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Veröffentlichung (Publikation) von Stellenanzeigen in Print- und Online-Medien
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) · Aurich · Niedersachsen · Untere Bundesbehörde
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Zuschlag erteilt, aber Auftragnehmer nicht strukturiert publiziert. Das eForms-Feld „Sieger wurde gewählt" (selec-w) ist gesetzt, die Vergabestelle hat den konkreten Auftragnehmer aber nicht als strukturiertes Datenfeld hinterlegt. In vielen Fällen steht der Name im Freitext der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Rahmenvereinbarung über die Veröffentlichung (Publikation) von in der Regel Stellenanzeigen in Print- und Online-Medien für rund 40 Behörden (ca. 24.000 Beschäftigte) im Ressort des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), zentral beauftragt durch den Auftraggeber der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025. Der Zeitraum verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf durch eine der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit endet somit spätestens am 31.12.2026. Im Bereich Printmedien werden voraussichtlich ca. 400 Stellenanzeigen jährlich zu veröffentlichen sein und im Bereich Online-Medien jährlich ca.1.700 Stellenanzeigen. Vertragslaufzeit 2 ggf. 3 Jahre.
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Zuschlagskriterien
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Rabattsatz bei der Veröffentlichung (Publikation) von Stellenanzeigen in Printmedien
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Teilt die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV). Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten. Hinweis: Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 47 Tage nach Fristende
Auftragnehmer as mediendesign Inh. Andrea Sindermann e. K.1 Veröffentlichung
- 20.11.2023 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 564 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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