AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 28.07.2026 02:38 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/38dd8657-75ea-4671-9f19-aa8d0ba29df3/

Rillenreiniger mit Kehrfunktion

Notice-ID: 38dd8657-75ea-4671-9f19-aa8d0ba29df3 · Procedure-ID: f08831de-c695-4edf-8309-6ce8f0c848d6

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF), Frankfurt am Main
Veröffentlicht
10.11.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
34114000 — Transportmittel
Branche
Fahrzeuge & Fuhrpark
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH benötigt ein Fahrzeug für den Einsatz auf Straßen und Schienen, gebaut auf Basis eines LKW-Fahrgestells mit Aufbau zur Reinigung von Rillenweichen, Rillenschienen und eingedeckten Flächen im Bereich von Gleisanlagen von Kehricht, Bremssand, Schmutz und Abfällen. Der Betrieb der Reinigungseinheit muss sowohl kombiniert (Rillenreinigungseinrichtung und Straßenkehreinheit) als auch getrennt (nur Rillenreinigungseinrichtung oder nur Straßenkehreinheit) möglich sein.

Vertragslaufzeit

Beginn
02.06.2025
Ende
07.09.2026

Vergabe-Status

Auftragnehmer
assugo Kehrmaschinen und Spezialfahrzeuge GmbH
Vertragsabschluss
07.05.2025
Zuschlagsentscheidung
07.05.2025
Angebotsspanne
478.630 – 478.630 €

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).