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Erwerb von 49,9 % der von einer Eigengesellschaft des Auftraggebers gehaltenen Anteile an der COSTAR in Verbindung mit der Erbringung von Kommunalen Dienstleistungen in den Bereichen Abfallentsorgung, Stadtreinigung sowie Unterhaltung von Straßen und Straßenverkehrsanlagen.
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Beschreibung
Leistungen in den Bereichen Abfallentsorgung (Restabfallsammlung, Behältergestellung und Behälterdienst, Sperrmüllsammlung, Laubsammlung und -verwertung, Altgerätesammlung, Schrottsammlung und -verwertung, Schadstoffsammlung und - entsorgung, Altpapiersammlung und -verwertung, Beseitigung wilder Müllablagerungen, Betrieb von 2 Annahmestellen, Bewirtschaftung einer Deponiegasanlage, Entsorgung verschiedener Wertstoffe aus Annahme. Stadtreinigung (Maschinelle Reinigung mit Groß- und Kleinkehrmaschinen einschließlich temporäres Freilenken von Verkehrsflächen, Manuelle Reinigung, Papierkorbentleerung und Gestellung, Containerstandplatzreinigung, Haltestellenreinigung, Reinigung von Straßenabläufen, Ölspurbeseitigung, Winterdienst einschließlich Kontrollfahrten, Gestellung/Lagerung Streugut einschließlich Gestellung und Befüllung Streugutbehälter und Streugutbeseitigung). Unterhaltung von Straßen und Straßenverkehrsanlagen (Straßen- und Wegeunterhaltung, Brückenunterhaltung, Verkehrsbeschilderung, Fahrbahnmarkierung, Fahrbahnabsperrung).
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Entsorgung & Recycling
Ausschreibung zum Erwerb von 49,9% der Anteile an der COSTAR, verbunden mit der Erbringung umfangreicher kommunaler Dienstleistungen in den Bereichen Abfallentsorgung, Stadtreinigung und Unterhaltung von Straßenverkehrsanlagen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Nicht-wesentliche Vertragsänderung
1 Veröffentlichung
- 23.07.2025 Die Verlängerung der Vertragsdauer um ein Jahr wie auch die Reduzierung der Leistungen der Fäkalienentsorgung betrifft keine wesentliche Änderung des Vertrages im Sinne von § 132 GWB. Dies gilt mit Blick auf § 132 Absatz 2 Nr. 3 GWB wie jedenfalls § 132 Absatz 1 GWB: Am 11.11.2005 schloss die Stadt im Ergebnis eines EU-weiten Vergabeverfahrens einen Vertrag über Leistungen zur Erfüllung städtischer Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsorgung sowie der Straßenreinigung (Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsvertrag) mit dem benannten Auftragnehmer. Der Vertrag wurde nach dortiger Option bis zum 31.12.2025 verlängert, um die Neuorganisation der Leistungen vorzubereiten. Für diese künftige Leistungserbringung hatte die Stadt zu Beginn des Jahres 2024 ein EU-weites Vergabeverfahren bekannt gemacht. Allerdings konnte dies nicht im vorgesehenen Rahmen abgeschlossen werden. Schon der Teilnahmewettbewerb musste aus vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Gründen als erste Stufe des Verfahrens wiederholt werden. Trotz der frühzeitigen Bekanntmachung, sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung konnte das Verfahren auch im Anschluss nach Angebotslegung nicht im vorgesehenen Zeitplan abgeschlossen werden: Es ergab sich erhöhter inhaltlicher Prüfungsbedarf zu einzelnen Aspekten der Angebote aufgrund neuer Hinweise und Erkenntnisse, die auch zu konzeptionellen Änderungen führten. Diese Entwicklungen waren bei der seinerzeitigen Ausschreibung nicht absehbar, da sie aus den besonderen Spezifika der jetzigen Angebote rühren, und damit außerhalb des vorhersehbaren Risikobereichs des Auftraggebers liegen. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit um ein Jahr ist jedoch zur Sicherung der Leistungen bis zum anschließenden Leistungsbeginn, der auf den 01.01.2027 verschoben werden musste, erforderlich. Die nahtlose Erfüllung der komplexen von diesem Auftrag erfassten kommunalen Pflichtaufgaben kann in der kurzen Übergangszeit nur vom Auftragnehmer gesichert werden. Durch diese Änderung wird nicht in den Gesamtcharakter des Auftrages eingegriffen: Betroffen ist ausschließlich die zeitliche Komponente sowie die Reduzierung eines sehr untergeordneten Leistungsbausteines für ein Jahr, ohne dass dies den komplexen Leistungsgegenstand oder die Vertragsstruktur verändern würde. Auch nach allgemeinen Grundsätzen des § 132 Abs. 1 GWB ist nicht von einer wesentlichen Änderung auszugehen: Es werden keine neuen Bedingungen eingeführt, welche eine andere Beteiligung oder ein anderes Ergebnis im damaligen Vergabeverfahren zur Privatisierung der Leistungen bewirkt hätten. Das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags wird nicht zugunsten des Auftragnehmers verschoben, der Auftraggeber erhält weiterhin eine adäquate Gegenleistung. Mit der Verlängerung wird der Umfang des Auftrags auch nicht erheblich ausgeweitet, letztlich fällt die Verlängerung ggü. dem Gesamtrahmen des Auftrages aus dem Jahr 2005 kaum ins Gewicht. Die Verlängerung hat aus Sicht eines damaligen Wettbewerbers auch keine eigenständige Bedeutung - sie stellt sich angesichts ihres Anlasses und der ihr zugrundeliegenden komplexen Ausgangslage letztlich nur als ein Anhängsel zum damaligen Vorgang der Teilprivatisierung dar, zumal die komplexe Neuorganisation bereits ausgeschrieben ist. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 90 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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