AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Transport und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) ab 2025
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Neumünster - Fachdienst Technisches Betriebszentrum, Neumünster
- Veröffentlicht
- 22.12.2024
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90511400 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Das Entsorgungsgebiet umfasst die kreisfreie Stadt Neumünster mit ca. 82.000 Einwohnern. Neumünster liegt direkt an der Bundesautobahn A7 und ist verkehrstechnisch gut zu erreichen. Das im Holsystem erfasste PPK wird in MGB (120-, 240-, 1.100-Liter) mit Pressmüllwagen gesammelt und auf dem Betriebshof in einer zweiseitig offenen Halle abgeladen. Die im Bringsystem erfassten Mengen werden in Containern erfasst und am selben Ort abgeladen. Abholungen sind gemäß den Erfahrungen und gesammelten Mengen der letzten Jahre an 5 Tagen der Woche erforderlich. Im Streikfall können Abholungen komplett ausfallen und müssen später nachgeholt werden. Die PPK-Mengen müssen in einer oder mehrerer Anlagen stofflich verwertet werden. Die Vermarktung der verwerteten Mengen ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität oder Zusammensetzung der Mengen. Bei der Jahresmenge handelt es sich um eine auf der Basis der Vorjahre nach bestem Wissen vorgenommene Schätzung. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf die Abnahme der genauen Jahresmenge. Betriebsbedingte Abweichungen nach oben oder unten sind möglich und einzukalkulieren.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2025
- Ende
- 31.12.2027
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- Remondis Trade and Sales GmbH
- Vertragsabschluss
- 09.12.2024
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 01.10.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.