Rahmenvereinbarung zu der Lieferung von digitalen Tafeln Los 5 Hersteller SMART
Neue Ausschreibungen wie diese — jede Woche per Email
kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
Rahmenvereinbarung zu der Lieferung von digitalen Tafeln Los 5 Hersteller SMART
KI-Eignungsanalyse
Diese Ausschreibung wird gerade von unserer KI analysiert. Die Branchenzuordnung, Schwierigkeitseinschätzung und Eignungsauswertung sind in Kürze verfügbar.
Preiseinschätzung
Basierend auf 93 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
-
Ausschreibung Sie sind hier
Verfahren abgebrochen
2 Veröffentlichungen
- Frist 20.04.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die KoPart eG das Vergabeverfahren,, Lieferung von digitalen Tafeln‘‘ mit dem Aktenzeichen 5823_2026_05 Lose 1 bis 7 aus schwerwiegenden Gründen aufhebt. Die Aufhebung ist dann wirksam, wenn ihr ein sachlicher Grund zugrunde liegt und keine Absicht zur Diskriminierung der beteiligten Bieter gegeben ist. . Das ist hier der Fall. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV ist der der öffentliche Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen. Ein anderer schwerwiegender Grund wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn der Fehler einerseits von so großem Gewicht ist, dass ein Festhalten des öffentlichen Auftraggebers an dem fehlerhaften Verfahren mit Gesetz und Recht schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre und andererseits von den Bietern erwartet werden kann, dass sie auf die Bindung des Ausschreibenden an Recht und Gesetz Rücksicht nehmen. Auch schwerwiegende rechtliche Fehler, die (…) einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder gegen das Gleichbehandlungsgebot bedeuten, stellen einen schwerwiegenden Grund dar (…). Nach eingehender Prüfung der Rügen zu den Losen 6 und 7 sowie des am 13.April 2026 anhängig gemachten Nachprüfungsantrags wird das Verfahren zur Heilung festgestellter Intransparenz der Wertung sowie zur geordneten Neubekanntgabe einzelner Eignungsanforderungen aufgehoben. Maßgeblich ist die Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs und einer überprüfbaren Wertung (§ 127 Abs. 4, 5 GWB) sowie die bewerberfreundliche, fristwahrende Umsetzung wesentlicher Unterlagenänderung (vgl. § 20Abs.3 VgV, § 127 GWB). Die Entscheidung erfasst die Lose 1 bis 7. Begründung im Einzelnen: 1. Zuschlagskriterium ,,Service- und Nachhaltigkeitskonzept Die Zuschlagskriterien müssen so bestimmt sein, dass wirksamer Wettbewerb, Nichtwillkür und eine effektive Überprüfung gewährleistet sind; Kriterien und Gewichtung sind ex ante bekanntzugeben (§ 127 Abs. 4, 5 GWB; § 58 VgV). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Lianakis) sind alle für die Angebotswertung maßgeblichen Elemente vor Angebotsabgabe offenzulegen; nachträgliche Gewichtungen/Unterkriterien sind unzulässig (Entsch. v. 24.1.2008, C-532/06). Zugleich hält der BGH eine Bewertung qualitativer Konzepte mit offenen Punkteschemata grundsätzlich für zulässig, verlangt aber eine überprüfbare Dokumentation des Wertungsprozesses und einen erkennbaren Erwartungshorizont in den Unterlagen (BGH v. 4.4.2017, X ZB 3/17). Vorliegend bestehen in den Vergabeunterlagen inhaltliche Unklarheiten hinsichtlich der inhaltlichen Kriterien, Mindestanforderungen und der Differenzierung innerhalb der Punktelogik für das Kriterium „Service- und Nachhaltigkeitskonzept“. Zur Sicherung der ex-ante-Transparenz werden die Unterlagen insoweit konkretisiert (Themenfelder, Muss-Inhalte, Bewertungslogik), ohne den gebotenen Beurteilungsspielraum und die Möglichkeit offener Wertung zu verlassen (§ 127 GWB i.V.m. § 58 VgV) . 2. Eignungskriterium ISO/IEC 27001:2022: Eignungskriterien sind in der Bekanntmachung aufzuführen und müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Nach gefestigter Rechtsprechung sind nachträgliche oder allein in Unterlagen „versteckte“ Eignungsanforderungen nicht wirksam; erforderlich ist die ex-ante-Bekanntgabe in der Auftragsbekanntmachung (u.a. OLG Düsseldorf; VK-Bund; VK Lüneburg) (OLG Düsseldorf v. 28.6.2023, Verg 44/22) (VK-Bund v. 9.1.2017, VK1-106/16) (VK Lüneburg v. 19.9.2019, VgK-33/2019). Die Anforderung ISO/IEC 27001 kann, je nach Leistungsgegenstand, als auftragsbezogen und verhältnismäßig zulässig sein (z.B. VK-Bund, VK1-39/19), setzt aber die ordnungsgemäße und rechtzeitige Bekanntmachung voraus (VK-Bund v. 19.7.2019, VK1-39/19). Da die Zertifizierung hier im Rahmen der Bieterkommunikation nachträglich eingeführt wurde, wird sie– soweit erforderlich – in ordnungsgemäß bekannt gemachter Form neu gefasst. Dies dient der Wahrung des Wettbewerbs und der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1, § 122 Abs. 4 GWB) . 3. Nachträgliche Einführung/Präzisierung von KI-Mindestanforderungen Die „Konkretisierung“ der KI-Funktionen (AI Transcript, AI Summary, AI Quiz, AI Assistant) stellt in der hier gewählten Detaillierung eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen dar. In diesen Fällen ist die Angebotsfrist angemessen zu verlängern (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VgV) Die Aufhebung gewährleistet, dass alle Bieter die Änderungen gleichermaßen berücksichtigen können und die Vergleichbarkeit der Angebote gewahrt bleibt (§ 97 Abs. 1 GWB) . Es liegen im Ergebnis die sachlichen Gründe, die die Aufhebung des Verfahrens rechtfertigen. Insbesondere besteht hier auch nicht die Absicht, einen der anderen Verfahrensbeteiligten zu diskriminieren. Vielmehr ist es dem öffentlichen Auftraggeber ein Anliegen, sich rechtstreu zu verhalten, ein faires Verfahren zu führen und Vergaberechtsfehler notwendigenfalls nachträglich zu korrigieren. In der Gesamtschau sind dies gewichtige, verfahrensbestimmende Mängel, die – je nach Verfahrensstand – eine Fortführung oder Zuschlagserteilung auf fehlerhafter Grundlage ausschließen. Eine bloße Zurückversetzung und Fristverlängerung wegen der notwendigen ex ante Neubekanntmachung der Eignungskriterien und der grundlegenden Präzisierung der Wertungslogik wurde vorliegend nicht ausreichen um die Verfahrensmängel zu beseitigen. Die Gründe der Aufhebung des Verfahrens wurden in dem Vergabevermerk dokumentiert. Wir bedauern diesen Vorgang sehr und hoffen auf Ihr allseitiges Verständnis. aktuell
- Frist 07.04.2026 Original-Veröffentlichung
Ähnliche Ausschreibungen
📬
Ähnliche Ausschreibungen per E-Mail
Erhalten Sie automatisch passende Aufträge — bevor Ihre Wettbewerber davon erfahren.
Personalisiertes Suchprofil einrichten → · Für Einkaufsabteilungen: Rechnung per Überweisung →