Kommunikations- und PR-Maßnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
KI Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sucht Dienstleistungen für Kommunikations- und PR-Maßnahmen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales · Bonn · Nordrhein-Westfalen · Oberste Bundesbehörde
Angebote bis 30.11.2026, 23:59 Uhr (noch 29 Tage)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schreibt ein Forschungsvorhaben „Liegenschafts- und Klimaschutzdaten für Sozialimmobilien“ aus. Es zielt darauf ab, bundesweit aussagekräftige Daten zum Gebäudebestand von sozialen Dienstleistern im Zuständigkeitsbereich des BMAS zu erheben, den Finanzierungsbedarf für Investitionen abzuschätzen und praktische administrative Hürden zu analysieren.
Soziale Dienstleister verfügen über einen sehr großen Gebäudebestand, der von ihnen häufig als überaltert und dringend renovierungsbedürftig beschrieben wird. Das gesetzlich verankerte Klimaziel der Nettotreibhausgasneutralität bis 2045 macht es erforderlich, auch diese Gebäude bis dahin so zu sanieren, dass sie kein CO2 mehr ausstoßen. Zudem legt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz Mindesteffizienzstandards für Nicht-Wohngebäude fest, die ebenso einzuhalten sind. Und schließlich müssen diese Gebäude, in denen sich häufig besonders vulnerable Gruppen länger aufhalten, gegen die Folgen des Klimawandels gerüstet und insbesondere gegen Hitze ertüchtigt werden.
Bislang liegen in gebündelter Form – auch mangels eines umfassenden Gebäuderegisters – keine hinreichend fundierten Daten über Gebäudezustand und Sanierungsraten vor. Es ist weder klar, wie viele Gebäude es gibt und wie groß und wie alt diese sind, noch, wann sie zuletzt umfassend saniert wurden, welche Heizungsart verwendet wird und ob das Gebäude gemietet wird oder im Eigentum der Nutzenden steht. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, diese Lücken für den Zuständigkeitsbereich des BMAS zu schließen und daraus einen Finanzbedarf für Investitionen abzuleiten.
Neben fehlenden Informationen zum Umfang des Sanierungs- und Anpassungsbedarfs fehlen Kenntnisse darüber, welche konkreten Hürden und Herausforderungen im Hinblick auf die Administration und Finanzierung von Sanierungen bestehen. Deshalb soll auch der Frage nachgegangen werden, wie Kostenträger die Wirtschaftlichkeit von unterschiedlichen investiven Maßnahm
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Branche: Bildung & Forschung
Das Wichtigste auf einen Blick
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt ein Forschungsvorhaben „Liegenschafts- und Klimaschutzdaten für Sozialimmobilien (LuKS)“ aus, das bundesweit Daten zum Gebäudebestand sozialer Dienstleister, zum Finanzierungsbedarf für Sanierungen und zu administrativen Hürden erheben soll.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
1. Nachweis der Kompetenz und Erfahrung des Teilnehmers in folgenden Aufgaben- und Themenbereichen:
1.1 Wissenschaftliche Fachkenntnis und Erfahrungen in empirischer Sozialforschung;
1.2 Wissenschaftliche Fachkenntnis und Erfahrungen mit qualitativen und quantitativen Erhebungs- und Auswertungsmethoden;
1.3 Kompetenz und Erfahrung im Bereich Erhebung, Aufbereitung und Auswertung von Gebäudedaten.
Die zu Nr. 1.1 bis 1.3 geforderten Nachweise des Teilnehmers sind in einer Referenzliste über Forschungsarbeiten, sonstige Vorhaben und Publikationen der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (die jeweiligen Auftraggeber und dortigen Kontaktpersonen, kurze Beschreibung der Aufträge und das jeweilige Auftragsvolumen sind anzugeben).
Dabei kann eine Referenz auch mehrere oder alle der geforderten Kompetenzen umfassen.
Es ist jeweils konkret anzugeben, welche Kompetenz mit der jeweiligen Referenz nachgewiesen wird.
1.4 Erfahrung in der Analyse von Fragestellungen in Zusammenhang mit dem Sozialleistungsrecht, insbesondere den Sozialgesetzbüchern V bis VII, IX und XII.
Als Nachweise 1.4 sind Eigenerklärungen zu erbringen, in denen die Kompetenz und Erfahrung an Hand konkreter Beispiele belegt werden. Gegebenenfalls müssen auf Verlangen des Auftraggebers entsprechende Bescheinigungen vorgelegt werden. Zusätzlich ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung des eingesetzten Personals gemäß Dokument 12 vorzulegen. Das Gesamtteam muss die o. g. Kompetenzen abdecken und über entsprechende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
Die zu 1. geforderten Nachweise sind bei Bewerber- oder Arbeitsgemeinschaften in der geforderten Form für jedes Mitglied der Gemeinschaft fachspezifisch, d. h. jeweils für den zu übernehmenden Teil der insgesamt ausgeschriebenen Leistung vorzulegen.
2. Angaben und Nachweise zu Projektleitung und Stellvertretung:
2.1. Projektleitung und Stellvertretung sind namentlich zu benennen.
2.2. Folgende Nachweise zu Qualifikation sind für beide unter Nr. 2.1. genannten Personen zu erbringen:
2.2.1 Abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. Masterabschluss der Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Umweltwissenschaften, Bau- und Planungswesen, Data Science oder einer vergleichbaren einschlägigen Studienrichtung.
Die persönlichen Nachweise zu Nr. 2.2.1 für die Projektleitung und Stellvertretung sind in Form von Studien bzw. Ausbildungsnachweisen bzw. Zeugnissen nachzuweisen.
Folgende Nachweise zur beruflichen Erfahrung gelten auch dann als erbracht, wenn sie im Einzelfall nur für eine der beiden Personen nachgewiesen wird:
2.2.2 mindestens dreijährige Berufserfahrung in den unter Nr. 1. genannten Themen- und Aufgabenbereichen sowie
2.2.3 mindestens dreijährige Berufserfahrung mit Leitungsverantwortung bei Aufgaben im Zusammenhang mit empirischer Forschung
Die persönlichen Nachweise zu Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 für die Projektleitung und Stellvertretung sind jeweils in einer Liste über Forschungsarbeiten, sonstige Vorhaben und Publikationen der letzten 3 Jahre zusammen zu stellen (unter Angabe der Arbeitgeber - oder bei selbständiger Tätigkeit der Auftraggeber - und der Kontaktpersonen einschließlich einer stichwortartigen Beschreibung der Tätigkeiten). Dabei kann ein Nachweis auch mehrere oder alle der genannten Themen- und Aufgabenbereiche umfassen. Es ist jeweils konkret anzugeben, welcher Nachweis welchen Bereich betrifft.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Diese Ausschreibung verlangt Nachweise zu Technische & berufliche Leistungsfähigkeit. Mit einem kostenlosen Firmenprofil gleichen wir die veröffentlichten Anforderungen automatisch mit Ihrem Profil ab — bei jeder Ausschreibung mit strukturierten Eignungskriterien. 14 Tage voller Zugang, keine Kreditkarte.
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Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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KI Gegenstand ist ein Forschungsvorhaben zur Wirkungsmessung des agilen Arbeitens und zur Evaluation der Unterstützungseinheiten im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Bonn.
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