ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL, PA 16, Bahnhof Köpenick inkl. S3 Ost
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Bauhauptleistungen; Oberbau, Tiefbau, OLA, Konstruktiver Ingenieurbau, Kabeltiefbau, E-Technick/50Hz, Bahnenergieanlagen, S-Bahnstromanlagen, LST, TK
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Bauhauptleistungen im Bahnhofsbereich Köpenick (Berlin) im Rahmen des Projekts ABS Berlin - Frankfurt/Oder.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.390 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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375 Veröffentlichungen
- 09.04.2026 955 - Die Leistung ist notwendig, um den HP Hirschgarten (S-Bahn) auch während des Rückbaus von Gleis 2 der F-Bahn sicher zu betreiben. Ein neuer Erdungsanschluss am Gleis 1 der F-Bahn sowie die fachgerechte Kabelquerung mit Kabelschächten und KTB gewährleisten die betriebssichere Erdung.Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich. Die vorhandenen Baustelleneinrichtungsflächen und Baubereiche sind zu begrenzt, um zusätzliches Personal, Geräte und Container unterzubringen. Zudem würden zusätzliche Schnittstellen Abstimmungen, Koordination und die eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten unmöglich machen.Ein Wechsel des AN würde umfangreiche Abstimmungen mit Betriebsdienst und Fahrplänen erfordern, die Bauzeit verlängern und zusätzliche Planungs- und Konstruktionsaufwände für KTB, Kabelschächte und Erdungsanschlüsse verursachen. Hinzu kämen erhöhte Sicherheits- und Haftungsrisiken sowie ein deutlich gesteigerter organisatorischer Aufwand. 1014 - Die Anpassung der Pfostendimension wirkt sich unmittelbar auf die Standsicherheit und die genehmigungsfähige Statik der Lärmschutzwand (LSW) aus. Ohne die Überarbeitung der statischen Berechnung und sämtlicher zugehöriger Planunterlagen entspricht die Ausführung nicht den angeordneten Vorgaben des AG und ist damit weder technisch korrekt noch abnahmefähig.Die ursprüngliche Planung, Statik und alle zugehörigen Unterlagen wurden vom selben Planer erstellt. Ein Dritter müsste sich vollständig in die bestehenden Berechnungen, Planstände und projektspezifischen Randbedingungen einarbeiten, was technisch aufwendig und wirtschaftlich ineffizient ist. Es entstehen erhebliche Zusatzkosten durch Einarbeitung, Abstimmungsaufwand und Schnittstellenrisiken (z. B. Inkonsistenzen zwischen alter und neuer Planung). Zudem erhöht sich das Risiko von Planungsfehlern, Verzögerungen im Projektablauf sowie zusätzlicher Prüf- und Koordinationsaufwand mit AG und Prüfstellen. 1 - Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurden Kollisionen festgestellt. Um diese zu beheben sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. Aufgrund des Umstands, dass die Ausführungsplanung vom AN-Bau vertraglich geschuldet ist, konnte der AG diesen Umstand nicht vorhersehen.Die geänderte Gründung des Mast N54 hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter. Vorliegend hat sich lediglich die Bautechnologie geändert. 1009 - Im Zuge der Regelbegutachtung in 02.2026 wurde durch den Fachbeauftragten für Ingenieurbauwerke festgelegt, dass die Hilfsbrücken in geeigneter Art u. Weise gegen Fahrzeuganprall zu sichern sind. Unter Berücksichtigung der notwendigen Arbeiten im Zuge der temporären Straßenabindung ist auf der Nord- und Südseite ein s.g. Klingelbalken zu installieren. Die Leistungen dienen dem Schutz der Hilfsbrücken. Eine separate Ausschreibung der Leistungen hätte zur Folge, dass es zu erheblichen Überschneidungen in der Bauausführung kommt und somit ein erhöhter Koordinierungsaufwand entstehen würde. Durch die Beauftragung eines weitern AN würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen. Somit wären sowohl der Baubeginn der Arbeiten im Zuge der temporären Straßenabindung als auch die darauffolgenden Brückenarbeiten der alten EÜ Hämmerlingstraße gefährdet. Der Verzug würde sich nur mit einem erheblichen Mehraufwand kompensieren lassen. 966 - Die Leistungen sind zur Herstellung der Baufreiheit erforderlich.Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund des abgestimmten Bauablaufs vorliegen.Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden.
- 26.03.2026 MKA 970 Die zusätzlichen Anschweißteile sind gemäß freigegebener Ausführungsplanung und Vorgaben des Prüfsachverständigen erforderlich, um die Torsions- und Vertikallasten ordnungsgemäß abzutragen. Ohne diese Bauteile ist die standsichere und vertragsgemäße Herstellung des integrierten OLA-Mastes N78 nicht möglich.Die Leistungen betreffen tragende Bauteile und greifen unmittelbar in die bestehende Konstruktion, Fertigung und Schweißausführung ein. Aufgrund der notwendigen Systemkenntnis, Materialverantwortung sowie Haftungs- und Gewährleistungsfragen ist eine Ausführung durch einen Dritten technisch und rechtlich nicht sachgerecht.Eine Drittvergabe würde erheblichen Koordinations-, Prüf- und Abstimmungsaufwand sowie Bauzeitverzögerungen verursachen. Zudem entstünden zusätzliche Kosten und Risiken durch Schnittstellen- und Gewährleistungsproblematiken bei einem sicherheitsrelevanten Tragwerksteil. MKA 988 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurde Optimierungspotential durch den PSV erkannt. Aufgrund des Umstands, dass die Ausführungsplanung im Verantwortungsbereich des AN liegt, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen.Die Optimierung der Planung dient ausschließlich der Kostenersparnis und hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Umfang, Zielsetzung und grundlegende Ausrichtung der Leistung bleiben unverändert.
- 25.03.2026 MKA 952 Für die bauzeitliche Sicherstellung eines funktionsfähigen Dienstweges sind die hier gegenständlichen Leistungen erforderlich. Ohne diese Leistungen ist keine richtlinienkonforme Herstellung des Zwischenzustands möglich.Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Aufgrund des Umstands, dass sowohl der Dienstweg, als auch die Stromschiene durch den AN-Bau zu planen und herzustellen sind, kann diese Leistung nicht ohne weiteres aus dem Leistungssoll herausgelöst werden. Darüber hinaus würde das Vergabeverfahren zu deutlichen Verzögerungen im Bauablauf führen, was zu immensen Mehrkosten führen würde.
- 24.03.2026 MKA 991 Mit Unterbrechung des bestehenden Dienstwegs entfällt die sichere Erreichbarkeit der Kehranlage. Für den aufrechtzuerhaltenden Bahnbetrieb ist jedoch ein funktionsfähiger Zugang zwingend erforderlich. Der bauzeitliche Dienstweg einschließlich Beleuchtung stellt sicher, dass Betrieb, Instandhaltung und Störungsbeseitigung weiterhin ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können. Die Leistungen greifen unmittelbar in die laufende Ausführungsplanung ein und stehen in direktem Zusammenhang mit bereits erbrachten Planungsleistungen. Ein Wechsel würde eine vollständige Einarbeitung eines Dritten in die genehmigten Planstände, Schnittstellen, betrieblichen Vorgaben und sicherheitsrelevanten Anforderungen erfordern. Es entstünden zusätzliche Koordinations- und Abstimmungsaufwände, Doppelprüfungen, erneute Schnittstellenklärungen sowie ein erhöhtes Risiko von Planungsfehlern. Darüber hinaus wären Verzögerungen im Bauablauf mit entsprechenden Bauzeit- und Betriebskostenfolgen zu erwarten.
- 23.03.2026 AvL 680 Die im Gleis 834 im Bereich der EÜ Hämmerlingstraße aufgetretenen Gleislagefehler stellen eine kurzfristig eingetretene Zustandsverschlechterung dar, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung weder erkennbar noch prognostizierbar war. Demzufolge konnte der AG ddies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen.Die vorgesehene Stopfarbeit im Gleis 834 stellt eine punktuelle Instandhaltungsmaßnahme dar, die ausschließlich der Wiederherstellung der vertragsgemäßen Gleislage dient. Art, Umfang und technische Ausführung entsprechen den im Hauptauftrag vorgesehenen Leistungen des Oberbaus. Es werden weder neue Leistungsarten eingeführt noch ändert sich die technische oder wirtschaftliche Ausrichtung des Gesamtprojekts. Damit bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags durch die zusätzliche Maßnahme unberührt.
- 19.03.2026 MKA 950 Zur Herstellung eines richtlinienkonformen Zustands des Dienstwegs und der Stromschiene sind die hier gegenständlichen Lücken für den Dienstweg in der Stromschiene erforderlich. Ohne diese Leistung kann der Dienstweg nicht genutzt werden.Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Aufgrund des Umstands, dass sowohl der Dienstweg, als auch die Stromschiene durch den AN-Bau zu planen und herzustellen sind, kann diese Leistung nicht ohne weiteres aus dem Leistungssoll herausgelöst werden. Darüber hinaus würde das Vergabeverfahren zu deutlichen Verzögerungen im Bauablauf führen, was zu immensen Mehrkosten führen würde. MKA 951 Für die bauzeitliche Sicherstellung eines funktionsfähigen Dienstweges sind die hier gegenständlichen Leistungen erforderlich. Ohne diese Leistungen ist keine richtlinienkonforme Herstellung des Zwischenzustands möglich.Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Aufgrund des Umstands, dass sowohl der Dienstweg, als auch die Stromschiene durch den AN-Bau zu planen und herzustellen sind, kann diese Leistung nicht ohne weiteres aus dem Leistungssoll herausgelöst werden. Darüber hinaus würde das Vergabeverfahren zu deutlichen Verzögerungen im Bauablauf führen, was zu immensen Mehrkosten führen würde.
- 18.03.2026 AvL 686 Der Weißanstrich ist erforderlich, um die im Abnahmeprotokoll vom 24.02.2026 geforderte Maßnahme zum Schutz der Hutsteifen vor übermäßigem Wärmeeintrag umzusetzen. Ohne diese Ausführung ist die Inbetriebnahme nicht zulässig. Die Leistung dient damit unmittelbar der vertragsgemäßen, betriebsbereiten Herstellung des Bauwerks.Die Arbeiten betreffen ein bereits montiertes Bauteil der Hilfsbrücke und stehen in direktem Zusammenhang mit Konstruktion, Beschichtungssystem und Sicherheitsanforderungen im Gleisbereich. Der beauftragte AN verfügt über die notwendige Detailkenntnis und Baustellenintegration, wodurch technische und haftungsrechtliche Schnittstellen vermieden werden.Die Vergabe an einen Dritten würde zusätzlichen Koordinations- und Abstimmungsaufwand, mögliche Terminverzögerungen sowie Mehrkosten durch gesonderte Baustelleneinrichtung und Sicherheitsmaßnahmen verursachen. Zudem entstünden Risiken bei Gewährleistung und Haftungsabgrenzung. MKA 916 Für den Schutz und die Lagestäbilität der Antriebe, Übertragungsgestänge und Prüfeinrichtungen an Weichen ist der Einbau von Einfassungsrahmen entsprechend der Weichengröße erforderlich. Ohne diese Leistung kann kein richtlinienkonformer Zustand erzielt werden, was zum Ausbleiben des Werkerfolgs führen würde. Der AN ist mit der gesamthaften Ausführung der Gleisarbeiten beauftragt. Die Beauftragung eines weiteren AN würde dazu führen, dass unterschiedliche Leistungen ineinandergreifen und somit Schnittstellen entstehen, die zu Schwierigkeiten insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs führen. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 924ü Im Zuge der Ausführung wurde erkannt, dass die vorgesehene Anzahl an Kabeltrassen nicht auskömmlich sind. Um eine richtlinienkonforme Anlage herstellen zu können sind daher zusätzliche Kabeltrassen und Kabelquerungen erforderlich.Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch sind Teile der bereits finalisierten Planung anzupassen, was in die vertraglich geschuldeten Leistungen eingreift.Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. Auch ist bei der Beauftragung eines Dritten die Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen kaum noch möglich. MKA 948 Abweichend der Regelungen aus dem Bauvertrag wurde aus logistischen Gründen entschieden, dass die Bestellung und Lieferung der Grenzzeichen durch den AN zu erfolgen hat. Der AN-Bau ist mit dem gesamthaften Gleisbau beauftragt und somit umfassend in die Abläufe der Baumaßnahme eingebunden. Um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten, sollten die Leistungen zwingend durch den AN durchgeführt werden. Die Vergabe an einen Dritten würde zu Verzögerungen im Leistungsablauf führen. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 953 Zur Herstellung eines richtlinienkonformen Zustands des Dienstwegs und der Stromschiene sind die hier gegenständlichen Lücken für den Dienstweg in der Stromschiene erforderlich. Ohne diese Leistung kann der Dienstweg nicht genutzt werden.Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Aufgrund des Umstands, dass sowohl der Dienstweg, als auch die Stromschiene durch den AN-Bau zu planen und herzustellen sind, kann diese Leistung nicht ohne weiteres aus dem Leistungssoll herausgelöst werden. Darüber hinaus würde das Vergabeverfahren zu deutlichen Verzögerungen im Bauablauf führen, was zu immensen Mehrkosten führen würde. MKA 962 Die Kabelquerung ist erforderlich, um die vertraglich geschuldete Versorgung der technischen Anlagen zwischen dem Technik-Raum und dem Ost-Zugang auf dem S-Bahnsteig sicherzustellen. Ohne die Querung wäre eine durchgehende, funktionierende Kabelführung nicht möglich, wodurch die in der Planung und im Vertrag vorgesehenen technischen Systeme nicht betrieben werden könnten.Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich, da nur der ursprüngliche Auftragnehmer über die vollständige Kenntnis der bestehenden Planungsunterlagen, der Schnittstellen zu anderen Gewerken und der technischen Zusammenhänge verfügt.Eine Einarbeitung eines Dritten würde erheblichen Mehraufwand, ein hohes Risiko von Planungswidersprüchen und Abstimmungsproblemen sowie Verzögerungen im Projektablauf verursachen. Darüber hinaus würde ein Wechsel des Auftragnehmers aufgrund des Vergabeverfahrens zu zusätzlichen Verzögerungen führen. aktuell
- 17.03.2026 MKA 590 Die Profil- und Längenanpassung, das Verschweißen der Schlösser sowie die Kernbohrungen ergaben sich erst aus der vertieften Ausführungsplanung und den tatsächlichen Bestands- und Baugrundverhältnissen. Diese Abweichungen waren bei Ausschreibung trotz ordnungsgemäßer Planung objektiv nicht erkennbar.Art, Zweck und Bauverfahren der Leistung – Gründung mittels Spundwand für die Hilfsbrücke – blieben unverändert. Es erfolgte lediglich eine statisch bedingte Dimensionierungs- und Ausführungsanpassung. MKA 905ü Für die vorgezogene Gründung von Mast N31 zu Beginn von Bph. 3.2 ist der kettengebundene Antransport von Rammgeräte erforderlich. Um entsprechende Baufreiheit zu schaffen, ist gem. statisch konstruktiven Erfordernissen zu prüfen, inwieweit auf die Verankerung des GLV Süd im Bereich STW 9 verzichtet werden kann. Dies konnte der AN im Zuge seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die statische Bewertung des GLV als freistehender Verbau dient zur Schaffung der notwendigen Baufreiheit und somit zur Umsetzung der Gründung von Mast N31. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich dadurch nicht. MKA 965 Der Auftraggeber konnte im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, dass zusätzliche Kabelquerungen und weitere Zuarbeiten notwendig würden. Erst im Verlauf der Projektabstimmungen wurden der Umfang, die Lage und die technischen Details dieser Kabelquerungen erkennbar, sodass der Auftragnehmer die EG-Prüfhefte auf Basis unvollständiger Vorlagen erstellen und nachträglich ergänzen musste. Die zusätzlichen Planungsleistungen ändern den Gesamtcharakter des Auftrags nicht, da sie lediglich der Fortführung und Detaillierung der ursprünglich vertraglich geschuldeten Planungsleistungen dienen. Ziel bleibt unverändert die vollständige, funktionsfähige und prüffähige Umsetzung der EG-Prüfhefte und der zugehörigen Kabelführungen, Bauwerke und technischen Anlagen. Die Ergänzungen stellen somit keine eigenständige oder grundlegend abweichende Leistung dar, sondern sichern die ordnungsgemäße Erfüllung des ursprünglichen Vertragszwecks. MKA 972 Der Auftraggeber konnte diese Umstände im Vorfeld nicht erkennen, da die tatsächliche Ausdehnung und Form der bestehenden Widerlager aus den vorhandenen Plan-/ Bestandsunterlagen nicht eindeutig hervorgingen und erst bei der Ausführung sichtbar wurden. Gerade bei Bestandsbauwerken weichen die realen Gegebenheiten häufig von der Planung ab, was trotz sorgfältiger Vorbereitung nicht vollständig vorhersehbar ist.Die ausgeführte Austauschkernbohrung ersetzt funktional die ausgeschriebene Auflockerungsbohrung und dient weiterhin ausschließlich der Herstellung der Spundwandgründung für die Hilfsbrücken 04 und 05. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt daher unverändert, da weder der Vertragsgegenstand noch das Bauziel geändert werden, sondern lediglich die Ausführungsart an die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten angepasst wurde. MKA 981 Im Zuge der bauzeitlichen Trassierung von Gleis 2 ist die Herstellung von OLA Gründungen zwingend in 02.2026 umzusetzen. Aufgrund der ungünstigen Witterungsverhältnisse sind die Verwendung eines schnellhärtenden Betons (C30/37) und weitere unterstützende Beschleunigungsmaßnahmen zur Einhaltung des Fertigstellungstermins erforderlich. Die Leistungen sind zu Herstellung der Mastfundamente in der erforderlichen Qualität notwendig und haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 09.03.2026 MKA 958 Die Leistung ist notwendig, um den Bf Köpenick (S-Bahn) auch während des Rückbaus von Gleis 2 der F-Bahn sicher zu betreiben. Ein neuer Erdungsanschluss am Gleis 6 der F-Bahn sowie die fachgerechte Kabelquerung mit Kabelschächten und KTB gewährleisten die betriebssichere Erdung.Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich. Die vorhandenen Baustelleneinrichtungsflächen und Baubereiche sind zu begrenzt, um zusätzliches Personal, Geräte und Container unterzubringen. Zudem würden zusätzliche Schnittstellen Abstimmungen, Koordination und die eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten unmöglich machen.Ein Wechsel des AN würde umfangreiche Abstimmungen mit Betriebsdienst und Fahrplänen erfordern, die Bauzeit verlängern und zusätzliche Planungs- und Konstruktionsaufwände für KTB, Kabelschächte und Erdungsanschlüsse verursachen. Hinzu kämen erhöhte Sicherheits- und Haftungsrisiken sowie ein deutlich gesteigerter organisatorischer Aufwand. MKA 959 Die Leistung ist notwendig, um den Bf Köpenick (S-Bahn) auch während des Rückbaus von Gleis 2 der F-Bahn sicher zu betreiben. Ein neuer Erdungsanschluss am Gleis 6 der F-Bahn sowie die fachgerechte Kabelquerung mit Kabelschächten und KTB gewährleisten die betriebssichere Erdung.Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht möglich. Die vorhandenen Baustelleneinrichtungsflächen und Baubereiche sind zu begrenzt, um zusätzliches Personal, Geräte und Container unterzubringen. Zudem würden zusätzliche Schnittstellen Abstimmungen, Koordination und die eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten unmöglich machen.Ein Wechsel des AN würde umfangreiche Abstimmungen mit Betriebsdienst und Fahrplänen erfordern, die Bauzeit verlängern und zusätzliche Planungs- und Konstruktionsaufwände für KTB, Kabelschächte und Erdungsanschlüsse verursachen. Hinzu kämen erhöhte Sicherheits- und Haftungsrisiken sowie ein deutlich gesteigerter organisatorischer Aufwand.
- 05.03.2026 MKA 977 Die Erstellung der AP nach statischen und konstruktiven Erfordernissen ist durch den AN-Bau vertraglich geschuldet. Im Zuge der Erstellung der Statik haben sich abweichende Dimensionierungen ergeben, sodass sich in Summe eine Reduktion der Kosten eingestellt hat. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Die LSW 26 ist weiterhin vertragskonform herzustellen. Eine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags tritt daher nicht ein.
- 02.03.2026 MKA 949 Abweichend von der ursprünglichen Planung wurde entscheiden, die Mieteinheiten vom Verteilerpunkt über Kabelanbindungen bis zum MÜK mit einem Internetanschluss auszurüsten. Ohne diese Leistungen kann kein richtlinienkonformer Zustand erreicht werden. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten ist bei der Beauftragung eines weiteren AN nicht mehr möglich. Dies hätte zur Folge, dass eine genaue Mängelzuordnung deutlich erschert wäre und mögliche Mängelansprüche verloren gehen. Die Beauftragung der Leistungen an einen Dritten würde zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs führen. Dies hätte sowohl Auswirkungen auf den Baubeginn der Leistungen als auch auf die darauf folgenden Leistungen, die sich erheblich verschieben würden. Dies wäre mit Mehrkosten verbunden.
- 20.02.2026 MKA 942 Der AN-Bau ist mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt. Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass die Bestandserdung von den Angaben in den Bestandsunterlagen abweicht. Zur Schaffung eines richtlinienkonformen Zustands mussten die Erdungsanschlüsse an die Bestandsbauwerke angepasst werden. Dies konnte der AN im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Anpassung der Erdung und die damit verbundenen Planungsleistungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 19.02.2026 MKA 921 Im Zuge der laufenden Baumaßnahme wurden in zunehmendem Maße Vandalismus, Diebstähle sowie illegale Müllablagerungen imBereich der Baustelleneinrichtung festgestellt. Diese Vorfälle führen zu erheblichen Störungen des Bauablaufs sowie zu zusätzlichen Kosten und Aufwand, die ohne geeignete Sicherungsmaßnahmen nicht verhindert werden können.Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Der derzeitige AN ist bereits umfassend in die Abläufe der Baumaßnahme eingebunden, verfügt über projektspezifische Kenntnisse, Zugänge, Abstimmungen mit beteiligten Gewerken sowie über das notwendige Verständnis der bestehenden Baustelleneinrichtung.Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, ungestörten und sicheren Bauablaufs – wie es dem ursprünglichen Vertragsziel entspricht – ist daher die Einrichtung einer Videoüberwachung an den Zugängen der Baustelleneinrichtung erforderlich. Die Maßnahme dient der Sicherung des Baugeländes, der Wahrung der vereinbarten Leistungsfähigkeit sowie der Vermeidung weiterer Folgekosten und Verzögerungen.
- 16.02.2026 AvL 670 Da der Baugrund erschütterungsempfindlich ist, kann es bei den Erdarbeiten, die im Zuge des Einschubs des südl. Rahmens der EÜ Hämmerlingstraße stattfinden, zu Setzungen kommen. Die Stopfarbeiten sind für die Sicherung der Gleislage erforderlich, um den Bahnbetrieb aufrecht zu erhalten. Der AN-Bau hat bereits geeignete Geräte (hier Stopfmaschinen) und Fachpersonal vor Ort. Aufgrund der terminlichen Dringlichkeit kann die Leistung nicht ausgeschrieben werden. Für eine termingerechte Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar und auch die IBN von Gleis 2 wäre gefährdet. AvL 677 Die gegenständlichen Leistungen wurden durch den zukünftigen Betreiber gewünscht, um die Ansprüche an die Verkehrsführung zu berücksichtigen und eine bestmögliche Fahrgastführung im Bahnhofsbereich zu erzielen. Die Leistungen sind daher für den Werkerfolg erforderlich. Die Zuordnung von Verantwortlichkeiten wäre bei Beauftragung eines zweiten ANs deutlich erschwert. Dies würde dazu führen, dass nicht mehr hinreichend erkennbar ist, welchem AN gegenüber ggf. Mängelansprüche geltend zu machen sind. Die IBN des Bahnhofs wäre auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen gefährdet und hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. Zusätzlich wäre aufgrund entstehender Schnittstellen mit Verzögerungen im Bauablauf zu rechnen, was zu deutlichen Mehrkosten führt.
- 13.02.2026 AvL 584 Im Zuge der Baumaßnahme hat sich ergeben, dass der Softwarewechsel gemeinsam mit dem Projekt "Fangschleuse" erfolgen soll und sich dadurch der SWW verschiebt. In diesem Zusammenhang muss auch der Bauablaufplan angepasst werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Erstellung des Bauablaufplans ist vertraglich geschuldet. Aufgrund der zeitlichen Verschiebung des SWW sind umfangreiche Anpassungen erforderlich.
- 09.02.2026 AvL 633 Während der Bauarbeiten am Bahnhofsgebäude wurde erkannt, dass eine der Stützen am S-Bahnsteigdach gebrochen ist. Damit ein richtlinienkonformer und dauerhaft gebrauchstauglicher Zustand wiederhergestellt wird, ist die Instandsetzung der Dachstütze entsprechend der Ausführungsvariante 3 - Manschette erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Es kann zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen. Der AN-Bau kann auf bereits vorhandene Geräte und entsprechendes Know-how vor Ort zurückgreifen. Auch können sich aufgrund der beengten örtlichen Gegebenheiten Schwierigkeiten im Bauablauf einstellen. In der Folge kann es zu einem gestörten Bauablauf kommen und es können Mehrkosten entstehen. AvL 668 Um Störungen an der die Gleisanlage nach der Sperrpause zu vermeiden, ist eine Funktionskontrollfahrt erforderlich. Ohne die Überprüfung kann kein sicherer und stabiler Betrieb gewährleistet werden. Die Wiederaufnahme des Fahrbetriebs wäre somit gefährdet. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund vorhandener Sperrpausen vorliegen. Die Vergabe der Leistung an einen weiteren AN würde dazu führen, dass die Sperrpausen nicht eingehalten und neue Sperrpausen beantragt werden müssten. Auch unter Berücksichtigung möglicher Beschleunigungsmaßnahmen wäre die Zugverkehr gefährdet, was erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan hätte. MKA 830 Die Leistung ist erforderlich, um den Einschub der Rahmen umfassend zu dokumentieren und mögliche Gewährleistungsansprüche, die sich im Zuge der Leistungserbringung ergeben könnten, eindeutig zuordnen zu können. Darüber hinaus besteht aufgrund der kurzen Sperrpausen, die für den Einschub zur Verfügung stehen, ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Umsetzung. Eine sorgfältige Videoaufzeichnung trägt dazu bei, die Qualität und Sicherheit des Projekts zu gewährleisten. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Ein Auftragnehmerwechsel würde zu mehr Schnittstellen führen, was eine erhöhte Koordination erfordert und daher mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Notwendigkeit, neue Kommunikations- und Arbeitsabläufe zu etablieren, könnte den Projektfortschritt verzögern und zusätzliche Kosten verursachen. Die bereits bestehende Zusammenarbeit und eingespielte Prozess mit dem Auftragnehmer minimieren solche Risiken und Zusatzkosten. MKA 918 Zur Herstellung einer richtlinienkonformen Abdichtung und um die Funktionsfähigkeit des Grundrohrs aufrechtzuerhalten sind die hier gegenständlichen Leistungen erforderlich. Bei Beauftragung eines Dritten ist die Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr oder kaum noch möglich.DIe Beauftragung eines Dritten würde zu immensen Verzügen in der Bauausführung führen. Der Verzug würde dazu führen, dass die Leistungen nicht in der vorgesehenen Bauphase umgesetzt werden können, was dazu führt, dass der Fertigstellugnstermin nicht eingehalten werden kann. MKA 919 Zur Realisierung der vorgesehenen Bauzwischenzustände sind zusätzliche bauzeitliche Erdungsanschlüsse sowie weiterer Kabeltiefbau erforderlich. Ohne diese Leistungen können die Bauzwischenzustände nicht realisiert werden, was dazu führt, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht werden können. Vorliegend sind die gegenständlichen Leistungen mit den vertraglich geschuldeten Leistungen derart verwoben, dass eine Separation und Ausschreibung der Leistungen nicht erfolgen kann.Bei der Beauftragung eines Dritten würden sich aufgrund des damit verbundenen Vergabeverfahrens immense Verzüge in der Bauausführung einstellen. Dies allein würde zu deutlich höheren Kosten führen. Auch ist eine Koordination der Leistung aufgrund der entstehenden Schnittstellen kaum möglich.
- 04.02.2026 MKA 911 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung hat sich ergeben, dass die Anzahl der Beleuchtungsmaste nicht ausreicht und daher angepasst werden muss. Ohne diese Leistungen kann kein richtlinienkonformer Zustand erzielt werden. Dies konnte der AG zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehen. Die Anpassung der gesamten Gleisfeldbeleuchtung und die damit verbundenen Kabeltiefbauarbeiten haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 934 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Infolge des Inkrafttretens der EBV ist die vertraglich vereinbarte Entsorgung nach LAGA nicht mehr möglich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich vereinbart. Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erfolgen. MKA 935 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Infolge des Inkrafttretens der EBV ist die vertraglich vereinbarte Entsorgung nach LAGA nicht mehr möglich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich vereinbart. Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erfolgen. MKA 940 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Infolge des Inkrafttretens der EBV ist die vertraglich vereinbarte Entsorgung nach LAGA nicht mehr möglich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen.
- 27.01.2026 MKA 932 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Infolge des Inkrafttretens der EBV ist die vertraglich vereinbarte Entsorgung nach LAGA nicht mehr möglich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich vereinbart. Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erfolgen. MKA 933 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Infolge des Inkrafttretens der EBV ist die vertraglich vereinbarte Entsorgung nach LAGA nicht mehr möglich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich vereinbart. Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erfolgen.
- 23.01.2026 MKA 931 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Infolge des Inkrafttretens der EBV ist die vertraglich vereinbarte Entsorgung nach LAGA nicht mehr möglich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich vereinbart. Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erfolgen.
- 20.01.2026 MKA 910 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich vereinbart. Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zu erfolgen. MKA 917 Nach Auftragsvergabe und vor Ausführung der Bauleistungen wurde die Ril 883.8000 ff. veröffentlicht und ist am 01.09.2022 in Kraft getreten. Die mit der MKA angebotenen Leistungen resultieren zum Teil aus dieser Ril. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis der Leistungen aus den Prüfberichten. Da die Ril zur Angebotskalkulation und Ausschreibung nicht bekannt war, konnten sowohl der AG als auch der AN dies nicht vorhersehen. Die kontinuierliche Gleisüberwachung aller in Betrieb befindlichen Gleise hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 15.01.2026 MKA 900 - Der AN-Bau ist mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt. Im Zuge der weiteren Planung haben sich statisch-konstruktive Änderungen im Bereich der Rettungswegkonstruktion ergeben, da die im Entwurf vorgesehene Lösung an den Widerlagern nicht vollständig umsetzbar war und vom AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhergesehen werden konnte.Die statisch-konstruktiven Anpassungen der Rettungswegkonstruktion haben keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 901 - Der AN-Bau ist mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt. Dabei wurde festgestellt, dass die Passfähigkeit zwischen Lärmschutzwand und Torsionsbalken nicht gegeben war und der Entwurf mit Überbauentwässerung und Kabeltrassen kollidierte. Bei unveränderter Sockeloberkante wären die Erdungsanschlüsse verdeckt und die Aluminium-Elemente Spritzwasser ausgesetzt, weshalb die Sockeloberkante angehoben werden musste. Diese Umstände konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die geänderte Sockelhöhe und die damit verbundenen Planungsanpassungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 15.01.2026 636 - Für den Neubau der EÜ Hämmerlingstraße ist eine temporäre Straßenführung erforderlich. Die Kabel und Leitungen Dritter müssen dafür in die neue Straßenführung umverlegt werden. Die Leistungen sind daher für die Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Zum einen ist der AN-Bau mit den Örtlichkeiten vertraut und zum anderen ist entsprechendes Gerät und Personal bereits vor Ort. Weiter würden die Leistungen in die vertraglich geschuldeten Leistungen eingreifen. Eine Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen ist somit kaum bis gar nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren in Verbindung mit der Antragstellung für die Grundwasserabsenkung unvermeidbar. 654 - Um die Straßenbauleistungen zur Westumfahrung der Bahnhofstraße und die Tiefbauarbeiten zur Herstellung der Rohr- und Kabelgräben für die Leitungsänderungen Dritter zu gewährleisten, soll die Betreuung und Koordinierung der Bauausführung übernommen werden. Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit und Einhaltung des Bauablaufs erforderlich. Aufgrund des engen Terminplans und der Vielzahl ineinandergreifender Leistungen sind die Arbeiten zwingend durch den AN-Bau auszuführen. Die Vergabe an einen Dritten würden zu erheblichen Verzügen hinsichtlich des Leistungsablaufs führen. Bei der Beauftragung eines weiteren AN und dem damit verbundenen Vergabeverfahren wäre der Bauablauf gefährdet, was in der Folge zu einer Verzögerung in Bezug auf die Außerbetriebnahme sowie den Rückbau der alten EU Hämmerlingstraße und somit zu deutlich höheren Kosten führen würde. 884 - Die Planung von Kabelkanälen und Ziehschächten im EÜ EG ist erforderlich, um die Kabeleinführung und Vernetzung im gesamten Bahnhofsgebäude sicherzustellen. Der AN ist mit der gesamten AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und der ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch würde der Eingriff eines Dritten in die vertraglich geschuldeten Leistungen zu Konflikten hinsichtlich der Gewährleistung führen. Die Leistungen können sowohl aus technischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.01.2026 MKA 813 - Die Leistung ist erforderlich, um den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit wiederherzustellen. Ohne diese Leistung kann der Keller nicht für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Auch würde sich die Bausubstanz bei Ausbleiben der Maßnahme kurz- bis mittelfristig verschlechtern .Der AN-Bau ist bereits mit Leistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist ein paralleles Arbeiten von zwei ANs kaum bis gar nicht möglich, sodass hier potenziell hindernde Umstände (in dessen Folge Mehrkosten/Verzüge) entstehen können. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.01.2026 AvL 652 - Um den Neubau der EÜ Hämmerlingstraße umsetzen zu können, ist eine temporäre Straßenführung zu errichten. Diverse Kabel und Leitungen Dritter müssen in die neue Straßenlage umverlegt/neuverlegt werden. Dafür sind sowohl Tiefbauarbeiten als auch bauseitige Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die Leistungen sind somit zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Im Zuge der Bauausführung greifen mehrere Leistungen ineinander. Bei Beauftragung eines zweiten ANs würden weiteren Schnittstellen und somit Schwierigkeiten insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Die Vergabe an einen weiteren AN würde in Zusammenhang mit dem fehlenden PFB für die Umsetzung der Straßenbauleistungen zu weiteren Verzögerungen im Leistungsablauf führen. Eine Kompensation wäre nur mit erheblichen Aufwand (Beschleunigung) möglich, was zu weiteren Kosten führen würde.
- 12.01.2026 MKA 814 - Die Leistung ist erforderlich, um den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit wiederherzustellen. Ohne diese Leistung kann der Müllraum nicht für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Auch würde sich die Bausubstanz bei Ausbleiben der Maßnahme kurz- bis mittelfristig verschlechtern.Der AN-Bau ist bereits mit Leistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist ein paralleles Arbeiten von zwei ANs kaum bis gar nicht möglich, sodass hier potenziell hindernde Umstände (und damit einhergehende Mehrkosten) entstehen können. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.01.2026 AvL 651 MKA 912 MKA 913 Gem. AP ist der Einbau fernsteuerbarer Stromschienentrenner für die S-Bahn Gleise vorgesehen. Im Rahmen der Bauausführung wurde festgestellt, dass aufgrund der vorhandenen Eisenstromschiene an Gleis 836 keine Installation möglich ist und daher auf eine Variante aus Aluminium umgerüstet werden muss. Die Leistungen sind somit erforderlich, um einen richtlinienkonformen Zustand zu erzielen. Der AN ist mit der gesamthaften Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen kann es zu Schwierigkeiten insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs kommen. Eine separate Ausschreibung der Leistung ist somit technisch nicht möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würde es zu einem erheblichen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. Dies hätte zur Folge, dass Betreten und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden.
- 12.01.2026 AvL 649 - Für den Neubau der EÜ Hämmerlingstraße ist eine temporäre Straßenführung erforderlich. Nach den Vorgaben der Berliner Wasserbetriebe ist eine entsprechende Straßenentwässerungsanlage herzustellen. Die Leistungen sind somit zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Der AN-Bau ist mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut und auch entsprechendes Gerät und Personal sind bereits vorhanden. Die Leistungen würden weiter in die vertraglich geschuldeten Leistungen eingreifen und eine Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen wäre somit kaum bis gar nicht möglich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge wäre die Fertigstellung der EÜ Hämmerlingstraße zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt gefährdet.
- 12.01.2026 AvL 653 - Die Straßenbauleistungen zur Westumfahrung Bahnhofstraße können durch das Land Berlin nicht termingerecht umgesetzt werden, da kein PFB vorliegt. Daher ist eine temporäre Straßenanbindung sowie die damit verbundene Verkehrssicherung herzustellen. Ohne diese Leistungen kann keine Baufreiheit geschaffen werden. Um den vereinbarten Bauablauf bis hin zur Außerbetriebnahme sowie Rückbau der alten EU Hämmerlingstraße zu gewährleisten, ist das Straßenprovisorium erforderlich. Der AN-Bau hat bereits geeignetes Fachpersonal und Geräte vor Ort, um die Leistungen schnellstmöglich erbringen zu können. Mit der Beauftragung eines zweiten ANs ist mit erheblichen Verzögerungen innerhalb des Leistungsablaufs zu rechnen, sodass der Beginn der Straßenbauarbeiten und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge wäre der Werkerfolg gefährdet.
- 16.12.2025 AvL 396 Im Zuge der Bauarbeiten wurde erkannt, dass eine der Dachstützen gebrochen ist. Um einen richtlinienkonformen und dauerhaft gebrauchstauglichen Zustand herzustellen, ist die Instandsetzung der Dachstütze erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Der AN-Bau hat entsprechendes Gerät und das Know-How vor Ort. Auch sind die Örtlichkeiten knapp bemessen, sodass bei der Beauftragung eines zweiten AN sich Schwierigkeiten im Bauablauf einstellen können, was zu einem gestörten Bauablauf und in dessen Folge zu weiteren Mehrkosten führen kann. MKA 849 Im Zuge der Baumaßnahme wurden gravierende Schäden an der STW2 erkannt. Um eine dauerhafte Standsicherheit sowie die Funktionalität der vertraglich geschuldeten Leistungen langfristig zu erhalten, muss die STW2 ertüchtigt werden. Zum einen greifen die vertraglich geschuldeten Leistungen in die hier gegenständlichen Leistungen ein, sodass das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation, sofern dies bei den örtlichen Gegebenheiten überhaupt möglich ist, gegeben ist. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann die Leistung nur vom AN erbracht werden. Bei der Beauftragung eines Dritten sind erhebliche Verzögerungen im Bauablauf zu erwarten. Die weiteren Folgen sind derzeit nicht abschätzbar.
- 08.12.2025 AvL 644 Um die Gleisanlage in einem richtlinienkonformen Zustand abnehmen zu können, ist der Einsatz eines Messzuges erforderlich. Ohne den Einsatz können die Gleise nicht messtechnisch aufgenommen werden. Die spätere IBN wäre somit gefährdet. Der AN ist mit der gesamthaften Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Bei der Vergabe der Leistung an einen weiteren AN besteht die Gefahr, dass der Wechsel von Bauphase 3 zu Bauphase 4 nicht wie geplant in der dafür vorgesehenen Sperrpause stattfinden kann. In der Folge würden sich immense Verzüge einstellen, die nur mit einem erheblichen Aufwand (Beschleunigung) kompensiert werden könnten. MKA 890 Im Zuge der Arbeiten der BVG muss die durch den AN gestellte Verkehrsführung angepasst werden. Ohne diese Leistungen können die Leistungen der konkurrierenden Baumaßnahme nicht umgesetzt werden. Die Verkehrsführung ist durch den AN-Bau geschuldet. Durch einen Eingriff eines Dritten sind die Gewährleistungsansprüche nicht mehr zuordenbar. Die Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung ist bei Beauftragung eines zweiten ANs demgemäß nicht mehr vorhanden. Der Wechsel eines AN würde dazu führen, dass die bestehende Verkehrssicherung in Gänze aufgelöst werden müsste und nach Beendigung der Arbeiten der BVG neu eingerichtet werden müsste. Dies würde zu deutlichen Mehrkosten gegenüber den angezeigten Mehrkosten führen. MKA 898 Abweichend von der EP ist der Einbau eines zusätzlichen Kabelschachts zw. Fernbahnsteig und PU Ost erforderlich, um die Kabeleinführung und Vernetzung im gesamten Bahnhofsbereich sicherzustellen. Der AN ist mit der gesamthaften Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Zusätzlich würde es durch den Eingriff eines weiteren AN in die vertraglich geschuldeten Leistungen zu Konflikten in Bezug auf die Gewährleistung kommen. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 26.11.2025 MKA 865 - Abweichend von der EP sind Handläufe für die Bauwerke EÜ Wuhle und EÜ Forum zu planen. Außerdem muss die Höhenlage der Handläufe aufgrund der Anpassung des Randweges verändert werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Vergabe der Leistungen an einen Dritten würden zu vermehrten Schnittmengen und somit zu Verzögerungen im Leistungsablauf führen. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. MKA 889 - Der KTB neben der TÜ 1028 ist so anzupassen, dass die durchgehende südliche Trasse mit dem Schacht für die Gleisquerung und dem Schacht zum Anschluss der TP sinnvoll ineinandergreifen. Ggfs. hierfür erforderliche Anpassungen der AP sowie die Umsetzung der Leistung (Bauleistung) sind für eine insgesamt funktionale Anlage zwingend erforderlich. Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist bereits mit der Ausführung tangierender Maßnahmen beauftragt (Planung und Ausführung) durch die Vergabe der Leistungen an einen Dritten muss in den Bauablauf eingegriffen werden. Weiter wird auch in die durch den AN geschuldeten Leistungen eingegriffen. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch entstehen aufgrund der Schnittstellen Mehrkosten (Abstimmungen
- 11.11.2025 Die Planung für die Neugestaltung der Straßen und Wege im Bereich Elcknerplatz hat nach den Vorgaben des Bezirks Treptow-Köpenick und der BWB zu erfolgen. Die Leistungen sind zwingend für den Werkerfolg erforderlich. Die Leistungen sind aufgrund terminlicher Vorgaben zwingend durch den AN-Bau auszuführen. Die Beauftragung an einen weiteren AN und das damit verbundene Vergabeverfahren würden zu Terminproblemen führen und ist daher nicht möglich. Die Planungsleistungen müssen aufgrund terminlicher Zwänge in Bezug auf die Fertigstellung der EÜ Bahnhofstraße und PU Ost unverzüglich beginnen. Die Vergabe an einen Dritten würde zu immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs führen. Der spätere Baubeginn wäre gefährdet und die darauf folgenden Leistungen würden sich erheblich verschieben.
- 10.11.2025 MKA 860 Im Zuge der Baumaßnahme hat sich herausgestellt, dass durch die Arbeiten der BWB die LKW-Zufahrt zur BE-Fläche über den Elcknerplatz eingeschränkt nutzbar ist und eine Umfahrung über die Straße "Am Wiesenrain" notwendig wird. Um die Fertigstellungstermine halten zu können, sind terminsichernde Maßnahmen zwingend erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Maßnahmen dienen der Einhaltung der Terminfristen und Sicherstellung der Leistungserbringung und haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 871 Im Zuge der Vorstellung der zukünftigen Dienstwegführung mit der S-Bahn Berlin wurde eine Optimierung der Dienstwegführung vorgeschlagen. Nach Abstimmung mit dem Anlagenmanagement wurde die Umsetzung der Optimierung festgelegt. Dies konnte der AG zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehen. Die hier gegenständliche Optimierung des herzustellenden Dienstwegs hat den Zweck, die Sicherheit für die Versicherten zu erhöhen. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 876, 877 Aufgrund des verschobenen Softwarewechsels in 08.2026 sind Kompensationsmaßnahmen für die termingerechte Fertigstellung in Bph. 4.2 erforderlich. Für die Umsetzung werden bauzeitliche Überfahrten mit Profiltoren notwendig. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Mit den hier gegenständliche Leistungen wird die termingerechte Fertigstellung von Bph. 4.2 sichergestellt. Die Leistungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrages.
- 30.10.2025 MKA 707 Zur statischen Prüfung der Gemeinschaftsmaste müssen die Anbauteile der OLA an Gemeinschaftsmasten nach DIN statt Ebs ermittelt werden. Ohne diese Leistungen kann die Planung dementsprechend nicht freigegeben werden, was dazu führen würde, dass der Werkerfolg nicht gegeben ist. Insofern sind die Leistungen für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Bei Vergabe an einen Dritten würden Schnittstellen entstehen, welche zu Mehrkosten führen würden. Auch ist der zeitliche Verzug infolge der Ausschreibung nicht kompensierbar. Die monetären Auswirkungen des Verzugs sind daher nicht abschätzbar. MKA 829 Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass der vorgefundene Zustand der Schwellen grenzwertig ist. Zur Sicherstellung des dauerhaften Betriebs und der Funktionalität der Gleisanlage, ist der Austausch erforderlich. Demgemäß also auch zur Herstellung der Abnahmereife. Um den Bauablauf nicht zu gefährden, müssten die vertraglich geschuldeten Leistungen ausgeführt werden. Dies hätte zur Folge, dass ein Dritter die hergestellten Anteile wieder zurückbauen und anschließend die Schwellen wechseln müsste. Insofern ist der Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Würden die Leistungen ruhen, bis die Baufreiheit durch einen Dritten hergestellt wird, würden sich Verzüge in der Bauausführung einstellen. Es würde ggfs. zum Entfall der Preisbindung und zu entsprechenden Mehrkosten führen. Zusätzlich wäre mit erhebliche Verzügen zu rechnen, weil die angedachten Sperrpausen entfallen würden und infolge des Verzugs neu beantragt und zur Verfügung gestellt werden müssten.
- 29.10.2025 Während der Bauausführung wurde ein alter TK Schrank F550726 neben dem Gleis vorgefunden. Zur Schaffung der Baufreiheit muss der Schrank aus dem Baufeld heraus versetzt werden. Durch die Beauftragung Dritter kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund der anschließenden Gleislagenschaffung von Gleis 6 vorliegen. Die Beauftragung eines zweiten ANs würde zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs führen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Gleisarbeiten sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN von Gleis 6 gefährdet werden.
- 16.10.2025 AvL613: Im Zuge der Ausführung der Baumaßnahme wurde erkannt, dass der in der AU ermittelte Durchlässigkeitsbeiwert nicht korrekt ist. Infolgedessen musste die GWA-Anlage neu Dimensioniert werden. Um Kosten für das Betreiben der nun deutlich größer dimensionierten GWA zu reduzieren, sind die hier gegenständlichen Leistungen erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die hier gegenständlichen Leistungen haben den Zweck, die Mehrkosten infolge der größeren GWA zu reduzieren. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrag.
- 07.10.2025 MKA 765 Die Leistung ist für eine funktionierende Versorgung der Anlagen im Bahnhofsbereich erforderlich. Ohne diese Leistungen werden Teile der Anlage nicht versorgt, was dazu führt, dass diese nicht nutzbar sind. Demzufolge kein richtlinienkonformer Zustand hergestellt wird. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Durch die Vergabe an einen Dritten würden sich Schnittstellen ergeben, was zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand und zu Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen führen würde. Dies würde neben Verzügen im Bauablauf zu Mehrkosten führen. Auch sind Auswirkungen auf den IBN-Termin zu erwarten. MKA 702 Die Leistung ist erforderlich, um die gesamthafte Funktionsfähigkeit der einzelnen Komponenten bzw. der Anlage zur Gewährleistung muss die Anbindung über Profibus erfolgen. Hierzu sind die zusätzlichen Komponenten erforderlich. Ohne diese Leistungen ist die Funktionalität und dementsprechend kein Werkerfolgt gegeben. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Die Herstellung der OSE und die Anbindung der SBE sind vertraglich geschuldet. Die hier gegenständlichen Leistungen sind Systembedingt erforderlich und greifen in die vertraglich geschuldeten Leistungen ein, sodass sowohl aus technischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen eine Vergabe an einen Dritten nicht möglich ist. MKA 812 Die Leistung ist erforderlich, um den Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit wiederherzustellen. Bei Ausbleiben der Leistung würde sich die Bausubstanz kurz- bis mittelfristig verschlechtern. Der AN-Bau ist bereits mit Leistungen in diesem Bereich beauftragt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist ein paralleles Arbeiten von zwei ANs kaum bis gar nicht möglich, sodass hier potenziell hindernde Umstände entstehen können sowie mit Produktivitätsminderungen und damit Auswirkungen auf den Bauablauf zurechnen ist. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 821 Durch den Besteller wird eine nicht in der EP berücksichtigte Isolationsüberwachung im DZA Bereich bei der Erstellung des Gesamterdungskonzepts gefordert. Diese ist zur Herstellung eines richtlinienkonformen Zustands zwingend erforderlich. Ohne die Isolationsüberwachung kann die Abnahme nicht erfolgreich durchgeführt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Die hier gegenständlichen Leistungen greifen in den Planungsbereich des AN ein, sodass aufgrund der Komplexität eine saubere Trennung der Planung nicht möglich ist. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 01.10.2025 MKA 418 Während der Baumaßnahme erfolgte die Einführung der EBV. Infolge dessen ist ist die Beprobung und Entsorgung gem. Bauvertrag (LAGA) obsolet. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der geänderten Beprobung und vorliegend der Entsorgung unverändert. Die ausgebauten Stoffe hätten ohnehin entsorgt werden müssen. MKA 846 Rahmen der Bauausführung wurde durch den Senat festgelegt, dass der AN-Bau alle erforderlichen VRAO, auch die für die benachbarten Baumaßnahmen, beantragen soll. Auch wurde nach Auftragsvergabe bekannt, dass neben der BVG nun auch die BWB Leistungen im Baubereich ausführen wird. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die VRAO für die vertraglich geschuldeten Leistungen sind im Bauvertrag enthalten. Die hier zusätzlichen VRAO haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 30.09.2025 AvL 609 Im Zuge der Baumaßnahme wurde eine Schadstofffahne vorgefunden. Aufgrund dieser Schadstofffahne sind diverse zusätzliche und geänderte Leistungen erforderlich, welche Einfluss auf die Bauzeit haben. Um den Fertigstellungstermin halten zu können, sind terminsichernde Maßnahmen erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die terminsichernden Maßnahmen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Dadurch wird unter Berücksichtigung der Sperrpausen der vorgesehene Bauablauf soweit wie möglich eingehalten.
- 29.09.2025 AvL 622 Aufgrund statisch-konstruktiver Erfordernisse müssen abweichend von der EP die hier gegenständlichen Stützwand-Segmente zusätzlich mittels Rückverankerung gesichert werden. Die veränderte Ausführung kann zu einer Anpassung des Bauablaufplans führen und ist mit dem AG abzustimmen. Die Ausführung verschiedener ineinandergreifender Leistungen bedarf einer engen logistischen Kooperation, wodurch unzählige Schnittstellen entstehen. Mit Beauftragung eines weiteren AN kommt es in Zusammengang mit den beengten Platzverhältnisse zu einem erhöhten logistischen Aufwand. Die örtlichen Gegebenheiten führen dazu, dass die Leistungen nur durch den AN ausgeführt werden können. Bei der Beauftragung eines Dritten können sich Verzögerungen im Bauablauf einstellen. Dies kann zu erheblichen Mehrkosten führen.
- 18.09.2025 MKA 825 - Um einen richtlinienkonformen Zustand herzustellen ist das Herstellen eines DZA zwischen W836 und 59W32 erforderlich. Ohne diese Leistungen kann die Abnahme nicht erfolgreich durchgeführt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 857 - Im Ergebnis der Koordinierung wurde erkannt, dass die vorgesehenen Kabelwege für 50Hz und TK nicht ausreichend sind. Demzufolge sind für die Anbindung der v.g. Medien zusätzliche Kabelwege zu planen. Die Leistungen sind daher erforderlich, um die Anbindung und die Funktionalität der Anlagen sicherzustellen. Ohne die zusätzlichen Kabelwege ist der Werkerfolg nicht gegeben.Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Aufgrund des Umstands, dass der AN die Planung der gesamten Baumaßnahme im Auftrag hat, ist die Vergabe von zusätzlichen Leistungen nicht möglich. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Kabel durch den AN zu planen sind und diese im Kontext der hier gegenständlichen Kabelwege nicht losgelöst beplant werden können. Insofern würden sich bei der Vergabe an einen Dritten auch Mehrkosten auf Seiten des AN einstellen. MKA 885 - Die Planung der Wiederherstellung des westlichen u. östlichen Geh- u.-Radweg-bereiches unter der EÜ Bahnhofstraße hat nach den Vorgaben des Berliner Senats aus dem Eisenbahnkreuzungsgesetztes §§ 3 u. 12 Abs. 1. Nr. 2 zu erfolgen u. ist im Zuge der Erneuerung der EÜ Bahnhofstraße umzusetzen. Insofern sind die Leistungen für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Die Leistungen sind aufgrund terminlicher Vorgaben zwingend durch den AN-Bau auszuführen. Die Beauftragung an einen Dritten und das damit verbundene Vergabeverfahren würden zu Terminproblemen führen und ist daher nicht möglich. Aufgrund terminlicher Zwänge in Bezug auf die Fertigstellung der EÜ Bahnhofstraße ist unverzüglich mit den Planungsleistungen zu beginnen. Die Vergabe an einen Dritten würde zu erheblichem Verzug in der Leistungs-erbringung u. somit zur Nichtnutzbarkeit von Sperrpausen führen. In der Folge ist mit einem gestörten Bauablauf sowie in dessen Folge mit immensen Mehrkosten zu rechnen.
- 18.09.2025 601: Im Zuge der Baumaßnahme haben sich diverse zusätzliche und geänderte Leistungen ergeben. Um diese Leistungen abzuschließen bzw. die zusätzlichen Anlagenteile in Betrieb nehmen zu können sind, über die vertraglich geschuldeten IBN-Dossiers hinaus, weitere erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der zusätzlichen IBN-Dossiers unverändert. Diese sind erforderlich, um den gesamthaften Betrieb der neu hergestellten Anlagenteile zu
- 18.09.2025 MKA 848 - Vorgesehen war, dass der Aushub an selber Stelle wieder eingebaut werden sollte. Im Zuge der Umsetzung der Bauleistungen wurde erkannt, dass dies aufgrund des Einflusses auf die Höhensituation der Straße nicht möglich ist. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Das Material muss nun zwischengelagert werden und kann an anderer Stelle wiedereingebaut oder entsorgt werden. MKA 853 - Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet. Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen.
- 15.09.2025 MKA800: Im Rahmen der Erstellung der AP hat sich aus statisch-konstruktiven Gründen eine abweichende Dimensionierung des Handlaufs eingestellt. Aufgrund des Umstands, dass der AN-Bau mit der Erstellung der AP beauftragt ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der abweichenden Dimensionierung des Handlaufs unverändert. Dieser ist für den Werkerfolg erforderlich. // MKA809: Im Zuge der fachtechnischen Prüfung wurde festgestellt, dass im Bereich der Dienstwege abweichend von der EP die Schnittstellenausbildung zw. Beton und Anschluss Stahlkonsole mit Stehbolzen und einer Vergußfuge auszuführen ist und somit neu geplant werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da der AN-Bau mit der Erstellung der AP beauftragt ist. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt auch mit angepasster Schnittstellenausbildung unverändert. Die Leistungen sind für den Werkerfolg erforderlich. // MKA818: Im Zuge der Planprüfung wurde vom BVB eine gegenüber dem Entwurf abweichende Erdungssituation gefordert. Die Erdung soll gem. Forderung des BVB in diesem Bereich teilweise entfallen und ergänzt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt weiterhin bestehen. Die hier angebotenen Leistungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf das Bauvorhaben, sind aber durch den BVB gefordert worden. // MKA827: Im Zuge der Erstellung der AP hat sich in März 2025 das Ausführungshandbuch 81393 (Design Manual Wegeleit- und Informationssysteme) geändert. Gemäß dem neuen Design muss die Beschilderung entsprechend angepasst werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt weiterhin bestehen. Die hier angebotenen Leistungen haben keinen wesentlichen Einfluss aus das Bauvorhaben, sind aber im Rahmen des neuen Ausführungshandbuchs 81393 umzusetzen.
- 15.09.2025 Im Zuge der Fortschreibung des Rettungswegekonzeptes wurde erkannt, dass die Ausbildung einer Rettungstreppe bl bei km 11,8+80 erforderlich ist. Ohne diese Leistungen ist in diesem Bereich kein Fluchtweg vorhanden, sodass eine erfolgreiche Abnahme nicht stattfinden kann. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund des Bauablaufs sowie der erforderlichen Sperrpausen vorliegen. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. Dies würde zu immensen Mehrkosten und einer verzögerten Fertigstellung der Gesamt
- 15.09.2025 MKA 844 - Der Rückbau der Einfriedung und die Errichtung einer neuen Einfriedung (Stabgitterzaun, Höhe 1,80 m) sind erforderlich, um den vertraglich geschuldeten Rück- und Neubau des Kabelgefäßsystems durchzuführen. Der AN ist mit der umfassenden Ausführungsplanung und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistungen technisch nicht möglich. Die Leistungen müssen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausschließlich durch den AN erbracht werden. Um die termingerechte Fertigstellung in der erforderlichen Qualität sicherzustellen, ist die Bauausführung und Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Die Beauftragung Dritter würde zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren verursachen.
- 15.09.2025 MKA811 - Im Zuge des Fortschritts der Baumaßnahme wurde festgestellt, dass der tatsächlich Ist-Zustand der Gewölbegründung (BJ ca. 1900) nicht dem der Bestandsunterlagen entspricht. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen.Die Abdichtung ist vertraglich geschuldet und für den Werkerfolg erforderlich. Die Abdichtung muss nun an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 15.09.2025 MKA752: Um die innere Abdichtung fachgerecht herstellen zu können muss der Entwurf hinsichtlich der Lage der Raumfuge angepasst werden. Ohne diese Leistung ist eine richtlinienkonforme Herstellung nicht möglich und es ist mit massivem Instandhaltungsbedarf zu rechnen. Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung (einzelner Anteile der AP/EP) technisch nicht möglich. Bei der Vergabe der Leistungen an einen Dritten ist eine Leistungsabgrenzung kaum bis gar nicht gegeben, sodass voraussichtlich Anteile doppelt ausgeführt werden. Auch ist die Zuordnung der Gewährleistungsansprüche kaum möglich. Darüber hinaus würden sich massive Verzüge in der Leistungserbringung einstellen und sich auf die IBN bzw. Fertigstellung auswirken. // MKA780: Im Rahmen der Bauausführung wurde festgestellt, dass der vorgefundene Zustand der Schwellen grenzwertig ist. Um die Funktionalität der Gleisanlage dauerhaft sicherzustellen, sind diese zu erneuern. Dafür ist die AP für den Oberbau neu zu planen. Zusätzlich kann so die Abnahmereife hergestellt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Vergabe an einen Dritten würde zu weiteren Schnittstellen und ggf. zum Entfall der Sperrpausen führen. Somit würden sich Verzögerungen in der Bauausführung einstellen, wodurch die termingerechte Fertigstellung gefährdet wäre. Dies könnte ebenfalls zu Mehrkosten führen. // MKA820: Zur Schaffung der Baufreiheit und Herstellung der Gleisprofile ist ein Rückbau der Fundamente sowie des Bauschutts erforderlich. Ohne diese Leistungen ist die Realisierung der Gleisplanerweiterung nicht möglich. Aufgrund der örtlichen Randbedingungen (mangelnde Verfügbarkeit der BE-Flächen und beengtes Baufeld) ist die Vergabe an einen Dritten technologisch kaum bis gar nicht möglich. Die Vergabe würde zu massiven Verzügen in der Leistungserbringung und Ineffektivität führen. Die Leistungen können nur vom AN-Bau erbracht werden. Bei der Beauftragung Dritter würde es zu massiven Anpassungen des Bauablaufs aufgrund der örtlichen Randbedingungen (beengtes Baufeld, kaum verfügbare BE-Flächen, etc.) kommen. Darüber hinaus würde die Vergabe zu erheblichen Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren führen und Mehrkosten aufgrund der mangelnden Baufreiheit entstehen. // MKA822: Durch den BVB wird eine nicht in der EP berücksichtigte Isolationsüberwachung im DZA Bereich bei der Erstellung des Gesamterdungskonzepts gefordert. Diese ist zur Herstellung eines richtlinienkonformen Zustands zwingend erforderlich. Ohne die Isolationsüberwachung kann demnach die Abnahme nicht erfolgreich durchgeführt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Die hier gegenständlichen Leistungen greifen in den Planungsbereich des AN ein, sodass aufgrund der Komplexität eine saubere Trennung der Planung nicht möglich ist. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. // MKA831: Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass der vorgefundene Zustand der Schwellen grenzwertig ist. Zur Sicherstellung des dauerhaften Betriebs und der Funktionalität der Gleisanlage, ist der Austausch erforderlich. Demgemäß also auch zur Herstellung der Abnahmereife. Um den Bauablauf nicht zu gefährden, müssten die vertraglich geschuldeten Leistungen ausgeführt werden. Dies hätte zur Folge, dass ein Dritter die hergestellten Anteile wieder zurück bauen und anschließend die Schwellen wechseln müsste. Insofern ist der Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Würden die Leistungen ruhen, bis die Baufreiheit durch einen Dritten hergestellt wird, würden sich Verzüge in der Bauausführung einstellen. Es würde ggfs. zum Entfall der Preisbindung und zu entsprechenden Mehrkosten führen. Zusätzlich wäre mit erhebliche Verzügen zu rechnen, weil die angedachten Sperrpausen entfallen würden und infolge des Verzugs neu beantragt und zur Verfügung gestellt werden müssten. // MKA843: Im Zuge der Umsetzung der Ersatzeinspeisung wurde festgestellt, dass zur Aufrechterhaltung der Beleuchtungssituation im S-Bahnsteig und Durchgang Stellingdamm die Kabel der Beleuchtung ersetzt werden müssen. Ohne diese Leistungen können die v.g. Bereiche nicht mehr beleuchtet werden. Der AN-Bau ist mit diversen 50Hz Leistungen in diesem Bereich beauftrag (er hat dementsprechend das Personal und die Geräte vor Ort). Die Beauftragung eines Dritten würde zu einem zeitweisen Ausfall der Beleuchtung führen. Bei Beauftragung eines Dritten würde entweder die Beleuchtung für einen längeren Zeitraum nicht mehr funktionieren oder aber der Bauablauf gehemmt werden. Dies würde zu immensen Mehrkosten führen (Ausfall des Bahnbetriebs, Beschleunigung der Bauarbeiten). Auch hätte dies unter Umständen Einfluss auf die Vertragstermine.
- 02.09.2025 MKA 756 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung hat sich herausgestellt, dass im Zusammenspiel mit den örtlichen Gegebenheiten und der statischen Dimensionierung der Eckpfosten größere Gründungsrohre erforderlich sind, um die LSW29 richtlinienkonform herstellen zu können. Die größeren Rammrohre sind aufgrund der Toleranzen im Zusammenspiel mit den erforderlichen Eckpfosten erforderlich und haben aufgrund der geänderten Dimensionierung keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 791 Im Rahmen der Erstellung der AP hat sich herausgestellt, dass der vorgesehene Torsionsbalken nun als Stahlbetonbauwerk auszuführen ist. Auf diesem Bauwerk ist die LSW29 zu gründen. Aufgrund des Umstands, dass die AP durch den AN-Bau vertraglich geschuldet ist, konnte der AG dies nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der abweichenden BW-Pfosten unverändert. Vorliegend hat sich lediglich die Bautechnologie geändert.
- 22.08.2025 MKA 807 - Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert.Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen.
- 22.08.2025 AvL 592 - Die Leistung ist erforderlich, um einen technisch einwandfreien Anschluss zwischen Bestandsbau und Neubau an der STW 2 herzustellen. Ohne das Einkleben der Anschlussbewehrung kann kein vertragsgemäßer Zustand erreicht werden. Durch die Beauftragung eines Dritten ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Die Vergabe der Leistungen an einen weiteren AN würde zu mehr Schnittstellen führen, was eine erhöhte Koordination erfordert und somit zu erheblichen Abstimmungsproblemen führen kann. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen im Leistungsablauf können zusätzliche Kosten verursachen und die Erreichung des Projektziels gefährden. MKA 781 - Im Rahmen der Bauausführung wurde festgestellt, dass der vorgefundene Zustand der Schwellen grenzwertig ist. Um die Funktionalität der Gleisanlage dauerhaft sicherzustellen, sind diese zu erneuern. Dafür ist die AP für den S-Bahnstrom neu zu planen. Zusätzlich kann so die Abnahemreife hergestellt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Vergabe an einen Dritten würde zu weiteren Schnittstellen und ggf. zum Entfall der Sperrpausen führen. Somit würden sich Verzögerungen in der Bauausführung einstellen, wodurch die termingerechte Fertigstellung gefährdet wäre. Dies könnte ebenfalls zu Mehrkosten führen. MKA 788 - DIe Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit für die Errichtung der LSW 27 erforderlich. Ohne diese Leistungen kann die vertraglich geschuldete LSW27 nicht hergestellt werden.Der AN ist mit der gesamthaften Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch verfügt der Auftragnehmer über entsprechendes Fachpersonal, was für die Umsetzung der Leistungen aufgrund der Kontamination zwingend erforderlich ist.Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten würden sich massive Verzüge aufgrund des Vergabeverfahrens einstellen. Dies hätte unmittelbar Auswirkungen auf die Vertragstermine und die Sperrpausen, sodass zur Kompensation der Verzüge Zusatzkosten entstehen würden. MKA 338, 574, 797, AvL 264 - Zur Kontrolle der angrenzenden Anlagen (OLA- und Erdungsanlage) ist die Begleitung der Stopfarbeiten erforderlich. Ohne diese Leistungen kann der Bahnbetrieb nicht wieder aufgenommen werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Durch die Beauftragung eines Dritten entstehen aufgrund des Vergabeverfahrens erhebliche Verzögerungen im Bauablauf. Dies hat zur Folge, dass der Bahnbetrieb nicht wiederaufgenommen werden kann. Daraus ergibt sich ein massiv gestörter Bauablauf sowie ein gestörter Bahnbetieb, was zu immensen Mehrkosten führen würde. MKA 799 - DIe Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit für die Errichtung der LSW 27 erforderlich. Ohne diese Leistungen kann die vertraglich geschuldete LSW27 nicht hergestellt werden.Der AN ist mit der gesamthaften Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch verfügt der Auftragnehmer über entsprechendes Fachpersonal, was für die Umsetzung der Leistungen aufgrund der Kontamination zwingend erforderlich ist.Bei Vergabe der Leistungen an einen Dritten würden sich massive Verzüge aufgrund des Vergabeverfahrens einstellen. Dies hätte unmittelbar Auswirkungen auf die Vertragstermine und die Sperrpausen, sodass zur Kompensation der Verzüge Zusatzkosten entstehen würden. MKA 802 - Aufgrund statisch konstruktiver Erfordernisse sind abweichend von der EP zusätzliche Sockelauflager als kupierte HE-Profile im Übergangsbereich zw. Lärmschutzwand und Fundament erforderlich. Diese speziellen Bauteile sorgen für die entsprechende Stabilität und Flexibilität und dienen dem Werkerfolg. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung aller Lärmschutzwände beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistungen technisch nicht möglich. Die Vergabe an einen weiteren AN hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. MKA 824 - Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit und präventiv zur Vermeidung eines gestörten Bauablaufs erforderlich. Aufgrund der vorliegenden Terminlichen Zwänge kann unter Berücksichtigung des Vergabeverfahrens kein Wechsel des AN erfolgen. Dies würde zu einem gestörten Bauablauf führen. Die Beauftragung eines Dritten würde aufgrund der Verzüge in der Bauausführung zu Mehrkosten (Beschleunigung/Unproduktivität) führen, welche in Summe die angezeigten Mehrkosten übersteigen würden. Auch ist mit Auswirkungen auf die Inbetriebnahme zu rechnen.
- 21.08.2025 MKA 786 - Die Leistungen sind erforderlich, um die bauzeitliche Demontage und Montage der Schienen und die damit verbundenen Stopfleistungen im Baufeld zu gewährleisten. Ohne diese Leistungen kann das Gleis nicht vollständig demontiert und wiederhergestellt werden. Dem ANBau stehen sowohl das entsprechende Fachpersonal als auch die Geräte vor Ort zur Verfügung. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist eine enge logistische Kooperation erforderlich. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Sperrpausen können die Leistungen nur in einem begrenzten Zeitraum ausgeführt werden. Bei einer Vergabe der Leistungen an einen Dritten würden die Sperrpausen nicht mehr zur Verfügung stehen und müssten neu beantragt werden. Ein gestörter Bauablauf wäre die Folge.
- 20.08.2025 Die Leistungen sind erforderlich, um größere Schäden am Gebäude auszuschließen und die spätere Standsicherheit zu gewährleisten. Ohne diese Leistungen kann kein vertragsgemäßer Zustand erreicht werden. Aufgrund der Rissbildung im Gewölbe und der Vermeidung weiteren Schäden ist ein kurzfristiges Rissmonitoring zwingend erforderlich. Der An-Bau hat bereits geeignetes Fachpersonal und Spezialgeräte vor Ort, um die Leistungen schnellstmöglich erbringen zu können. Die Vergabe der Leistungen an einen Dritten würde zu weiteren Schnittstellen und somit zu einer erhöhten Koordination führen. Die sich daraus ergebenden Verzögerungen im Leistungsablauf können zusätzliche Kosten verursachen und die spätere IBN gefährden.
- 17.07.2025 579: Im Zuge der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass der Boden wesentlich erschütterungsempfindlicher ist, als zum Zeitpunkt der Vergabe angenommen wurde. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Erschütterungsmessung ist vertraglich geschuldet und muss nun entsprechend dem Baufortschritt als Vorsorgemaßnahme (Schadensabwehr) angepasst werden. / 581: Im Rahmen der Bauausführungen hat sich herausgestellt, dass die Beschilderung nicht mehr den aktuellen Anforderungen (unter anderem Konzernvorgaben) entspricht und dementsprechend angepasst werden muss. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Aktualisierung der Baustellenschilder unverändert. Diese dienen nach wie vor dem öffentlichen begehren und müssen unter anderem die entsprechenden Ansprechpartner ausweisen.
- 17.07.2025 527: Zur Schaffung der Baufreiheit sind die zusätzlichen Kabelquerungen für die bauzeitliche Kabelführung im Bereich PU Hirschgarten erforderlich. Aufgrund des kurzfristigen Bedarfs, kann die Leistung nur an den AN-Bau vergeben werden. Die Vergabe an einen Dritten würde zu Verzügen im Bauablauf führen und zu deutlich höheren Mehrkosten aufgrund von notwendigen Beschleunigungen führen. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. / 782: Im Zuge der Erstellung der AP wurde festgestellt, dass sich ein Konflikt bei der Signalsicht für das Signal 59ZV28 im Gleis 28 ergibt. Für die Herstellung eines richtlinienkonformen Zustands muss der Standort für den Mast N303 neu geplant werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Vergabe der Leistungen an einen weiteren AN würde zu Schnittstellen und Verzögerungen im Bauablauf führen und hätte ggf. auch Auswirkungen auf die spätere Bauausführung. Dies kann ebenfalls zu Mehrkosten führen. / 787: Die provisorische Entwässerungsleitung am WL Achse 20 ist erforderlich, da ein Anschluss an das örtliche Entwässerungsnetz aufgrund von Bauarbeiten der Berliner Wasserbetriebe nicht möglich ist. Die Leistungen dienen zur Sicherstellung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen. Um den Bauablauf weiterführen zu können, sind die Leistung zwingend durch den AN-Bau auszuführen. Die Ausschreibung der Leistungen würde zwangsläufig zum Stillstand der Leistungen in diesem Bereich führen. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würde es zu immensen Verzügen im Leistungsablauf kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. / 795: Um die vertraglich geschuldete Beleuchtung und das Niederspannungsverteilnetz zu versorgen sind zusätzliche Kabelwege erforderlich. Ohne diese Kabelwege ist die Funktion der zu errichtenden Anlagenteile nicht gegeben. Der AN Bau ist mit der AP der hier gegenständlichen Anlagen beauftragt. Bei der Beauftragung eines Dritten entstehen Schnittstellen, Verzüge und weiterer Klärungsbedarf, welcher den Baufortschritt hemmt. In dessen Folge können die Kabelgefäßsysteme nicht in den entsprechenden Sperrpausen errichtet werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen und die Vertragstermine sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. / 796: Um die vertraglich geschuldete Beleuchtung und das Niederspannungsverteilnetz zu versorgen sind zusätzliche Kabelwege erforderlich. Ohne diese Kabelwege ist die Funktion der zu errichtenden Anlagenteile nicht gegeben. Der AN Bau ist mit der AP der hier gegenständlichen Anlagen beauftragt. Bei der Beauftragung eines Dritten entstehen Schnittstellen, Verzüge und weiterer Klärungsbedarf, welcher den Baufortschritt hemmt. In dessen Folge können die Kabelgefäßsysteme nicht in den entsprechenden Sperrpausen errichtet werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen und die Vertragstermine sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. / 801: Die Leistung ist erforderlich, um den Auflagen des PFB zu entsprechen. Insofern ist der Werkerfolg ohne diese Leistungen nicht gegeben. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung der LSW 28 und 29 beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 08.07.2025 Die gegenständlichen Leistungen sind erforderlich, damit im Bereich der Gleissperren die hauptvertraglich geschuldeten Leistungen arbeitsschutzkonform ausgeführt werden können. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Darüber hinaus gehen durch die Beauftragung eines zweiten ANs Synergieeffekte verloren. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden.
- 18.06.2025 MKA 661 Die hier angezeigten Erdarbeiten sind zur Realisierung der erforderlichen Schutz- und Tragschichten unter den Gleisen 1/11, 16 und 21 notwendig. Ohne diese Leistungen ist eine regelkonforme Umsetzung der Maßnahme nicht möglich und die Bauleistung kann nicht vollständig abgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Die Vergabe der Leistungen aneinen Dritten würde ineinandergreifende Bauleistungen stören und somit zueiner signifikanten Verzögerungen im Bauablauf führen. Der AN-Bau kannaußerdem kurzfristig das notwendige Baugerät sowie qualifiziertes Personal vorOrt stellen. Für die termingerechte Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch den AN-Bau zu realisieren. Bei der Vergabe an einen weiteren AN ist mit einem erheblichen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs zu rechnen, was Mehrkosten zur Folge hat.
- 17.06.2025 MKA755 Hinsichtlich der AP musste aufgrund der örtlichen Randbedingungen vom Baustandard abgewichen werden. Im Rahmen der Prüfung musste zusätzlich eruiert werden, ob die Raumfuge dennoch hergestellt werden kann. Dazu sind die hier gegenständlichen Leistungen erforderlich. Ohne diese Leistungen hätte der PSV die AP nicht freigegeben, was dazu führt, dass der Werkerfolg nicht erzielt werden kann.Der AN ist bereits mit der Erstellung der AP beauftragt. Hier ist eine Variantenunteruschung zu seiner Planung erforderlich. Aufgrund des Umstands, dass der AN inhaltlich den Sachverhalt durchdrungen hat, die Randbedingungen kennt und die Leistung in die geschuldete Planung eingreift, ist die Vergabe an einen Dritten technisch nicht möglich.Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. MKA736 Zur Schaffung der Baufreiheit für die neu zu errichtende Gleisanlage im südlichen Gleisbereich ist es zwingend erforderlich, die im Erdreich vorgefundenen, unbekannten Schmutzwasserleitungen zw. km 11,9+50 und 12,1+50 zurückzubauen. Dies konnte der AG im Zuge seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen.Bei Beauftragung eines Dritten AN wäre der Baufortschritt gehemmt, weil die vorgefundenen Wasserleitungen unmittelbar im Baubereich liegen und kurzfristig zurückgebaut werden müssen.Eine Neuvergabe würde auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren führen. Die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs führen. Auch hätte die Vergabe erhebliche Auswirkungen auf die termingerechte Fertigstellung und IBN der neuen Gleisanlage.
- 05.06.2025 MKA 614 Zur Herstellung der Baufreiheit am PU-Hirschgarten, ist es notwendig die LST Kabel aus dem Baufeld heraus in Interimstrassen zu legen und umzuschalten. Ohne diese Leistungen kann die Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht hergestellt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch führen Konzeptionelle Zwänge zu einem erhöhten Maß an logistischer Kooperation, wodurch unzählige Schnittstellen verursacht werden. Im Falle einer Vergabe der Bauleistungen an einen Dritten müssten infolge des Vergabeverfahrens Betren abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Daraus würden sich Verzüge in der Bauausführung einstellen, welche kaum zu kompensieren sind. In weiterer Folge hätte dies Auswirkungen auf die Inbetriebnahme.
- 03.06.2025 MKA 600 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen. MKA 617ü Während der Bauausführung ist die EBV in Kraft getreten. Üblicherweise finden sich Übersetzungen von Einstufung nach EBV zu LAGA. Aufgrund des umfangreicheren Analyseverfahrens hat sich herausgestellt, dass die hier gegenständlichen Leistungen nicht übersetzt werden können (BM-F3 findet sich nicht in der Übersetzungstabelle). Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Entsorgung ist grundsätzlich vertraglich geschuldet. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen muss der Aushub abweichend entsorgt/wiederverwertet werden. MKA 666 Der im Zuge der Ausschreibung angenommene Durchlässigkeitsbeiwert hat sich im Rahmen der Bauausführung als nichtzutreffend erwiesen. Im Zuge der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass dieser abweicht und sich aus diesem Umstand deutlich höhere Förderraten einstellen (Faktor 7 - 8). Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Wasserhaltung ist vertraglich geschuldet und für den Werkerfolg zwingend erforderlich. MKA 667 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen. MKA 698 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen. MKA 714 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen. MKA 726 Aufgrund der Einführung der EBV sind abweichende (umfangreichere) Analysen erforderlich. Dies führt dazu, dass die Aushub- und Abbruchmaterialien länger gelagert werden müssen. In dessen Folge reichen die BE-Flächen nicht aus, sodass zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Baufortschritts die InSitu Beprobungen erforderlich sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert. Die Anpassung des Beprobungverfahrens reduziert die Belegungsdauer der BE-Flächen. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten können somit optimal genutzt werden. MKA 727 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen. MKA 738 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen. MKA 747 Im Zuge der Baumaßnahme haben sich Abweichungen eingestellt, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht ersichtlich waren. Der Platzbedarf der elektrischen Anlagen im Technikraum hat sich im Rahmen der AP erhöht. Hinzu kommt, dass zusätzliche Leistungen erforderlich waren, was dazu führt, dass sich der Umfang der Planung erhöht hat. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge des geänderten Planungsumfangs (größerer Technikraum, weitere Anlagenteile) unverändert. MKA 774 Im Rahmen der vom AN geschuldeten AP und dessen Planprüfung hat sich herausgestellt, dass abweichend von der AP die Masten N63a und N63b entfallen und der Mast N63 als freistehender Mast zu planen ist. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Planung des Mastes N63 als Freilastmast und die damit verbundene Umfahrung der LSW Mitte sind erforderlich, um einen richtlinienkonformen Zustand herzustellen. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.. MKA 776 Die Erstellung der AP ist vom AN-Bau vertraglich geschuldet. Im Rahmen der Erstellung dieser hat sich ergeben, dass die Segmente Rückverankert werden müssen. Bei weiteren Untersuchungen hat sich herausgestellt, dass die Verpresspfähle aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Kollision mit Verbauten) nicht eingebracht werden können. Insofern muss eine alternative Lösung gefunden und umgesetzt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Leistung ist für eine dauerhaft standsichere Konstruktion zwingend erforderlich und hat daher keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags
- 30.05.2025 AvL 565 Die Leistung ist erforderlich, um den Einschub des Rahmens umfassend zu dokumentieren und gegebenenfalls auftretende Gewährleistungsansprüche, die sich im Zuge der Leistungserbringung ergeben könnten, eindeutig zuordnen zu können. Darüber hinaus besteht aufgrund der kurzen Sperrpause, die für den Einschub zur Verfügung steht, ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Umsetzung. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu mehr Schnittstellen führen, was eine erhöhte Koordination erfordert und somit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Die Notwendigkeit, neue Kommunikations- und Arbeitsabläufe zu etablieren, könnte den Projektfortschritt verzögern und zusätzliche Kosten verursachen. MKA 724 Zur Demontage der alten Eingleisstellen ist der Rückbau der Ausplattung erforderlich. Ohne den Rückbau der Ausplattung kann demnach keine Demontage der alten Eingleisstellen erfolgen. Insofern ist die Leistung zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund des vereinbarten Bauablaufs in Verbindung mit den angesetzten Sperrpausen vorliegen. Auch ist die Vergabe an einen Dritten aufgrund der nur limitiert zur Verfügung stehenden BE-Flächen kaum möglich. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. Darüber hinaus müssten weitere BE-Flächen beschafft werden, was zu weiteren Mehrkosten führen würde. Auch würden sich logistische Erschwernisse und weitere Schnittstellen ergeben, welche zu einem gestörten Bauablauf führen können. MKA 732 Zur Herstellung der Baufreiheit im Bereich PU-Hirschgarten ist zusätzlicher Kabeltiefbau erforderlich. Um diesen im beengten Baufeld herstellen zu können, muss die hier gegenständliche LSW29 planerisch angepasst werden. Ohne diese Leistungen kann der KTB, welcher für die Baufreiheit erforderlich ist, nicht hergestellt werden. Der AN ist mit der AP und Bauausführung der LSW29 beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aufgrund des Umstands, dass die Herstellung der LSW29 durch den AN geschuldet ist, kann hinsichtlich der termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität die Bauausführung bzw. Planung nur durch das ausführende Unternehmen ausgeführt werden. Auch würden sich infolge des Vergabeverfahrens Verzüge in der Bauausführung einstellen. MKA 746 Die Leistung ist erforderlich, um die Schienen im Baufeld zu verziehen. Ohne diese Leistungen können die Schienen nicht zum Einbauort gebracht werden und das Gleis nicht hergestellt werden. Der AN-Bau hat das entsprechende Fachpersonal sowie die Geräte vor Ort. Darüber hinaus besteht das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation aufgrund der örtlichen Gegebenheiten. Aufgrund der Sperrpausenverfügbarkeit kann nur in begrenzten Zeiträumen diese Leistung erbracht werden. Daher würden bei einer Vergabe an einen Dritten genau jene Zeiträume nicht mehr zur Verfügung stehen, was zu einem gestörten Bauablauf führen würde.
- 28.05.2025 MKA 458 Die FA wurde durch einen Dritten installiert. Dabei wurden die in der Betra ausgewiesenen Abstände nicht eingehalten, sodass sich Mehraufwendungen hinsichtlich des Arbeitens in diesem Bereich eingestellt haben. Da die Leistungen durch einen Dritten ausgeführt werden, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht im Zuge der AU nicht berücksichtigen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Mehraufwendungen durch die FA unverändert. Diese ist für die Umsetzung des Bauvorhabens zwingend erforderlich. MKA 598 Während der Bauausführung ist die EBV in Kraft getreten. Üblicherweise finden sich Übersetzungen von Einstufung nach EBV zu LAGA. Aufgrund des umfangreicheren Analyseverfahrens hat sich herausgestellt, dass die hier gegenständlichen Leistungen nicht übersetzt werden können (BM-F3 findet sich nicht in der Übersetzungstabelle). Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Entsorgung ist grundsätzlich vertraglich geschuldet. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen muss der Aushub abweichend entsorgt/wiederverwertet werden. MKA 604 Im Zuge der Fortschreibung des Rettungswegekonzeptes haben sich der Zugang sowie eine Wendestelle für LKW als erforderlich eingestellt. Aufgrund des Umstands, dass die Rettungswege die Bedürfnisse des Bauablaufs berücksichtigen müssen und dieser vom AN-Bau nach Auftragsvergabe zu erstellen war, konnte der AG diesen Umstand nicht vorhersehen. Die Rettungswege sind aus sicherheitstechnischen Gründen zwingend entsprechend dem Konzept und den Anforderungen herzustellen. Ohne diese Leistungen können die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht werden. Insofern hat dies keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 665 Im Rahmen der Bauausführung wurde seitens des SenMVKU festgelegt, dass eine abweichende Verkehrsführung für den ÖPNV hergestellt werden soll. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die hier zusätzliche Verkehrsführung des ÖPNV im Rahmen der Vollsperrung vom 21.10. - 04.11.2024 hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 766 Die AP ist durch den AN-Bau vertraglich geschuldet. Erst im Rahmen der Dimensionierung (Erstellung AP) werden die konkret erforderlichen Abmessungen ermittelt. Diese weichen vorliegend von der AU ab. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die reduzierten Pfostendimensionen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 771 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der ordnungsgemäßen und fachgerechten Entsorgung geändert. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt bestehen. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet Die Umsetzung hat nun gemäß Ersatzbaustoffverordnung EBV zu erfolgen.
- 26.05.2025 MKA 748 Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten wurde eine Gussrohrleitung vorgefunden, welche sich im Baubereich befindet. Um diese Zurückbauen zu können, wurde diese geöffnet. Dabei wurde festgestellt, dass hier eine ölige, nach Teer riechende Masse im Rohr enthalten ist. Daher ist die Leistung zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Auch führt die Vergabe an einen Dritten zu Verzügen in der Leistungserbringung. Die Vergabe an einen Dritten würde zu Verzügen und somit zu Mehrkosten führen, die die hier gegenständlichen MKA um ein vielfaches übersteigen. MKA 760 Im Zuge des Schienentransports für Gleis 1/11 ist es im Bereich des Bahnhofs Seddin zu Verzögerungen bei der Lieferung durch Dritte gekommen. Für die Gewährleistung der termingerechten Anlieferung der Langschienen zum Tarifpunkt BNO ist die Leistung erforderlich. Die Vergabe an einen Dritten ist aufgrund des Vergabeprozesses nicht möglich. Dadurch würden sich die Verzögerungen im Bauablauf einstellen, was zu einem hochgradig gestörten Bauablauf führen würde. Bei der Beauftragung der Leistungen an einen Dritten würde es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf kommen. Außerdem kann der IBN-Termin des Gleises 1 nicht mehr eingehalten werden, was zu immensen Mehrkosten und Auswirkungen auf den laufenden Bahnbetrieb führen würde. MKA 762 Die Leistung wird für die Erstellung der AP als Grundlage benötigt. Ohne Ausführungsplanung können die Leistungen nicht erbracht und abgenommen werden. Dies führt dazu, dass der Werkerfolg nicht eintritt. Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden.
- 15.05.2025 AvL 550 Im Bereich der Grundwasserabsenkung befinden sich besonders schützenswerte Bäume. Um Schäden an der Vegetation zu vermeiden wurde im Rahmen des Bewässerungskonzepts erkannt, dass die Bewässerung der Bäume ab einer Grundwasserabsenkung > 0,55m erforderlich ist. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Auch würden Schnittstellen entstehen, welche zu Mehrkosten führen würden. Durch die Vergabe an einen Dritten können die Grundwasserabsenkmaßnahmen nicht ausgeführt werden. Erst nach Ausschreibung und Vergabe der Leistungen sowie Beginn der Ausführung durch einen Dritten könnten die GWA ausgeführt werden. Dies hätte immense Auswirkungen auf den Bauablauf, welche nicht kompensiert werden können. Bei Nichtumsetzung der Bewässerungsleistungen drohen Schäden an den Bäumen sowie weitere Strafzahlungen. MKA 624 Die Umsetzung der südlichen Gleisplanerweiterung wurde im Zuge der Planfeststellung durch das EBA gefordert. Demgemäß muss auch die AP für die Gleisplanerweiterung erstellt werden. Ohne die südliche Gleisplanerweiterung werden die Auflagen für das Gesamtprojekt nicht erfüllt.Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. Die Vergabe würde auch dazu führen, dass sich terminliche und monetäre Risiken erhöhen. MKA 731 Zur Schaffung der Baufreiheit für die Herstellung der PU-Hirschgarten ist das Umverlegen von Medien (LST, TK, 50 Hz OSE) in Kabeltrassen erforderlich. Hierfür ist zusätzlicher Kabeltiefbau herzustellen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Unter Berücksichtigung der mit der Vergabe einhergehenden Verzüge in der Bauausführung müssten Beschleunigungsmaßnahmen vorgenommen werden, um diese zu kompensieren. Die Beschleunigung, sofern die Verzüge überhaupt kompensiert werden können, der Bauleistungen würde die hier gegenständlichen Leistungen überschreiten. Insofern wären Auswirkungen auf die IBN und den Fahrplan trotz Beschleunigung nicht auszuschließen. MKA 757 Zur Herstellung der Baufreiheit für den Ingenieurbau am PU Hirschgarten ist die bauzeitliche Kabelführung der TK-Kabel erforderlich. Ohne diese Leistungen kann der Ingenieurbau nicht hergestellt werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Darüber hinaus würde die Vergabe der Leistungen an Dritte zu Verzügen und Mehrkosten führen. Die Vergabe an einen Dritten würde infolge des Vergabeverfahrens zu deutlichen Mehrkosten führen. Auch wäre der Bauablauf nachhaltig gestört, was aufgrund des komplexen Bauvorhabens zu immensen Mehrkosten führen würde.
- 13.05.2025 AvL557: Der Auftraggeber konnte die Notwendigkeit der bauzeitlichen Anpassung der Gleislage an die neue EÜ Hämmerlingstraße im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zum Zeitpunkt der Vergabe nicht vorhersehen, da unvorhersehbare technische Herausforderungen erst im Verlauf der Bauarbeiten und nach detaillierten technischen Untersuchungen (Erstellung AP durch AN-Bau geschuldet) klar geworden sind. Solche Herausforderungen sind oft schwer im Voraus vollständig zu antizipieren. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der bauzeitlichen Trassierung des Gleises 2 unverändert. Die Leistung ist zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs sowie zur Erreichung des Werkerfolgs erforderlich. // AvL627: Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Der AN hat die für diese Leistungen benötigten Geräte bereits vor Ort, da ähnliche Leistungen bereits im HLV enthalten sind. Darüber hinaus würden sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse Ineffektivitäten hinsichtlich der Ausführung einstellen. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden sich aufgrund des damit verbundenen Vergabeverfahrens immense Verzüge im Bauablauf einstellen, was weitere Mehrkosten zur Folge hätte. Auch sind in diesem Fall Auswirkungen auf die Gesamtfertigstellung damit dem Fahrplan unausweichlich. // AvL719: Während des Teilabbruchs des Empfangsgebäudes wurde unterhalb der Bodenplatte eine Fettabscheideranlage vorgefunden. Für die Umsetzung der weiteren Abbrucharbeiten muss die Anlage inkl. Leitungen zurück gebaut und die Baugrube verfüllt werden. Insofern ist die Leistung zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Für die reibungslose Realisierung der Arbeiten ist eine enge logistische Kooperation erforderlich. Die Beauftragung eines weiteren AN hätte eine Anpassung des Bauablaufs zur Folge. Außerdem würde es bei der Beauftragung eines zweiten ANs aufgrund unterschiedlicher, ineinandergreifender Leistungen zu Verzögerungen im Leistungsablauf kommen. Für die termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch den ausführenden AN gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Zusätzlich sind erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar, was zu Mehrkosten führen würde. // AvL725: Um die EWHA im Bereich der Weichen 59W03 und 59BW03 während der Bauphase 3 anbinden zu können ist zusätzlicher Kabeltiefbau erforderlich. Die vorgesehenen Trassen können bauablaufbedingt erst in Bauphase 4 in Teilen hergestellt werden. Somit ist die Leistung zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Um eine gleichbleibende Qualität gewährleisten zu können muss die Leistung durch den AN Bau ausgeführt werden. Auch würde das Vergabeverfahren dazu führen, dass die Leistungen erst in der Bauphase 4 erbracht werden können, was dazu führt, dass der Bahnbetrieb bis dahin nicht aufrecht erhalten werden kann. Die Vergabe an einen Dritten würde dazu führen, dass die Leistungen voraussichtlich erst in Bauphase 4 erbracht werden. Dann wären die Leistungen obsolet. Der Bauzustandswechsel könnte dann auch nicht stattfinden, sodass der Baufortschritt massiv gehemmt wird. In jedem Fall führt die Vergabe an einen Dritten zu Störungen im Bauablauf // AvL730: Die Leistung ist erforderlich, um die EWHA in der Bauphase 3 aufzubauen und anzubinden. Der ursprünglich vorgesehene Kabelweg kann erst in Bauphase 4 genutzt werden, sodass eine zusätzliche Kabelquerung erforderlich ist. Ohne diese Leistungen kann die EWHA erst in Bauphase 4 errichtet werden. Mit der Vergabe an Dritte einhergehende Verzüge in der Bauausführung würde zur Folge haben, dass die Leistungen voraussichtlich erst in Bauphase 4 erfolgen würde. Die Leistungen wären zu diesem Zeitpunkt obsolet. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. Auch würde sich ein hochgradig gestörter Bauablauf einstellen, wa
- 13.05.2025 AvL733: Im Zuge der Bauausführung hat sich der Aufstellplan im EÜ EG-Technik-Raum geändert. Infolge der Änderung muss die Beleuchtungsplanung angepasst werden. Dass sich der Aufstellplan infolge von zusätzlichen Leistungen ändert, konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Beleuchtungsplanung ist vertraglich geschuldet und muss vorliegend infolge der Anpassung des Aufstellplans an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Insofern hat dies keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. // AvL737: Im Zuge der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass die örtlichen Gegebenheiten im Bereich EÜ Forum von der Entwurfsplanung abweichen. Dies hat zur Folge, dass die Absicherung der Baugrube abweichend vom Bauvertrag durch eine Böschung zu erfolgen hat und dies in der AP zu berücksichtigen ist. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Trägerbohlwand war vertraglich geschuldet. Eine planerische Anpassung ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. // AvL739: Die Ausschreibungsunterlagen der Nebenanlagen wurden schnittstellenbedingt durch einen Dritten im Auftrag des Betreibers des Forum Köpenick erstellt. Um die Leistungen richtlinienkonform planen und umsetzten zu können, ist die Überarbeitung dieser Unterlagen erforderlich. Die Bauausführung für die Nebenanlagen an der EÜ Forum und STW2 war vertraglich geschuldet. Eine Änderung der AP ist aufgrund der DB-Richtlinien erforderlich. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert.
- 06.05.2025 MKA656: Die EP wird regelmäßig im Rahmen der AP unter Berücksichtigung der statisch-konstruktiven Anforderungen detailliert. Die AP ist durch den AN-Bau vertraglich geschuldet. Die konkreten statisch-konstruktiven Anforderungen bzw. die Dimensionierung des GLV stellt sich demnach erst nach der AP dar. Dies konnte der AG aus v.g. Gründen nicht vorhersehen. Der GLV ist vertraglich geschuldet. Aufgrund der statisch-konstruktiven Anforderungen hat sich die Dimensionierung geändert. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. // MKA659: Im Zuge der AP wurde der hier gegenständliche Gleislängsverbau dimensioniert. Dabei haben sich statisch-konstruktiv bedingte Abweichungen eingestellt. Die AP ist durch den AN-Bau vertraglich geschuldet. Die Abweichung konnte daher nicht vom AG vorhergesehen werden. Der Baugrubenverbau ist vertraglich geschuldet. Insofern stellen die statisch konstruktiven Änderungen keine Änderung des Gesamtcharakters dar. // MKA670: Für die Schaffung der Baufreiheit an Gleis 6 ist es notwendig, die Kabel aus dem Baufeld in die Kabeltrassen am Gleis 834 zu verlegen und umzuschalten. Die Maßnahme kann nicht wie wie geplant in Bph. 3.1 realisiert werden, sondern erfolgt als separate Maßnahme in Bph. 3.2. Darüber hinaus haben sich Mengenmehrungen hinsichtlich der benötigten Kabel eingestellt. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Kabelverlegung von Gleis 6 in Gleis 834 ist vertraglich geschuldet und für den weiteren Werkerfolg erforderlich. Der Gesamtcharakter der Bauleistung bleibt weiterhin bestehen.
- 06.05.2025 MKA475: Im Zuge der Bauausführung hat sich das Regelwerk geändert. Der Nachweis der Rissbreitenbeschränkung ist nun für die richtlinienkonforme Erstellung der Anlage zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. // MKA534: Die Herstellung der temporären Straßenanbindung ist in der Baubeschreibung beschrieben und zwingend erforderlich, damit die Leistungen hinsichtlich der Außerbetriebnahme sowie des Rückbaus der alten EÜ Hämmerlingstraße erbracht werden können. Insofern sind die Leistungen für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Die Leistung ist aufgrund von terminlichen Zwängen zwingend durch den AN-Bau auszuführen. Die Beauftragung eines Dritten ist aufgrund des damit verbundenen Vergabeverfahrens nicht möglich. Aufgrund des Umstands, dass das Planfeststellungsverfahren des Landes Berlin zur Westumfahrung nicht abgeschlossen ist, muss aufgrund der Terminlichen Zwänge unverzüglich mit den Planungsleistungen begonnen werden. Die Vergabe an einen Dritten würde zu massiven Verzügen in der Leistungserbringung und damit zur Nichtnutzbarkeit von Sperrpausen, einem gestörten Bauablauf sowie in dessen Folge zu immensen Mehrkosten führen. Auch wäre die Einhaltung des IBN-Termins unwahrscheinlich. // MKA537: Im Zuge der Baumaßnahme wurde eine alte Rohrleitung im Baubereich auf Höhe des ehemaligen Ölbunkers vorgefunden. Aufgrund des organoleptischen Inhalts, muss die Rohrleitung eingemessen und beprobt werden. Erst dann kann die nötige Baufreiheit für die folgenden Leistungen hergestellt werden. Aufgrund des Umstands, dass die Vergabe der Leistungen den Baufortschritt hemmen würden, ist die Vergabe aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die Vergabe der Leistungen an einen Dritten würden aufgrund des Vergabeverfahrens zu einem gestörten Bauablauf führen. In dessen Folge würden Verzüge in der Leistungserbringung eintreten, welche kompensiert werden müssen. Die Kosten der Kompensation würden die hier gegenständlichen Mehrkosten um ein vielfaches übersteigen. // MKA579: Zur Herstellung der Baufreiheit der Zufahrtsstraße am Eicknerplatz ist der Rückbau der bestehenden Gebäude und Anlagen sowie Befestigungen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. // MKA701: Statisch-konstruktiv bedingt müssen die hier gegenständlichen Verpresspfähle in der AP berücksichtigt werden, weil der Entwurf aufgrund der hohen Kopfverformungen statisch nicht nachgewiesen bzw. umgesetzt werden kann. Die Leistungen sind dementsprechend zur Herstellung einer standsicheren Stützwand erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Die hier gegenständlichen Leistungen greifen in die vertraglich geschuldete AP ein, sodass eine Vergabe an einen Dritten nicht möglich ist. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. // MKA703: Um die vertraglich geschuldete AP ordnungsgemäß erstellen zu können ist die hier gegenständliche Leistung erforderlich. Die Leistung schafft die Planungsgrundlagen. Ohne die AP kann kein Baufortschritt im hier gegenständlichen Bereich erzielt werden. Die Leistungen der STW 1a liegen auf dem kritischen Pfad im Bauzeitenplan, sodass jede Verzögerung sich unmittelbar auf die Vertragstermine und Inbetriebnahmetermine auswirkt. Daher ist es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, den AN zu wechseln. Bei einer Beauftragung der Leistungen an einen Dritten würden sich immense Verzögerungen auf die IBN und Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme aufgrund des Vergabeverfahrens einstellen. Dies würde zu einem weitläufig gestörten Bahnverkehr sowie zu erheblichen Mehrkosten aufgrund der Kompensationen (sofern überhaupt möglich) sowie der Stillstandszeiten führen.
- 06.05.2025 MKA704: Statisch-konstruktiv bedingt müssen die hier gegenständlichen Verpresspfähle in der AP berücksichtigt werden, weil der Entwurf aufgrund der hohen Kopfverformungen statisch nicht nachgewiesen bzw. umgesetzt werden kann. Die Leistungen sind dementsprechend zur Herstellung einer standsicheren Stützwand erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Die hier gegenständlichen Leistungen greifen in die vertraglich geschuldete AP ein, sodass eine Vergabe an einen Dritten nicht möglich ist. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. // MKA715: Im Rahmen der Baufeldfreimachung wurden im Gründungsbereich der LSW 29 massive Mauerwerksreste und Stahlbauteile vorgefunden. Für die weitere Bauausführung und damit verbundene Kampfmittelsondierung sind umfangreiche Tiefbauarbeiten inkl. maschineller Unterstützung erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Durch die Beauftragung eines weiteren ANs würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs, auftreten. Außerdem ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine enge logistische Kooperation erforderlich. Die Beauftragung eines zweiten ANs hätte einen immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs zur Folge. Zusätzlich ist mit erheblichen Auswirkungen auf den Baubeginn und auf alle weiteren Folgeleistungen zu rechnen. Die termingerechte Fertigstellung und IBN wäre in diesem Zusammenhang ebenfalls gefährdet. Es würden sich Mehrkosten aufgrund von Stillständen einstellen. // MKA720: Um die BE-Fläche nutzen zu können, sind zusätzliche Leistungen wie das Beräumen eines Bootes und eines Fahrzeuganhängers sowie Fällarbeiten notwendig. Ohne diese Leistungen treten erhebliche Schwierigkeiten in der Logistik auf, weil die zur Verfügung stehenden BE-Flächen aufgrund der Lage der Baumaßnahme ohnehin schon knapp bemessen sind. Der AN ist bereits mit der Beräumung (Aufwuchs, Bauschutt, Unrat) beauftragt. Eine Beauftragung eines Dritten würde erhebliche Mehrkosten verursachen, da die Nichtverfügbarkeit der BE-Fläche die hier gegenständlichen Kosten bei weitem übersteigen würde. Infolge einer Vergabe der Leistungen an einen Dritten würden sich erhebliche Verzüge sowie Erschwernisse in der Bauausführung einstellen. Baumaterialien könnten nicht gelagert werden, Abbruchmaterialien nicht zwischengelagert werden etc. Dies würde unter Umständen zu einem gestörten Bauablauf führen, was wiederum zu erheblichen Mehrkosten führen würde.
- 02.04.2025 711: Im Rahmen der Gleistiefbauarbeiten wurde ein unbekanntes Bauwerk im Baugrund vorgefunden. Zur Schaffung der Baufreiheit muss das Bauwerk freigelegt, erkundet und zum Teil zurückgebaut werden. Ohne diese Leistungen kann die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Darüber hinaus besteht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. Auch würden sich Mehrkosten aufgrund von Stillständen einstellen. 554: Um die PT1 umsetzen zu können ist für den Aufbau von LF-Signalen, der Befestigung von MSTT Schaltkästen und weiteren LST-Einbauelementen die gegenständliche Leistung erforderlich. Ohne die Leistungen kann kein betriebsbereiter Bauzustand hergestellt werden. Demgemäß können dann auch keine Bauleistungen ausgeführt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. 716: Im Rahmen der Kampfmittelsondierung wurden im Bereich der zukünftigen StW 1b größere Bohrhindernisse vorgefunden. Um die Kampfmittelsondierungen durchführen zu können, müssen die Hindernisse beseitigt werden. insofern ist die Leistung zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Aufgrund des Umstands, dass hier spezielle örtliche Fachkenntnisse und spezielles Gerät benötigt wird, kann die Leistung nur durch den gebundenen AN ausgeführt werden. Auch besteht aufgrund der begrenzt verfügbaren Fläche das Erfordernis an einer engen logistischen Kooperation. Durch die Beauftragung eines weiteren ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen. Außerdem ist mit erheblichen Auswirkungen auf den Baubeginn und auf alle weiteren Folgeleistungen zu rechnen. Die termingerechte Fertigstellung und IBN wären in diesem Zusammenhang ebenfalls gefährdet. Es würden sich Mehrkosten aufgrund von Stillständen einstellen. 706: Während der vorbereitenden LWL-Kabelarbeiten im ESTW-A Berlin-Köpenick konnte ein unvorhergesehener Schaden am Kabel F550729 im Standverteiler festgestellt werden. Die Instandsetzung ist für die Funktionsweise des Kabels und somit auch für die weitere Ausführung der gesamten Umschaltarbeiten unerlässlich gewesen. Aufgrund des Kabelschadens wurden die weiteren Umschaltarbeiten untersagt. Infolge eines Wechsels des AN würden immense Mehrkosten aufgrund des Stillstands und des gehemmten Baufortschritts eintreten. Die Mehrkosten infolge des Stillstands und des gehemmten Baufortschritts würden die hier gegenständlichen Mehrkosten um ein vielfaches übersteigen. Auch müssten die Verzüge in der Bauausführung kompensiert werden. Bei ausbleibender Kompensation hätte dies Einfluss auf die IBN und in weiterer Folge auch auf den Bahnbetrieb. 687: Im Zuge einer Begehung wurde festgestellt, dass sich an Stütze 1 (Gleis 2) Risse gebildet haben, welche die Standsicherheit gefährden. Um die Bestandsanlage vor weiteren Schäden zu schützen, musste eine Stützkonstruktion hergestellt werden. Mit dem Bauzustandswechsel ist eine Anpassung der Stützkonstruktion erforderlich, da sonst die Sicht auf das dahinter liegende Signal blockiert wird. Aufgrund der Rissbildung und der anstehenden Baugrubenverbaue in diesem Bereich musste unverzüglich eine Sicherung des Bestands hergestellt/durchgeführt werden. Um den Bahnbetrieb kurzfristig zu gewährleisten muss die Konstruktion angepasst werden. Aus Gründen der Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen kann dies nur vom AN-Bau erbracht werden. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 02.04.2025 580: Die Kampfmittelsondierungen sind bis 6m vertraglich geschuldet. Im Zuge der Dimensionierung der Bohrpfähle hat sich herausgestellt, dass diese bis zu 13m tief hergestellt bzw. eingebunden werden müssen. Dementsprechend muss auch die Kampfmittelsondierung bis zu dieser Tiefer erfolgen. Da der AN Bau mit der Erstellung der AP beauftragt ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der erhöhten Einbindetiefe unverändert. Sowohl die Bohrpfähle als auch die Kampfmittelsondierung sind vertraglich geschuldet. Vorliegend stellen sich Mehraufwendungen im Rahmen des Vertragssolls ein.
- 01.04.2025 427: Im Rahmen der Bauausführung wurde die Ril 804.5501, 2 (15) neu eingeführt. Aus dieser Ril ergibt sich die Notwendigkeit des hier gegenständlichen Inspektionsweges. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Umsetzung der Ril und damit des anliegerseitigen Inspektionsweges ist für den Werkerfolg erforderlich. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der neuen Ril unverändert. 452: Aufgrund sicherheitstechnischer Anforderungen ist eine feste Absperrung mit Montage am Schienenfuß am Gleis 834 für die weiteren Bauphasen erforderlich (Bau Gleis 833, etc.). In diesen Bereichen können die Schienenstegdämpfer nicht wie vorgesehen innerhalb der Bauphase 1 montiert werden und müssen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich angebracht werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Leistung ist technisch für den Werkerfolg vertraglich geschuldet und erforderlich. Hier verschiebt sich die Leistungserbringung terminlich, sodass der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert bleibt. 465: Im Zuge der Erstellung der AP und der damit verbundenen Vermessungsleistung ist aufgefallen ,dass die Bestandsunterlagen nichtzutreffend sind. Da die Vermessungsleistungen durch den AN vertraglich geschuldet sind, konnte der AG nicht vorhersehen, dass die Bestandsunterlagen nicht korrekt sind. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Der AN-Bau schuldet die AP und muss diese auf Basis des nachvermessenen Bestands anpassen. 484: Durch eine Änderung im Bestellprozess für die einzubauenden Weichen ist eine Anpassung des ursprüngliche Logistikkonzeptes notwendig. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Das Logistikkonzept ist Bestandteil der Projektunterlagen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und fortzuschreiben. Die hier erforderlichen Änderungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrages. 662: Die zusätzlichen statischen Nachweise resultieren aus einer Forderung des ALV, dass die Ausleger an den HEM/HEB-Masten geschraubt werden sollen. Auch besteht bei der geklemmten Variante das Risiko, dass sich die Ausleger verdrehen. Dass die Abweichende Befestigung vom ALV gefordert wird, konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Verbindung der Ausleger an die Masten ist vertraglich geschuldet und muss zur Minimierung des Wartungsaufwands auf Wunsch des ALV geändert werden. 491: Im Zuge der Erstellung der AP hat sich herausgestellt, dass die übergebenen Entwurfsunterlage nicht den tatsächlichen Bestand abbilden. Da die Erstellung der AP durch den AN-Bau vertraglich geschuldet ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Aufgrund der Abweichung musste die Bautechnologie angepasst werden. Das Werk an sich bleibt davon unberührt. 488: Im Zuge der Ausführungsplanung wurde erkannt, dass die vorgesehenen Kabelwege aufgrund der notwendigen Dimensionierungen nicht auskömmlich sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorher sehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Anpassung der Kabelwege an die örtlichen Gegebenheiten bzw. tatsächlichen Bedarf unverändert. 498: Unter Berücksichtigung der statisch-konstruktiv erforderlichen Dimensionierung ergibt sich, dass diese in Verbindung mit dem Entwurf zu einer Unterschreitung der lichten Durchfahrtshöhe unterhalb der EÜ führen würden. Da die AP durch den AN geschuldet ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Anpassung der Bauwerksgeometrie unverändert. Der Stahlüberbau ist vertraglich geschuldet und muss infolge der ermittelten Designwerte entsprechend angepasst werden. 668: Bei der Umsetzung der Erdungsmaßnahmen im Bereich LSW bahnlinks haben sich technische Änderungen gegenüber der ursprünglichen Ausführungsplanung ergeben. Die geplanten Bauwerkserdungen für die STW6, STW7 und EÜ Bahnhofstraße sind entfallen und haben zu einer Anpassung der Planleistungen geführt. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Erdungsmaßnahmen sind vertraglich geschuldet. Die Anpassung ist entsprechend der bautechnischen Anforderungen erfolgt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt weiterhin bestehen. 671: Die Gründung für den nördlichen Torsionsbalken der Achse 60 und 70 hat grundlegend nach den Vorgaben der ursprünglichen Ausführungsplanung zu erfolgen. Bei der Umsetzung der Maßnahme wurde festgestellt, dass die Ausführung nach den statischen und konstruktiven Voraussetzungen nicht vollständig möglich ist. Daraus folgt, dass die ursprünglich vorgesehene Bautechnologie angepasst werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter der Arbeiten bleibt weiterhin bestehen. Die Gründung für den Torsionsbalken ist vertraglich geschuldet. Die Änderung der Pfahllänge resultiert aus der Ausführungsplanung und ist zur Umsetzbarkeit erforderlich. 679: Im Rahmen der Bauausführung hat sich der aktuelle Stand der Technik bzw. die Leuchtenauswahlliste (LAWL) geändert. Die Ausschreibung erfolgte seinerzeit mit dem Hinweis, dass die angebotenen Leuchten genau diesem Regelwerk entsprechen sollen. Da sich die Leuchtenauswahlliste der DB S&S nach Auftragsvergabe geändert hat, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Beleuchtung ist durch den AN-Bau vertraglich geschuldet. Vorliegend ändert sich der Umfang (Typ/Menge) aufgrund der aktualisierten LAWL. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 01.04.2025 552: Im Verlauf der Bauphase 3.0.3. wurde festgestellt, dass das Signalkabel S5952 522 im Bereich des Baufeldes der Bph 3.1 liegt. Um die Baufreiheit zu schaffen muss das Kabel bauzeitlich umverlegt werden. Wechsel des ANs würde zu Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen / Typen führen, die mit Schwierigkeiten im Betrieb verbunden wären oder erhöhte Instandhaltung bedingen. Auch würden die Kontrollen aufgrund der zusätzlichen An- und Abfahrten sowie der ggfs. entstehenden Schnittstellen (Abstimmungen etc.) zu weiteren Mehrkosten führen. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. Die Beauftragung eines weiteren AN würde zum Einen zu Mehrkosten aufgrund der entstehenden Schnittstellen und zum anderen aufgrund der An- und Abfahrten bei Kontrollen führen. Der bereits gebundene AN ist dauerhaft vor Ort tätig. 684: Im Rahmen der AP wurde festgestellt, dass eine Anpassung der Schotterhalterung im Bereich EÜ Forum in den nachfolgenden Bph. erforderlich ist. Ohne diese Leistungen kann die Schotterhalterung nicht richtlinienkonform umgesetzt werden. Der AN ist mit der Erstellung der AP und der Ausführung der Schotterhalterung beauftragt. Die Vergabe an einen Dritten ist aufgrund der Komplexität nicht möglich. Die Vergabe der Planungsleistungen an einen weiteren AN würde zu einem erheblichen Verzug in der Bauausführung führen. Die Kosten, die sich daraus ergeben, würden die hier gegenständlichen Kosten um ein Vielfaches übersteigen. Darüber hinaus hätte eine Vergabe Auswirkungen auf die vertraglichen Termine sowie auf die IBN. 637: Zur Herstellung der gesamtheitlichen Abnahmereife ist die Bestands LST-Kabelquerung in einen richtlinienkonformen Zustand zu versetzen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Ohne die Leistungen ist die Abnahmereife des Gewerkes LSW nicht gegeben. Auch besteht die Gefahr, dass durch Vandalismus oder ähnliches die freiliegenden Kabel beschädigt werden und dies Einfluss auf den Bahnbetrieb hat. 635: Zur Schaffung der Baufreiheit der vertraglich geschuldeten Leistungen müssen die Bestandsquerungen am km 11,984 und km 13,068 eingekürzt werden. Der AN ist bereits mit der Ausführung tangierender Maßnahmen beauftragt (Planung und Ausführung) durch die Vergabe der Leistungen an einen Dritten muss in den Bauablauf eingegriffen werden. Weiter wird auch in die durch den AN geschuldeten Leistungen eingegriffen. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch entstehen aufgrund der Schnittstellen Mehrkosten (Abstimmungen, ggfs. Anpassung AP etc.) 674: Aufgrund der Kampfmittelsondierungen im Gleisbereich muss gem. Regelwerk die Gleislage überwacht und eine Gleislagekorrektur (hier Stopfleistungen im Bereich der Schwellen) durchgeführt werden. Ohne diese Leistungen kann der Bahnbetrieb im Anschluss an die Sperrpause nicht wiederaufgenommen werden. Die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen an einen weiteren AN würde zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf führen. Der AN-Bau kann kurzfristig das entsprechende Baugerät sowie qualifiziertes Personal vor Ort stellen. Bei der Beauftragung eines weiteren AN ist mit erheblichen Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren zu rechnen. Eine nicht termingerechten Fertigstellung würde außerdem zu einer Gefährdung der IBN und erheblichen Störungen im Fahrplan führen. 639: Zur Schaffung der Baufreiheit der vertraglich geschuldeten Leistungen müssen die Bestandsquerungen am km 11,984 und km 13,068 eingekürzt werden. Der AN ist bereits mit der Ausführung tangierender Maßnahmen beauftragt (Planung und Ausführung) durch die Vergabe der Leistungen an einen Dritten muss in den Bauablauf eingegriffen werden. Weiter wird auch in die durch den AN geschuldeten Leistungen eingegriffen. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch entstehen aufgrund der Schnittstellen Mehrkosten (Abstimmungen, ggfs. Anpassung AP etc.)
- 01.04.2025 677: Im Rahmen der Bauausführung wurde festgestellt, dass unterhalb der rückzubauenden ungebundenen Tragschicht eine 30cm starke Befestigung aus Stahlbeton vorgefunden wurde. Die Abweichung von den Bestandsunterlagen konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Rückbau der ungebundenen Tragschicht ist für den Werkerfolgt erforderlich. Insofern hat dies keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. 683: Aus den Erfahrungswerten für die Verbauarbeiten der Bph. 1 und 2 haben sich neue Anforderungen in der Ausführung für die Baugrubensicherung der STW 3 ergeben. Dies führt teilweise zu Änderungen bzw. dem Wegfall des ursprünglich vertraglich vereinbarten Gleislängsverbaus in diesem Bereich. Darüber hinaus ergeben sich Mengenmehrungen hinsichtlich der Leistungen des Aushubs und für die Hinterfüllung des Bauwerks. Da es sich hierbei um Erfahrungswerte handelt, welche sich erst im Rahmen der Bauausführung eingestellt haben, konnte dies der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Baugrube ist vertraglich geschuldet. Um Risiken und Kosten zu minimieren, wird dieser nun weitgehend geändert. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 01.04.2025 694: Im Rahmen einer Sonderbegutachtung wurde festgestellt, dass die bahnlinke Schotterbegrenzung durchgebrochen ist. Diese muss instandgesetzt werden, um eine Inbetriebnahme zu gewährleisten. Weiter ist gem. Sondergutachten die Schienenverspannung des Kleineisens vor IBN zu prüfen. Aufgrund der anstehenden IBN ist eine Vergabe an einen Dritten (aufgrund der Kurzfristigkeit) nicht möglich. Die IBN muss zum 10.02.2025 erfolgen. Aufgrund des Sondergutachtens vom 18.12.2024 ist die Vergabe unter Berücksichtigung der Erstellung der AU + Submissionszeitraum inkl. Ausführung zum 10.02.2025 nicht möglich. Dies würde demzufolge zu einer Verschiebung der IBN führen, was zu immensen Mehrkosten und Verzügen in der Bauausführung führen würde. 605: Zur Herstellung der Baufreiheit für den Rückbau der STW 2b ist der Rückbau des Bestandskabelschachts erforderlich. Durch die Beauftragung eines 2. ANs gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Auch würden sich Verzüge in der Leistungserbringung einstellen, weil Teile der Stützwand nicht zurückgebaut werden können. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. Weiter würden sich Mehrkosten einstellen (zusätzl. Einrichten und Räumen der BE für den Abbruch sowie ggfs. zusätzliche Analysen und Entsorgungskosten). 594: Die Leistung ist erforderlich, um das ESTW Köpenick mit den benötigten Medien anzubinden. Ohne diese Leistungen kann das ESTW nicht angeschlossen werden. Ein richtlinienkonformer Betrieb wäre ohne diese Leistungen nicht möglich. Der AN hat bereits umfassende Ortskenntnis und die entsprechenden Geräte vor Ort. Auch besteht aufgrund der engen örtlichen Verhältnisse das Erfordernis an einer logistischen Kooperation bzw. Abstimmung und Eintaktung der Arbeiten im Terminplan, damit ein reibungsloser Bauablauf gewährleistet ist. Durch die Beauftragung eines 2. ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. 543: Zur Gewährleistung des Flankenschutzes des Gleises 2 während der Bph 3 sind gem. PT1 (sicherungstechnischer Vermerk vom 30.08.2024) die Weichen mittels Stilllegungsart II zu sichern. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund der geplanten Sperrpausen und des abgestimmten Bauablaufs vorliegen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. 636: Zur Herstellung der gesamtheitlichen Abnahmereife ist die Bestands LST-Kabelquerung in einen richtlinienkonformen Zustand zu versetzen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Ohne die Leistungen ist die Abnahmereife des Gewerkes LSW nicht gegeben. Auch besteht die Gefahr, dass durch Vandalismus oder ähnliches die freiliegenden Kabel beschädigt werden und dies Einfluss auf den Bahnbetrieb hat. 709: Zur Überwachung der Setzung der Gleishilfsbrücke selbst ist die Leistung erforderlich. Ohne die Überwachung besteht die Gefahr, dass sich die Hilfsbrücke setzt und der Bahnbetrieb gestört wird. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. 634: Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (geometrischer Tiefpunkt der Kabeltrasse) ist es erforderlich, eine Schotterhalterung herzustellen. Ohne diese Leistung würden die Kabelgefäßsysteme überschüttet werden, was dazu führt, dass regelmäßig die Kabelgefäßsysteme sowie der Bahndamm in einen richtlinienkonformen Zustand versetzt werden müssten. Eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung ist bei Beauftragung eines zweiten ANs nicht mehr vorhanden. Durch diese Leistung wird der nachfolgende Instandhaltungsbedarf erheblich reduziert. Weiter wird dadurch ein richtlinienkonformer Zustand dauerhaft gewährleistet. 697: Im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme wurden Kontaminationen im Baugrund vorgefunden. Aufgrund des Umstands, dass bei Arbeiten im Grundwasser erhebliche Mehrkosten infolge der Kontamination entstehen, ist zur Kostenminimierung eine Variantenuntersuchung erforderlich. Der AN-Bau ist mit der Örtlichkeit sowie den Bauinhalten vertraut. Bei der Beauftragung eines Dritten müsste dieser sich in die Bauumstände/Bauinhalte einarbeiten, was zu wesentlich höheren Mehrkosten führen würde. Bei Umsetzung der Ergebnisse muss die AP entsprechend der Untersuchung angepasst werden, sodass die Zuordnung der Gewährleistungsansprüche im Zweifel nicht mehr vorgenommen werden kann. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gem. dessen Bauablauf vorzunehmen.
- 01.04.2025 475: Zur Realisierung des Bauzwischenzustands F3.1 muss die hier gegenständliche Weiche W77 verschlossen sowie instandgesetzt werden. Ohne diese Leistung kann der Bauzustandswechsel nicht stattfinden, sodass der Baufortschritt gehemmt werden würde. Bei einem Wechsel des AN würden sich aufgrund des Vergabeverfahrens Verzüge in der Bauausführung einstellen, sodass der Bauzustand F3.1 insgesamt nicht mehr zum Tragen kommen könnte. Bei einer Beauftragung eines Dritten würden sich Verzüge im Bauablauf einstellen sowie im weiteren Verlauf (ohne Kompensation des Verzugs) auch Mehrkosten aufgrund des Entfalls der Preisbindung einstellen. Dies steht in keinem Verhältnis zu den hier angezeigten Mehrkosten. Auch hätte der Verzug Auswirkungen auf die IBN und damit den Bahnbetrieb. AvL 483: Ohne diese Leistungen kann der Bahnbetrieb im Bereich der herzustellenden Weichen nicht stattfinden. Die Leistung ist daher zur Herstellung einer richtlinienkonformen Anlage sowie zur Sicherstellung der Abnahmereife zwingend erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Darüber hinaus sind die BE-Flächen derart begrenzt, dass für die erforderliche BE eines weiteren AN keine Flächen zur Verfügung gestellt werden können. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. Darüber hinaus müssten weitere BE-Flächen beschafft sowie vorgehalten werden. 622: Zur Schaffung der Baufreiheit müssen die gegenständlichen Niederspannungsleitungen umverlegt werden. Betreiberseitig sind die NS-Kabel zur Wartung der Trafostationen als Redundanz im Endzustand wiederherzustellen. Somit ist diese Leistung hinsichtlich des Werkerfolgs aus technologischer Sicht erforderlich. Der AN ist mit dem Rückbau der gegenständlichen Niederspannungsleitung beauftragt. Bei der Vergabe an einen weiteren AN ist eine Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr möglich. Da der AN das Baufeld bis ende 2027 in Anspruch nimmt, kann aufgrund des Bauablaufes kein weiterer AN die Leistungen ausführen. Dies würde zu Stillständen/Störungen im Bauablauf führen, was wiederum zu Mehrkosten führen würde. Dies hätte Auswirkungen auf die IBN sowie den Fahrplan. 643: Im Rahmen der Bauausführung wurde festgestellt, dass der vorgefundene Zustand der Schwellen grenzwertig ist. Zur Sicherstellung der dauerhaften Sicherheit und Funktionalität der Gleisanlage, ist der Austausch erforderlich. Demgemäß also auch zur Herstellung der Abnahmereife. Um den Bauablauf nicht zu beeinträchtigen, müssten die vertraglich geschuldeten Leistungen ausgeführt werden. Was dazu führt, dass ein Dritter die hergestellten Anteile wieder zurückbauen und anschließend die Schwellen wechseln müsste. Insofern ist der Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Würden die Leistungen ruhen, bis die Baufreiheit durch einen Dritten hergestellt wird, würden sich Verzüge in der Bauausführung einstellen, was ggfs. zum Entfall der Preisbindung und entsprechenden Mehrkosten führen würde. Weiter würden sich massive Verzüge einstellen, weil die angedachten Sperrpausen entfallen würden und infolge des Verzugs neu beantragt und zur Verfügung gestellt werden müssten. 663: Für die vertraglich geschuldete Erneuerung der Gleise 9 und 10 muss Baufreiheit geschaffen werden. Dafür ist zusätzlich ein Rückbau der Bestandsgleisbeleuchtung erforderlich. Die Ausschreibung und Vergabe des Rückbaus der Gleisfeldbeleuchtmasten an einen weiteren AN würde zu Verzögerungen im Bauablauf führen. Der AN-Bau hat das dafür benötigte Gerät sowie qualifiziertes Personal vor Ort. Durch die Ausschreibung, die bei der Vergabe der Bauleistungen an einen Dritten erforderlich ist, würde es zu erheblichen Verzögerungen in der Leistungserbringung kommen. Demnach wären Auswirkungen auf den Betrieb und Gesamtfertigstellungstermin zu erwarten. Eine Kompensation der Verzögerungen würde zudem weitere Mehrkosten nach sich ziehen, welche die hier gegenständlichen Kosten überschreiten würden. 681: Die hier gegenständliche Leistung wurde vom PSV im Rahmen der Prüfung der AP gefordert. Ohne diese Leistungen kann die Ausführungsplanung nicht freigegeben werden und die entsprechenden Bauleistungen nicht realisiert werden. Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt. Die Vergabe der Leistung (LV-übergreifende Einarbeitung der Prüfanmerkungen) kann daher nicht an einen Dritten vergeben werden. Die Vergabe an einen Dritten würde zu immensen Verzügen in der Bauausführung führen. Die Kompensation des Verzuges würde die hier gegenständlichen Kosten bei weitem Übersteigen. Auch kann aktuell das Ausmaß des Verzuges nicht abgeschätzt werden, sodass höchst wahrscheinlich die IBN und Gesamtfertigstellung gefährdet wäre. 485: Zur Schaffung der Baufreiheit hat sich im Rahmen der Bauausführung ergeben, dass zusätzlich zu den zu fällenden Bäumen, 16 weitere Bäume im Ersatzhabitat Wuhlheide gefällt werden müssen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund des vereinbarten Bauablaufes sowie der entsprechenden Sperrpausen vorliegen. Unter Berücksichtigung des Vergabeverfahrens ist eine Fällung der Bäume innerhalb der Fällperiode nicht mehr möglich, sodass hierfür Sondergenehmigungen beantragt werden müssen, welche im Zweifel nicht erteilt werden. Dies führt dazu, dass die Baufreiheit erst Ende 2025 hergestellt werden kann, was Immense Auswirkungen auf alle Vertragsfristen hätte.
- 01.04.2025 695: Im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme wurden bis dato unbekannte Brunnen im Baubereich vorgefunden. Um die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen zu können, müssen diese Bestandsbauwerke zurückgebaut werden. Um den Baufortschritt nicht zu hemmen, müssen die Leistungen unverzüglich erbracht werden. Auch hat der AN geeignetes Personal und Gerät sowie die benötigte BE vor Ort und verfügt über entsprechende Ortskenntnisse. Die Beauftragung eines Dritten würde zu Stillständen oder zumindest zu einer deutlichen Hemmung des Baufortschritts führen. Dies würde Mehrkosten nach sich ziehen, welche die hier gegenständlichen Mehrkosten übersteigen. Auch müssten die Verzüge komplensiert werden, weil diese sonst Auswirkungen auf die IBN bzw. Fertigstellung der STW3 hätten. 678: Die hier gegenständlichen Leistungen sind überwiegend auf die bauphysikalischen Anforderungen zurückzuführen. Demnach sind die Leistungen für einen richtlinienkonformen Zustand bzw. zur Einhaltung der technischen Anforderungen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Die hier gegenständlichen Leistungen sind "Systemleistungen", welche in die vertraglich geschuldeten Leistungen integriert werden müssen (wie Abdichtungen und ähnliches). Daher ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Beauftragung eines Dritten ist aus technischer Sicht nicht möglich. Hier müssten Leistungen in sich aufgespalten werden, was zu einem Immensen Verzug in der Leistungserbringung führen würde. Weiter ist eine Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen in keiner Form möglich. 615: Die hier gegenständlichen Leistungen waren für die Einrichtung der jeweiligen Bauphasen erforderlich. Hierdurch konnte die Umschaltung sowie die Anbindung an die jeweiligen Kabelgefäßsysteme richtlinienkonform umgesetzt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen sowie aufgrund des Umstands, dass die hier gegenständlichen Leistungen in die HLV-Leistungen eingreifen und praktisch nicht Trennbar sind, ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. 673: Zur Realisierung der Bauleistung in Bhp 1 muss der hier gegenständliche Deckendurchbruch für ein weiteres Abluftrohr im Empfangsgebäude geschaffen werden. Ohne diese Leistung kann der Bauzustandswechsel nicht stattfinden, sodass die in der darauffolgenden Bauphase auszuführenden Leistungen nicht erbracht werden können. Durch die Beauftragung eines dritten ANs würde es aufgrund des Vergabeverfahrens zu erheblichen Verzögerungen in der Bauausführung kommen und somit die Realisierung des gesamten Projekts gefährden. Um eine termingerechte Fertigstellung in der erforderlichen Qualität realisieren zu können, ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch den AN-Bau gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Vergabe an Dritte ist mit einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs und damit verbundenen Mehrkosten zu rechnen. 655: Zur Schaffung der Baufreiheit hat sich im Rahmen der Bauausführung ergeben, dass zusätzlich zu den zu fällenden Bäumen, 41 weitere Bäume gefällt werden müssen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund des vereinbarten Bauablaufes sowie der entsprechenden Sperrpausen vorliegen. Unter Berücksichtigung des Vergabeverfahrens ist eine Fällung der Bäume innerhalb der Fällperiode nicht mehr möglich, sodass hierfür Sondergenehmigungen beantragt werden müssen, welche im Zweifel nicht erteilt werden. Dies führt dazu, dass die Baufreiheit erst Ende 2025 hergestellt werden kann, was Immense Auswirkungen auf alle Vertragsfristen hätte. 638: Zur Schaffung der Baufreiheit der vertraglich geschuldeten Leistungen müssen die Bestandsquerungen am km 11,984 und km 13,068 eingekürzt werden. Der AN ist bereits mit der Ausführung tangierender Maßnahmen beauftragt (Planung und Ausführung) durch die Vergabe der Leistungen an einen Dritten muss in den Bauablauf eingegriffen werden. Weiter wird auch in die durch den AN geschuldeten Leistungen eingegriffen. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch entstehen aufgrund der Schnittstellen Mehrkosten (Abstimmungen, ggfs. Anpassung AP etc.). 693: Zur Schaffung der Baufreiheit müssen diverse zusätzliche Leistungen wie das Aufnehmen des Bahnsteigbelags, das Abbauen von Absperrzäunen und das anschließende Verschließen erbracht werden. Ohne diese Leistungen können die Fundamente nicht abgebrochen werden. Der Auftragnehmer hat das entsprechende Gerät und Personal bereits vor Ort. Auch würde die Vergabe an einen Dritten zu erheblichen Verzügen führen, sodass sich Mehrkosten aufgrund der Stillstandszeiten einstellen würden. Die Vergabe an einen Dritten würde zu Mehrkosten und einem gestörten Bauablauf führen. Dies wiederum hätte Auswirkungen auf die Vertragstermine und würde in weiterer Folge zur Verschiebung der IBN, Kompensationsmaßnahmen und/oder Mehrkosten aufgrund von Unproduktivitäten führen.
- 10.02.2025 480: Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Ohne die hier gegenständlichen Leistungen können die Auflagen des PFB nicht erfüllt werden, was dazu führt, dass in dem betroffenen Bereich kein Baufortschritt erzielt werden kann. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs gehen Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Auch würde die Beauftragung eines zweiten ANs kommt zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf führen, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund der Sperrpausen und des Bauablaufs vorliegen. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. // 654: Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit für die südliche Gleisplanerweiterung erforderlich. Da dem Planfeststellungsbeschluss (PFB) die Auflage zu entnehmen ist, dass für den vorgesehenen Rückbau ein Ersatz geschaffen werden muss (südl. Gleisplanerweiterung), ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist bereits mit der Durchführung der südl. Gleisplanerweiterung beauftragt. Auch wurden die Bereiche (Ölbunker und Gleiswaage) vom AN beprobt. Weiter ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (unter anderem keine freien BE-Flächen) die Vergabe an einen Dritten technisch nicht möglich. Die Vergabe an einen Dritten würde zu immensen Verzügen in der Leistungserbringung führen. Auch ist die parallele Durchführung mit weiteren Auftragnehmern logistisch kaum umzusetzen, sodass sich aus diesem Umstand alleine erhebliche Mehrkosten einstellen würden. // 479: Im Rahmen der Grundwasserabsenkungen im Bereich der EÜ Hämmerlingstraße ist gem. Bauvertrag ein Bewässerungskonzept zu erstellen und mit den Naturschutzbehörden abzustimmen. Im Zuge der Abstimmung wurde festgelegt, dass unter anderem die schützenswerten Eichen bei einer Absenktiefe ab 0,55m zu bewässern sind.Der AN hat das Konzept erstellt. Auch ist er für die Richtigkeit dessen verantwortlich. Bei einer Vergabe an einen Dritten ist die Zuordnung der Verantwortlichkeit (Durchführung/Konzeptionierung) nicht mehr zweifelsfrei gegeben. Bei einer Vergabe an einen Dritten könnte die Grundwasserabsenkung nicht zeitnah durchgeführt werden. Dies hätte Einfluss auf den Bauablauf und würde in dessen Folge zu einem gestörten Bauablauf führen, was wiederum zu immensen Mehrkosten führen würde. Auch wären die IBN-Termine gefährdet, was ebenfalls Einfluss auf den Bahnbetrieb hätte.
- 10.02.2025 478: Im Rahmen der Bauausführung wurde durch den Senat festgelegt, dass der AN-Bau alle erforderlichen VRAO, auch die für die benachbarten Baumaßnahmen, beantragen soll. Auch wurde nach Auftragsvergabe bekannt, dass neben der BVG nun auch die BWB Leistungen im Baubereich ausführen wird. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die VRAO für die vertraglich geschuldeten Leistungen sind im Bauvertrag enthalten. Die hier zusätzlichen VRAO haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. // 651: Nach Auftragsvergabe und vor Ausführung der Bauleistungen wurde die Ril 883.8000 ff. veröffentlicht und ist am 01.09.2022 in Kraft getreten. Die mit der MKA angebotenen Leistungen resultieren zum Teil aus dieser Ril. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis der Leistungen aus den Prüfberichten. Da die Ril zur Angebotskalkulation und Ausschreibung nicht bekannt war, konnten sowohl der AG als auch der AN dies nicht vorhersehen. Die kontinuierliche Gleisüberwachung aller in Betrieb befindlichen Gleise hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Diese ist in ähnlicher — nunmehr nicht ausreichender Form— vertraglich geschuldet. // 660: Im Rahmen der Bauausführung haben sich Verzögerungen im Bauablauf eingestellt, sodass die hier gegenständlichen HEA Träger nicht wie vorgesehen eingebracht werden konnten. Auch hat sich im Rahmen der Erstellung der AP herausgestellt, dass aus statisch-konstruktiven Gründen eine Abweichung hinsichtlich der Anzahl der benötigten Träger einstellt. Die ersatzweise angedachte Sperrpause konnte letztendlich nicht gewährt werden. Diese Umstände konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Verbau ist vertraglich geschuldet und für den Werkerfolg erforderlich. Aufgrund der terminlichen Verzögerungen sind keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags zu erkennen.
- 06.02.2025 Im Rahmen der Erstellung der AP wurde im Zuge der Planprüfung gefordert, dass der Trinkwasserhausanschlussschacht EG Bahnhofstraße herzustellen ist. Ohne diese Leistung ist die Trinkwasseranlage nicht funktionsfähig. In der Folge wäre der Werkerfolg nicht gegeben. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Auch würden Synergieeffekte verloren Gehen. Durch die Beauftragung eines Dritten AN würden sich Verzüge in der Leistungserbringung einstellen. Auch würden hieraus Mehrkosten entstehen, weil der AN die Leistung nur teilweise erbringen kann.
- 04.02.2025 MKA557: Im Zuge der Erstellung der AP bzw. PT1 haben sich gegenüber der AU Abweichungen aufgrund der Dimensionierung der Signalverankerungen eingestellt. Weil die AP/PT1 vom AN Bau geschuldet ist, konnte dies der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorher sehen. Die Signale sind vertraglich geschuldet. Aufgrund der Örtlichkeit sind die Vorsignalwiederholer (VW) erforderlich. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. // MKA616: Im Zuge der Erstellung der AP ist aufgefallen, dass die Bestandspläne hinsichtlich der Anlagen zum Anzeigennotruf nicht bzw. falsch dargestellt sind. Insofern ist der Bestand in der Bestandsplanung nicht korrekt erfasst. Da der AN die Erstellung der AP vertraglich schuldet, konnte der AG des im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert, weil der AN die hier gegenständlichen Leistungen als Grundlage für die Ausführungsplanung benötigt. // MKA623: Im Zuge der Abstimmungen zur Umsetzung der AP S&S wurde betreiberseitig festgelegt, dass die vertraglich geschuldeten Leuchten möglichst Vandalismussicher im Seitenbereich der Treppenaufgänge zu planen und montieren sind. Der Wunsch des Betreibers wurde im Rahmen der AU nicht geäußert, sodass der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Die Leuchten sind vertraglich geschuldet und für den Werkerfolg erforderlich. Die vom Vertrag abweichende Positionierung der Leuchten hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. // MKA647: Die Erstellung der AP ist vom AN-Bau vertraglich geschuldet. Etwaige Variantenuntersuchungen infolge einer Ablehnung der eingereichten AP durch den BVB konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die gegenständliche Leistung ist für eine genehmigungsfähige AP zwingend erforderlich und dient demnach dem Werkerfolg.
- 04.02.2025 MKA462: Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten wurde festgestellt, dass die Bestandsstützwand 2a/2b Betonabplatzungen mit freiliegender Bewehrung aufweist. Um eine dauerhaft tragfähige Stützwand zu gewährleisten, sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden BE-Flächen kann die Leistung nicht an einen weiteren AN übergeben werden. Die infolge der Ausschreibung permanente Aufrechterhaltung der Baufreiheit im Bereich der Stützwand 2 würde dazu führen, dass die Aushübe und Abbruchmaterialien der vertraglich geschuldeten Leistungen abweichend zwischengelagert/beprobt und entsorgt werden müssen, was wiederum zu Mehrkosten führen würde. Bei Nichtausführung der Leistungen würde sich das Schadensbild verschlimmern. Im Worst-Case-Szenario würde dies dazu führen, dass die Stützwand 2 in Gänze ersetzt werden muss. Zur Vermeidung/Prävention dieser Folgekosten sind die hier gegenständlichen Leistungen erforderlich. // MKA612: Zur Schaffung der Baufreiheit des Ingenieurbaus müssen die gegenständlichen TK Kabel bauzeitlich umverlegt und nach Abschluss der Leistungen in die Endlage gebracht werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch ist aufgrund der beengten örtlichen Verhältnisse das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation gegeben. Der AN ist mit der gesamthaften Umsetzung der Bauleistungen beauftragt. Durch die Beauftragung eines Dritten und dem damit verbundenen Vergabeverfahren würden sich immense Verzüge in der Leistungserbringung einstellen, sodass die geplanten Sperrpausen nicht mehr genutzt werden könnten. In letzter Konsequenz ist mit einer massiv verspäteten Fertigstellung der Baumaßnahme zu rechnen. // MKA632: Der hier gegenständliche Kabelweg ist aus technologischer Sicht erforderlich. Der EKS, welcher mit dem Gleis 834 verbunden werden soll, benötigt einen möglichst kurzen Kabelweg, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. // MKA633: Im Zuge der Herstellung der Baugrube der Stützwand 3 wurden bis dato unbekannte Rückstände von Gebäuden im Baugrund vorgefunden. Zur Herstellung der Baufreiheit müssen diese Anteile freigelegt, zurück gebaut und abtransportiert werden. Die Herstellung der Baugrube ist vom Vertragssoll umfasst. Durch die Beauftragung und der damit verbundenen Vergabe würden sich massive Verzögerungen im Bauablauf einstellen, welche kaum kompensiert werden können. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. // MKA644: Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit sind die vorhandenen Kabelgefäßsysteme nicht ausreichend, sodass zusätzliche Kabelgefäßsysteme erforderlich sind. Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. // MKA646: Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Ohne Baufreiheit können die geschuldeten Leistungen nicht hergestellt werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Durch ein Vergabeverfahren würden sich Verzüge in der Bauausführung einstellen, was zu Stillständen führen würde. Alleine aus diesem Umstand würden sich Mehrkosten einstellen, die die angezeigten Mehrkosten übersteigen würden. Auch wären Auswirkungen auf die Sperrpausen infolge des gestörten Bauablaufs zu erwarten.
- 28.01.2025 MKA 480: Zur Schaffung der Baufreiheit müssen die Gleisschaltmittel bauzeitlich demontiert werden. Mit den montierten Gleisschaltmittel ist eine Wiederherstellung des Gleises und des Kabeltiefbaus nicht möglich. Der AN ist mit der gesamthaften Bauausführung beauftragt. Insofern würde bei der Beauftragung eines weiteren AN in die vertraglich geschuldeten Leistungen eingegriffen werden, was dazu führt, dass die Gewährleistungsansprüche nicht mehr eindeutig zugeordnet werden kann. Im Falle einer Vergabe würden sich Verzüge in der Leistungserbringung einstellen, was ebenfalls zu Mehrkosten führen würde. Darüber hinaus würden sich weitere Mehrkosten aufgrund der zusätzlichen Koordinierung der Schnittstelle einstellen. MKA 550: Die Erschütterungsmessung im Zuge der Gründungsarbeiten der OLA-Anlage ist gem. Auflage des Senat Berlin erforderlich. Dementsprechend dürfen die für den Werkerfolg erforderlichen OLA-Gründungen ohne die Leistungen nicht hergestellt werden. Der AN hat bereits die entsprechenden Messgeräte im Einsatz (vor Ort) auch wird spezielles örtliches Fachwissen für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Darüber hinaus besteht aufgrund der beengten Platzverhältnisse das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. Weiter würde die Vergabe zu Schnittstellen und Verzögerungen im Bauablauf führen, was wiederum zu Mehrkosten führen würde. MKA 551: Aus statisch-konstruktiven Gründen ist das Liefern und Verlegen von Schutzrohren für die vertraglich geschuldete Horizontalverankerung erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. Auch würden die Leistungen in die vertraglich geschuldeten Leistungen eingreifen, sodass eine Zuordnung der Gewährleistungsansprüche kaum bis gar nicht möglich ist. MKA 562: Zur Schaffung der Baufreiheit für das Einbringen der Hilfsbrückengründung muss das Kettenwerk des Gl2 bauzeitlich verschwenkt/versetzt werden. Ohne die Leistung kann die Hilfsbrückengründung nicht eingebracht werden, was dazu führt, dass der Werkerfolg nicht erreicht wird. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch hat der AN die benötigten Geräte vor Ort. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. MKA 563: Zur Schaffung der Baufreiheit für das Einbringen der Hilfsbrückengründung und des Mittellängsverbaus muss die Gleise in diesem Bereich bauzeitlich befahrbar gemacht werden. Ohne die Leistung kann die Hilfsbrückengründung und der Mittellängsverbau nicht eingebracht werden, was dazu führt, dass der Werkerfolg nicht erreicht wird.Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch hat der AN die benötigten Geräte vor Ort.Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen au
- 22.01.2025 Die KHB Süd ist wegen der geringen Anzahl an im Süden während der Bauarbeiten befindlichen Kabel für den Projekterfolg nicht zwingend erforderlich und würde gleichzeitig einige Arbeiten an der EÜ Hämmerlingstraße und der Stützwand 1 erschweren. Insofern entfällt die KHB Süd. Dies konnte der AG aufgrund dessen, dass der Bauablauf durch den AN zu erstellen ist, nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge des Entfalls der KHB Süd unverändert.
- 22.01.2025 MKA537-538: Die Leistung ist erforderlich, um die Gleislage bei Setzungen im Rahmen der Rammarbeiten wiederherzustellen. Ohne die Leistungen kann das Gleis betrieblich nicht genutzt werden. Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Zum einen hat der AN die Stopfmaschine einsatzbereit vor Ort und zum anderen kann die Leistung aufgrund der terminlichen Dringlichkeit nicht ausgeschrieben werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. Auch würde eine Ausschreibung zur Folge haben, dass entweder das Gleis längerfristig nicht nutzbar ist oder sich die Bauausführung derart verzögert, dass die Verzögerungen nicht mehr kompensiert werden können.
- 22.01.2025 Im Rahmen der Leistungserbringung haben sich Abweichungen in der Leistungserbringung unter anderem aufgrund der vorgefundenen Kontamination eingestellt. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Leistungen sind vertraglich geschuldet, jedoch stellt sich aufgrund der Umstellung des Bauablaufs partiell eine abweichedne Bautechnologie ein.
- 09.01.2025 AvL388: Im Zuge der Baumaßnahme wurde festgestellt, dass die TW-Leitung erneuert werden muss. Um den Bahnbetrieb aufrecht zu erhalten ist gem. Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV ein funktionierendes WC erforderlich. Da auch das Herstellen der TW-Leitung inkl. der Anschlüsse durch den AN ausgeführt wird, wäre eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung bei Beauftragung eines zweiten ANs nicht mehr vorhanden. Dies kann unter Umständen Einfluss auf die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs haben, wenn der Arbeitsplatz nicht den Anforderungen der ArbStättV entspricht. Durch die Ausschreibung müssten alternativen geschaffen werden, welche zu Mehrkosten führen würden. Darüber hinaus können aus diesem Umstand hygienische und gesundheitliche Probleme, Unzufriedenheit und Beschwerden der Fahrgäste und Arbeitnehmer sowie Rechtliche und regulatorische Konsequenzen folgen. MKA532: Gemäß Auflagen des EBA ist ein Ersatzloser Rückbau wie vertraglich vorgesehen nicht umsetzbar. Hierfür müssen Ersatzgleise hergestellt werden (südliche Gleisplanerweiterung). Ohne diese Leistung ist das Herstellen der Baufreiheit für die südliche Gleisplanerweiterung nicht möglich. Daher ist die Leistung zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen unvermeidbar. MKA539: Zur Herstellung der Baufreiheit der zusätzlichen 30 KV Kabel zwischen GuW und Wuhlheide muss die Interimstrasse der 750V Anlage auf den bereits errichteten Kabelkanal für LST und TK verschoben werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. MKA541: Zur Herstellung der Baufreiheit des Straßenbau/ Ing-Bau der Stw 3 im Bereich Elcknerplatz (PU-Ost) herzustellen, ist die Umverlegung der in der Ladestraße vorhandenen TK und 50 Hz Kabel notwendig. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. MKA571: Aufgrund der von den Bestandsunterlagen abweichenden Auflagersituation kann die vertraglich geschuldete Flachdecke nicht hergestellt werden. Um die darunter befindliche Bausubstanz vor Witterungseinflüssen und Schäden zu schützen, muss ein provisorisches Wetterdach aufgebaut werden, bis die vertraglich geschuldete Flachdecke hergestellt werden kann. Das Dach ist aufgrund der Witterungseinflüsse unverzüglich herzustellen. Bei einer Vergabe würde das Dach frühestens im Frühjahr 2025 beauftrag werden. Durch die Verzögerung infolge einer Ausschreibung würden Schäden an dem Bestand entstehen, welche aktuell nicht abzuschätzen sind. Auch hätte dies Einfluss auf die zu erbringenden Leistungen und auf die vorhandenen Anlagen, welche unmittelbar im Bereich der Öffnung in den Räumen untergebracht sind. MKA573: Im Zuge der Bauausführung muss umfangreich in den öffentlichen Straßenverkehr eingegriffen werden. Zur Aufrechterhaltung des ÖPNV wurde durch den Senat gefordert, dass eine provisorische Bushaltestelle "Am Bahndamm" hergestellt wird. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch besteht das Erfordernis einer Zeitnahen Umsetzung der Arbeiten, weil sonst gravierende Auswirkungen auf den Bauablauf zu erwarten sind. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. MKA578: Im Zuge einer Begehung wurde festgestellt, dass sich an Stütze 1 (Gleis 2) Risse gebildet haben, welche die Standsicherheit gefährden. Um die Bestandsanlage vor weiteren Schäden zu schützen, muss eine Stützkonstruktion hergestellt werden. Insofern ist die Leistung zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages erforderlich. Aufgrund der Rissbildung und der anstehenden Baugrubenverbaue in diesem Bereich muss unverzüglich eine Sicherung des Bestands hergestellt/durchgeführt werden. Dies kann bedingt durch eine notwendige Ausschreibung nur vom AN Bau durchgeführt werden. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch besteht die Gefahr, dass die Stütze ohne entsprechende Sicherungskonstruktion versagt, was zu erheblichen Mehrkosten führen würde.
- 09.01.2025 MKA548: Die Herstellung der Bohrebene wurde durch den Senat Berlin untersagt, sodass die Leistungen zeitlich umdisponiert werden mussten. Demzufolge sind zeitgleich Leistungen zu erbringen, die im Normalfall zeitlich getrennt voneinander ausgeführt worden wären. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Herstellung des GLV ist vertraglich geschuldet und muss nun terminlich umdisponiert werden. MKA565: Die Herstellung der Hilfsbrückengründung sollte in der Bauphase 2 erfolgen. Aus betrieblicher Sicht wurde die dafür vorgesehene Sperrpause nicht gewährt, sodass sich die Leistungen zeitlich und bautechnologisch entsprechend verschieben/ändern. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Herstellung der Hilfsbrückengründung ist vertraglich geschuldet. Aufgrund geänderter Bauumstände muss hierfür ein zusätzlicher Verbau geplant werden. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA568: Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Entsorgung geändert. Auch haben sich Leistungsanteile zeitlich verschoben. Hinzu kommt, dass der AN-Bau den Bauablauf geplant hat, sodass der AG nicht vorhersehen konnte, wann welche Entsorgung konkret erfolgen sollte. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der geänderten Beprobung und vorliegend der Entsorgung unverändert. Die ausgebauten Stoffe hätten ohnehin entsorgt werden müssen. MKA569: Im Zuge der Ausführung ist durch den AN zu prüfen gewesen, ob die Bestandsmasten weiterhin standsicher sind. Im Zuge der AP hat sich herausgestellt, dass diverse Masten erneuert werden müssen. Aufgrund dessen, dass das Gleis 1 zurück gebaut werden muss, können die dort zu errichtenden Masten nicht am Gleis geerdet werden. Insofern konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Um während des Rückbaus des Gleises 1 eine funktionsfähige Erdung herzustellen, sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. MKA570: Während der Planungsleistungen wurde durch den Senat der Wuhletalweg geplant. Dieser kollidiert bzw. beeinflusst die vertraglich geschuldete Planung, sodass sich hier Mehraufwände bzw. Leistungsänderungen einstellen. Weil der AG keinen Einfluss auf die Planung Dritter hat, konnte er diesen Umstand nicht vorhersehen.Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Vorliegend haben sich aus der Planung Dritter weitere Einflussfaktoren ergeben, welche bei der vertraglich geschuldeten Planung berücksichtigt werden müssen. MKA572: Der AN hat auf Basis der AU die entsprechende Bautechnologie für den Aushub der Hilfsbrücke der EÜ Bahnhofstraße gewählt und entsprechend angeboten. Im Zuge der Bauausführung wurden mittels PT1 zur Bauphase 3.1 die hierfür benötigten Weichenverbindungen außer Betrieb gesetzt. Diese sind somit nicht für den Aushub nutzbar. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Aushub der Hilfsbrücke ist vertraglich geschuldet und für den Werkerfolg erforderlich. Vorliegend sind ergänzende Maßnahmen hinsichtlich des Ausbaus erforderlich. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA575: Vertraglich ist das erschütterungsarme Einbringverfahren von diversen Spundwandverbauen. Im Zuge der Ausführung hat sich herausgestellt, dass die Vibrationen im Zuge des Einbaus zu stark sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Änderung der Bautechnologie ist erforderlich, um Folgeschäden vorzubeugen. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 08.01.2025 486 Im Zuge einer Begehung durch das EBA wurden die hier gegenständlichen Leistungen gefordert. Bei Nichtdurchführung der Leistung wäre das Arbeiten in diesem Bereich untersagt worden. Insofern ist die Leistung zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages erforderlich. Zu Aufrechterhaltung des Leistungsfortschritts und der damit verbundenen Fertigstellung und im späteren Verlauf dem Wechsel der Bauphase muss die Leistung unmittelbar ausgeführt werden. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betern geführt und die Beantragung neuer Betern würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. 607 Während der Baumaßnahme wurde erkannt, dass sich die Gleislage weiter Richtung Süden verschieben muss. Um die Abstände gem. Regelwerk der OLA einzuhalten, ist eine Waldumwandlung zwingend notwendig. Ohne diese Leistungen kann der Bereich km 10,6 - 11,0 Br. nicht richtlinienkonform hergestellt werden, was dazu führt, dass die Abnahmereife nicht erzielt wird. Demnach der Werkerfolg nicht gegeben ist. Aufgrund des Umstands, dass die Leistungen äußerst terminkritisch sind und eine Verzögerung der Bauleistungen infolge des Vergabeverfahrens immense Auswirkungen auf den Bauablauf haben, ist der Wechsel des AN aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die Verschiebung der Bauzeit infolge des Vergabeverfahrens würde dazu führen, dass Immense Mehrkosten aufgrund des Entfalls der Preisbindung zu erwarten sind. Auch sind Beschleunigungsmaßnahmen unerlässlich. Weiter ist fraglich, ob im Falle eines Vergabeverfahrens die angesetzten Sperrpausen genutzt werden können. 553 Um die vorgesehenen Technikräume zu bestücken müssen die Räumlichkeiten entsprechend geplant und hergestellt werden. Die Trockenbauleistungen sind in diesem Vertrag nicht enthalten. Infolgedessen ist die zusätzliche Planungsleistung erforderlich, um die Technikräume richtlinienkonform herstellen zu können. Der AN ist mit der Planung und Ausführung tangierender Ein-/ Bauteile bereits beauftragt. Die Vergabe eines zweiten ANs würde dazu führen, dass für den AG eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten im Mangelfall deutlich erschwert wird. Durch die Beauftragung würden sich Verzüge einstellen, welche den Baufortschritt hemmen. Auch entstehen Schnittstellen, welche zu einem Mehrvergütungsanspruch führen würden (die zusätzlichen Pläne müssen entsprechend bearbeitet werden). 395 Im Zuge der Verkehrsphasenwechsel an der EÜ Bahnhofstraße (Vph 2 auf Vph4) wurde zur Umsetzung der verkehrsregelnden Maßnahmen durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher und Klimaschutz die Anpassung an den Lichtsignalanlagen angeordnet. Die hier betroffenen Lichtsignalanlagen werden durch den AN geliefert, eingerichtet, betrieben und vorgehalten. Die LSA ist damit Eigentum des AN. Der Eingriff durch einen Dritten (Versorgung/Umprogrammierung) ist daher aus technischer Sicht nicht möglich. Da die LSA durch den AN beigestellt, vorgehalten, unterhalten und betrieben wird, müsste bei einer Ausschreibung für diesen Wechsel die gesamte LSA ausgetauscht werden. Dies würde zu vergleichsweise immensen Mehrkosten führen und ist daher nicht praktikabel.
- 08.01.2025 606 Während der Baumaßnahme hat sich herausgestellt, dass aufgrund von örtlichen Zwängen eine weitere Baumfällung erforderlich ist, um die Baustraße für die Umfahrung der PU Ost herstellen zu können. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen.Der Gesamtcharakter bleibt infolge der zusätzlichen Baumfällung unverändert. Die Baustraße ist vertraglich geschuldet und die hier gegenständlichen Leistungen schaffen die Baufreiheit. 628 AP herausgestellt, dass der Entwurf nur in Verbindung mit diversen Risiken umgesetzt werden kann. Zur Minimierung der Risiken (Folgeschäden am Bauwerk, notwendige Umverlegung von Abwasserleitungen und 2 Schächten, Baugrund) wurde ein alternativer Vorschlag unterbreitet. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehender Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der geänderten Zufahrt (hier die Bautechnologie) unverändert. Die Zufahrt ist vertraglich geschuldet.
- 03.01.2025 MKA577: Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Um die vertraglich geschuldete Gleishilfsbrücke 02 im Gleis 833 herstellen zu können muss ein zusätzlicher Verbau hergestellt werden. Ohne diesen Verbau kann die Hilfsbrücke nicht eingebracht werden, was dazu führt, dass der Werkerfolg nicht gegeben ist bzw. die darauf aufbauenden Leistungen nicht ausgeführt werden können. Aufgrund der Sperrpause, bei welcher die Leistungen ausgeführt werden, kann unter Berücksichtigung eines Vergabeverfahrens die Leistung nur durch den AN Bau ausgeführt werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. MKA584: Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit (Lagerflächen für Material) sowie für die fachgerechte Entsorgung der Rückgebauten OLA-Maste erforderlich. Der Rückbau der Maste ist durch den AN geschuldet. Aufgrund der knappen BE-Flächen müssen die Maste zeitnah entsorgt werden. Der Entsorger nimmt jedoch nur Stahlschrott bis 6m Länge ab, sodass die Maste entsprechend vorbereitet werden müssen. Insofern kann nur der AN Bau die Maste ablängen. Aufgrund der knappen BE-Flächen hätte das Vergabeverfahren zur Folge, dass die BE-Flächen sich weiter reduzieren, sodass zusätzliche Flächen beschafft werden müssen. Dies würde die hier angegebenen Mehrkosten deutlich übersteigen. Auch können sich hieraus Verzüge im Bauablauf einstellen, was Auswirkungen auf die IBN und den Fahrplan haben würde. MKA585: Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Zur Überwachung der Setzung der Hilfsbrücke selbst ist die Leistung erforderlich. Ohne die Überwachung besteht die Gefahr, dass sich die Hilfsbrücke setzt und der Bahnbetrieb gestört wird. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA599: Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Der hier gegenständliche Kabelweg ist aus technologischer Sicht erforderlich. Der EKS, welcher mit dem Gleis 834 verbunden werden soll, benötigt einen möglichst kurzen Kabelweg, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 02.01.2025 MKA545: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Zuge der Abnahme wurden die hier gegenständlichen Leistungen vom ALV und Abnahmeprüfer gefordert. Dies ist auf die baulichen Anlagen der Strecke außerhalb des Baufeldes zurückzuführen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Kettenwerkabgänge sind vertraglich geschuldet und müssen aufgrund der benachbarten Strecke, welche nicht Vertragsgegenstand ist, angepasst werden. MKA547: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Aufgrund der vorgefundenen Kontamination und des Untersagens der Herstellung der Bohrebene durch den Senat haben sich die hier gegenständlichen Mehrkosten eingestellt. Weder die Kontamination, noch das Untersagen der Herstellung der Bohrebene konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht vorhersehen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Insofern hat die Leistung keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA549: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Rahmen der durch den AN geschuldeten Erstellung der AP hat sich herausgestellt, dass diverse Leistungsänderungen ggü. dem Entwurf erforderlich sind. Weil die AP vom AN vertraglich geschuldet ist, konnte der AG diesen Umstand im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Hilfsbrückengründung ist vertraglich geschuldet. Die aus statisch-konstruktiver Sicht erforderlichen Leistungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA581, 582, 583: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Nach Auftragsvergabe und vor Ausführung der Bauleistungen wurde die Ril 883.8000 ff. veröffentlicht und ist am 01.09.2022 in Kraft getreten. Die mit der MKA angebotenen Leistungen resultieren zum Teil aus dieser Ril. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis der Leistungen aus den Prüfberichten. Da die Ril zur Angebotskalkulation und Ausschreibung nicht bekannt war, konnten sowohl der AG als auch der AN dies nicht vorhersehen. Die kontinuierliche Gleisüberwachung aller in Betrieb befindlichen Gleise hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA588: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Der im Zuge der Ausschreibung angenommene Durchlässigkeitsbeiwert hat sich im Rahmen der Bauausführung als nichtzutreffend erwiesen. Im Zuge der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass dieser abweicht und sich aus diesem Umstand deutlich höhere Förderraten einstellen (Faktor 7 - 8). Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Wasserhaltung ist vertraglich geschuldet und für den Werkerfolg zwingend erforderlich. MKA592: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Zuge der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass der Baugrund wesentlich erschütterungsanfälliger ist, als im Zuge der Ausschreibung angenommen wurde. Zur Minimierung von Schäden an Bauwerken Dritter und denen der weiteren Anlagen, wurde abgestimmt, dass der Verbau und damit das Einbringen von Spundwänden entfallen soll. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Baugrube ist für die vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich und ist demnach für den Werkerfolg erforderlich.
- 18.12.2024 AvL429: Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Die Leistungen sind erforderlich um die vom zukünftigen Betreiber gewünschten Änderungen hinsichtlich der ZIM umzusetzen, welche die Fahrgastführung optimieren sollen. Die Leistungen sind daher erforderlich, um den Ansprüchen an die Verkehrsführung Rechnung zu tragen. Somit sind diese auch für den Werkerfolg erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. Auch würden Mehrkosten aufgrund der entstehenden Schnittstellen sowie Verzüge im Bauablauf entstehen, was ebenfalls zu Mehrkosten führen würde. MKA387: Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Die Leistung ist erforderlich, um den vertraglich geschuldeten Schutzgang entsprechend der Ril 813 herstellen zu können. Ohne die Planung wäre der Schutzgang nicht richtlinienkonform. Eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung ist bei Beauftragung eines zweiten ANs nicht mehr vorhanden. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. MKA503, 507, 508, 509: Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: (1.000 Zeichen) Aufgrund der notwendigen Gleisplanerweiterung muss die gegenständliche Gleisquerung km 12,940 erweitert werden. Ohne die Erweiterung können die LST-Kabel nicht richtlinienkonform verlegt werden. Der AN ist mit der Bauausführung beauftragt. Bei einer Vergabe an einen Dritten ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welcher AN im Falle von Gewährleistungsansprüchen haftbar ist. Darüber hinaus würden durch die Beauftragung weitere Schnittstellen entstehen, welche zu Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen führen kann. Durch die Vergabe würden Schnittstellen entstehen, welche zu Mehraufwänden und folglich auch zu Mehrkosten führen würden. Darüber hinaus würden sich Verzüge aufgrund des Vergabeverfahrens einstellen, welche sich auf die Vertragstermine auswirken würden. MKA561: Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: (1.000 Zeichen) Die vorgesehene Kabelquerung muss zur Schaffung der Baufreiheit ertüchtigt werden. Ohne die gegenständlichen Leistungen ist der AN in der Erbringung seiner Leistungen gehemmt, sodass der Werkerfolg nicht erzielt werden kann. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden sich Verzüge in der Leistungserbringung einstellen. Auch ist nicht auszuschließen, dass sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Koordinierung und Ausführung einstellen. Auch kann die Erbringung durch einen weiteren AN im Ergebnis zu einer Leistung mit unterschiedlichen Merkmalen führen, sodass sich Erschwernisse einstellen. Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 17.12.2024 AvL 417: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Zuge der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass das vorgesehene Abbruchverfahren hinsichtlich der Erschütterungseintragungen aufgrund der Grenzwerte nicht geeignet ist bzw. die Grenzwerte überschreitet. Dass die Grenzwerte überschritten werden, könnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Umstellung der Bautechnologie hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Der Abbruch ist vertraglich geschuldet und muss entsprechend angepasst werden. AvL 438: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Zuge der Baumaßnahme hat sich ergeben, dass der Softwarewechsel gemeinsam mit dem Projekt "Fangschleuse" erfolgen soll. Daher kommt es zu einer Verschiebung des Softwarewechsels. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Umsetzung des Softwarewechsels ist vertraglich geschuldet. Aufgrund der zeitlichen Verschiebung sind Abstimmungen erforderlich. MKA 505: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Zuge der Bauausführung wurde erkannt, dass die ursprünglich vorgesehene Örtlichkeit des Muffenstandortes der Muffe 1/2 kapazitiv nicht ausreichend war. Infolgedessen muss der Muffenstandort geändert werden. Diesem Umstand ist geschuldet, dass ein neuer LWL-Stich bis zum ESTW-A Köpenick gelegt werden und angeschlossen werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Das Ersetzen von Teillängen ist vertraglich vorgesehen. Hierzu muss aufgrund v.g. Gründe die Teillänge nicht eingespleißt, sondern im ESTW-A neu eingeführt und angeschlossen werden. MKA515: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Zuge der Ausführungsplanung hat sich ergeben, dass sich bei Umsetzung des Entwurfs aufgrund der statisch-konstruktiven Dimensionierung eine Kollision einstellen würde. Um dies zu umgehen, muss der Mast und infolgedessen auch der KTB versetzt werden. Da der AN mit der Erstellung der AP beauftragt ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Aufgrund des hier gegenständlichen Sachverhalts muss die Baufreigegebene Prüfung erneut in den Prüflauf eingereicht werden. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter. MKA529: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Zuge der Bauausführung/Erstellung der AP haben sich Abweichungen hinsichtlich der Signalstandorte gegenüber der Entwurfsplanung/Ausschreibung eingestellt. Da der AN mit der Planung beauftragt ist, konnte der AG diesen Umstand nicht vorhersehen. Die Signale sind vertraglich geschuldet. Vorliegend ändern sich die Standorte aufgrund des Planungsfortschritts. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA536: Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: Im Rahmen der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass die ausgeschriebenen Mengen nicht auskömmlich sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Stopfarbeiten sind vertraglich geschuldet, jedoch nicht in den entsprechenden Mengen im HLV enthalten.
- 16.12.2024 Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Im Zuge einer Begehung wurde festgestellt, dass sich an Stütze 1 (Gleis 2) Risse gebildet haben, welche die Standsicherheit gefährden. Um die Bestandsanlage vor weiteren Schäden zu schützen, muss eine Stützkonstruktion hergestellt werden. Insofern ist die Leistung zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages erforderlich. Aufgrund der Rissbildung und der anstehenden Baugrubenverbaue in diesem Bereich muss unverzüglich eine Sicherung des Bestands hergestellt/durchgeführt werden. Dies kann bedingt durch eine notwendige Ausschreibung nur vom AN Bau durchgeführt werden. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch besteht die Gefahr, dass die Stütze ohne entsprechende Sicherungskonstruktion versagt, was zu erheblichen Mehrkosten führen würde.
- 27.11.2024 Gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 27.01.22 (EBA, Ast Berlin, SB 1) sowie EBA - Schreiben vom 22.06.22 (EBA Zentrale, Ref. 23, Kapazitätsmanagement) sind die rückzubauenden Gleise 8-10 (Bestandteil des HV) durch 2 zusätzlich zu errichtende Gleise funktionsgleich zu ersetzen. Ohne die parallele Erstellung und zeitgleiche Inbetriebnahme der 2 zusätzlichen Gleise kann die HV- Leistung weder fertiggestellt noch in Betrieb genommen werden. Die beauftragte Werkleistung ist entsprechend sowie zwingend zu ergänzen sowie zu ändern.
- 14.11.2024 AvL 395 Die Leistung ist für die vertraglich geschuldete Herstellung des Gleises 833 erforderlich. Ohne die Kleineisen kann das Gleis nicht richtlinienkonform hergestellt und in Betrieb genommen werden Aufgrund der terminlichen Brisanz (Leistung liegt auf dem kritischen Weg), kann die Leistung nicht durch einen Dritten erbracht werden. Durch die Beauftragung eines Dritten und der damit verbundenen Ausschreibung der Bauleistungen würden sich immense Verzüge in der Leistungserbringung einstellen, welche auch trotz Beschleunigungsmaßnahmen nicht mehr kompensiert werden könnten. Die daraus entstehenden Mehrkosten würden die hier gegenständlichen um ein vielfaches übersteigen.
- 13.11.2024 Zwischen Stellingdamm und zukünftiger PU Ost befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal. Um die vom Landesdenkmalamt Berlin geforderten archäologischen Untersuchungen durchführen zu können, ist die darüber befindliche Bodenplatte abzubrechen.
- 04.11.2024 AvL 398 Im Zuge der Bauarbeiten hat sich herausgestellt, dass die Spundbohlen baugrundbedingt nicht auf die volle Länge eingebracht werden können. Dies konnte der AG — trotz vorliegendem Baugrundgutachten— im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Das Einbringen der Spundbohlen ist vertraglich geschuldet und muss vorliegend an die vorherrschenden Gegebenheiten angepasst werden
- 25.10.2024 MKA 284 Um die einzubauenden Kabel richtlinienkonform verlegen zu können müssen zusätzliche Kabelkanäle bzw. ein zusätzlicher Kabeltiefbau beplant werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 469 Zur Überwachung der Setzung der Hilfsbrücke selbst ist die Leistung erforderlich. Ohne die Überwachung besteht die Gefahr, dass sich die Hilfsbrücke setzt und der Bahnbetrieb gestört wird. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. MKA 512 Um die vorgesehenen LST-Kabel gem. AP PTI (F3.1) richtlinienkonform verlegen zu können ist die Herstellung einer zusätzlichen Interimskabeltrasse notwendig. Ohne die Interimskabeltrasse wären die Kabel nicht geschützt bzw. eine Verlegung. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Darüber hinaus besteht das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Bei Beauftragung eines weiteren AN würden Verzüge in der Bauausführung aufgrund der Ausschreibung eintreten. Die Leistungen bzw. der Bauzustandswechsel würde nicht erfolgen können, was dazu führt, dass immense Stillstandkosten, welche die geschätzten Kosten bei weitem übersteigen, eintreten.
- 24.10.2024 AvL 394 Die Leistung ist erforderlich, um die herzustellenden Ingenieurbauwerke nach und während der Baumaßnahme instandzuhalten bzw. um regelmäßige Inspektionen durchführen zu können. Auch ist die Leistung im Regelwerk definiert und somit entsprechend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Nur der für die Ausführung gebundene AN kann für die von ihm erstellten Ingenieurbauwerke die entsprechenden Inspektionskonzepte technisch und wirtschaftlich sinnvoll erstellen. Der AN plant und baut die gegenständlichen Ingenieurbauwerke. Demnach verfügt er über umfassende Kenntnisse, über welche ein Dritter nicht verfügt. Demnach würden die Mehrkosten bei Ausführung durch einen Dritten aufgrund der umfangreichen Grundlagenermittlung deutlich die des gebundenen AN übersteigen.
- 18.10.2024 AvL 372 Aus Gründen der UVV müssen OLA und LSW getrennt hergestellt werden. Infolgedessen behindert der vorhandene Kabeltiefbau den Fortschritt der Bauarbeiten. Zur Schaffung der Baufreiheit muss eine Interims-Kabeltrasse hergestellt werden. Hier gegenständlich ist die Planung und Ausführung der gegenständlichen Kabeltrasse Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 17.10.2024 MKA 518 Nach Vertragsschluss ist die EBV in Kraft getreten. Hierzu gibt es keine konkreten Vorgaben, wie die Baustoffe zu entsorgen sind. Gleichwohl Übersetzungstabellen als Übergangslösung ausgewiesen sind, ist weiterhin nicht klar, wie die Entsorgung nach EBV erfolgen soll. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Entsorgung ist über das HLV nach LAGA vertraglich geschuldet. Demzufolge hat die gegenständliche Leistung keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 490 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurde erkannt, dass sich der Entwurf unter Berücksichtigung der ermittelten Dimensionierung, nicht umsetzbar ist. Aufgrund des Umstands, dass die Erstellung der AP durch den AN vertraglich geschuldet ist, konnte der AG dies nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Der Entwurf muss bautechnologisch angepasst werden, sodass der vertraglich geschuldete Gleislängsverbau hergestellt werden kann. MKA 482 Im Rahmen der AP haben sich in Teilen abweichende Kabeltypen eingestellt, sodass die Kapazitäten der vorgesehenen Querung ausgereizt waren. Infolgedessen musste bauzeitlich die Verlegung im Schwellenfach erfolgen. Für den Endzustand müssen die Kabel nun in die neu hergestellte Querung umverlegt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Aufgrund von Kapazitiven Engpässen musste eine neue Querung hergestellt werden. Im Anschluss werden die bauzeitlichen Lösungen aufgelöst und der Endzustand hergestellt.
- 16.10.2024 MKA 392_AvL 295 Die gegenständlichen Leistungsänderungen wurden im Rahmen der Planprüfung vom BVB gefordert. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Anpassung einzelner OL-Masten sowie der Aufteilung in ein separates Planpaket unverändert.
- 07.10.2024 MKA 465 Zur Schaffung der Baufreiheit der Bauwerkserweiterung EG Bahnhofstraße müssen diverse Medienleitungen zurückgebaut und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit neu gebaut werden. Ohne diese Leistungen kann die Bauwerkserweiterung nicht ausgeführt werden. Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Durch die Beauftragung eines Dritten würden aufgrund des damit verbundenen Vergabeverfahrens massive Verzüge in der Leistungserbringung entstehen. Diese Verzüge würden zur Folge haben, dass Beschleunigungsmaßnahmen erforderlich wären. Durch die Beauftragung eines Dritten würden die vertraglich vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Dies hätte Auswirkungen auf die IBN und auf den Fahrplan. Ferner ist nicht absehbar, ob die eintretenden Verzüge durch entsprechende Beschleunigungsmaßnahmen vermieden werden könnten. MKA 520 Die Leistung ist zur richtlinienkonformen Herstellung der OLA im Bahnhofsbereich zwingend erforderlich, weil diese Masten mit den beweglichen Endabfangungen auf öffentlich zugänglichen Bereichen stehen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN entstehen Schnittstellen, die zu Mehrkosten führen. Auch würden sich Verzüge in der Bauausführung einstellen, welche kompensiert werden müssten. Bei Nichtkompensation würde dies Auswirkungen auf den Bahnbetrieb haben. MKA 517 Die Leistung ist für die bauzeitliche Versorgung von TK- und 50Hz Kabeln im Bereich der Toreinfahrt am Elcknerplatz und in Richtung ESTW erforderlich. Ohne diese Leistungen wären Anlagenteile nicht betriebsbereit, was zu Störungen im Bahnbetrieb führen kann. Der AN hat bereits entsprechendes Personal und Geräte vor Ort. Weiter müssen die Leistungen zeitnah ausgeführt werden, was bei einer Vergabe bzw. einem Vergabeverfahren nicht möglich ist und Auswirkungen auf den Bauablauf nach sich ziehen würde. Durch ein Vergabeverfahren würden sich Mehrkosten einstellen, welche die hier angezeigten Mehrkosten um ein Vielfaches übersteigen würden. MKA 521 Die Leistung ist zur richtlinienkonformen Errichtung der gegenständlichen Kabelschränke und damit zur erfolgreichen Inbetriebnahme zwingend erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden Schnittstellen entstehen. Auch müsste aufgrund der beengten örtlichen Verhältnisse der Bauablauf koordiniert werden, was zu einem Mehraufwand und folglich auch zu Mehrkosten führen würde.
- 04.10.2024 MKA 511 Im Zuge der Erstellung der AP haben sich hindernde Umstände ergeben. Um den Planungsfortschritt bzw. in dessen Folge den Baufortschritt nicht zu verzögern, sind ist die Aufteilung der Planpakete in die Anteile Beleuchtung und Ausstattung erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Planung ist jeweils als ein Planpaket vertraglich geschuldet. Vorliegend werden die Auswirkungen von Behinderungen mit der gegenständlichen Leistung reduziert. MKA 516 Im Zuge der AP hat sich herausgestellt, dass der Entwurf aufgrund der Dimensionierung der Signale und der beengten örtlichen Verhältnisse nicht umsetzbar ist. Demzufolge würde der erforderliche Signalkasten, welcher im Rahmen der Ausführungsplanung zu beplanen ist, den Rettungsweg einschränken. Weil die Erstellung der AP vertraglich durch den AN geschuldet ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die gegenständlichen Leistungen sind für eine funktionale und richtlinienkonforme Anlage zwingend erforderlich.
- 30.09.2024 AvL 378 Im Zuge der Bauausführung wurden Gleislagefehler festgestellt, um auszuschließen, dass weitere Gleislagefehler vorhanden sind, ist eine Gleisvermessung des Gleises 2 erforderlich. Dadurch wird die sichere Befahrbarkeit und ein richtlinienkonformer Zustand hergestellt. Die Leistung ist in der Totalsperrung vom 06.09.2024 - 04.10.2024 durchzuführen. Aufgrund der angedachten Sperrpause ist der Wechsel des AN unter Berücksichtigung des erforderlichen Vergabeverfahrens nicht möglich. Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. MKA 510 Infolge der Gleisplanerweiterung haben sich Abweichungen in Bezug auf die Kabeltrassen und auf die Standorte der EWHA eingestellt, welche in der AP entsprechend berücksichtigt werden müssen. Ohne die angepasste AP können die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht umgesetzt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Auch würde in die vom AN erstellte Ausführungsplanung eingegriffen werden, was Nachteile hinsichtlich der Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen führen würde. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. MKA 501 Aufgrund des Umstands, dass die vorgesehenen Kabelgefäßsysteme bereits ausgelastet sind, muss hinsichtlich der Einspeisung bauzeitlich und für den Endzustand ein weiteres Kabelgefäßsystem geplant werden. Ohne diese Leistung ist die Versorgung des Bahnhofs nicht möglich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Aufgrund der Komplexität des Bauablaufs würden bei einer Vergabe an einen weiteren AN erhebliche Mehraufwände hinsichtlich des Anpassens des BAP infolge der Ausschreibung entstehen. Weiter würden sich Verzüge im Bauablauf einstellen, was dazu führen würde, dass sich die Gesamtfertigstellung verzögern würde. MKA 502 Aufgrund der bereits ausgelasteten Kabeltrassen ist eine zusätzliche Kabeltrasse für die temporäre Einspeisung im Bereich EÜ EG erforderlich. Dadurch wird die richtlinienkonforme bauzeitliche Einspeisung der OSE sichergestellt. Die Leistung ist für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften Planung und Ausführung beauftragt. Dementsprechend auch mit der Verlegung der Einspeisung. Insofern ist ein Herauslösen der zusätzlich erforderlichen Kabeltrasse nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 30.09.2024 Das im Hauptvertrag berücksichtigte Werbekonzept stammt aus dem Jahr 2018. Im Zuge der Maßnahme wurde dieses Konzept überarbeitet und aktualisiert. In Folge wurde es erforderlich, das Kabelführungssystem (Leerrohre, Schlitze, Durchbrüche) des aktuellen Werbekonzepts in der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Hierfür sind auch alle zur Erstellung der Ausführungsplanung des Kabelführungssystems notwendigen planerischen Vorleistungen zu erbringen.
- 23.09.2024 MKA 483 Für die ordnungsgemäße funktionsfähige Verkabelung der aus Richtung des EG-Raumes der EÜ Bahnhofstraße sind zusätzliche Kabelquerung bei ca. km 11,667 für den Erdungsanschluss der Fernbahngleise, sowie die Anpassung der Kabeltrasse zwischen den Gleisen 2 und 833 entlang des Regionalbahnsteiges, km 11,650 bis km 11,900 erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch würden Gewährleistungsansprüche nicht mehr eindeutig zugeordnet werden können, da der weitere AN in die zu erstellenden Anlagenteile eingreifen müsste. MKA 468 Im Zuge der Baumaßnahme müssen weitere Baumfällungen erfolgen. Aufgrund von behördlichen Auflagen sind diese zwingend vor Fällung artenschutzfachlich zu kontrollieren. Ohne die Kontrolle können die Bäume nicht gefällt werden, welche den Baufortschritt hindern. Der AN ist mit der gesamthaften Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren ANs würden sich Verzüge in dem Bauablauf einstellen, was zwangsweise dazu führen würde, dass Betren nicht genutzt werden könnten und sich die Fertigstellung entsprechend verzögert. MKA 496 Um die bauzeitliche Versorgung der 50 Hz-Anlagen in Richtung "Le Crobag" sicherzustellen ist die Verlegung einer Interimskabeltrasse erforderlich. Die Interimskabeltrasse ist aufgrund des Umstands, dass die hergestellten Kabeltrassen im Endzustand bereits ausgelastet sind. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Durch die Vergabe der Leistungen an einen Dritten würden sich Verzüge und Stillstände einstellen, sodass sich hieraus Auswirkungen auf den Bahnbetrieb und Mehrkosten einstellen würden. Auch wäre die Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen deutlich erschwert. MKA 497 In der gewählten Räumlichkeit für die temporäre Einspeisung des Bf Köpenick hat sich herausgestellt, dass sich aufgrund der Bausubstanz eine hohe Luftfeuchtigkeit einstellt. Dies führt dazu, dass die Tür im Rettungsweg (Holztür) beginnt sich zu verziehen und bereits klemmt, sodass der Rettungsweg ohne Gegenmaßnahmen sich immer weiter verziehen würde, bis die Tür sich gar nicht mehr öffnen lässt. Um die Funktionalität des Rettungswegs aufrecht zu erhalten, sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. Um die Leistungen ausführen zu können, muss in die vertraglich geschuldeten Leistungen des AN-Bau eingegriffen werden, was dazu führt, dass die Verantwortlichkeiten bei einem Gewährleistungsfall nicht mehr zugeordnet werden können. Vorliegend besteht Gefahr im Verzug. Der Rettungsweg im Bereich der temporären Einspeisung muss zwingend aufrechterhalten werden. Im Brandfall ist der Raum im Zweifel nicht mehr erreichbar, was dazu führen würde, dass die Anlage neu errichtet werden müsste. AvL 365 Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten wurde festgestellt, dass die Bestandsstützwand 2a/2b Betonabplatzungen mit freiliegender Bewehrung aufweist. Um eine dauerhaft tragfähige Stützwand zu gewährleisten, sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden BE-Flächen kann die Leistung nicht an einen weiteren AN übergeben werden. Die infolge der Ausschreibung permanente Aufrechterhaltung der Baufreiheit im Bereich der Stützwand 2 würde dazu führen, dass die Aushübe und Abbruchmaterialien der vertraglich geschuldeten Leistungen abweichend zwischengelagert/beprobt und entsorgt werden müssen, was wiederum zu Mehrkosten führen würde. Bei Nichtausführung der Leistungen würde sich das Schadensbild verschlimmern. Im Worst-Case-Szenario würde dies dazu führen, dass die Stützwand 2 in Gänze ersetzt werden muss. Zur Vermeidung/Prävention dieser Folgekosten sind die hier gegenständlichen Leistungen erforderlich.
- 20.09.2024 MKA 449 In der Schnittstelle zur AP der Oberleitung im Bereich km 9,5 - 9,76 ist es notwendig, dass die Speiseleitung der OLA über ein Kabelgefäßsystem zwischen den Masten 9-11 und N205 geführt wird. Aufgrund des Umstands, dass in diesem Bereich mehrere Kabelgefäßsysteme genutzt werden, ist eine Bestandsaufnahme mittels Vermessung notwendig. Ohne diese Leistungen wäre eine Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme nicht möglich. Infolgedessen ist die hier gegenständliche Leistung für den Werkerfolg notwendig. Der bereits für die Gesamtbaumaßnahme gebundene AN-Bau hat bereits die benötigten Spezialgeräte sowie spezielles Fachwissen und entsprechende Ortskenntnis vor Ort. Dies wird für diese Leistung benötigt. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen MKA 451 Die neu herzustellenden Einspeisepunkte müssen an die 15 kV Anlage angeschlossen werden. Um den Anschluss realisieren zu können, müssen die Abdeckungen mit Aussparungen versehen werden. Gem. Einbauabweisung S-Bahn sind diese Abdeckungen als Fertigbauteil zu liefern und zu montieren. Ohne die angebotenen Leistungen können die Einspeisepunkte nicht mit der 15 kV Anlage verbunden werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 453 Für die ordnungsgemäße funktionsfähige Verkabelung der aus Richtung des EG-Raumes der EÜ Bahnhofstraße sind zusätzliche Kabelquerung bei ca. km 11,667 für den Erdungsanschluss der Fernbahngleise, sowie die Anpassung der Kabeltrasse zwischen den Gleisen 2 und 833 entlang des Regionalbahnsteiges, km 11,650 bis km 11,900 erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch würden Gewährleistungsansprüche nicht mehr eindeutig zugeordnet werden können, da der weitere AN in die zu erstellenden Anlagenteile eingreifen müsste. MKA 461ü Im Rahmen der Erstellung der AP wurde im Zuge der Planprüfung gefordert, dass der Hausanschlussschacht EG Bahnhofstraße herzustellen ist. Ohne diese Leistung ist die Trinkwasseranlage nicht funktionsfähig. In der Folge wäre der Werkerfolg nicht gegeben. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Auch würden Synergieeffekte verlorengehen. Durch die Beauftragung eines Dritten AN würden sich Verzüge in der Leistungserbringung einstellen. Auch würden hieraus Mehrkosten entstehen, weil der AN die Leistung nur teilweise erbringen kann. MKA 489 Die Leistung wurde durch den Senat SenMVKU gefordert und ist somit als Auflage für den Werkerfolg bzw. zur Fortführung der Arbeiten erforderlich. Ferner wird mit den gegenständlichen Leistungen das Geltendmachen von unberechtigten Schadensersatzansprüchen vorgebeugt. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Durch die gegenständlichen Leistungen ist der Anspruch in Fällen von Schäden zuordenbar. Unberechtigte Forderungen können entsprechend zurückgewiesen werden, was dazu führt, dass sich das Risiko und die Folgekosten ggfs. erheblich reduzieren.
- 17.09.2024 AvL 368 Im Zuge der Bauausführung wurde erkannt, dass die vorgesehenen BE-Flächen nicht ausreichen, um für alle Ausbaumaterialien Haufwerke herzustellen und diese zu beproben. Auch konnten bis dato aus ökologischen Gründen BE-Flächen in Teilen nicht bereitgestellt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Änderung der Beprobungsart dient der Reduzierung der Belegungsdauer der BE-Flächen, sodass die geringen Kapazitäten optimal genutzt werden können. AvL 375 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass der Entwurf statisch-konstruktiv bedingt nicht umgesetzt werden kann. Infolgedessen sind zusätzliche Fugen erforderlich. Da die Ausführungsplanung und Detaillierung der vorangegangenen Planung durch den AN-Bau geschuldet ist, konnte der AG dies nicht vorhersehen. Die statisch-konstruktiv bedingte Änderung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. vorliegend wird lediglich die Geometrie der Aufkantung angepasst. MKA 484_AvL 371 Im Rahmen der AP haben sich in Teilen abweichende Kabeltypen eingestellt, sodass die Kapazitäten der vorgesehenen Querung ausgereizt waren. Infolgedessen musste bauzeitlich die Verlegung im Schwellenfach erfolgen. Für den Endzustand müssen die Kabel nun in die neu hergestellte Querung umverlegt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Aufgrund von Kapazitiven Engpässen musste eine neue Querung hergestellt werden. Im Anschluss werden die bauzeitlichen Lösungen aufgelöst und der Endzustand hergestellt.
- 12.09.2024 AvL 357 Die Leistungen sind erforderlich, um eine durchgehend passfähige Geometrie aller bahnrechts der Strecke 6153 zu errichtenden konstruktiven Bauwerke sowie den zugehören An- und Einbauteilen zu gewährleisten. Auch wurde die Leistung widerholt vom BVB gefordert. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. AvL 352 Die Leistung ist erforderlich, um die gegenständlichen Kabelträge in einen ordnungsgemäßen und richtlinienkonformen Zustand zu versetzen. Aufgrund des Zustands der Kabeltrasse ist die Leistung unverzüglich auszuführen. Ein Wechsel des AN würde aufgrund des Vergabeverfahrens zu einem deutlich erhöhten Risiko führen. Insbesondere durch die Nähe zu Veranstaltungsgeländen ergibt sich eine erhöhte Vandalismusgefahr. Offene Kabeltröge sowie leicht erkennbare Überlängen von Kabeln außerhalb der Tröge könnten zu Taten mit erheblichen Gefahren für den Eisenbahnbetrieb führen.
- 10.09.2024 MKA 381 In der Schnittstelle zur AP der Oberleitung im Bereich km 9,5 - 9,76 ist es notwendig, dass die Speiseleitung der OLA über ein Kabelgefäßsystem zwischen den Masten 9-11 und N205 geführt wird. Aufgrund des Umstands, dass in diesem Bereich mehrere Kabelgefäßsysteme genutzt werden, ist eine Bestandsaufnahme mittels Vermessung notwendig. Ohne diese Leistungen wäre eine Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme nicht möglich. Infolgedessen ist die hier gegenständliche Leistung für den Werkerfolg notwendig.Der bereits für die Gesamtbaumaßnahme gebundene AN-Bau hat bereits die benötigten Spezialgeräte sowie spezielles Fachwissen und entsprechende Ortskenntnis vor Ort. Dies wird für diese Leistung benötigt. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 05.09.2024 AvL 356 Aufgrund von örtlichen Zwängen muss die FA von 2,00m auf 1,90m befestigt werden. In dessen Folge ist aufgrund von Sicherungsvorgaben der BzS die zulässige Geschwindigkeit des Gleises 834 auf 70 km/h mittels Balisen zu reduzieren. Ohne diese Reduktion ist ein Arbeiten und das Betreiben des Bahnverkehrs in diesem Bereich nicht zulässig. Aufgrund des Umstands, dass die Leistungen kurzfristig ausgeführt werden müssen ist ein Wechsel des AN aus terminlichen Gründen nicht möglich. Der Wechsel des AN würde aufgrund des damit verbundenen Vergabeverfahrens dazu führen, dass sich massive Verzüge im Bauablauf einstellen. Dies wiederum hätte Auswirkungen auf den Bahnbetrieb sowie die Fertigstellung des Bauvorhabens.
- 02.09.2024 MKA 462 Im Zuge der Bauausführung hinsichtlich der bahnlinken LSW haben sich hindernde Umstände ergeben. Infolgedessen ist eine zeitlich versetzte bzw. geänderte Bauausführung erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Herstellung der LSW ist vertraglich geschuldet. Die zeitliche Änderung der Ausführung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 447 Die gegenständlichen Leistungsänderungen wurden im Rahmen der Planprüfung vom BVB gefordert. Die Forderung beruht u.A. darauf, dass die Platzverhältnisse beengt sind und der BVB ein nachträgliches Anbringen an den Masten nicht zulässt. Infolgedessen müssen die Elemente ab Werk mit entsprechenden Halterungen versehen werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die LSW ist vertraglich geschuldet. Auch die Montage der Anbauteile ist vertraglich geschuldet. Lediglich die Bautechnologie muss so angepasst werden, dass diese den Forderungen des BVB entspricht.
- 30.08.2024 MKA 477 Zum Abschluss der Bauphase 3.0.1 sind Mängel in der Bestandslage Gleis 21 und Gleis 22 aufgefallen. Um die neu hergestellten Gleise in Betrieb nehmen zu können, muss dieser Gleislagefehler beseitigt werden. Der AN hat entsprechendes Gerät bereits vor Ort. Darüber hinaus verfügt er über die benötigte Ortskenntnis. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. MKA 444 Die Leistung ist zur Einhaltung der UVV erforderlich. Ohne die Einhaltung der UVV kann die Baumaßnahme in diesem Bereich nicht voranschreiten. Infolge dessen ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Mit dem Einbau der Signale durch einen Dritten wären zum einen - aufgrund des damit einhergehenden Vergabeverfahrens - die Vertragsfristen nicht mehr einzuhalten und zum anderen ist die Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen deutlich erschwert, weil die Signale an denen vom AN herzustellenden Gleisen zu montieren sind .Die Vergabe an einen Dritten würde zur Folge haben, dass die Bauleistungen in dem Bereich der Gleise 834 und 833 gehemmt werden würden. Dies wiederum würde dazu führen, dass die vertraglich vereinbarten Termine nicht mehr eingehalten werden würden. Weiterhin könnte der AN nach der Preisbindung entsprechende Mehrkosten geltend machen, was die hier gegenständlichen Kosten um ein Vielfaches übersteigen würde. Dies wäre auch bei einer Beschleunigung der Fall. MKA 488 Die Leistungen sind zur Schadensprävention und Dokumentation erforderlich. Ohne die Leistungen kann im Schadensfall nicht abgeschätzt werden, ob die Schäden durch das Bauvorhaben entstanden sind oder im Vorfeld schon vorhanden waren. Insofern ist die Leistung als Risikovorsorge erforderlich. Eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung ist bei Beauftragung eines zweiten ANs nicht mehr vorhanden. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 487 Die Leistungen sind zur Schadensprävention und Dokumentation erforderlich. Ohne die Leistungen kann im Schadensfall nicht abgeschätzt werden, ob die Schäden durch das Bauvorhaben entstanden sind oder im Vorfeld schon vorhanden waren. Insofern ist die Leistung als Risikovorsorge erforderlich. Eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung ist bei Beauftragung eines zweiten ANs nicht mehr vorhanden. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 29.08.2024 AvL 332 Die gegenständliche Holzfassade wurde zur Schaffung der Baufreiheit demontiert und ist entsprechend zwischenzulagern und wieder zu Montieren. Aufgrund des Zustands ist eine Restauration/Instandsetzung der Holzfassade erforderlich. Durch die Instandhaltungsmaßnahme wird die dauerhafte und standsichere Montage der Holzfassade gewährleistet. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Auch wäre eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung, bei Beauftragung eines zweiten ANs, nicht mehr vorhanden. Die Demontage, Lagerung und anschließende Montage der Holzfassade ist vom AN geschuldet. durch den Eingriff eines weiteren AN wäre nicht mehr zu erkennen, wer im Falle von Gewährleistungsansprüchen haftet. Auch entstehen hierdurch Schnittstellen, welche zu Mehrkosten führen können. MKA 434 Die Leistungen wurden vom zukünftigen Betreiber gewünscht, um die Fahrgastführung zu optimieren. Die Leistungen sind daher erforderlich, um den Ansprüchen an die Verkehrsführung Rechnung zu tragen. Somit sind diese auch für den Werkerfolg erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. Auch würden Mehrkosten aufgrund der entstehenden Schnittstellen sowie Verzüge im Bauablauf entstehen, was ebenfalls zu Mehrksoten führen würde. MKA 413 Der AN ist gem. HV mit der Rammpfahlgründung der Aufsetzmaste beauftragt. Die Notwendigkeit des Verschwenkens der Kettenwerke ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten. Die bestehende Oberleitung verhindert das Einbringen des Rammpfahls im Bereich der Gl. 13, 14, 15. Die Kettenwerksverschwenkung ist somit zur Herstellung der Rammpfahlgründung und somit zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags zwingend erforderlich. Bei der Ausführung dieser Leistungen besteht ein Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Weiterhin führen konzeptionelle Zwänge zu einem erhöhten Maß an logistischer Kooperation, wodurch unzählige Schnittstellen verursacht werden. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. AvL 329 Im Rahmen der Bauausführung wurde festgestellt, dass die ehemaligen Pendelstützenfundamente der alten EÜ Bahnhofstraße nicht in Gänze zurückgebaut wurden. Zur Schaffung der Baufreiheit und zur Reduzierung etwaiger Erschwernisse und Risiken sind diese Fundamente vollständig zurückzubauen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Darüber hinaus stehen die Örtlichkeiten nur in begrenztem Umfang zur Verfügung (BE-Flächen, Ausführungsfläche), sodass eine enge logistische Abstimmung erforderlich wäre. Durch die Beauftragung eines Dritten, würden Verzüge in der Bauausführung eintreten. Demnach würden Mehrkosten aufgrund der Kompensation der Verzüge eintreten. Weiter ist zu erwarten, dass aufgrund der Schnittstelle Mehrkosten seitens des AN geltend gemacht werden würden. MKA 431 Die Leistungen wurden seitens der Feuerwehr gefordert. Ohne die gegenständlichen Leistungen wäre die Abnahme nicht möglich. Insofern sind die Leistungen für den Werkerfolg erforderlich. Die gegenständlichen Schilder sind an den herzustellenden Bauwerken anzubringen. Bei der Ausführung durch einen Dritten ist die Zuordnung der Gewährleistungsansprüche erschwert. Der administrative Aufwand, diese Leistungen auszuschreiben, zu verhandeln und zu beauftragen würde die Kosten der Leistung deutlich übersteigen. Darüber hinaus würden sich Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Gewährleistungsansprüche einstellen.
- 28.08.2024 MKA 450 Im Zuge der Erstellung der AP haben sich statisch-konstruktive Änderungen hinsichtlich der Gründungen eingestellt. Da der AN-Bau mit der Erstellung der AP beauftragt ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die statisch-konstruktiven Änderungen beziehen sich auf die vertraglich geschuldeten Rammrohrgründungen der Flachmaste. MKA 443 Aufgrund der Bauablaufumstellung des BV Hirschgartens hat sich der zeitliche Ablauf - hier für die der Materialisierung- geändert. Der Zeitpunkt der benötigten Baufreiheit, welche vertraglich geschuldet ist, kollidiert mit den Lieferfristen der vertraglich vereinbarten Kabel. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Leistungen sind vertraglich geschuldet. Um das angrenzende Bauvorhaben nicht zum Erliegen zu bringen, sind abweichende Kabeltypen für ein Bauzustand erforderlich. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Hauptvertrags. MKA 380 Die vorgesehene Querung am km 12+1,04 kann aufgrund der örtlichen Randbedingungen nicht wie geplant hergestellt werden. Infolgedessen muss diese am km 12+0,93 hergestellt werden. Dies hat sich erst im Rahmen der Erstellung der Ausführungsplanung ergeben. Weil die Leistung Gegenstand des Vertrags ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Querung ist grundsätzlich im Vertrag enthalten. Vorliegend verschiebt sich der Einbauort um ca. 11m. Daher hat dies keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 472 Aufgrund der örtlichen Randbedingungen, welche u.a. erst im Rahmen der Ausführungsplanung konkretisiert werden, muss die Beschilderung abweichend hergestellt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die gegenständlichen Beschilderungen sind vertraglich geschuldet. Vorliegend müssen diese aufgrund der örtlichen Randbedingungen abweichend hergestellt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt daher unverändert. MKA 471 Im Zuge der Planprüfung wurde vom BVB eine gegenüber dem Entwurf abweichende Erdungssituation gefordert. Die Erdung soll gem. Forderung des BVB in dem Bereich entfallen und anstelle dessen ein Isolierfeld erstellt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die hier angebotenen Leistungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf das Bauvorhaben, sind aber durch den BVB gefordert worden.
- 27.08.2024 MKA 385 Während der Bauausführung wurde erkannt, dass die vorgesehenen Bauphasen nicht auskömmlich sind. Im Zuge dessen wurde die Bauphase 3.0 unterteilt. Daraus ergibt sich, dass der bauzeitliche Rückbau und Aufbau der Gleise an der EÜ Wuhle mehrfach benötigt wird. Da der AG nur bedingten Einfluss auf die Bautechnologie hat, konnte er dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die gegenständlichen Leistungen sind zur Realisierung des Werkerfolgs erforderlich. MKA 470 Im Zuge der Erstellung der AP hat sich herausgestellt, dass der Entwurf unter Berücksichtigung der statisch-konstruktiven Anforderungen angepasst werden muss. Da die Erstellung der AP durch den AN-Bau vertraglich geschuldet ist, konnte der AG diesen Umstand im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Änderung der Aussteifung unverändert. Diese muss aus statisch-konstruktiven Gründen angepasst werden. MKA 439 Im Rahmen der Bauausführung wurde festgestellt, dass das Grundwasser kontaminiert ist. Um den Eingriff in das kontaminierte Grundwasser zu umgehen, ist die gegenständliche Leistung erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die gegenständlichen Leistungen haben lediglich Auswirkungen auf die Bautechnologie. Hierdurch werden die potenziellen Mehrkosten drastisch reduziert. MKA 441 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung (durch den AN geschuldet) werden unter anderem das Brandschutzkonzept und die Rettungswegeplanung hinzugezogen. Diese Einflüsse sorgten daraufhin bei o.g. km-Bereich für eine Veränderung des Rettungsweges. Gemäß Erläuterungsbericht ist die Lage und Abmessung sowie Ausführung der Rettungswege definiert. Nunmehr soll statt der ursprünglich geplanten Rettungstreppe eine Rampe mit einer Breite von 1,85 m ausgeführt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die ursprünglich vorgesehene Treppe wird nun aus Gründen des Brandschutzes und um den Anforderungen des Rettungswegekonzepts Rechnung zu tragen, entsprechend geändert. AvL 348 Ursprünglich war vorgesehen, dass das Aufsichtsgebäude über das bestehende Leitungsnetz versorgt wird. Im Zuge der Baumaßnahme wurde festgestellt, dass das bestehende Leitungsnetz defekt ist und somit nicht für die Versorgung genutzt werden kann. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Anbindung des Aufsichtsgebäudes ist vertraglich geschuldet. Vorliegend wird abweichend die Versorgung sichergestellt. Insofern hat dies keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 26.08.2024 MKA 411 Der AN ist gem. HV mit der Herstellung des Beton-KK von km 10,5+99 bis 10,6+53 und der Herstellung der Signale 1483, 1484 und VW1484 beauftragt. Im Zuge der Erstellung der AP wurde festgestellt, dass eine Schotterhalterung zum Einbau der KK und Signale erforderlich wird. Die Lieferung und der Einbau einer Schotterhalterung ist somit zur Erfüllung der ursprünglichen Vertragsleistung zwingend erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs treten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs, auf. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN der Gleise bei einer Neuvergabe gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan und würde zu einer Verlängerung des Leistungsablaufs führen.
- 31.07.2024 MKA 365 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Entsorgung geändert. Auch haben sich Leistungsanteile zeitlich verschoben. Hinzu kommt, dass der AN-Bau den Bauablauf geplant hat, sodass der AG nicht vorhersehen konnte, wann welche Entsorgung konkret erfolgen sollte. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der geänderten Beprobung und vorliegend der Entsorgung unverändert. Die ausgebauten Stoffe hätten ohnehin entsorgt werden müssen.
- 30.07.2024 MKA 427 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Entsorgung geändert. Auch haben sich Leistungsanteile zeitlich verschoben. Hinzu kommt, dass der AN-Bau den Bauablauf geplant hat, sodass der AG nicht vorhersehen konnte, wann welche Entsorgung konkret erfolgen sollte. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der geänderten Beprobung und vorliegend der Entsorgung unverändert. Die ausgebauten Stoffe hätten ohnehin entsorgt werden müssen. MKA 375 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Deklarationsanalytik geändert. Auch haben sich Leistungsanteile zeitlich verschoben. Hinzu kommt, dass der AN-Bau den Bauablauf geplant hat, sodass der AG nicht vorhersehen konnte, wann welche Beprobungen konkret durchzuführen sind. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet. Diese ist nun gem. EBV durchzuführen
- 26.07.2024 MKA 272 Die vorgesehene Kabelquerung weist nicht ausreichend Kapazitäten auf, um die vorgesehenen Kabel aufnehmen zu können. Daher ist es erforderlich eine zusätzliche Kabelquerung zu planen, damit ein richtlinienkonformer Zustand für das Kabelgefäßsystem hergestellt werden kann. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 422 Die Leistung ist zur Herstellung einer richtlinienkonformen Abdichtung und somit zur für den Werkerfolg erforderlich. Der AN schuldet die gesamthafte Abdichtung. Die Vergabe der Edelstahlklemmschiene an einen Dritten würde zur Folge haben, dass die Zuordnung von Gewährleistungsansprüchen nicht mehr möglich ist. Bei einer Vergabe der Leistung an einen Dritten können Schäden an dem Bauwerk infolge des nicht hergestellten Abschlusses der Abdichtung entstehen. In diesem Falle müsste die bereits hergestellte Abdichtung entfernt, die Schäden beseitigt und die Abdichtung erneut hergestellt werden, was den hier angegebenen Wert deutlich übersteigen würde. MKA 340 Die Leistung ist zur Richtlinienkonformen Herstellung des Signals 59P6 erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. AvL 330 Um die Grundwasserabsenkung für die Herstellung und den Verschub des nördlichen und südlichen Rahmens der EÜ Hämmerlingstraße durchführen zu können, sind gem. Abstimmung mit dem Betriebsbeauftragten zusätzliche Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Hierfür sind auch ergänzende Maßnahmen (Suchschachtung, Kampfmittelsondierung, etc.) erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Dazu zählt auch das Aufbauen und Vorhalten von Grundwasserabsenkungen. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Bei einer Vergabe der Leistungen an einen Dritten würden sich Verzüge und erhöhte Koordinationsaufwendungen einstellen, welche Auswirkungen auf die Kosten und die Termine sowie in dessen Folge auf den Fahrplan hätten. MKA 424 Gem. AvL 286 muss infolge der OLA-Anpassung ein zusätzlicher Bauisolator im Baufeld km 13,450 – 13,650 eingebaut werden. Infolge dessen ist auch ein zusätzlicher Kabeltiefbau einschl. Anpassung der bisherigen Kabeltrassen erforderlich. Ohne diese Leistungen ist die OLA nicht abnahmefähig. Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Der AN Bau ist mit der gesamthaften Ausführung beauftragt. Bei einer Neuvergabe würde dies dazu führen, dass sich Verzüge im Bauablauf einstellen und ggfs. Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen erbracht werden. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Zum einen bestehen terminliche Zwänge aufgrund der Sperrpausen und zum anderen entstehen durch eine Neuvergabe Schnittstellen und Verzüge in der Bauausführung, welche wiederum zu Mehrkosten führen würden und Auswirkungen auf den Fahrplan hätten.
- 25.07.2024 MKA 335 Im Zuge der Umsetzung der PT1 für den Bauzustand F3.1 haben sich Mengenmehrungen und gegenüber der Ausschreibung geänderte Kabeltypen eingestellt. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Bauzustand F3.1 ist vertraglich geschuldet. Die geänderten Kabeltypen und Mengen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 270 Im Regelfall sind die Kabelkanäle dicht gestoßen versetzt herzustellen (vertraglich geschuldet). Aufgrund der Örtlichkeiten ist dies partiell nur mittels Gehrungsschnitten am Kabelkanal möglich. Die örtlichen Abweichungen ggü. der Ausschreibung waren für den AG bei der Auftragsvergabe nicht ersichtlich und dementsprechend nicht vorhersehbar. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Der Kunststoffkabelkanal ist vertraglich geschuldet. Die Gehrungsschnitte sind aufgrund von Änderungen im Baubereich erforderlich und haben entsprechend keinen Einfluss auf den Hauptvertrag. MKA 456 Im Zuge der Bauausführung wurde erkannt, dass die Deckel der Kabelkanäle in Teilen zusammenhängend hergestellt wurden. Sodass ein separiertes Öffnen und Schließen nicht möglich ist. Insofern werden aufgrund des Gewichts Geräte benötigt, um die Kabelkanäle zu öffnen und zu schließen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Das Öffnen und Schließen ist vertraglich geschuldet. Aufgrund des Gewichts der zusammenhängenden Deckel muss dies maschinell erfolgen. Daher hat diese Leistung keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 346 Im Zuge der fortlaufenden Kabelkoordinierung bzw. beim Abgleich der EP mit der aktuellen PT1-Planung für den Endzustand wurde festgestellt, dass zusätzliche Kabelquerungen und weiterer Kabeltiefbau erforderlich sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Leistungen sind für die Herstellung eines richtlinienkonformen und genehmigungsfähigen Kabeltiefbau erforderlich und haben somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. AvL 323 Im Rahmen der Bauausführungen sind diverse hindernde Umstände eingetreten, welche zu einem Verzug im Bauablauf geführt haben. Unter anderem ist in diesem Zusammenhang die vorgefundene Kontamination des Grundwassers zu benennen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Umstellung des Bauablaufs zur Sicherstellung des Erreichens der Meilensteine unverändert.
- 24.07.2024 MKA 419 Im Zuge der Baumaßnahme wurden seitens des EBA Änderungen in Bezug auf die Arbeitshilfe zur RIL 804.5101 vorgenommen. Infolge dessen sind die zusätzlichen Leistungen zur Schaffung eines Richtlinienkonformen Zustands erforderlich. Die Vorversuche beziehen sich auf den Verguss (vorliegend Pagel). Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse würde dann die Bautechnologie entsprechend angepasst werden. Insofern würde die Beauftragung eines Dritten dazu führen, dass zum Einen konzeptionelle sowie zeitliche Zwänge aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Örtlichkeiten entstehen würde und zum anderen würden die Leistungen ggfs. mit unterschiedlichen Merkmalen erbracht werden. Aufgrund der terminlichen Dringlichkeit, musste die Leistung durch den AN ausgeführt werden. Andernfalls wäre die Bauphase 1 nicht rechtzeitig abgeschlossen worden. Daraus würde folgen, dass sich immense Verzüge einstellen würden, welche nur mit erheblichem Aufwand (Beschleunigung) hätten kompensiert werden können. MKA 448 Aufgrund zur Nähe des Forum Köpenick ist u.a. die Befahrbarkeit des Parkhauses während der Arbeiten zwingend zu gewährleisten. Auch ist die Leistung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs erforderlich. Insofern ist die Leistung zur Einhaltung der Auflagen und zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung — somit für den Werkerfolg— erforderlich. Um den Bauablauf nicht zu verzögern kann die Leistung im Grunde nur durch den AN-Bau erbracht werden. Eine Ausschreibung der Leistung würde unweigerlich zum Stillstand der Leistungen in diesem Bereich führen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. MKA 429 Die Leistung ist zur Schaffung eines richtlinienkonformen Zustands darüber hinaus sind schadhafte Schwellen identifiziert worden, welche kurzfristig ausgetauscht werden müssen. Die gegenständlichen Leistungen würden sich mit denen überschneiden, die bei dem AN Bau vertragsgegenständlich sind. Infolgedessen wäre eine Zuordnung der Gewährleistungsansprüche nicht mehr gegeben. Durch die Beauftragung eines Dritten und die damit verbundene Ausschreibung wäre der Leistungsfortschritt gehemmt, sodass zum einen Mehrkosten aufgrund der zusätzlichen Schnittstellenkoordinierung und zum anderen aus den Verzügen im Bauablauf ergeben würden. MKA 273 Die Anlage befindet sich aktuell außerhalb der Grundstücksgrenzen der DB. Mit den angebotenen Leistungen würden sich die Anlagenteile auf das Grundstück der DB verlagern, sodass hier auch eine durchgängige Erreichbarkeit gegeben ist. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 382 In der Schnittstelle zur AP der Oberleitung im Bereich km 9,5 - 9,76 ist es notwendig, dass die Speiseleitung der OLA über ein Kabelgefäßsystem zwischen den Masten 9-11 und N205 geführt wird. Aufgrund des Umstands, dass in diesem Bereich mehrere Kabelgefäßsysteme genutzt werden, ist eine Bestandsaufnahme mittels Vermessung notwendig. Ohne diese Leistungen wäre eine Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme nicht möglich. Infolgedessen ist die hier gegenständliche Leistung für den Werkerfolg notwendig. Der bereits für die Gesamtbaumaßnahme gebundene AN-Bau hat bereits die benötigten Spezialgeräte sowie spezielles Fachwissen und entsprechende Ortskenntnis vor Ort. Dies wird für diese Leistung benötigt. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 23.07.2024 AvL 286 Die Leistung ist aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich. Ohne die Leistungen können die Arbeiten in dem betroffenen Bereich nicht ausgeführt werden. Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden. MKA 430 Zuge der Bearbeitung der Ausführungsplanung und der gewerkeübergreifenden Koordinierung sind aufgrund des aktuellen LST-Planungsstandes Gleissperren im Kehrgleis Gl. 21 und in der Eingleisstelle Gleis 17 erforderlich. Insofern ist die Leistung zur Schaffung eines richtlinienkonformen Zustands und infolgedessen für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können aus technischen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 428 Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund festgelegten Bauphasen und der für den Umbau erforderlichen, angemeldeten Sperrpausen vorliegen. Eine Vergabe der Leistungen an einen Dritten würde zur Folge haben, dass die Bauleistungen in den betroffenen Bereichen stagnieren und Verzüge von 3 Monaten und mehr eintreten. Die Kompensation des Verzuges würde die hier angemeldeten Mehrkosten wesentlich übersteigen. MKA 446 Im Verlauf der Bauleistungen im Bf Köpenick haben sich die vorhandenen OLA Masten bei den Arbeiten als nicht sonderlich Standsicher erwiesen. Aufgrund des anstehenden Einbringens der Hilfsbrückenwiderlager ist eine Sicherung des OLA-Masts 11-06 notwendig, um Folgeschäden und einem damit verbundenen Ausfall des Bahnbetriebs zu vermeiden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs kommt es zu erheblichen Verzögerungen im Leistungsablauf, da hier besondere zeitliche Zwänge aufgrund des vorgesehenen Bauablaufs (Sperrpausen, Logistik etc.) vorliegen. Durch die Beauftragung eines Dritten würden erhebliche Verzüge im Bauablauf entstehen. Darüber hinaus besteht ein hohes Risiko, dass der OLA-Mast versagt, sollte keine Sicherung erfolgen. Durch den Verzug würden Leistungen außerhalb der Preisbindung erbracht werden, was zu Mehrkosten führen würde. Die Beschleunigung würde ebenfalls die hier angemeldeten Mehrkosten übersteigen. MKA 438 Aufgrund dessen, dass sich im Rahmen der AP deutliche Mengenmehrungen in Bezug auf die zu verlegenden Kabel ergeben haben, sind zusätzliche Kabelquerungen erforderlich, damit diese richtlinienkonform Eingebaut werden können. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Darüber hinaus gehen durch die Beauftragung eines Dritten Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren. Zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Darüber hinaus würden bei der Beauftragung Dritter weitere Kosten entstehen (Lizenzen für EPLASS etc.) und es sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 408 Der AN ist gem. HV mit der Erstellung der AP für S-Bahn Stromanlagen beauftragt. Aufgrund umfangreicher Änderungen der OSE der S-Bahn gegenüber der EP ist der ursprüngliche Kostenplan überholt. Der AN soll nun eine Fortschr. dieses Kostenplans übernehmen. Diese Leistung ist zur Erfüllung des ursprünglichen Vertragserforderlich. Der AN ist bereits mit der Erstellung des Konzeptes, Anpassungen an der EP, Erstellung der AP und der Bauausführung beauftragt. Das bereits vorh. spez. Fachwissen (z.B. zu Anpassungen der AP gegenüber der EP) wird zwingend zur Fortschreibung des Kostenplans benötigt. Somit kann die Erstellung / Fortschreibung des Kostenplans nur durch den AN ausgeführt werden. Aufgrund der unter c) genannten Gründe kann diese Leistung ausschließlich durch den bereits beauftragten AN ausgeführt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Kostenplan die erforderliche Qualität aufweist und alle Umstände, welche sich im Rahmen der Bauausführung ergeben berücksichtigt.
- 18.07.2024 AvL 309_MKA 297 Um den AG-Seitigen Mitwirkungspflichten nachkommen zu können und um den Bauablauf entsprechend zu überwachen/steuern sind die hier angebotenen Leistungen erforderlich. Der AN ist mit der Kampfmittelsondierung beauftragt. Insofern kann der AN nur selbst den Übersichtsplan mit den freigegebenen Bereichen erstellen. Durch die Beauftragung eines Dritten würden weitere Mehrkosten entstehen, da hier das Personal zusätzlich während der eigentlichen Kampfmittelsondierungen vor Ort sein müsste. Darüber hinaus kann ohne diese Leistungen eine Koordination bzw. Überwachung und Freigabe der sondierten Bereiche nicht erfolgen, was dazu führt, dass der Baufortschritt gehemmt wird.
- 16.07.2024 AvL 306 Um die nächste Bauphase realisieren zu können ist eine La90-Beschilderung erforderlich. Darüber hinaus ist zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs das Montieren einer Befahrbaren Stromschienenabdeckung erforderlich. Dadurch wird die Grundlage für das Arbeiten in den nächtlichen Sperrpausen geschaffen. Aufgrund der terminlichen Zwänge hinsichtlich der angemeldeten Sperrpausen ist die Vergabe der Bauleistung an einen Dritten mittels Ausschreibung nicht möglich. Die Vergabe an einen Dritten würde zu Verzügen im Bauablauf führen, was wiederum zu immensen Mehrkosten führen würde. Darüber hinaus hätte dies Auswirkungen auf den Bahnbetrieb. MKA 400 Zur Herstellung des Gleises und Kabelgefäßsystems im Bereich des GuW in km 10,55 musste aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das NEA-Kabel des ESTW-S bauzeitlich umverlegt werden. Zur Herstellung einer regelkonformen Anlage und somit zur Erfüllung des Werkvertrags, ist es nun erforderlich ein neues NEA-Kabel ab dem Muffenpunkt neu in den Endzustand zu verlegen (inkl. Lieferung, Messung und Erstellung Bestandsplan). Das bereits vorhandene spezielle Fachwissen über die örtlichen Gegebenheiten und bisherige bauzeitl. Umverlegung des NEA-Kabel wird als Grundlage für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Die Leistungen können aus technischen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Es besteht ein Erfordernis einer engen logistischen Kooperation, wodurch bei der Beauftragung eines Dritten unzählige Schnittstellen verursacht werden würden, was zu erheblichen Verzögerungen im Bauablauf führt.
- 04.07.2024 MKA 420 Im Zuge der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass die örtlichen Gegebenheiten von der Entwurfsplanung abweichen. Dies hat zur Folge, dass die Böschungstreppe abweichend vom Bauvertrag hergestellt werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Böschungstreppe war vertraglich geschuldet und muss vorliegend aufgrund der örtlichen Gegebenheiten planerisch angepasst werden. MKA 421 Gem. Entwurfsplanung war für die Zugangstreppen an der Strecke 6004 in km 10,900 und km 11,210 keine seitliche Böschung des Geländes vorgesehen. Weiterhin waren für die Treppe in km 11,210 16 Steigungen und kein Antrittspodest in der EP enthalten. Gem. freigegebener AP muss nun beidseitig eine Geländeböschung hergestellt werden und für die Treppe in km 11,210 erhöht sich die Anzahl der Steigungen von 16 auf 19 Steigungen. Ebenfalls soll für diese Treppe ein Antrittspodest hergestellt werden, sodass sich infolge dessen auch das Geländer entsprechend ändern muss. Dies ist auf die ermittelte statisch-konstruktive Ausbildung zur Herstellung einer regelkonformen Anlage zurückzuführen, welche typischerweise erst im Rahmen der Ausführungsplanung konkret ermittelt wird. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der geänderten Treppengeländer unverändert. Die Geländer sind mit einem anderen Verlauf vertraglich geschuldet.
- 28.06.2024 MKA 366 Im Rahmen der Bauausführung wurde erkannt, dass eine zusätzliche Grundwassermessstelle erforderlich bzw. herzustellen ist. Um die Grundwassermessstelle herzustellen, muss der Bereich einer Kampfmittelsondierung unterzogen werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 27.06.2024 AvL 298_MKA 404 Im Rahmen der Bauausführung schuldet der AN die Verkehrssicherung für die vertraglich geschuldeten Leistungen. Vorliegend besteht ein konkurrierendes Bauvorhaben. Infolge dessen muss die Verkehrssicherung angepasst werden, um die öffentliche Ordnung/ den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten. Dass sich Teile des konkurrierenden Bauvorhabens mit dem gegenständlichen überschneiden, war für den AG nicht vorhersehbar, weil er nicht an der Planung und Ausführung beteiligt ist. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert. Vorliegend haben die Leistungen nur Auswirkungen auf die Verkehrsführung.
- 25.06.2024 MKA 398 Gem. Entwurfsplanung war für die Zugangstreppen an der Strecke 6004 in km 10,900 und km 11,210 keine seitliche Böschung des Geländes vorgesehen. Weiterhin waren für die Treppe in km 11,210 16 Steigungen und kein Antrittspodest in der EP enthalten. Gem. freigegebener AP muss nun beidseitig eine Geländeböschung hergestellt werden und für die Treppe in km 11,210 erhöht sich die Anzahl der Steigungen von 16 auf 19 Steigungen. Ebenfalls soll für diese Treppe ein Antrittspodest hergestellt werden. Dies ist auf die ermittelte statisch-konstruktive Ausbildung zur Herstellung einer regelkonformen Anlage zurückzuführen, welche typischerweise erst im Rahmen der Ausführungsplanung konkret ermittelt wird. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann, weil die Änderungen zur Herstellung einer regelkonformen Anlage erforderlich waren. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 409 Im Zuge der Bauausführung wurden durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt weitere temporäre Verkehrsmaßnahmen gefordert. Diese waren gem. der ursprünglichen VTU nicht vorgesehen. Die Forderung der Senatsverwaltung zu Anpassungen der verkehrsregelnden Maßnahmen der Verkehrsphase 2 wurden erst im Zuge der Bauausführung gestellt und konnten somit durch den AG bei Vertragsschluss trotz Sorgfalt nicht vorhergesehen werden. Die Änderungen der temporären Verkehrsmaßnahmen im Bereich der EÜ Bahnhofstraße dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann, weil die Änderungen sich aus einer Forderung der Senatsverwaltung ergeben haben. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 21.06.2024 AvL 302_MKA 384 Zur Schaffung der Baufreiheit des KIB sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. Konzeptionelle Zwänge führen zu einem erhöhten Maß an logistischer Kooperation, wodurch weitere Schnittstellen verursacht werden. Darüber hinaus sind benötigte Geräte/Werkzeuge, bereits auf der Baustelle vorhanden. Auch verfügt das vorhandene Personal über die notwendige Ortskenntnis. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. AvL 296_MKA 399 Gem. EP zur Ausschreibung war für den Bereich PU Ost in der Bph. 1 keine Schotterhalterung vorgesehen. Zur Erfüllung der vertraglichen Leistung - Einbau Gleisoberbau 834 - wird jedoch eine bauztl. Schotterhalterung benötigt. Die Schotterhalterung war zur bauzeitl. Sicherung des Gleisschotters im Gleis 834 und somit zur Herstellung einer regelkonformen Anlage zwingend erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Weiterhin würden durch die Beauftragung eines zweiten ANs Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Zur termingerechten Inbetriebnahme des Gleises 834 in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN des Gleis 834 gefährdet.
- 20.06.2024 AvL 280 Die Leistung ist erforderlich, um einen richtlinienkonformen bzw. DGUV-konformen und somit abnahmefähigen Dienstweg herzustellen. Ohne diese Leistungen wäre eine erfolgreiche Abnahme nicht möglich. Daher ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs treten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs, auf. Darüber hinaus entstehen nicht mehr funktionsfähige Auftragseinheiten. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Auch müssten Teile des Hauptvertrags gekündigt werden, sodass hieraus Ansprüche hinsichtlich des entgangenen Gewinns etc. resultieren würden. AvL 285 Die Leistung ist für eine erfolgreiche Abnahme und Inbetriebnahme des geschuldeten Werks und infolgedessen für den Werkerfolg erforderlich. Da der bereits gebundene AN für die Hauptvertragsleistungen die innere Erdung herstellt, verfügt dieser über das notwendige Fachwissen und über die entsprechenden Kenntnisse und Besonderheiten der Örtlichkeit und der Erdung. Aufgrund dessen, dass die Erdung durch den AN-Bau erstellt wird, würden bei der Beauftragung durch Dritte Schnittstellen entstehen, was zu Verzügen aufgrund der Vergabe, als auch zu Mehrkosten aufgrund der Koordination und der Abstimmung führen würde. Die Verzüge hätten wiederum Auswirkungen auf den Fahrplan. AvL 303 Im Zuge der Bauausführung wurde von der Senatsverwaltung gefordert die Bestandsmarkierungen mittels Feinfräse zu demarkieren undnach Abschluss der Bauarbeiten die Markierung wiederherzustellen.Dies war ursprünglich nicht vorgesehen. Die Leistung ist zur Umsetzung der Forderung und somit zur Erfüllung des Werkvertrags erforderlich. Da der AN mit der Umsetzung des Umleitungskonzeptes beauftragt ist, würde durch die Beauftragung eines zweiten ANs Synergieeffekte durch einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung verloren gehen. Weiterhin ist durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss. Die Leistungen können aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. Dies gilt es zu vermeiden, da die Forderung des Senats unverzüglich umzusetzen ist. MKA 364 Die Leistung ist üblicherweise für eine erfolgreiche Abnahme und somit für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der Herstellung der Stahlbetonsockel beauftragt. Aufgrund der Örtlichkeiten und der terminlichen Restriktionen (Sperrpausen) kann nur der AN die Vermörtelung im Zuge der Bauleistungen durchführen. Durch die Vergabe an einen anderen AN wäre die IBN gefährdet, sodass dies Auswirkungen auf den Fahrplan hätte und ggfs. Mehrkosten entstehen würden. Auch wäre eine Abnahme nicht möglich, da ein Verschluss mittels Kunststoffkappen erfahrungsgemäß seitens des Abnahmeprüfers bemängelt wird, was zu einer Verlängerung der Bauzeit und entsprechenden Mehrkosten führen würde. AvL 299 Die Leistung ist als Vorbereitung bzw. zur Einrichtung der Bauphase 3.0 erforderlich. Ohne die Leistungen können die Leistungen der nachfolgenden Bauphasen nicht realisiert werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde es zu einem immensen Verzug innerhalb des Leistungsablaufs kommen, sodass der Baubeginn der Leistung und die darauf folgenden Leistungen sich erheblich verschieben würden. In der Folge würden Betren und die damit in Zusammenhang stehende IBN gefährdet werden.
- 17.06.2024 AvL 288 Zur regelkonformen Herstellung der Schotterhalterung im Bereich der EÜ Wuhle während der Bph. 2 wurden im Zuge der AP-Prüfung diverse Anmerkungen durch den Prüfsachverständigen gegeben. Dies betrifft u.a. die Rückverankerung der Schotterhalterung an den Schwellen. Zur Sicherstellung der Standsicherheit der Schotterhalterung sollen durch den AN verschiedene Ausführungsvarianten geprüft und daraus resultierende Anpassungen an der Schotterhalterung vorgenommen werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da es sich um Abweichungen handelt, welche sich im Zuge der AP gegenüber der EP eingestellt haben. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann. Die Notwendigkeit der Änderungen ergab sich aus den Prüfauflagen des Prüfsachverständigen. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. AvL 290 Im Rahmen der Erstellung der Werk- und Montageplanung wurde durch den AN festgestellt, dass zur wasserdichten Herstellung der Gehwegkonstruktion auf dem Torsionsbalken Nord ein Flachstahl an jedes 2. Tränenblech zu befestigen ist, um anschließend die Dichtprofile aufbringen zu können. Dies ist auf die ermittelte statisch-konstruktive Ausbildung zurückzuführen, welche typischerweise erst im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. W&M-Planung konkret ermittelt wird. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Herstellung der Gehwegkonstruktion ist vertragsgegenständlich und muss zur Herstellung eines richtlinienkonformen Zustands wasserdicht ausgebildet werden. Dies hat daher keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. AvL 297_MKA 403 Im Zuge der Bauausführung wurden Schwierigkeiten bei der Nutzung der Parkhausausfahrt des Forum Köpenicks festgestellt. Hierzu erfolgten Abstimmungen des AN und AG mit Interessensvertretern des Forum Köpenicks und TöB (Tiefbauamt u. Polizei). Hierbei wurde festgelegt, dass die LSA im Bereich der Parkhauszufahrt anzupassen ist. Die Änderung ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten und einem erhöhtem Verkehrsaufkommen gegenüber den VTU. Dieser Umstand konnte somit durch den AG trotz Sorgfalt nicht vorhergesehen werden. Die Änderungen dienen dazu, dass der Verkehrsfluss im Bereich der Parkhauszufahrt - und -ausfahrt aufrechterhalten werden kann. Hierzu muss die vertragsgegenständliche LSA umgesetzt werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch diese Änderung unverändert. AvL 301_MKA 402 Im Zuge der Herstellung der Lasttrennschalter im Bereich des Weizentrapez des BF Köpenicks wurde festgestellt, dass Änderungen der KTB-Leistungen erforderlich werden. Die Bestandsanlage des S-Bahnstroms war jeweils mit 2 Stromanschlüssen an der Stromschiene angeschlossen. Aufgrund von Änderungen der geltenden Regelwerke sind jeweils 3 Anschlüsse herzustellen. Aufgrund dessen müssen die Kabelquerungen erweitert, der Anschluss des KK an die Stromschiene angepasst und weitere Zusammenhangsleistungen des KTB ausgeführt werden. Die Änderungen sind zur Herstellung einer, den aktuell gültigen Richtlinien, entsprechenden Anlage zwingend erforderlich und dienen somit dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. MKA 352 Im Zuge der Bauausführung hinsichtlich der bahnlinken LSW haben sich hindernde Umstände ergeben. Infolgedessen ist eine zeitlich versetzte bzw. geänderte Bauausführung erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Herstellung der LSW ist vertraglich geschuldet. Die zeitliche Änderung der Ausführung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 05.06.2024 MKA 379 Die im Rahmen der Entwurfsplanung vorgesehenen Arbeitsfugen sind nicht ausreichend, um der Bildung von unkontrollierten Rissen vorzubeugen. Im Rahmen der Erstellung der Ausführungsplanung (welche durch den AN-Bau geschuldet ist), hat sich herausgestellt, dass die Anordnung von Sollriss- oder Raumfugen aus statisch-konstruktiven Gründen erforderlich ist. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Vorliegend werden die vorgesehenen Arbeitsfugen durch Sollriss- bzw. Raumfugen ersetzt.
- 31.05.2024 MKA 293 Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit für den Bz F1.3 erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 30.05.2024 MKA 390 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung hat sich ergeben, dass das vorgesehene Gesims nicht ausreichend ist. Da der AN Bau mit der Erstellung der AP beauftragt ist, konnte der AG diesen Umstand im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Vorliegend werden vertraglich geschuldete Leistungen statisch-konstruktiv bedingt angepasst. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Hauptvertrags.
- 17.05.2024 MKA 363 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass aus konstruktiven Gründen die Ausführung der Randeinfassungen geändert werden sollte. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Mit den angebotenen Leistungen erhöht sich die Dauerhaftigkeit der Treppe und infolgedessen auch die Werthaltigkeit des Bauteils.
- 16.05.2024 AvL 273 Die Leistung ist für die Realisierung des Endzustands erforderlich. Dadurch wird die Anbindung des Signals auf der STW3 an die LST-Kabel ermöglicht. Grundsätzlich ist der AN-Bau mit der gesamthaften Ausführung und Planung der Baumaßnahme beauftragt. Auch die zu ergänzenden Planungen sind durch den AN geschuldet. Infolge der Ausschreibung durch einen Dritten wäre eine Zuordnung von Mangelansprüchen erschwert bzw. nicht mehr möglich sein. Durch die Beauftragung Dritter würden sich Verzüge im Bauablauf einstellen. Darüber hinaus würden bei einer Ausschreibung Schnittstellen entstehen, welche ebenfalls zu Mehrkosten (Abstimmungen/Koordination) sowie ggfs. zu Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen führen würde. AvL 270 Die Leistung ist erforderlich, um die geplanten Werbetafeln etc. richtlinienkonform einzubinden und mit den entsprechenden Medien zu versorgen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen wäre die IBN gefährdet und das hätte erhebliche Auswirkungen auf den Fahrplan. Avl 265_MKA 358 Aufgrund der örtlichen Randbedingungen musste die Schaltstelle entsprechend an einem anderen Standort aufgestellt werden. Infolgedessen ist es erforderlich, auch die Schnittstellen der weiteren Gewerke um die neuen Anlagen zu erweitern. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert).Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen. Darüber hinaus würden sich aufgrund der Schnittstelle Mehrkosten hinsichtlich der Abstimmung und Koordination der Leistungen einstellen.
- 13.05.2024 MKA 374 Der Umfang der Lichtsignalanlagen weicht infolge der Anordnung durch die Verkehrsbehörde ab. Dass die Verkehrsbehörde einen abweichenden Umfang fordert/anordnet, konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses muss die vertragsgegenständliche LSA gem. Anordnung der Verkehrsbehörde erweitert werden. MKA 286 Während der Bauausführung wurden unbekannte Hindernisse im Baugrund vorgefunden, sodass die Leistungen bzw. die Bautechnologie angepasst werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten unverändert. MKA 300 Im Zuge der Ausführungsplanung wurde erkannt, dass die vorgesehenen Kabelwege aufgrund der notwendigen Dimensionierungen nicht auskömmlich sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorher sehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Anpassung der Kabelwege an die örtlichen Gegebenheiten bzw. tatsächlichen Bedarf unverändert. AvL 268 Im Zuge der Baumaßnahme haben sich hindernde Umstände eingestellt, die im Rahmen der Ausschreibung nicht ersichtlich waren. Demnach konnte der AG dies auch nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Vorliegend werden die Bauleistungen terminlich umdisponiert.
- 10.05.2024 MKA 354 Die Leistung wurde durch deinen TÖB gefordert und ist zur Sicherstellung des Verkehrsflusses erforderlich. Sofern die Leistungen nicht erbracht werden, würde die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrswege nicht möglich sein, sodass der Baufortschritt entsprechend stagnieren bzw. nicht möglich sein würde. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 316 Im Zuge der Ausführung wurde durch die zuständige Verkehrsbehörde gefordert, dass mehrere Auflagen bzw. Änderungen zur Sicherung der Arbeitsstelle umzusetzen sind. Dementsprechend sind die Leistungen erforderlich, um die Baufreiheit herzustellen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 325 Die Leistungen sind für die Schaffung der Baufreiheit hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich und resultieren aus der geänderten Bautechnologie. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 379 Die Leistungen sind zum Schutz der Abdichtung, welche vertraglich geschuldet ist, erforderlich. Darüber hinaus wird der Magerbetonsockel als Auflager für das Grundrohr benötigt und ist somit für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar. MKA 348 Im Zuge der Ausführungsplanung und Erweiterung der Anlagen, ist eine größere Räumlichkeit für die OSE Anlagen notwendig geworden. Da die vorhandenen Räume bereits belegt sind, musste ein neues Betonschalthaus errichtet werden, um die Technik dort unterzubringen. Für diese Änderung sind entsprechende Leistungen, wie Planungen und Bau, zu erbringen und die Schnittstellen zu anderen Planungen anzupassen. Diese Leistung ist für eine erfolgreiche Inbetriebnahme zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 09.05.2024 MKA 371 Während der Baumaßnahme haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Deklarationsanalytik geändert. Auch haben sich Leistungsanteile zeitlich verschoben. Hinzu kommt, dass der AN-Bau den Bauablauf geplant hat, sodass der AG nicht vorhersehen konnte, wann welche Beprobungen konkret durchzuführen sind.Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Beprobung nach LAGA ist vertraglich geschuldet. Diese ist nun gem. EBV durchzuführen AvL 261 Im Zuge der Bauausführungen haben sich diverse zusätzliche und geänderte Leistungen aus der vorgefundenen Kontamination ergeben. Hieraus resultiert eine Reduktion,der ohnehin beengten örtlichen Verhältnisse durch zusätzliches Gerät und entsprechende Einrichtungen. Insofern konnte der AG nicht vorhersehen, dass die ursprünglich vorgesehenen Lagerflächen für das Beproben der Aushübe nicht ausreichen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Aushübe der STW 1 und 3 hätten ohnehin beprobt werden müssen. Vorliegend ändert sich die Bautechnologie. MKA 229 Nach Auftragsvergabe wurde seitens der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen am 18.11.2022 veröffentlicht. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter ändert sich infolge der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen nicht. Die Deklarationsanalyse an sich ist vertraglich geschuldet. AvL 275_MKA 368 Die gegenständlichen Leistungen sind der vorgefundenen Kontamination im Baugrund geschuldet. Um die Auswirkungen der Folgen der Kontamination zu kompensieren, sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. Da die Kontamination erst im Rahmen der Bauausführung bekannt wurde, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Vorliegend werden die Auswirkungen der Kontamination kompensiert, sodass sich der IST-Bauablauf dem SOLL-Bauablauf annähert. MKA 369 In der Schnittstelle zum angerenzenden Bauvorhaben (Hirschgarten) sind Änderungen hinsichtlich der Bahnerdung der Anlagenteile erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die OLA im gegenständlichen Bauvorhaben und infolgedessen auch die LSW angepasst werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die gegenständlichen Maste sollten ursprünglich in die LSW integriert werden. Diese müssen nun abweichend davon gegründet und hergestellt werden, was zur Folge hat, dass die LSW diese umfahren muss.
- 06.05.2024 AvL 267_MKA 349 Zur Umsetzung der Leistungen hinsichtlich der zusätzlichen Gleisplanerweiterung sind auch zusätzliche BE-Flächen erforderlich. Hierfür ist aufgrund der ökologischen Randbedingungen eine Beweissicherung vor Inanspruchnahme der BE-Flächen durchzuführen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 17.04.2024 AvL 254_MKA 341 Die gegenständlichen Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit für die hauptvertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 17.04.2024 MKA 266 Die gegenständlichen Leistungen sind zur Sicherung der angrenzenden Gehwege/Straßen vor ggfs. herabfallenden Trümmern während der Abrissarbeiten erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 16.04.2024 AvL 259 Aufgrund der vertraglich geschuldeten Leistungen besteht die Gefahr, dass die historische Holzfassade im EÜ EG Bf Köpenick beschädigt wird. Die Restauration der Holzfassade wäre mir hohen Kosten verbunden, sodass zur Vermeidung von Folgekosten die gegenständlichen Leistungen erforderlich sind. Auch wird dadurch die Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen geschaffen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren
- 15.04.2024 MKA 306ü Im Rahmen der Erstellung der AP wurde festgestellt, dass die gegenständlichen Leistungen zur Schaffung der Baufreiheit und zur Schaffung eines richtlinienkonformen Zustands erforderlich sind. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Mittels der gegenständlichen Leistungen wird die Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen geschaffen und die Dimensionierung der ZIM an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
- 15.04.2024 MKA 286 Während der Bauausführung wurden unbekannte Hindernisse im Baugrund vorgefunden, sodass die Leistungen bzw. die Bautechnologie angepasst werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten unverändert.
- 15.04.2024 AvL 235 Diverse Ausführungsplanungen hinsichtlich der Demontage und Montage sind vertraglich geschuldet. Im Zuge der Baumaßnahme wurde erkannt, dass weitere Konzepte und Planungen erforderlich sind, um die Baumaßnahme zu dokumentieren, koordinieren und abzustimmen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Leistung ist in ähnlicher Form im HLV enthalten.
- 15.04.2024 AvL 264_MKA 388 Nach Stopfarbeiten in den Fernbahngleisen ist immer eine Kontrolle des B-Maßes des Fahrdrahts durchzuführen. Insofern ist die Leistung zur Aufrechterhaltung des richtlinienkonformen Zustands bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs während der Baumaßnahme erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 15.04.2024 MKA 246 In Ermangelung der ökologischen Freigabe konnten dem AN nicht alle vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen zur Verfügung gestellt werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. In Ermangelung der Freigabe musste die BE abweichend aufgestellt werden. Zur Fortführung der vertraglich geschuldeten Leistungen wird nun die BE, nach Freigabe der Flächen, wie ursprünglich vorgesehen umgesetzt. Insofern bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 09.04.2024 Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 09.04.2024 Der Rückbau ist Teil der Leistungen des AN, die Leistung ist in der Baubeschreibung beschrieben und im BoVEK enthalten. Bei der Ausschreibung wurden die dementsprechenden LV-Positionen vom Ersteller nicht berücksichtigt.
- 09.04.2024 Der AN ist bereits mit der Bauausführung beauftragt. Es werden zusätzlich monatliche und quartalsweise Lärmprognosen erforderlich. Eine Herauslösung der Lärmprognosen aus dem Auftrag des AN ist technisch nicht sinnvoll.
- 09.04.2024 Der AN ist bereits mit der Bauausführung beauftragt. Im Rahmen des Bauvorhabens wurde die Verbauausbildung am Bestandsbauwerk EÜ WUH einvernehmlich geändert. Die notwendigen Arbeiten zur Herstellung des Verbaus können mit der neuen Umsetzungsvariante sperrpausenunabhängig ausgeführt werden.
- 09.04.2024 Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 09.04.2024 Im Rahmen des Bauvorhabens erfolgt eine Verschwenkung der Fernbahngleise Richtung Süden sowie der S-Bahngleise Richtung Norden. Aufgrund der späteren Herstellung der EÜ Bahnhofstraße muss eine bauzeitliche Trasse für das Gleis 833 (km 11,382 bis 11,741) hergestellt werden. Für die bauzeitliche Trasse wird die Erstellung einer zusätzlichen Oberbau-, Tiefbau- und Kabeltiefbauplanung (AP) notwendig. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 09.04.2024 Aus räumlichen und technologischen Gründen muss die Stützwand 8 als Spundwand mit einem Stahlbetonkopfbalken errichtet werden.
- 09.04.2024 Die Erstellung der Ausführungsplanung für den Grundausbau TGA wurde nicht mit ausgeschrieben, da der Planer vergessen hat, sie in das LV 9 aufzunehmen. Trotz sorgfältiger Prüfung der Ausschreibungsunterlagen durch den AG, ist dieser Umstand erst nach Zuschlagserteilung bekannt geworden. Entweder ist es den Bietern während der Angebotserstellung ebenfalls nicht aufgefallen oder sie sind ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen.
- 09.04.2024 Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 09.04.2024 Der AN ist bereits mit der Bauausführung beauftragt. Eine Herauslösung der Leistungen aus dem Auftrag des AN ist technisch nicht sinnvoll.
- 09.04.2024 Der AN ist bereits mit der Bauausführung beauftragt. Die Erstellung der VTU ist zwingend erforderlich. Eine Herauslösung der Leistungen aus dem Auftrag des AN ist nicht sinnvoll. Dies würde zu zeitlichen Verzügen und damit einhergehenden Mehrkosten führen.
- 09.04.2024 Der AN ist bereits mit der Bauausführung beauftragt. Die Erstellung der VTU ist zwingend erforderlich. Eine Herauslösung der Leistungen aus dem Auftrag des AN ist nicht sinnvoll. Dies würde zu zeitlichen Verzügen und damit einhergehenden Mehrkosten führen.
- 09.04.2024 Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 09.04.2024 Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 09.04.2024 Für die Bauarbeiten des PU Ostzuganges ist es erforderlich, dass die bestehende Schaltstelle umgesetzt wird. Die bestätigte Schaltung ist im Endzustand zu errichten. Hierfür ist eine neue Planung notwendig. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 09.04.2024 Der AN ist bereits mit der Altschotteruntersuchung beauftragt. Es wird lediglich das Beprobungsverfahren geändert. Eine Herauslösung der Beprobung aus den Altschotteruntersuchungen ist technisch nicht sinnvoll und würde zu einem erheblichen Zeitverlust und entsprechenden Bauablaufstörungen führen.
- 27.03.2024 MKA 307ü Im Rahmen der Erstellung der AP wurde festgestellt, dass die gegenständlichen Leistungen zur Schaffung der Baufreiheit und zur Schaffung eines richtlinienkonformen Zustands erforderlich sind.Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Mittels der gegenständlichen Leistungen wird die Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen geschaffen und die Dimensionierung der ZIM an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
- 27.03.2024 MKA 327 Die Leistungen sind zur Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes der Fernbahngleise nach der Kampfmittelsondierung erforderlich. Dadurch werden Folgekosten und erhöhte Aufwände im Eisenbahnbetrieb vermieden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.03.2024 AvL 251_MKA 336 Aus Gründen der UVV und zur Schaffung der Baufreiheit muss die Stromschiene des Gleises 834 mit einer befahrbaren Stromschienenabdeckung versehen werden. Infolge der Montage der befahrbaren Stromschienenabdeckung entstehen Löcher in der Stromschienenabdeckung. Die beschädigte Stromschienenabdeckung muss gemäß Rücksprache mit dem Anlagenmanagement durch eine ne. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.03.2024 AvL 250 MKA 334 Im Zuge der fachtechnischen Prüfung wurde durch den Prüfingenieur festgelegt, dass die 30-kV-Kabel abweichend vom LV direkt an der Schaltanlage anzuschließen sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Vertraglich ist vorgesehen, dass die Verbindung der 30 kV- Kabel mittels Muffen erfolgen sollte. Abweichend hiervon wurden Steckverbindungen gefordert. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 19.03.2024 AvL 253 MKA 339 Die gegenständlichen Leistungen sind zum einen den Forderungen des ALVs OLA und DB Energie geschuldet und zum anderen zur Schaffung der Baufreiheit für den HP Hirschgarten. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die gegenständlichen Leistungen sind erforderlich, um den Forderungen Dritter zu entsprechen.
- 19.03.2024 AvL 258 Gemäß des Planfeststellungsbeschlusses musste zur Gestaltung der LSW eine Abstimmung mit dem Land Berlin stattfinden. Aus den planrechtlich auferlegten Abstimmungen mit dem BA Treptow-Köpenick, wurde nun abweichend zu der vertraglich festgelegten Gestaltung der LSW gefordert, das Farbschema anzupassen. Diese Änderung konnte im Rahmen der Ausschreibung nicht durch den AG berücksichtigt werden. Die Änderungen des Farbkonzepts dienen dazu, die Vorgaben des BA Treptow-Köpenick aus den planrechtlich auferlegten Abstimmungen umzusetzen. Die Änderungen sind somit zum Erreichen des Werkerfolgs notwendig und haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 18.03.2024 Nördlich des S-Bahnhofs Köpenick befindet sich eine City-Toilette. Für den Abbruch der Fundamente der bestehenden Kabelhilfsbrücke Bahnhofstraße wird voraussichtlich eine Baugrube notwendig, die mit der vorgenannten City-Toilette kollidiert. Der Rückbau der City-Toilette ist zu vermeiden. Hierfür werden zusätzliche Leistungen zur Planung und bauzeitlichen Unterfangung der City-Toilette notwendig.
- 18.03.2024 Im Rahmen des Bauvorhabens erfolgt eine Verschwenkung der Fernbahngleise Richtung Süden sowie der S-Bahngleise Richtung Norden. Hierfür wurden in der EP (Bauphase 3 bzw. 4) neue Kabelquerungen unterhalb von Weichen vorgesehen. Gem. RIL836.4501, Kap. 2 Abs. 4 sollen Querungen jedoch nicht unter Weichen angeordnet werden. Dies betrifft die Querungen bei km 11,908 (Bph3), km 11,965 (Bp3+4), km 12,087 (Bph 4) und km 12,140 (Bph 4). Im Ergebnis wird eine Umplanung der betreffenden Kabelquerungen notwendig.
- 18.03.2024 Da die vorgesehenen BE-Flächen, auf dem ehemaligen Güterbahnhof Köpenick aus ökologischen Gründen noch nicht vollumfänglich freigegeben werden können, müssen interimsweise Ersatzmaßnahmen getroffen werden. Diese beziehen sich auf den Zeitraum von 03/23 – 07/23. Hierfür werden zusätzlich erforderlich: - Alternativlösung für Bürocontainer - Übernachtungsmöglichkeiten für MA als Ersatz für Wohncontainer - Schottertransport von Gl. 834 mittels Bahnwagen - in-situ-Beprobung, Transport und Entsorgung des Bodens im Bereich zw. Gl 833 u. 834, sowie für den Aushub der EÜ Wuhle und EÜ Bahnhofstraße - Nutzung einer zusätzlichen BE- Fläche Nähe GUw Köpenick.
- 18.03.2024 Zwischen Stellingdamm und zukünftiger PU Ost befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal. Um die vom Landesdenkmalamt Berlin geforderten archäologischen Untersuchungen durchführen zu können, ist die darüber befindliche Bodenplatte abzubrechen. Die Abbrucharbeiten sind durch die zusätzliche Begleitung einer fachkundigen Aufsicht Kampf-mittel zu überwachen.
- 18.03.2024 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen wurde festgestellt, dass die zu führenden statischen Nachweise der inneren und äußeren Standsicherheit mit der entwurfsseitig vorgesehenen Konstruktion nicht möglich ist. Dies betrifft folgende technische Punkte: - Betondruckspannung Pfähle um ca. 20 % überschritten - Längsfuge im Überbau nicht für auftretende Verformungen in Längs- und Querrichtung zulässig - vertikaler Lastabtrag der Pfähle mit den entwurfsseitig vorgesehenen Längen nicht möglich - Bewehrungsführung am Pfahlkopfanschluss ist nicht möglich, da Übergreifungslänge der Bohrpfahlbewehrung notwendig. Die Bauwerksgeometrie, welche in der Lph 3 bestimmt wird, musste nachträglich im Zuge der Ausführungsplanung geändert werden, um die statischen Nachweise erfolgreich führen zu können.
- 18.03.2024 Für die Nebenanlagen der EÜ Forum und der Stützwand 2 ist die durch ein Ingenieurbüro erstellte Planung in die Erstellung der AP und die Bauausführung mit einzubeziehen. Dies betrifft: 1) Straßenbau EÜ Forum - Die im Entwurf dargestellten Arbeiten für den Straßenbau unterhalb der EÜ Forum beschränken sich auf den Bereich der Baugrube im S-Bahnbereich. Aufgrund der erforderlichen Arbeiten an Kabel- und Entwässerungssystemen im Straßenbereich muss der Bereich nach Süden erweitert werden. 2) Entwässerungsanlage Straßenbereich EÜ Forum - Die im Entwurf dargestellten Arbeiten an der Entwässerungsanlage im Straßenbereich beschränken sich auf den Baugrubenbereich. Gemäß bisherigen Absprachen erfolgte die Planung der Brückenentwässerung des Fernbahnteils durch den AN nur bis zur Schnittstelle am Ausgang der Entwässerungsrohre aus dem Bauwerk. Die Planung sieht die komplette Erneuerung der Straßenentwässerung vor und schließt an besagter Schnittstelle an. 3) Beleuchtung EÜ Forum und Stützwand.
- 18.03.2024 Nach der Beauftragung der Bauhauptleistungen wurde ersichtlich, dass innerhalb des HLV Leistungspositionen falsch zugeordent wurden. Im Ergebnis mussten Leistungen innerhalb der Leistungsverzeichnisse verschoben werden. Es wurden hierbei keine Leistungen ergänzt, sondern lediglich bestehende Leistungspositionen innerhalb der LVs verschoben. Hierfür wurde die nachträgliche Anpassung der Leistungsverzeichnisse des AN Bau erforderlich.
- 18.03.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde ersichtlich, dass der geplante Gleislängsverbau mit dem OLA-Mast 11-9a kollidieren würde. Aus diesem Grund wurde es notwendig, die Planung des rückverankerten Gleislängsverbaus (Spundwand) für die Nordwand des Westzugangs im Bereich der Kollision mit dem OLA-Mast 11-9a anzupassen.
- 18.03.2024 Um den Rückbau des ehem. Stellwerks Ko durchführen zu können, sind Zusammenhangsleistungen wie Schützen der Kabelanlagen, Sichern der Fläche mit Lastverteilungsplatten und Besatzkontrollen notwendig.
- 18.03.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde der Rückbau des ehemaligen Stellwerks Ko notwendig. Die entsprechenden Leistungen wurden mit der AvL014 angeordnet. Im Vorfeld ist hierzu das Kettenwerk des benachbarten Gleises aus Sicherheitsgründen zu isolieren.
- 18.03.2024 Der AN ist bereits mit der Bauausführung beauftragt. Es werden zusätzlich monatliche und quartalsweise Lärmprognosen erforderlich. Eine Herauslösung der Lärmprognosen aus dem Auftrag des AN ist technisch nicht sinnvoll.
- 18.03.2024 Im Zuge von Suchschachtungen wurden Leitungen der Stromnetz Berlin gefunden, welche zu nah an der Baumaßnahme liegen und umverlegt werden müssen.
- 18.03.2024 Im Zuge der Maßnahme werden zur Beweissicherung im Vorfeld der Arbeiten zusätzliche Leistungen erforderlich: 1) Bautechnischer Zustand der Brücke - Der Zustand der Straßenbrücke SÜ am Bahndamm ist vor der Baumaßnahme aufzunehmen. Insbesondere sind die bereits vorhandenen Rissen in den Spannbeton-Einfeldträgern und den Streichbalken zu dokumentierten. 2) Fotografische Aufnahme des Straßenbelags - Mittels fotografischer Aufnahmen ist der Zustand des Straßenbelags im Hinterfüllbereich (bis 5 m hinter dem Brückenwiderlager) der Brücke aufzunehmen. Ggf. vorhandene Schäden im Straßenbelag sind der Größe und Tiefe nach aufzunehmen. Die fotografische Aufnahme ist vor der Baumaßnahme zu dokumentieren. 3) Bericht - Erstellung und Übergabe eines Berichtes als Ergebnis der Zustandsaufnahme gem. den Punkten 1 und 2.
- 18.03.2024 Die Sicherung des sich im Betrieb befindlichen Gleis 6 zum Zeitpunkt der Herstellung der Rahmendecke in Bauphase 4.2 erfolgt durch einen monolithisch mit der Widerlagerwand verbundenen „Stummelflügel“. Weiterhin ist die entwurfsseitig dargestellte Lösung der Schotterhalterung mit Betrieb des Gleis 6 nicht umsetzbar. Hierfür ist die Erarbeitung einer Lösungsmöglichkeit notwendig.
- 15.03.2024 Zur Herstellung der Rechtsabbiegerspur für die Zufahrt zum Parkhaus Forum Köpenick sowie zur späteren Verlängerung der Fahrspur durch die BVG (um an der Bauweichenverbindung Straßenbahn Ri Süd vorbeifahren zu können), ist es erforderlich 4 Bäume, welche sich in den heutigen Parktaschen befinden, zu fällen. Die Bäume befinden sind im Vorfeld der Einkaufspassage Forum und haben einen Durchmesser bis 30 cm. Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sind die Arbeiten in der verkehrsarmen Zeit auszuführen. Erforderliche Verkehrsführungen sowie Sicherungsmaßnahmen sind ebenfalls Bestandteil dieser Leistung.
- 15.03.2024 Während der AP und Definition der notwendigen Bautechnologie wurde festgestellt, dass zur Sicherung der Beschäftigen gegen die Gefahren aus elektrischen Energieanlagen die Montage einer Stromschienenschutzblende/ Bauabdeckung für die Stromschiene des Gleises 833 und später des Gleises 834 notwendig ist.
- 15.03.2024 Zur Gewährleistung des Bauablaufes ist es erforderlich, die vertraglich vereinbarten Rodungsarbeiten vorab durchzuführen. Da seitens der zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird bzw. vorliegt, müssen derartige Leitungen außerhalb der Vegetationsperiode, im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar, ausgeführt werden. Für diese Leistungen sind Sperrungen von öffentlichen Verkehrswegen und Sicherungsleistungen erforderlich.
- 15.03.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde festgelegt, dass alle Kabel und Kabelgefäßsysteme der DB AG die sich außerhalb des Bahngeländes, bahn-links, im Bereich von der Bahnhofstraße bis ca. km 12,145 befinden, zurückzubauen und zu entsorgen sind.
- 15.03.2024 Gemäß der neuen Ril 956.0400 ist zur Trennung von gemeinsam in einem Kabelführungssystem gelegten 30kV Kabelsystemen eine störlichtbogenfeste Trennung vorzusehen. Diese neue Vorgabe stellt eine notwendige Änderungen in der AP im Gegensatz zu EP dar.
- 15.03.2024 Zur Herstellung der nördlichen Zuwegung des PU Ost ist es erforderlich eine bestehende Bodenplatte mit den Abmaßen ca. 18 m x ca. 13 m abzubrechen. Der Aufbau besteht augenscheinlich aus einem Bodenbelag auf einer ca. 15 - 20 starken Betonplatte. Umlaufend sind Fundamente aus Mauerwerk vorhanden. Der Abbruch erfolgt im Zusammenspiel mit dem Rückbau des alten Schuppen. Die anfallenden Abbuchmengen werden auf der Bereitstellungsfläche zwischengelagert und nach Beprobung einer Verwertung/Entsorgung zugeführt.
- 15.03.2024 Im Zuge des Rückbau des Schuppen am PU Ost wurden Reste eines Bodendenkmals, (ehemaliges Zwangsarbeitslager aus der Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt. In Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt wurde das Bodendenkmal im Zeitraum 08.02.2023 - 17.02.2023 freigelegt und dokumentiert. Zur Fortführung der Arbeiten (Bauzeitliche Kabeltrasse, Erdarbeiten PU Ost) ist es erforderlich, vorgenanntes Bodendenkmal zurückzubauen. Dabei handelt es sich um eine Bodenplatte aus Beton mit den Maßen L / B / D von ca. 30 m x 14 m x 0,15 m einschl. umlaufenden Fundamenten, welche bis zu 1,20 m unter OK Gelände gegründet sind. Ebenso zurückzubauen ist der parallel verlaufende Begleitweg aus Asphalt. Die Beprobung der Materialien einschließlich der fachgerechten Verwertung ist ebenfalls notwendig.
- 15.03.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde es notwendig, die Planung des rück- verankerten Gleislängsverbaus (Spundwand) für die Nordwand des Westzugangs anzupassen. Die Planungsleistungen für einen Bauzustand des Masten 11-9a wurden mit der AvL 26 vom 02.01.2023 angeordnet. Der OLA-Mast 11-9a und das Querfeld sollen entgegen der EP bereits in Bph 1 zurückgebaut und durch einen bauzeitlichen Mast mit Mehrgleisausleger auf einem Spundwandpfahl bauzeitlich ersetzt werden.
- 15.03.2024 Im Vorfeld der Baumaßnahmen sind Zauneidechsen im Baufeld einzufangen und umzusiedeln. Dieser Vorgang hatte länger gedauert, als ursprünglich geplant. Aus diesem Grund stehen dem AN Bau nicht alle Flächen zur Baustelleneinrichtung rechtzeitig zur Verfügung. Zur Sicherstellung des geplanten Bauablaufs müssen in Teilen zusätzliche Flächen zur Baustelleneinrichtung genutzt werden. Diese sind vor der Nutzung beweistechnisch zu sichern und zu dokumentieren.
- 15.03.2024 Aufgrund der Aktualisierung der Baustandards der DB Station & Service ist der ursprünglich geplante Dachtyp Bodenheim Typ 1 für den Regionalbahnsteig nicht mehr umzusetzen. In Folge wird die Änderung der Ausführung auf den Dachtyp Evolution 2020 notwendig. Da die Dachbreite 6,00 m betragen soll, wurde die Umsetzung des Dachtyps Evolution 2020 Typ 3 abgestimmt.
- 15.03.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde die zwischenzeitliche Verlegung der Neukabel in das nördlich befindliche Kabelgefäßsystem erforderlich. Aus den übergebenen PT I Unterlagen S, O, F für die Bauzustände 1.1 und 1.3 wurde ersichtlich, dass zusätzliche Leistungen zur Lieferung und Montage von Verbindungsmuffen notwendig werden.
- 15.03.2024 Durch den Eigentümer der zwischen S-Bahn und Stellingdamm gelegenen Fläche hat die PL die Information erhalten, dass es seitens des Landesdenkmalamtes Berlin Hinweise auf ein dort vermutetes Bodendenkmal gibt. Dazu fand ein Ortstermin mit dem LDA und der DB Netz AG statt. Entsprechend den Erläuterungen des LDA sind auch Bereiche betroffen, die für die Durchführung des Bauvorhabens genutzt werden. Das Bodendenkmal wird hier in Tiefenlagen bis ca. 1 m vermutet. In den Bereichen mit geplanten Tiefbauarbeiten sind nach Entfernung der Flächenbefestigungen archäologische Untersuchungen erforderlich. Eventuelle Funde werden hierbei dokumentiert und ggf. geborgen. Nach Abschluss der Untersuchungen werden die Flächen vom LDA zur weiteren Durchführung des BV freigegeben. Folgende Vorgehensweise wurde wie folgt abgestimmt: 1. vorhandene Flächenbefestigungen (alter Schuppen, Bodenplatten, Zuwegung -Asphalt-) entfernen. 2. Begutachtung / Aufschluss / Suche nach Bodendenkmalteilen
- 15.03.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde ersichtlich, dass zur Sicherstellung der geplanten Arbeiten zusätzliche vermessungstechnische Leistungen erforderlich werden. Hierfür wird die Erstellung eines Vermessungskonzeptes notwendig. Die Absteckung dient der lage- und hohenmäßigen Übertragung von koordinativ geplanten Objekten in die Örtlichkeit. Alle Absteckungen und Aufnahmen erfolgen auf der Grundlage von freigegebenen Absteckplänen bzw. geprüfter und freigegebener Trassierungsentwürfe und werden ausgehend von überprüften Festpunkten durchgeführt.
- 15.03.2024 Hauptvertraglich schuldet der AN eine Beprobung und Analytik von Haufwerken. Aufgrund fehlender Lagerflächen für die Haufwerksbildung ist auf eine in-Situ Beprobung des Bodenaushubs umzustellen.
- 15.03.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde ersichtlich, dass die Flachdecke am Westzugang gemäß den Ausschreibungsunterlagen aufzulagern ist. Hierfür wird eine zusätzliche Auflagerung auf dem unter der Flachdecke befindlichen Gewölbebogen notwendig. Ergänzend sind gegebenenfalls zusätzliche Konsolen zur Unterstützung einzubauen.
- 12.03.2024 AvL 242 MKA 311 MKA 312 MKA 313 MKA 314 Im Zuge der Ausführungsplanung ist im Detailgrad des koordinierten Kabeltiefbaus die Notwendigkeit zur Umverlegung aller Kabel im Bereich der neuen Hauptkabeltrasse westlich des ESTW aufgekommen. Die Leistung ist sowohl zur Baufreiheit als auch zur richtlinienkonformen Errichtung des Kabeltiefbaus und damit zur erfolgreichen Inbetriebnahme zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar
- 12.03.2024 AvL 244 MKA 320, 321, 322 Die Leistungen wurden im Rahmen der Abnahme durch den Abnahmeprüfer und den Betreiber gefordert. Darüber hinaus ist die Leistung zur richtlinienkonformen Errichtung der gegenständlichen LTS, des Kabeltiefbaus und der Geländer und damit zur erfolgreichen Inbetriebnahme zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.03.2024 MKA 248 Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde vom ALV darauf hingewiesen, dass Rohrschwenkausleger im Bereich von Gleis 11,16 ,12 und 13 zwecks Inspektion freizubauen sind. Dass der ALV dies im Rahmen der Ausführungsplanung fordert, konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der geänderten Ausleger unverändert.
- 12.03.2024 MKA 333 Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit für die Herstellung der Hilfsbrückengründung erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.03.2024 AVL 249_MKA 315 Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit für die hauptvertraglich geschuldeten Leistungen (Herstellung der Straße am Elcknerplatz) erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.03.2024 AvL 242 MKA 311ü MKA 312 MKA 313 MKA 314 Im Zuge der Ausführungsplanung ist im Detailgrad des koordinierten Kabeltiefbaus die Notwendigkeit zur Umverlegung aller Kabel im Bereich der neuen Hauptkabeltrasse westlich des ESTW aufgekommen. Die Leistung ist sowohl zur Baufreiheit als auch zur richtlinienkonformen Errichtung des Kabeltiefbaus und damit zur erfolgreichen Inbetriebnahme zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar
- 05.03.2024 AvL 241 MKA 303 MKA 304 MKA 305 Im Zuge der Ausführungsplanung und Erweiterung der Anlagen, ist eine größere Räumlichkeit für die TK Anlagen notwendig geworden. Da die vorhandenen Räume bereits belegt sind, muss ein neues Betonschalthaus errichtet werden, um die Technik dort unterzubringen. Für diese Änderung sind entsprechende Leistungen, wie Planungen und Bau, zu erbringen und die Schnittstellen zu anderen Planungen anzupassen. Diese Leistung ist für eine erfolgreiche Inbetriebnahme zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen.
- 05.03.2024 AvL 252_MKA 337 Die Leistung ist zur richtlinienkonformen Herstellung der Erdungsanlage im Bereich des S-Bahnsteigs Hirschgarten und Köpenick erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 29.02.2024 Im Rahmen der Prüfung der vom AN erstellten Ausführungsplanung wurde die ausgeschriebene Fugenabdichtung seitens des PSV KIB als nicht ausreichend erachtet. Die konkreten Einflussgrößen ergeben sich regelmäßig erst im Rahmen der Ausführungsplanung. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Fugenabdichtung ist Gegenstand des Vertrags und muss den wirkenden Belastungen standhalten. Um die dauerhafte Widerstandsfähigkeit zu gewährleisten, ist eine dritte Schicht einzubringen. Dies hat daher keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 28.02.2024 MKA 234 Im Zuge der Baumaßnahme wurde erkannt, dass zusätzliche Kabelquerungen und Kabelkanäle erforderlich sind. Da diese im Einflussbereich der LSW Bahnlinks verortet werden müssen, ist die Planung entsprechend anzupassen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die LSW wird örtlich an die tatsächlichen Anforderungen/Gegebenheiten angepasst.
- 28.02.2024 MKA 205 Im Rahmen der Bauausführung wurde erkannt, dass einige der auszubauenden Baumstubben größer als 0,10m im Durchmesser sind. Dies konnte der AG — unter Berücksichtigung der Mengen der vorhandenen Baumstubben— im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der geänderten Leistungen unverändert. Das Abräumen des Baugeländes sowie der Ausbau von Baumstubben bis D=10cm ist vertraglich geschuldet.
- 28.02.2024 AvL 231 Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass der gem. Bestandspläne vorhandene Sporn des Bestandfundaments, nicht vorhanden ist. Dass die Bestandsunterlagen vom tatsächlichen Zustand abweichen, konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert. Die Leistungen sind zur Gewährleistung eines dauerhaft standsicheren Bauwerks erforderlich. Mithin trägt diese Leistung zum Werkerfolg bei.
- 28.02.2024 MKA 330 Im Zuge der Kabelkoordinierung wurde erkannt, dass die vorgesehenen Kabelgefäßsysteme hinsichtlich der Dimensionierung nicht ausreichend sind. Daher muss die Kabelanlage optimiert werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die vorliegende Kabelanlage und Kabelgefäßsysteme werden vorliegend optimiert.
- 28.02.2024 MKA 278 Während der Planprüfung wurde festgestellt, dass die Trassierungsdaten im Bereich des Gleises 17 angepasst werden müssen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die planerischen Anpassungen infolge des geänderten Trassierungsentwurfs haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags, da die Planung vom Vertragsumfang umfasst ist.
- 28.02.2024 MKA 268 Im Zuge der Planung bzw. Vorbereitung der Ausführung der LSW-Arbeiten haben sich Konflikte mit den vorhandenen TW-Leitungen aufgrund von Abweichungen des tatsächlichen Bauzustands ggü. der Bestandsplanung ergeben. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Gründung der LSW ist vertraglich geschuldet und muss aufgrund von örtlichen Konflikten mit Bestandsleitungen angepasst werden.
- 28.02.2024 MKA 318 Die Leistungen sind aufgrund von terminlichen Zwängen und zur Minimierung von Risiken (Termine/Kosten) erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 28.02.2024 MKA 290 Die parallel geführte Verstärkerleitung 2 musste aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit ausgeschaltet und geerdet werden. Dadurch wurde die Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen hergestellt. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 28.02.2024 MKA 252 m Rahmen der AP der EÜ HAE und EÜ WUH wurde eine von der Ausschreibung abweichende Erdung gefordert. Diese ist nun auch für die LSW Mitte und LSW bahnrechts erforderlich. Da die AP durch den AN geschuldet ist, konnte der AG dies nicht vorhersehen. Die geänderte Erdungsführung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter, weil die Leistung in ähnlicher Form vertraglich geschuldet ist.
- 28.02.2024 MKA 295 Die Leistungen sind infolge der Anpassungen der Oberleitungsanlage im Bereich Hp Wuhlheide zur Schaffung eines richtlinienkonformen Zustands erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 28.02.2024 MKA 329 Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Eisenbahninfrastruktur ist nach Erschütterungsintensiven Arbeiten Stopfleistungen im Bereich der S-Bahngleise erforderlich (Vertragsgegenständlich). Infolge dessen ist gem. Regelwerk die Stromschienenanlage nach den Stopfarbeiten vor der IBN zu kontrollieren und ggfs. zu regulieren. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 28.02.2024 MKA 280 Die gegenständlichen Leistungen sind zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Schutzgangs durch das EÜ-EG erforderlich. Insofern handelt es sich dabei um Maßnahmen zur Schaffung der Baufreiheit. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 28.02.2024 MKA 291 Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit für die Herstellung der Bph. 3.0 erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 28.02.2024 MKA 288 Im Zuge der Bauleistungen sind hindernde Umstände eingetreten, die dazu führen, dass die Bautechnologie angepasst werden müssen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorher sehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der angepassten Bautechnologie unverändert.
- 28.02.2024 MKA 269 Nach Auftragsvergabe ist die Verordnung "Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffe nin technischen Bauwerken - Ersatzstoffverordnung" in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Vergabe war nicht bekannt, dass die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft treten wird. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Ersatzbaustoffverordnung unverändert.
- 28.02.2024 MKA 244 Nach Auftragsvergabe ist die Verordnung "Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken - Ersatzstoffverordnung" in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Vergabe war nicht bekannt, dass die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft treten wird. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Ersatzbaustoffverordnung unverändert.
- 28.02.2024 MKA 324 Die Leistungen sind erforderlich, um bewerten zu können, ob zusätzliche Erdungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies ist erforderlich, um eine den Anforderungen entsprechende abnahmefähige Anlage herstellen zu können. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Zur Schaffung der Baufreiheit für die hauptvertraglich geschuldeten Leistungen müssen die gegenständlichen Leistungen zwingend ausgeführt werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Die gegenständlichen Leistungen wurden seitens Dritter (BVG, Polizei) zur Verbesserung der Abwicklung des ÖPNV in der Bahnhofstraße gefordert. Gegenstand der MKA sind die Planung und Umsetzung des Bussonderstreifens. Insofern ist die Leistung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Im Zuge der Baumaßnahme wurde festgestellt, dass die Gleisanlage im Süden(Gl 27/37 und 28/37) erweitert werden muss, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu realisieren. Dies ist vom Bauvertrag nicht umfasst. Daher stellen sich hinsichtlich des KTB und der Planung der Provisorien Mehrmengen/geänderte Leistungen ein, welche dem v.g. Umstand geschuldet sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert. Die Leistungen sind für den Werkerfolg erforderlich.
- 19.02.2024 Aufgrund örtlicher Zwänge ist die Entwurfsplanung und Ausführungsplanung des Kabeltiefbaus für das TK Betonschalthaus anzupassen. Das hat zur Folge, dass ein richtlinienkonformer zustand umgesetzt werden kann und somit der Werkerfolg gegeben ist. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Die Leistung ist erforderlich, um einen dauerhaft richtlinienkonformen und funktionalen Zustand herzustellen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Die Leistung ist zur Herstellung der Baufreiheit für den Rückbau des OLA-Mastfundaments 10-2a (53) erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Im Rahmen der Bauausführung schuldet der AN die Verkehrssicherung für die Leistungen. Vorliegend besteht ein konkurrierendes Bauvorhaben. Infolge dessen muss die Verkehrssicherung angepasst werden, um die öffentliche Ordnung/ den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten. Dass sich Teile des konkurrierenden Bauvorhabens mit dem gegenständlichen überschneiden war für den AG nicht vorhersehbar, weil er nicht an der Planung und Ausführung beteiligt ist. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert. Vorliegend haben die Leistungen nur Auswirkungen auf die Verkehrsführung.
- 19.02.2024 Die Leistungen sind infolge der Auflagen des SenUVK erforderlich. Ohne diese Leistungen können die Leistungen der benachbarten Baustelle nicht abgeschlossen werden, was dazu führen würde, dass für die vertraglich geschuldeten Leistungen keine Baufreiheit bestehen würde. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Im Zuge der Baumaßnahme waren zusätzliche Leistungen erforderlich, welche nun dazu führen, dass Die Planung partiell angepasst werden muss. Dies war für den AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar. Die Leistungen sind erforderlich, um die hauptvertraglich geschuldeten Leistungen infolge der Zusätzlichen Leistungen und der damit verbundenen örtlichen Zwänge zu realisieren. Daher bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 19.02.2024 Die Änderungen haben sich im Zuge der Planprüfung der Ausführungsplanung ergeben. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, da die Erstellung der AP Gegenstand des Hauptvertrages ist. Die Änderungen dienen dazu, dass der Werkerfolg gesichert werden kann, weil die Änderungen sich aus den Prüfauflagen des Planprüfers ergeben. Dies hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 19.02.2024 Infolge unbekannter Hindernisse im Baugrund musste kurzfristig der Anschluss an das Bestandsgebäude den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Infolge dessen musste die Statik angepasst werden und die Materialien entsprechend angepasst werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Anschluss an das Bestandsgebäude ist gem. Hauptvertrag vorgesehen. Insofern bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 19.02.2024 Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Aus dem vom AN BAU zu erstellenden Kabeltiefbaukonzept sowie der geschuldeten Ausführungsplanung geht hervor, dass die vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauleistungen ergänzt/geändert werden müssen, damit auch für alle Bauzustände ein richtlinienkonformer Zustand hergestellt werden kann. Aufgrund dessen, dass die Ausführungsplanung im Leistungsumfang des AN BAU enthalten ist, konnte der AG dies im Rahmen der Vorbemessung in der EP nicht vorhersehen. Die Leistungen sind in ähnlicher Form im HLV enthalten und sind nun entsprechend der tatsächlichen Erfordernissen zu ändern. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 19.02.2024 Im Zuge der vermessungstechnischen Prüfung der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Entwurfsplanung Fehldarstellungen im Bezug auf Neigungswechsel aufweist. Hieraus folgt, dass die bereits erstellte Planung revisioniert werden musste. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Korrektur unbeeinflusst.
- 19.02.2024 Die Bodenaushübe müssen entsprechend der behördlichen Bestimmungen beprobt werden. In Ermangelung entsprechender Lagerflächen und vor dem Hintergrund, dass bereits kontaminierte Böden während der Baumaßnahme vorgefunden wurde und möglichst keine weiteren Flächen kontaminiert werden sollen, ist eine In-Situ Beprobung erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Die Bodenaushübe müssen entsprechend der behördlichen Bestimmungen beprobt werden. In Ermangelung entsprechender Lagerflächen und vor dem Hintergrund, dass bereits kontaminierte Böden während der Baumaßnahme vorgefunden wurde und möglichst keine weiteren Flächen kontaminiert werden sollen, ist eine In-Situ Beprobung erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Im Zuge der Baumaßnahme wurde festgestellt, dass der Wirkungsbereich der Erschütterungen infolge der Baumaßnahmen wesentlich größer ist, als in den vorausgegangenen Gutachten dargestellt wurde. Um Schadensersatzansprüchen vorzubeugen sind diese Leistungen über die vertraglich geschuldeten Leistungen hinaus erforderlich. Die Beweissicherung ist Teil des Bauvertrags. Vorliegend muss der zu dokumentierende Bereich erweitert werden.
- 19.02.2024 Aufgrund der beengten Verhältnisse konnten die Schienen nicht wie geplant unmittelbar am Einbauort abgeladen werden. Infolge dessen mussten die Schienen abweichend im Baufeld abgeladen werden. Um diese Schienen einbauen zu können ist es erforderlich, dass die Stromschiene partiell demontiert und anschließend wieder montiert wird. Die Leistung ist daher für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Im Rahmen der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass der Boden wesentlich erschütterungsempfindlich ist, als im Baugrundgutachten ausgewiesen war. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die zusätzlichen Erschütterungsmessungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 19.02.2024 Die gegenständlichen Leistungen sind zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages erforderlich, weil hierdurch sichergestellt wird, dass keine Personenschäden infolge der kontaminierten Bereiche eintreten bzw. die Risiken dermaßen reduziert werden, dass keine Gefahr für leib und leben besteht. Insofern sind die Leistungen aus arbeitsschutzrechtlichen gründen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich . Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit für die Gleisplanerweiterung der Gleise 27/37 und 28/38 erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Im Zuge der Baumaßnahme haben sich technologische Zwänge ergeben. Aus diesen Zwängen ergibt sich ,dass Leistungen hinsichtlich der Bauzustände angepasst werden müssen, damit keine Verzüge und somit auch eine Risikominimierungen eintreten. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Leistungsänderung unverändert. Vorliegend muss die Planung entsprechend der technologischen Zwänge angepasst werden
- 19.02.2024 Die Erneuerung der Weiche 59W33 (alt 59W29) ist zur Sicherstellung einer dauerhaften, funktionsfähigen und gesamthaft einen richtlinienkonformen Zustand herzustellen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.02.2024 Nach Auftragsvergabe und vor Ausführung der Bauleistungen wurde die Ril 883.8000 ff. veröffentlicht und ist am 01.09.2022 in Kraft getreten. Die mit der MKA angebotenen Leistungen resultieren zum Teil aus dieser Ril. Da die Ril zur Angebotskalkulation und Ausschreibung nicht bekannt war, konnten sowohl der AG als auch der AN dies nicht vorhersehen. Die eingeführte Ril und das daraus resultierende Geo-Monitoring dienen der Gleislageüberwachung und haben somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 19.02.2024 Aus dem vom AN BAU zu erstellenden Kabeltiefbaukonzept sowie der geschuldeten Ausführungsplanung geht hervor, dass die vertraglich geschuldeten Kabeltiefbauleistungen ergänzt/geändert werden müssen, damit auch für alle Bauzustände ein richtlinienkonformer Zustand hergestellt werden kann. Aufgrund dessen, dass die Ausführungsplanung im Leistungsumfang des AN BAU enthalten ist, konnte der AG dies im Rahmen der Vorbemessung in der EP nicht vorhersehen. Die Leistungen sind in ähnlicher Form im HLV enthalten und sind nun entsprechend der tatsächlichen Erfordernissen zu ändern. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 19.02.2024 Im Zuge der Bauausführung des Gleislängsverbaus wurde im Bereich des EÜ Forums ein Rammhindernis festgestellt. Daraufhin wurde in Abstimmung mit der Projektleitung der DB eine Umplanung des Gleislängsverbaus vereinbart. Dies hätte der AG im Rahmen seiner Sorfaltspflicht nicht vorhersehen können. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Leistungen sind für die Herstellung des Gleislängsverbaus und somit für den Werkerfolg notwendig.
- 15.02.2024 Die Umverlegung der bestehenden Entwässerungsleitungen am WL20 sind zur Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 15.02.2024 Die Leistung ist zur Lagerung der Aushubmaterialien/Abfälle, welche nachweislich oder auf Verdacht einen Zuordnungswert > Z1.2 aufweisen. Die Leistung ist daher aus abfallrechtlicher Sicht für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 15.02.2024 Im Zuge der Baumaßnahme bzw. Übergabe der BE-Flächen wurden diese nur teilweise von der ökologischen Bauüberwachung freigegeben. Hieraus haben sich Erschwernisse hinsichtlich der Entsorgung von Aushüben etc. eingestellt. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge des Mehraufwands unverändert. Die Bohrlochsondierungen sind vertraglich geschuldet und für den Werkerfolg erforderlich.
- 15.02.2024 Im Zuge der Freigabe der Ausführungsplanung haben sich hinsichtlich der Abdichtung der Raumfuge Änderungen gegenüber dem Vertrag ergeben. Diese sind auf Auflagen für die Bauausführungen des BVB zurückzuführen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der geänderten Bewegungsfuge unverändert. Diese ist in ähnlicher Form vertraglich geschuldet.
- 15.02.2024 Die Grundwasserabsenkung ist in dem vertraglich geschuldeten Ausmaß mutmaßlich nicht erforderlich. Insofern sind die gegenständlichen Leistungen aufgrund von Zwei Aspekten erforderlich. Zum einen würde durch den partiellen Entfall der Grundwasserabsenkung der Eingriff in die Natur (Baumbestand) minimiert werden und zum anderen wäre hierdurch eine Kostenersparnis möglich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 15.02.2024 Im Zuge der Bauausführungen wurde festgestellt, dass im Baufeld/Baugrund kontaminierte Bereiche vorhanden sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Etwaige Kontaminationen sind auch im Rahmen von Baugrunduntersuchungen im Vorfeld nicht identifiziert worden. Die Entsorgung von Aushubmaterialien ist gem. Hauptauftrag geschuldet. Vorliegend handelt es sich um kontaminierte Materialien, welche abweichend vom Hauptauftrag entsorgt werden müssen. Dies hat daher keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 15.02.2024 Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 15.02.2024 Die Leistungen sind erforderlich, um die Baufreiheit und einen richtlinienkonformen bauzeitlichen Zustand der Kabelgefäßsysteme herzustellen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 15.02.2024 Die Leistung ist zur Sicherstellung der Befahrbarkeit der bauzeitlichen Verkehrsführung und somit zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses erforderlich. Aufgrund dessen, dass die bauzeitliche Umfahrung vertraglich geschuldet ist, sind die gegenständlichen Leistungen für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 15.02.2024 Die Leistungen sind erforderlich, damit die Funktionsfähigkeit der Bahnanlagen trotz der parallel laufenden Leistungen der tangierenden Baumaßnahme Dritter aufrechtzuerhalten und um die Baufreiheit herzustellen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 15.02.2024 Im Zuge der Baumaßnahme wurden aufgrund der Gleisplanerweiterung (s. MKA141) diverse Änderungen an der Entwurfsplanung vorgenommen, sodass der AN die bereits erstellten AP-Unterlagen mehrfach überarbeiten musste. Weiterhin ergab sich daraus eine notwendige Umplanung der LSW28 bahnrechts um die vertraglich geschuldeten Leistungen - Herstellen der LSW - zu realisieren. Hierfür mussten vom AN Leistungen aus der EP - hier Entwurf der Linienführung - übernommen werden. Dies ist vom Bauvertrag nicht umfasst. Daher stellen sich geänderte Leistungen ein, welche den v.g. Umständen geschuldet sind. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert. Die Leistungen sind für den Werkerfolg erforderlich.
- 15.02.2024 Im Zuge der Kampfmittelsondierungen wurden unmittelbar im Einbringbereich des Verbaus massive unbekannte Hindernisse vorgefunden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Beseitigung der Hindernisse würde zu weitaus größeren Mehrkosten führen, als das Ändern der Bautechnologie. Das Herstellen der Baugrube ist vertragsgegenstand. Die geänderte Ausführung hat somit keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 15.02.2024 Die ursprünglichen BE Flächen konnten aus ökologischen Gründen nicht freigegeben werden. Infolge dessen mussten abweichende BE-Flächen freigegeben werden, auf denen auch die Alt-Baustoffe gelagert waren. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Leistungen dienen der Schaffung von Baufreiheit für die hauptvertraglich geschuldeten Leistungen.
- 12.02.2024 Im Zuge der Ausführung von vertraglich geschuldeten Leistungen wurde kontaminiertes Grundwasser vorgefunden. Hieraus haben sich Verzüge eingestellt. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die gegenständliche Terminsicherungsmaßnahme dient der Kompensation von bereits eingetretenen Verzügen.
- 12.02.2024 Im Rahmen der Bauausführungen hat sich herausgestellt, dass der direkt am Baufeld des Verbaus PU Ostzugang ein hohes Risiko birgt, dass sich dieser beim Herstellen des Verbaus absetzt bzw. neigt. Infolge dessen muss die Herstellung des Verbaus PU Ostzugang abweichend vom Vertag in der Bph. 1 hergestellt werden. Hierfür steht ein kürzeres Zeitfenster zur Verfügung. Bei Beibehaltung des ursprünglichen Ablaufes wäre die IBN der Strecke in Bph1 gefährdet. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Der Verbau ist vertraglich geschuldet muss jedoch zwingend zur Risikominimierung vorgezogen werden, was einen geänderten Personal- und ggfs. Geräteeinsatz des AN zur Folge hat.
- 12.02.2024 Aufgrund von Bautechnologisch und örtlich bedingten Zwängen, welche sich erst nach der Vergabe bzw. der Ausführungsplanung darstellen, sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die gegenständlichen Leistungen dienen der Überwachung von ggfs. eintretenden Setzungen und Schäden am Bestand. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 12.02.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde ersichtlich, dass die geplante Kabelführung der Provisorien nicht umgesetzt werden kann. Die gegenständlichen Leistungen sind daher zur Realisierung der Bph. 1.1 und 1.2 zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Zur Sicherstellung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen sind die gegenständlichen Leistungen im Bereich des BW I erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Im Zuge der Maßnahme wurde ersichtlich, dass die geplante Kabelführung der Provisorien nicht umgesetzt werden kann. Infolge dessen müssen provisorische Gleisquerungen hergestellt werden, welche der Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs dienen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Zur Schaffung der Baufreiheit für die Tiefbauleistungen am Gleis 834 mussten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Stromschienen am Gleis 833 demontiert werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Erst im Zuge der Ausführung wurde festgestellt, dass die ursprünglich zu nutzende Querung durch diverse Kabel ausgelastet ist. Die Bestandsplanung hierzu war abweichend, sodass der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Anstelle der ursprünglich geplanten Querung wird nun als bauzeitliche Lösung des Konflikts eine zusätzliche Kabelquerung im Schwellenfach hergestellt. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 12.02.2024 Resultierend aus der AvL 073 und dem damit verbundenen Aufbau/Einrichtung einer bauzeitlichen OSE ist es erforderlich, die zu errichtenden Bauteile entsprechend vor unbefugtem Zugriff zu schützen und zu sichern. Hierfür ist ein Raum-in-Raum System mittels Trockenbau herzustellen. der Aufbau der bauzeitlichen OSE ist zur Schaffung der Baufreiheit und somit für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Die gegenständlichen Leistungen resultieren aus Rückfragen, welche sich im Zuge der Erstellung der AP ergeben haben. Dies ist u.A. auf die Bautechnologie zurückzuführen, sodass der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der zusätzliche Anteil der Planung bzw. der geänderte Planungsumfang hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags, weil diese zum ursprünglichen Werkerfolg beiträgt.
- 12.02.2024 Seitens des Tiefbauamtes wurden die Leistungen zur Umsetzung der bauzeitlichen Verkehrsführung erforderlich. Die bauzeitliche Verkehrsführung ist vertraglich geschuldet und dient dem öffentlichen Begehren. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Die Leistungen sind zur Vorbeugung von gesundheitlichen Schäden an den beteiligten Personalen und Dritten und somit zur Schaffung der Baufreiheit erforderlich. Darüber hinaus werden die bauzeitlichen und monetären Risiken aufgrund der gegenständlichen Leistungen reduziert (Ausfälle des Personals sowie Schadensersatzansprüche). Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Die gelieferten Neuschienen (Tarifpunkt Bf BNO) sollen nunmehr in der Nacht 05./06.04.23 von BNO nach Köpenick transportiert und entladen werden. Die ursprünglich in der Spp 21./22.03.23 geplante Entladung im Gl. 834 war nicht möglich, da der Bereich km 11,120 – 11,360 durch die am Gl. 833 montierte, feste Absperrung nicht befahrbar war. Ursache: der mit 3,80 m angegebene Gleisabstand (Gl. 833 zu 834) war im Bereich km 11,120 – 11,360 nicht vorhanden (tatsächlicher Gleisabstand: kleiner 3,70 m). Eine Demontage und Umbau der festen Absperrung (alt: Abstand zur Gleisachse Gl. 833: 2,10 m; neuer Abstand: 1,90 m) war erforderlich. Die erforderliche Durchfahrtsbreite konnte durch NWS erst nachträglich hergestellt werden. Folgen: - Rückfahrt des Az nach BNO, Abstellung in BNO - Neueinordnung der Leistungen (Bestellung Lok, Schienenentladesystem) zum 050423 - Durchführung Transport BNO -> Köpenick sowie Entladung vom 05./060423.
- 12.02.2024 Die gegenständliche Leistung ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie zur Sicherstellung der Erreichbarkeit und des Verkehrsflusses erforderlich. Ferner besteht hierfür ein öffentliches Begehren. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Die Inbetrieb befindlichen Kabel mussten für die Umsetzung der vertraglich geschuldeten Leistungen (Herstellung Gleislängsverbau) bauzeitlich geschützt werden. Andernfalls würde der Betrieb beeinflusst bzw. gestört oder sogar unterbrochen werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit für den Rückbau des Fundamentsdes OLA Masts 12-1a und somit für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrundder Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separateAusschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.02.2024 Mit der Prüfung des Überwachungsprogramms hinsichtlich der Erschütterungsmessungen wurden die gegenständlichen Leistungen durch den Sen UVK gefordert. Weil das Programm durch den AN vertraglich geschuldet ist, konnte der AG dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Forderungen des Sen UVK unverändert. Hierdurch ergeben sich lediglich Änderungen hinsichtlich des Umfangs der Erschütterungsmessungen.
- 12.02.2024 Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig ist - neben den gem. HV bereits geschuldeten Erschütterungsmessungen (vgl. Exempl. LV01; Pos. 01.02.0240) - weitere Erschütterungsmessungen für erschütterungsintensive Arbeiten (z.B. Einbau von Hinterfüllbereiche, Abbrucharbeiten) durchzuführen. Diese Umstände konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Änderungen am Messkonzept für Erschütterungsmessungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrages.
- 05.02.2024 Im Zuge der Erstellung der AP wurde durch den PSV KIB festgestellt (s. Prüfbericht WUH-01-S v. 28.03.2023), dass bei einer Ausführung des Gleislängsverbaus (insbesondere Anker) gem. EP die Ankerkräfte nicht aufnehmbar sein werden. Daher sollte durch den AN eine geänderte AP (2 Ankerpläne, sowie entsprechende stat. Nachweise) erstellt werden, in welcher die durch den PSV angegebenen Verpresskörperlängen u. aufnehmbaren Ankerkräfte beachtet werden. Dies war aus den Entwurfsunterlagen nicht erkennbar und konnte somit vom AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt durch eine geänderte Ausführungsplanung des Gleislängsverbaus unverändert.
- 05.02.2024 Im Zuge der Bauausführung und der Erstellung der AP wurde festgestellt, dass durch den AN zusätzliche Leistungen auszuführen sind, welche zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages notwendig sind. Hierbei handelt es sich um die Herstellung von Holzkonstruktionen als Absperrung, Einbau von Halbschalen und Befestigung der Kunststoffkabelkanaldeckel mittels Stahlbändern. Die Leistungen sind zur Erreichung des Projektzieles notwendig. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Eine Konsistenz für die Gewährleistung dieser Leistung ist bei Beauftragung eines zweiten ANs nicht mehr vorhanden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 05.02.2024 Die Leistung ist zur Gewährleistung der Kampfmittelfreiheit und somit zur Baufreiheit erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.02.2024 Im Zuge der Baumaßnahme war geplant, dass das gegenständliche Parkhaus weiterhin betreiberseitig genutzt werden kann. Hierfür ist die Verkehrsführung bauzeitlich anzupassen. Um den Betrieb des Parkhauses aufrechtzuerhalten sind die gegenständlichen Leistungen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.02.2024 Um die vertraglich geschuldeten Suchschachtungen ausführen zu können, ist es erforderlich partiell den vorhanden Straßenbelag aus und nach erfolgter Suchschachtung wieder einzubauen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.02.2024 Die Leistung ist zur Aufrechterhaltung der Mischwasserver- und entsorgung der Anlieger zwingend erforderlich. Hierdurch werden ggfs. entstehende Schadensersatzansprüche bzw. ggfs. entstehende Forderungen Dritter abgewehrt. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.02.2024 Die Leistung ist zur Inbetriebnahme der LTS 41, 73 und 75 erforderlich und wurde vom Abnahmeprüfer in der Abnahmeniederschrift I.TD-O-P-BLN(E)-FHS/23/003_2 gefordert. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.02.2024 Die Personenunterführung Hirschgarten soll im Zeitraum von 04/2024 bis 08/2026 neugebaut werden. Hierfür wird eine separate Ausschreibung durchgeführt. Es ist also davon auszugehen, dass eine Baufirma X die Bauarbeiten durchführen wird. Es ergibt sich eine Kollision, da der OLA-Mast 13-4a dem Baugrubenverbau der neuzubauenden Bahnsteigtreppe im Weg ist. Dieser soll ab 31.05.2024 hergestellt werden. Der OLA-Mast 13-4a muss also schon früher zurückgebaut werden, als in der Ihnen vorliegenden Planung vorgesehen (Neubau der OLA-Maste in Bauphase 3.0 von 23.07. bis 04.10.2024). Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist.
- 05.02.2024 Im Zuge der statisch erforderlichen Bauwerksanpassungen wurde u.a. eine einheitlich Dicke Widerlagerwand vorgeschlagen wurde. Infolge dessen sind die Pfahlkopfbalken entfallen. Im Prüfbericht WUH-03-S fordert der PSV KIB eine Auflagerung der Filtersteine mittels gesondertem Fundament gefordert. Insofern ist die Leistung für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.02.2024 Die Personenunterführung Hirschgarten soll im Zeitraum von 04/2024 bis 08/2026 neugebaut werden. Hierfür wird eine separate Ausschreibung durchgeführt. Es ist also davon auszugehen, dass eine Baufirma X die Bauarbeiten durchführen wird. Es ergibt sich eine Kollision, da der OLA-Mast 13-4a dem Baugrubenverbau der neuzubauenden Bahnsteigtreppe im Weg ist. Dieser soll ab 31.05.2024 hergestellt werden. Der OLA-Mast 13-4a muss also schon früher zurückgebaut werden, als in der Ihnen vorliegenden Planung vorgesehen (Neubau der OLA-Maste in Bauphase 3.0 von 23.07. bis 04.10.2024). Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.02.2024 Die gegenständliche Leistung ist zur Gewährleistung der Baufreiheit erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.02.2024 Die Leistung ist erforderlich um die Funktionalität im Schnittstellenbereich mit dem AN Hirschgarten aufrechtzuerhalten. Würde die Leistung nicht erbracht werden, würde dies zu Störungen im laufenden Betrieb führen, was wiederum ggfs. zu Schadensersatzansprüchen o.ä. führen könnte. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Ferner besteht aufgrund der Schnittstelle zwischen den vertraglich geschuldeten Leistungen und der angebotenen Leistung das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 05.02.2024 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurde seitens des AN erkannt, dass ein spezielles Sonderbauteil hinsichtlich des Absenkbausatzes benötigt wird. Darüber hinaus ergibt sich aus der AP, dass ein Winkelstützelement geplant werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Regelmäßig ergeben sich im Zuge der Erstellung der AP detailliertere Schnittgrößen, Dimensionierungen als in der Entwurfsplanung. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Anpassung des gegenständlichen Absenkbausatzes unverändert.
- 05.02.2024 Gemäß PFB sind vor Abbruch der Bestandsbauwerke Artenschutzuntersuchungen bzw. Besatzkontrollen durchzuführen. Ohne die Untersuchungen/Kontrollen wäre ein Abbruch der Bestandsbauwerke aufgrund der behördlichen Vorgaben nicht umsetzbar, sodass der Werkerfolg nicht zustande käme. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Ferner besteht aufgrund der Schnittstelle zwischen den vertraglich geschuldeten Leistungen und der angebotenen Leistung das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 05.02.2024 Parallel zur Baumaßnahme befinden sich diverse Bauvorhaben, wodurch Schnittstellen entstehen. Aus diesen Schnittstellen und der Wahl der Bautechnologie Dritter ergeben sich vorliegend geänderte Leistungen, welche der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Durch diese Leistungen wird der Betrieb der Strecke aufrechterhalten und Baufreiheit für das parallel laufende Bauvorhaben geschaffen sowie etwaigen Stillständen infolge der Schnittstellen vorgebeugt. Insofern bleibt der Gesamtcharakter des Auftrags unverändert.
- 05.02.2024 Die Leistung ist erforderlich um die Speiseleitung im Bereich der PU Hirschgarten zu verkabeln und an die neu zu planenden Masten aufzuführen, damit die Speiseleitung daran abgefangen werden kann. Daher ist die Leistung zur Herstellung einer funktionsfähigen Oberleitungsanlage und damit für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 02.02.2024 Im Zuge der Planprüfung wurde erkannt, dass Leistungen entfallen können, um eine Kostenersparnis zu erzielen. Die Erkenntnis hat sich mit der Ermittlung der tatsächlichen Einflussgrößen ergeben. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht und nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge des Entfalls der Grundleitung und des Entwässerungsschachts sowie den Ersatz der Filtersteine durch Betonwerksteine unverändert.
- 02.02.2024 Im Zuge der Abbrucharbeiten wurde festgelegt, dass die ursprünglich abzubrechenden Anker gem. LV Pos. 40,03,0060 (LV8) erhalten werden müssen. Darüber hinaus wurde im Zuge der Rückbauarbeiten im Bestand festgestellt, dass unter den Dachbahnen sich eine beschichtete Holzschalung inkl. entsprechender UK befinden, welche in den Bestandsunterlagen nicht dargestellt war. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge dessen unverändert. Die gegenständlichen Leistungen sind zur Herstellung des Werkerfolgs notwendig.
- 02.02.2024 Im Zuge der Rammarbeiten haben sich Setzungen eingestellt. Hieraus hat sich die Auflage des Betreibers ergeben, dass die Ausrichtung der Stromschiene des Gleises 833 zu prüfen und zu regulieren ist. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Betrieb in diesem Bereich nach Abschluss der Arbeiten wieder möglich ist und somit keine betrieblichen Einflüsse zu erwarten sind. Insofern werden durch diese Leistungen Folgeschäden und Gegenforderungen abgewehrt. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Ferner besteht aufgrund der Schnittstelle zwischen den vertraglich geschuldeten Leistungen und der angebotenen Leistung das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 02.02.2024 21FEI52388_MKA267 Ersatzhaltestelle BVG Kaulsdorferstr. 11-23
- 02.02.2024 Die Ergebnisse der Kleinbohrungen (Gutachten 23/2014_16/2269 vom 02.03.2023 - Forderung d. geotechnischen Prüfsachverständigen) weisen die Unterkante der organischen Schichten tiefer aus als in den bisherigen, der Ausschreibung beiliegenden, geotechnischen Berichten vorgegeben. Aus diesem Grund ist die Aushubtiefe innerhalb des westlichen Spundwandkastens für die Herstellung der Unterwasserbetonschicht zu vergrößern. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die gegenständlichen Leistungen sind zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung notwendig und haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 02.02.2024 Für die Durchführung des Bauvorhabens mussten eine Reihe von Fahrradabstellbügeln entfernt werden. In Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger Bezirksamt Treptow- Köpenick ist hierfür im Bahnhofsumfeld bauzeitlicher Ersatz zu schaffen. Hierzu werden vom AN an 3 Standorten insgesamt 45 Fahrradbügel eingebaut. Es besteht ein Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Konzeptionelle Zwänge führen zu einem erhöhten Maß an logistischer Kooperation, wodurch unzählige Schnittstellen verursacht werden.
- 02.02.2024 Im Zuge der Ausführungsplanung konnten die Platzverhältnisse detaillierter bewertet werden. Somit können, statt der für enge Platzverhältnisse gewählten Methode die 30kV Kabel gemeinsam mit anderen Leitungen zu verlegen, die 30kV Kabel getrennt in einem eigenen Kabelkanal und vorbei an den Kabelschächten verlegt werden. Somit wird die Ril 956.400 für nicht beengte Platzverhältnisse eingehalten. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen unvermeidbar.
- 02.02.2024 21FEI52388_MKA285 EÜ Wuhle und EÜ Hämmerlingstraße - Zusatzleistungen Verkehrssicherung bis einschließlich 31.12.2023
- 02.02.2024 Im Ergebnis der Dimensionierungen der angrenzenden Bauteile wurden Kollisionspunkte erkannt, welche der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Demnach ist die Ausführungsplanung so anzupassen, dass die v.g. Konflikte umgangen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Anpassung der Planung unverändert.
- 01.02.2024 Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig ist - neben den gem. HV bereits geschuldeten Erschütterungsmessungen (vgl. exempl. LV01; Pos. 01.02.0240) - weitere Erschütterungsmessungen für erschütterungsintensive Arbeiten (z.B. Einbau von Hinterfüllbereiche, Abbrucharbeiten) durchzuführen. Diese Umstände konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die Änderungen am Messkonzept für Erschütterungsmessungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrages.
- 01.02.2024 Im Zuge der Freigabe der Genehmigungsstatik wurden entsprechende Prüfanmerkungen/-auflagen hinsichtlich der Standsicherheit vermerkt. Diese sind zur Sicherstellung der Standsicherheit des Bestands und somit auch für den Werkerfolg zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 01.02.2024 Die hier gegenständlichen Leistungen umfassen eine Planungsänderung des Entwurfs (Ausführung der Treppen PU Ostzugang zum Regional- sowie S-Bahnsteig), welche zur Einhaltung der RiL sowie dem Baustandard von DB S&S erforderlich war. Diese Änderung ergab sich erst nach Vertragsschluss und war somit vom AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehbar. Die Leistung umfasst lediglich Anpassungen der AP zu den o.g. Treppen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt durch diese Anpassung unverändert.
- 01.02.2024 Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass, durch die geplante Ausführung des EÜ EG in 2 Bauabschnitten, Spannungsspitzen in der Deckenplatte zwischen dem in Bph. 3 und Bph. 4 hergestellten Teil der Deckenplatte entstehen. Um dies zu vermeiden wurde durch den AG angeordnet eine Raumfuge statt einer Arbeitsfuge herzustellen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die hier gegenständlichen Leistungen sind lediglich als Maßnahme vorgesehen um das Auftreten von ungünstigen Spannungsspitzen in der Deckenplatte der EÜ EG zu vermeiden bzw. zu vermindern. Es handelt sich um eine Änderung der geplanten Leistung, welche jedoch keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags nimmt.
- 01.02.2024 Im Zuge der Bauausführung wurde festgestellt, dass die RW-Leitungen des Bestandsgewölbes am EÜ Bahnhofstraße verschmutzt sind und somit eine künftige Entwässerung des Gewölbes, sowie der teilweise angeschlossenen Entwässerung der EÜ Bahnhofstraße nicht gewährleistet werden kann. Die Reinigung der RW-Leitungen des Gewölbes war somit notwendig um das Projektziel zu erreichen. Durch die Beauftragung eines zweiten ANs ist für den AG nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss (Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders erschwert). Durch die Beauftragung eines zweiten ANs würde sich ein Verzug innerhalb des Leistungsablaufs einstellen, sodass es zu Verschiebungen im Bauablauf kommt. In Folge dessen müssten Betren abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 01.02.2024 Die gegenständliche Leistung ist zur Überwachung der Grundwasserarbeiten und als Schnittstelle zu der überwachenden Behörde zwingend erforderlich. Andernfalls würden die Grundwasserarbeiten untersagt werden, was dazu führt, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen in großen Teilen nicht erbracht werden können. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 01.02.2024 Die Leistung ist zur Gewährleistung der Kampfmittelfreiheit und somit zur Baufreiheit erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 01.02.2024 Im Zuge der Ausführungsplanung konnten die Platzverhältnisse detaillierter bewertet werden. Somit können, statt der für enge Platzverhältnisse gewählten Methode die 30kV Kabel gemeinsam mit anderen Leitungen zu verlegen, die 30kV Kabel getrennt in einem eigenen Kabelkanal und vorbei an den Kabelschächten verlegt werden. Somit wird die Ril 956.400 für nicht beengte Platzverhältnisse eingehalten. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen unvermeidbar.
- 31.01.2024 21FEI52388_MKA 255 Anwohnerinformation für zusätzliche Sperrpausen in Schutzzeiten
- 31.01.2024 21FEI52388_MKA282 EÜ Forum - erhöhter Aufwand: Betonergänzung gem. Prüfbericht
- 31.01.2024 21FEI52388_MKA 211 Zusammenhangsleistungen u.a. Demontage/Montage Stromschiene für Abbruch Kohleschuppen am Stellwerk Kp, km ca. 11,9
- 31.01.2024 Infolge der Zulegung der Gleise 27-28 und 37-38 ergibt sich, dass die LSW entsprechend der örtlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Die Zulegung hat sich erst im Zuge der Erstellung der AP ergeben, sodass dies im Vorfeld für den AG nicht vorhersehbar war. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Infolge der gegenständlichen Leistungen wird die ohnehin herzustellende LSW an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
- 22.01.2024 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass aufgrund der örtlichen und technologischen Randbedingungen die vorgesehene Lösung hinsichtlich der Anschlüsse von Kabelquerungen nicht umsetzbar ist. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Anschluss der Kabelquerungen ist vertraglich geschuldet. Aufgrund der Randbedingungen muss hier der Anschluss entsprechend angepasst werden. Dies hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 22.01.2024 Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit und zum Schutz der bestehenden Anlagenteile erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 22.01.2024 Im Zuge der Bauausführungen mussten die Arbeiten mehrfach unterbrochen werden, weil sich währenddessen Gleislageänderungen eingestellt haben. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge dieser Leistungen unverändert. Hierbei stellen sich verlängerte Ausführungsdauern ein.
- 22.01.2024 Im Rahmen der Bauausführungen sind diverse hindernde Umstände eingetreten, welche zu einem Verzug im Bauablauf geführt haben. Unter anderem ist in diesem Zusammenhang die vorgefundene Kontamination des Grundwassers zu benennen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Umstellung des Bauablaufs zur Sicherstellung des Erreichens der Meilensteine unverändert.
- 22.01.2024 Die Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit und zur Gewährleistung des Betriebs während der Baumaßnahme erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.12.2023 Im Rahmen der Bauausführung wurde festgestellt, dass aufgrund der Dimensionierung der Diensttreppe diese aus sicherheitstechnischen Gründen nicht wie ursprünglich vorgesehen geplant und hergestellt werden kann. Dies ist u.a. auf die Fortschreibung der RIL 813 (nach Auftragsvergabe) zurückzuführen. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Diensttreppe ist vertraglich geschuldet. Vorliegend wird untersucht, ob und wie diese im Einklang mit dem Rettungswegekonzept und den Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes angeordnet werden kann.
- 19.12.2023 Im Zuge des Planungsfortschrittes des Kabeltiefbaus wurde die Notwendigkeit eines zusätzlichen Kabelschachts bei einer Kabelquerung bei km 11,945 erkannt. Dieser Kabelschacht würde mit der bereits geplanten LSW 27 kollidieren. Weil die Planungsleistungen Gegenstand des Hauptvertrags sind, konnte dies der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der angepassten Planung unverändert.
- 19.12.2023 Die Anlage befindet sich aktuell außerhalb der Grundstücksgrenzen der DB. Mit den angebotenen Leistungen würden sich die Anlagenteile auf das Grundstück der DB verlagern, sodass hier auch eine durchgängige Erreichbarkeit gegeben ist. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.12.2023 Gem. PT1 Planung für die Bauphase 1.2 sind die gegenständlichen Leistungen für die richtlinienkonforme Herstellung der LST erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.12.2023 Zur Schaffung der Baufreiheit (Verlegung der neuen Kabel von bahnlinks zum ESTW Modul) muss eine zusätzliche Kabelquerung hergestellt werden, weil die Hauptkabelgleisquerung am km 12,0+13 vollständig belegt ist. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.12.2023 Die Leistungen sind zur Schaffung eines richtlinienkonformen Zustands und somit zur Inbetriebnahme der gegenständlichen LTS erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 19.12.2023 Die Leistungen sind erforderlich, weil die vorgesehene Kabelquerung zu geringe Kapazitäten aufweist. Daher können die vor der Bauphase 3.1 zu ziehenden Kabel der Ausrüster TK, LST und 50Hz ohne die zusätzliche Kabelquerung nicht realisiert werden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.12.2023 Zur Schaffung der Baufreiheit für die Baumaßnahme HP Hirschgarten ist es erforderlich, dass die dort verlaufenden OLA-Kabel umverlegt werden. Dies ist erforderlich, damit der Betrieb der Strecke während der Baumaßnahme gewährleistet wird und die Gesamtfertigstellung in diesem Streckenabschnitt sichergestellt wird. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.12.2023 Zur Gleislageberichtigung bei Rammarbeiten sind Kleinmengen (bis zu 200 to) Gleisschotter notwendig. Die Kleinmengen müssen direkt beim Werk per LKW abgeholt werden. Ohne die Gleislageberichtigung wäre ein Befahren der Strecke nicht möglich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.12.2023 Die Leistungen sind im Zuge der Abnahme der LTS gefordert worden und somit für den Werkerfolg erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.12.2023 Ein Teil der zusätzlich durchzuführenden Betonierarbeiten ist in einer ungünstigen Witterungsperiode zu erbringen. Infolge dessen sind Maßnahmen für Betonierarbeiten im Winter erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die gegenständlichen Leistungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Diese sind vorliegend erforderlich, um auch bei niedrigen Temperaturen die Betonierarbeiten fortzuführen.
- 12.12.2023 Die Leistung ist für die Umsetzung der Kampfmittelsondierung (schadstoffhaltiges GW -> Gefahr für Leib und Leben) und somit zur Schaffung der Baufreiheit zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 12.12.2023 Die Leistung ist aus Gründen des UVV hinsichtlich der Abbruchleistungen im Bereich Elknerplatz sowie zur Realisierung der Bauphase 3.0 erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.12.2023 Nach Auftragsvergabe und vor Ausführung der Bauleistungen wurde die Ril 883.8000 ff. veröffentlicht und ist am 01.09.2022 in Kraft getreten. Die mit der MKA angebotenen Leistungen resultieren zum Teil aus dieser Ril. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis der Leistungen aus den Prüfberichten. Da die Ril zur Angebotskalkulation und Ausschreibung nicht bekannt war, konnten sowohl der AG als auch der AN dies nicht vorhersehen. Die kontinuierliche Gleisüberwachung aller in Betrieb befindlichen Gleise hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 05.12.2023 Hinsichtlich der Gründungen der PU-Ost bestehen zum Aktuellen Zeitpunkt Bedenken, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Baufreiheit besteht. Dies ist auf die sich im Baubereich befindlichen OLA-Maste und deren Fundamente zurückzuführen. Um Baufreiheit hinsichtlich der Gründungen der PU-Ost zu schaffen, ist das Herstellen von Interimsmasten N11-14/N11-14a erforderlich. Diese müssen Hergestellt (Einbau inkl. Umhängungen des Kettenwerks) werden, um Verzüge im Bauablauf zu vermeiden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.12.2023 Die Leistung ist zur Aufrechterhaltung des Betriebs sowie zur Vermeidung von umfangreichen Schäden bzw. Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Ferner besteht aufgrund der Schnittstelle zwischen den vertraglich geschuldeten Leistungen und der angebotenen Leistung das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 05.12.2023 Gem. Ril 824 ist für Setzungen dieses Ausmaßes ein Spannungsausgleich erforderlich. Die Leistungen sind im HV nicht vorgesehen, jedoch zur Erreichung des Projektzieles sowie zur Sicherung des Bahnbetriebs notwendig. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles Fachwissen werden auch für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Darüber hinaus besteht ein Erfordernis einer engen logistischen Kooperation und konzeptionelle Zwänge führen zu einem erhöhten Maß an logistischer Kooperation, wodurch unzählige Schnittstellen verursacht werden. Eine Neuvergabe hätte auch unter Berücksichtigung von Beschleunigungsmaßnahmen zur Absage der vorgesehenen Betren geführt und die Beantragung neuer Betren würde zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 05.12.2023 Die gegenständlichen Leistungen haben ergeben sich aus den statisch-konstruktiven Anforderungen, welche sich im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung ergeben haben. Die Erstellung der Ausführungsplanung ist im Leistungsumfang des AN-BAU enthalten, sodass der AG nicht vorhersehen konnte, dass diese Leistungen in diesem Umfang erforderlich sind. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Die Leistungen sind für den Werkerfolg erforderlich und in ähnlicher Form bereits vertraglich geschuldet.
- 05.12.2023 Hinsichtlich der Gründungen der PU-Ost bestehen zum Aktuellen Zeitpunkt Bedenken, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Baufreiheit besteht. Dies ist auf die sich im Baubereich befindlichen OLA-Maste und deren Fundamente zurückzuführen. Um Baufreiheit hinsichtlich der Gründungen der PU-Ost zu schaffen, ist das Herstellen von Interimsmasten N11-14/N11-14a erforderlich. Diese müssen schnellstmöglich Materialisiert werden, um Verzüge im Bauablauf zu vermeiden. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.12.2023 Die Abweichende Erdung wurde im Rahmen der fachtechnischen Prüfung Elektrotechnik durch den Prüfingenieur zurückgewiesen. Da der AN die Ausführungsplanung schuldet, konnte dies der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die geänderte Erdungsführung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter, weil die Leistung in ähnlicher Form vertraglich geschuldet ist.
- 05.12.2023 Im Zuge der 1. ÄM vom 12.07.2023 haben sich hinsichtlich der PT1 Planung Änderungen ergeben. Der AG konnte dies im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen, weil die Ausführungsplanung vom Leistungsumfang des AN umfasst ist und diese erst nach Vergabe erstellt wurde. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Änderungen, welche zur Schaffung der Baufreiheit der Bph 1.2 erforderlich sind, unverändert.
- 05.12.2023 Nach Auftragsvergabe und vor Ausführung der Bauleistungen wurde die Ril 883.8000 ff. veröffentlicht und ist am 01.09.2022 in Kraft getreten. Die mit der MKA angebotenen Leistungen resultieren zum Teil aus dieser Ril. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis der Leistungen aus den Prüfberichten. Da die Ril zur Angebotskalkulation und Ausschreibung nicht bekannt war, konnten sowohl der AG als auch der AN dies nicht vorhersehen. Die kontinuierliche Gleisüberwachung aller in Betrieb befindlichen Gleise hat keine Auswirkungen auf den Gesamtcharakter des Auftrags.
- 05.12.2023 Die Abweichende Erdung wurde im Rahmen der fachtechnischen Prüfung Elektrotechnik durch den Prüfingenieur zurückgewiesen. Da der AN die Ausführungsplanung schuldet, konnte dies der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die geänderte Erdungsführung hat keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter, weil die Leistung in ähnlicher Form vertraglich geschuldet ist.
- 05.12.2023 Zur Herstellung der Oberleitungsanlagen bzw. für die Baufeldfreimachung ist ein provisorischer Kabeltiefbau zu planen. Insofern ist die Leistung zur Schaffung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.12.2023 Für die Herstellung der Verbauten ist in Bereichen, in denen kritische Setzungen/Bewegungen der Gleise und/oder umliegender Bauwerke zu erwarten sind, eine Gleisstopfmaschine vorzuhalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich Gleissetzungen einstellen und der betroffene Streckenabschnitt nicht genutzt werden kann. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.12.2023 Im Zuge der vorbereitenden Arbeiten zum Einbringen der Hilfsbrückenwiderlager wurden mittels Suchschürfe im Hinterfüllbereich der vorhandenen Widerlager unbekannte Rammhindernisse vorgefunden, sodass die Bautechnologie entsprechend angepasst werden muss. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der geänderten Bautechnologie unverändert. Beide Technologien dienen dem Herstellen der Widerlager.
- 05.12.2023 Die gegenständlichen Leistungen sind zur Gewährleistung der Baufreiheit an der EÜ Bf-Straße erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.12.2023 Zur Aufrechterhaltung der Zufahrt zum Parkhaus Forum sind während der Übergangsphase zur Bauphase 2 zusätzliche Beschilderungen zur Zufahrt des Parkhauses vom Betreiber gefordert worden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der zusätzlichen bzw. geänderten Verkehrszeichen unverändert. Lediglich der Umfang der Beschilderung hat sich entsprechend der Bedürfnisse des Betreibers geändert.
- 05.12.2023 Die Leistungen sind zur Herstellung der Baufreiheit für die vertraglich geschuldeten Leistungen — insbesondere die Baufreiheit für den Rückbau der OLA-Fundamente und die Herstellung der LSW westlich UW— erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.12.2023 Die Leistungen sind als Grundlage für die vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich. Dadurch ist es möglich, dass die Leistungen dass die Stahlbetonsockelelemente montiert werden können. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 05.12.2023 Im Rahmen der Bauausführungen hat sich herausgestellt, dass der direkt am Baufeld des Verbaus PU Ostzugang ein hohes Risiko birgt, dass sich dieser beim Herstellen des Verbaus absetzt bzw. neigt. Infolge dessen muss die Bautechnologie zur Herstellung des Verbaus PU Ostzugang geändert werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt unverändert. Der Verbau ist vertraglich geschuldet muss jedoch zwingend zur Risikominimierung vorgezogen werden, was einen geänderten Personal- und ggfs. Geräteeinsatz des AN zur Folge hat.
- 05.12.2023 Im Zuge der Baumaßnahme mussten die Arbeiten aufgrund des Bekanntwerdens von Schadstoffen im Untergrund unterbrochen werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt unverändert. Hierbei handelt es sich um Mehrkosten, welche aus der Kontamination des Untergrunds resultieren.
- 05.12.2023 Die angebotenen Leistungen sind zur Schaffung der Baufreiheit im Bereich der OLA-Maste (Abbruch) und für die Herstellung der LSW erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 04.12.2023 Die Leistung ist für die Umsetzung der Kampfmittelsondierung (schadstoffhaltiges GW -> Gefahr für Leib und Leben) und somit zur Schaffung der Baufreiheit zwingend erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 04.12.2023 Die Leistung ist zur Schaffung der Baufreiheit und präventiv zur Vermeidung von hindernden Umständen erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 04.12.2023 Ein Teil der zusätzlich durchzuführenden Betonierarbeiten ist in einer ungünstigen Witterungsperiode zu erbringen. Infolge dessen sind Maßnahmen für Betonierarbeiten im Winter erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Die gegenständlichen Leistungen haben keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter des Auftrags. Diese sind vorliegend erforderlich, um auch bei niedrigen Temperaturen die Betonierarbeiten fortzuführen.
- 04.12.2023 Falls sich bei dem Stellwerk Kp aufgrund der angrenzenden Verbauarbeiten Setzungen einstellen, muss dieses soweit zurück gebaut werden, dass ein gefahrloses Einbringen der Verbauten wieder möglich ist. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 04.12.2023 In Unmittelbarer Nähe des einzubringenden Verbaus (PU-Ostzugang) befindet sich das Stellwerk Kp. Im Zuge der Ausführung hat sich herausgestellt, dass aufgrund des Einbringverfahrens bzw. der vertraglich vereinbarten Bautechnologie ein hohes Risiko besteht , dass sich das denkmalgeschützte Stellwerk beim Herstellen des Verbaus setzt bzw. neigt. Infolge dessen. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 04.12.2023 Nach Fertigstellung der Planung wurden seitens des Betreibers abweichende Anforderungen definiert, sodass die Planung des Kabeltiefbaus in dem gegenständlichen Bereich angepasst werden muss. Dies hat zur Folge, dass auch die LSW entsprechend angepasst werden muss. Dass sich Anforderungen im Zuge der Baumaßnahme ändern, konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der örtlichen Anpassung des Kabeltiefbaus und der LSW unverändert.
- 03.12.2023 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung haben sich abweichende Kabeltypen und Mengenmehrungen eingestellt. Diese sind für die ordnungsgemäße Erstellung und für die Herstellung der Funktionsfähigkeit des geschuldeten Werkes zwingend erforderlich. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge der Anpassung der Kabeltypen und der zusätzlichen Kabel unverändert.
- 01.12.2023 Die Leistung ist zur Sicherstellung einer dauerhaften und funktionsfähigen Oberleitungsanlage und somit für den Werkerfolg notwendig. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 01.12.2023 Zur Herstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen wurden durch den AG oder im Auftrag des AG handelnder Dritter zu verschiedenen Bauverfahren Konzepte zur Ausführung gefordert. Dies ist zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages notwendig. Bereits vorhandenes spezielles Fachwissen wird auch für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Darüber hinaus besteht ein Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Betren müssten abgesagt werden und neue Betren würden zu einer massiven Verlängerung des Leistungsablaufs sowie zu erheblichen Störungen im Fahrplan führen.
- 01.12.2023 Aufgrund der Aktualisierung der Baustandards der DB Station & Service ist der ursprünglich geplante Dachtyp Bodenheim Typ 1 für den Regionalbahnsteig nicht mehr umzusetzen. In Folge wird die Änderung der Ausführung auf den Dachtyp Evolution 2020 notwendig. Weiter ist ein maximaler Wetterschutz gewünscht, sodass die Dachbreite auf 6,50m verbreitert werden muss. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Änderung des Dachtyps bzw. dessen Ausstattung unverändert. Das Bahnsteigdach wäre ohnehin zu errichten gewesen.
- 01.12.2023 Im Zuge der Ausführung hat sich das Erfordernis von zusätzlichen Leistungen ergeben. Diese zusätzlichen Leistungen müssen auch bei der aktualisierung des Bauablaufplans hinsichtlich des Controllings und der Risikoanalyse eingearbeitet werden. Andernfalls kann der tatsächliche kritische Weg und das IST nicht korrekt abgebildet werden. Dies konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter bleibt infolge der Ergänzung des Bauablaufplans unverändert.
- 01.12.2023 Die gegenständliche Leistung ist zur Gewährleistung der Baufreiheit erforderlich. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich. Die Leistungen können sowohl aus technischen, als auch aus wirtschaftlichen Gründen nur durch den AN vorgenommen werden. Aus Kapazitätsgründen und zur termingerechten Fertigstellung in der erforderlichen Qualität ist die Bauausführung bzw. Planung zwingend durch das ausführende Unternehmen gemäß dessen Bauablauf vorzunehmen. Bei der Beauftragung Dritter sind zudem erhebliche Verzögerungen durch ein erneutes Vergabeverfahren unvermeidbar.
- 01.12.2023 Das Erfordernis hat sich im Zuge der Erstellung der AP ergeben, sodass die gegenständlichen Leistungen für die richtlinienkonforme Umsetzung und zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der Gesamtmaßnahme erforderlich ist. Bereits vorhandene Spezialgeräte und spezielles örtliches Fachwissen werden für die zusätzlichen Leistungen benötigt. Ferner besteht aufgrund der Schnittstelle zwischen den vertraglich geschuldeten Leistungen und der angebotenen Leistung das Erfordernis einer engen logistischen Kooperation. Der AN ist mit der gesamthaften AP und Bauausführung beauftragt. Aufgrund der Komplexität und ineinandergreifenden Leistungen ist eine separate Ausschreibung der Leistung technisch nicht möglich.
- 01.12.2023 Im Zuge des Bauvorhabens hat sich herausgestellt, dass die gegenständlichen Leistungen dem öffentlichen Begehren entsprechen. Während der Gesamtmaßnahme wird es voraussichtlich zu Lärmintensiven Arbeiten kommen, sodass sich durch die Anpassung der Bauschilder die Anwohner direkt bei dem Baulärmverantwortlichen melden können. Dass in diesem Zusammenhang ein öffentliches Begehren vorliegt, konnte der AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt infolge dessen unverändert. Die gegenständlichen Leistungen haben keinen direkten EInfluss auf die Bauleistungen.
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