AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Realisierungswettbewerb (Objektplanung § 34 HOAI) für den Neubau eines Mensagebäudes auf dem Schulcampus in Senden
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Senden, Senden
- Veröffentlicht
- 12.04.2024
- Frist (Submission)
- 14.05.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Nicht offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71221000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 14.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Es handelt sich um einen nichtoffenen Realisierungswettbewerb für die Objektplanung (HOAI §34). Der Wettbewerb ist einstufig und anonym. Der Durchführung des Wettbewerbs liegt die RPW 2013 zugrunde. Es handelt sich um den Neubau einer Schulmensa für den Schulcampus der Gemeinde Senden in Westfalen. Insgesamt werden drei Schulen unterschiedlicher Typen von der projektierten Mensa versorgt werden. Bei dem Standort handelt es sich um einen für alle Schulen gut erreichbaren, neutralen Standort, mit einer qualitativ hochwertigen Lage im Grünen. Von einer hohen Akzeptanz bei der Schülerschaft wird ausgegangen. Zudem würde durch die Alleinstellung der Mensa die Störung durch den Mensabetrieb auf andere weitestgehend vermieden. Die Nutzfläche umfasst gemäß Raumprogramm ca. 1.050 m². Hinweis: Die Bekanntmachung richtet sich zunächst ausschließlich an Architekturbüros. Im Anschluss an den Wettbewerb werden die Architektenleistungen als Generalplanerleistungen für die Architektur, die Freiraumplanung, die Tragwerkslehre, die Fachplanung TA, und divers Sachverständigenleistungen vergeben werden. Hierzu müssen erst zur Zuschlagsverhandlung von den Preisträgern entsprechende Teams gebildet werden und vorgestellt werden.
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.05.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.