gebrauchstauglichkeits des Bestandswiderlagers und der neu anzubringen Stützkonstruktion am Böschungsfuß. NT_54 Aufgrund neuer Baugrunderkenntnisse im Bereich der Strecke von Bau km 117,137 bis Bau km 117,457, kann die ursprüngliche Länge der Fahrwegtiefgründung "Am Wiesengrund" verkürzt werden. Die kürzere Länge von Bau km 117,167 bis Bau km 117,397 bewirkt eine lokale verkürzte Bauzeit, benötigt jedoch eine Anpassung der bereits bestehenden Planung in Lph 2 und 3 inkl. aller Gewerke mit den jeweiligen Schnittstellen.
- 20.08.2024 29 - Es handelt sich um die Prüfung zusätzlicher Varianten von bereits beauftragten und geplanten Objekten. Insofern ist das Einbinden eines separaten Planers nur für diese zusätzlichen Prüfungen nicht sinnvoll, da damit ein erheblicher Mehraufwand verbunden wäre. Ein Auftragnehmerwechsel hätte erhebliche Zusatzkosten verursacht, da dieser sich zunächst mit der bereits erbrachten Planungsleistung dieser Objekte vertraut hätte machen müssen. 30 - Ein Auftragnehmwerwechsel kommt für diese Leistungen nicht in Frage, da es sich um die Anpassung einer bestehenden Leistung bzw. die zusätzliche Betrachtung für bereits beauftragte und anzupassende Objekte handelt. Die Leistung ist Voraussetzung, um die Planungsleistung entsprechend anzupassen und kann daher nicht von einem anderen Auftragnehmer erbracht werden ohne dass es zu beträchtlichen Zusatzkosten kommen würde.
- 20.08.2024 28: In der ursprünglichen Aufgabenstellung war eine Bahnsteiglänge von 210 m für die Bahnsteigkante des Gleis 3 gefordert. Im Nahverkehrskonzept der NAH.SH wurden nachträglich aber 220 m Bahnsteiglänge gefordert um übergreifend auf der gesamten Strecke eine Bahnsteiglänge von mindestens 220 m zu gewährleisten damit die geplanten Nahverkehrszüge in Doppeltraktion wie aktuell im Betriebsprogramm vorgesehen auch verkehren können. 37: Die ursprüngliche Planung (Wellstahlblech) hatte eine erhebliche Kosten- und Bauzeitersparnis in der Ausführung zur Folge. Eine weitere Folge der Planung war die Stellung einer UiG Bedarfsanzeige. Im Rahmen der Bedarfsanzeige wurde die angebotene Lösung seitens ALV KIB (Herrn Christian Jensen) abgelehnt mit der Begründung, dass Planungsvarianten vorgezogen werden müssen, die nicht eine UiG erfordern. Hierzu ist die geringe Bauzeit und die geringen Kosten irrelevant. Eine UiG darf nur dann gestellt werden, wenn keine anderen Varianten Richtlinienkonform geplant werden können. Aus der Ablehnung des UiG Bedarfsantrages musste die Umplanung auf eine herkömmliche Variante, dem Halbrahmen in Stahlbeton, erfolgen.
- 06.08.2024 36 - Für die jeweiligen PFAS des Gesamtprojekts Fehmarnbeltquerung müssen im Rahmen eines Bodenmanagementkonzepts Ausbaumengen ermittelt werden. Nach der Ermittlung muss in Anlehnung des Konzepts festgelegt werden, an welchen Örtlichkeiten die erwähnten Ausbaumengen wieder eingebaut werden, um große Bewegungen an Bodenmaterial und vor allem Entsorgungsmaterial zu vermeiden. Diese Bodenmanagementkonzepte der jeweiligen PFAs dienen als Grundlage für die Erstellung des Gesamtbodenmanagementkonzepts für das Gesamtprojekt, welches bereits an die DB E&C beauftragt wurde. Aus diesem Grund müssen auch für die PFAs 1.1 und 1.2 jeweils die Bodenmanagementkonzepte beauftragt werden. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages und der Nachtrag ist dem Grunde nach berechtigt.
- 05.08.2024 31 - Die Zuarbeit der geotechnischen Entwurfsplanung wurde als Vertragslücke festgestellt. Grundsätzlich werden die Geotechnischen Entwurfsberichte vom Baugrundgutachter erstellt. Die Vertragsprüfung des beauftragten Baugrundgutachters hatte ergeben, dass die genannte Leistung ebenfalls nicht teil des Portfolios ist. Des Weiteren hatte der Baugrundgutachter auch keine Kapazität diese Leistung zu übernehmen. Somit hatte sich die beauftragte Ingenieurgemeinschaft erklärt, kurzfristig die Leistungen zu übernehmen. 32 - Zu den wöchentlich stattfindenden Abstimmungsterminen in Baugrund (2 Stunden pro Woche) und Hydrogeologie (1 bis 1,5 Stunden pro Woche) ist ein erhöhter und intensiver Abstimmungsbedarf vorhanden gewesen und weiterhin vorhanden. Grund hierfür ist die durch die Gesamtprojektleitung definierte enge Terminschiene, die die Abgabe der Genehmigungsplanung auf den 08.10.2024 festgelegt hat. Durch den Zeitdruck mussten viele Abstimmungsrunden geführt werden und zusätzlich Personal vom Auftragnehmer eingeplant werden. Dieses Personal hat ebenfalls zu Gunsten des Projekts in Eigenregie direkte Abstimmungen mit den Baugrundunternehmen BBI durchgeführt. Weiterhin hat der Auftragnehmer sich eigenständig Prämissen hergeleitet. Der Nachtrag ist ein Folgenachtrag vom NT 15.2, da das Bestellvolumen für den NT 15.2 bereits in Januar 2024 ausgeschöpft wurde. Aus diesem Grund ist die Mehrleistung bzw. die Vertragsänderung in vollem Umfang dem Grunde nach zu bestätigen. 33 - Im Rahmen der Entwurfserstellung für das TEH 115 kommt es zu Änderungen der Bestandswegeführung im Kreuzungsbereich mit dem dortigen Waldweg. Die Trasse des Waldweges muss abgesetzt werden, damit der nötige Abstand zu der zukünftigen Eisenbahnbrücke (TEH 115) erhalten bleibt. Im Zuge dieser Absenkung ist die dort befindliche Brücke der Autobahn betroffen. Da sich die Rahmenstiele verlängern, wäre die Brücke der Autobahn nicht mehr standsicher und benötigt Instandsetzungsmaßnahmen. Diese Maßnahme wird im Rahmen des Nachtrags zum Instandsetzungskonzept eingearbeitet. Der Nachtrag ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt, da diese Leistung nicht im Hauptvertrag enthalten ist. 34 - IBei der Errichtung der Bauwerke und Maßnahmen der Verkehrsanlagen fallen im Planfeststellungsabschnitt 1.1 und 1.2 erhebliche Mengen an humosem Boden (Torf) an. Für diese Mengen soll ein Torferhaltungskonzept erstellt werden und hierfür eine geeignete Fläche gefunden werden. Diese Leistung ist bisher nicht im Hauptvertrag enthalten und ist dem Grunde nach zu bestätigen. 35 - Für die jeweiligen PFAS des Gesamtprojekts Fehmarnbeltquerung müssen im Rahmen eines Bodenmanagementkonzepts Ausbaumengen ermittelt werden. Nach der Ermittlung muss in Anlehnung des Konzepts festgelegt werden, an welchen Örtlichkeiten die erwähnten Ausbaumengen wieder eingebaut werden, um große Bewegungen an Bodenmaterial und vor allem Entsorgungsmaterial zu vermeiden. Diese Bodenmanagementkonzepte der jeweiligen PFAs dienen als Grundlage für die Erstellung des Gesamtbodenmanagementkonzepts für das Gesamtprojekt, welches bereits an die DB E&C beauftragt wurde. Aus diesem Grund müssen auch für die PFAs 1.1 und 1.2 jeweils die Bodenmanagementkonzepte beauftragt werden. Die Leistung ist nicht Bestandteil des Hauptvertrages und der Nachtrag ist dem Grunde nach berechtigt.
- 02.08.2024 28 - In der ursprünglichen Aufgabenstellung war eine Bahnsteiglänge von 210 m für die Bahnsteigkante des Gleis 3 gefordert. Im Nahverkehrskonzept der NAH.SH wurden nachträglich aber 220 m Bahnsteiglänge gefordert um übergreifend auf der gesamten Strecke eine Bahnsteiglänge von mindestens 220 m zu gewährleisten damit die geplanten Nahverkehrszüge in Doppeltraktion wie aktuell im Betriebsprogramm vorgesehen auch verkehren können.
- 27.06.2024 26 - Das jetzige Bauwerk stellt ein integrales Bauwerk (Sprengwerk) der Anforderungsklasse IV (höchste Anforderungsklasse an einem Ingenieurbauwerk) dar. Durch mehrmaligem fachlichen Austausch zwischen des Teams der Geotechnik und den zuletzt erfolgten Austauschs durch EBA-Anerkannte Prüfsachverständige wurde an das PFA Team eingehend und dringlich von der Bauweise des integralen Bauwerks abgeraten. Ferner wurde von Projektleiter Technik Team Süd (Herrn Bernd Preußner) die Entscheidung getroffen, dass eine nicht integrale Bauweise (übliche Balkenbrücke auf Lagern gelagert als Durchlaufträger) mit der Option einer Flachgründung überprüft werden muss. Um später eine wirtschaftliche und schnellere Bauweise zu gewährleisten, ist diese genauere Gegenüberstellung von beiden Planungsvarianten essentiell.
- 24.05.2024 25 - Durch das neue Lärmschutzgutachten, welche durch Firma LAIRM Consult erstellt wurde und nun den D-Takt 2030 berücksichtigt, haben sich die Lärmschutzanforderungen verändert. Dadurch fällt Wiederholungsleistung bei der beauftragten Ingenieurgemeinschaft an. Insbesondere mussten die Planungen der Lärmschutzwänden erneut berechnet und dementsprechend angepasst werden.
- 19.04.2024 24 - Die Zuarbeit der geotechnischen Entwurfsplanung wurde als Vertragslücke festgestellt. Grundsätzlich werden die Geotechnischen Entwurfsberichte vom Baugrundgutachter erstellt. Die Vertragsprüfung des beauftragten Baugrundgutachters hatte ergeben, dass die genannte Leistung ebenfalls nicht teil des Portfolios ist. Des Weiteren hatte der Baugrundgutachter auch keine Kapazität diese Leistung zu übernehmen. Somit hatte sich die beauftragte Ingenieurgemeinschaft erklärt, kurzfristig die Leistungen zu übernehmen.
- 19.04.2024 23 - Die Zuarbeit der geotechnischen Entwurfsplanung wurde als Vertragslücke festgestellt. Grundsätzlich werden die Geotechnischen Entwurfsberichte vom Baugrundgutachter erstellt. Die Vertragsprüfung des beauftragten Baugrundgutachters hatte ergeben, dass die genannte Leistung ebenfalls nicht teil des Portfolios ist. Des Weiteren hatte der Baugrundgutachter auch keine Kapazität diese Leistung zu übernehmen. Somit hatte sich die beauftragte Ingenieurgemeinschaft erklärt, kurzfristig die Leistungen zu übernehmen.
- 28.02.2024 22-Die konkrete Ausgestaltung des Geh- und Radweges war zum Zeitpunkt der Definition der Hauptvertragsleistung nicht bekannt. Erst durch den entsprechenden Planungsfortschritt der Straßenplanung des benachbarten Projektes der Erneuerung der Autobahnbrücke wurde seitens des Straßenbaulastträgers eindeutig definiert wie die Aufteilung des Straßenaufbaus inkl. der Führung des Geh- und Radweges künftig berücksichtigt werden soll.
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