AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=768236) · Abgerufen am 17.08.2026 09:18 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/3a201866-71f0-47b5-b3a3-9dd98e9f185a/

Brieflaufzeitmessung im inländischen Netz des Universaldienstanbieters Post

Notice-ID: 3a201866-71f0-47b5-b3a3-9dd98e9f185a · Procedure-ID: c45a45a2-6575-4363-85a4-3ae975ec207a

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesnetzagentur, Mainz
Veröffentlicht
24.04.2025
Frist (Submission)
28.07.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79000000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Mit dem am 19. Juli 2024 in Kraft getretenen novellierten Postgesetz (PostG) wurde die Aufgabe der Laufzeitmessungen Brief und Paket auf die Bundesnetzagentur übertragen. Gemäß § 20 Abs. 2 PostG überprüft die Bundesnetzagentur die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 PostG durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung anerkannter Standards. Aus der gesetzlichen Anforderung zur Messung inländischer Briefsendungen ergeben sich in der Praxis zwei Bereiche bzw. Teilmessungen, die berücksichtigt werden müssen: a. Messung der Durchlaufzeit von Einzelbriefsendungen Ende zu Ende Mit Ergänzung: Messung der Laufzeiten von Einschreibesendungen (Standard und Einwurf) b. Messung der Durchlaufzeit von Massensendungen Ende zu Ende.

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).