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Weiterentwicklung Software BMS-LSA inkl. Umsetzung OZG
Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt - Referat 16identif · Magdeburg · Sachsen-Anhalt · Oberste Landesbehörde
Beschreibung
Interessierte Unternehmen werden hiermit zur Interessenbekundung nach § 38 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 VgV aufgerufen. Die Interessensbekundung ist an den Beschaffungsdienstleister (abante Rechtsanwälte) zu richten. Schlusstermin für den Eingang von Interessenbekundungen Tag und Ortszeit: 31.August 2026 um 10:00 Uhr. Die Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird frühestens 35 Tage und spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung dieser Vorinformation erfolgen. Die weiteren Anforderungen werden in der Aufforderung zur Interessensbestätigung mitgeteilt. Der Auftrag wird im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben werden. Interessierten Unternehmen wird nach Einreichung einer unterschriebenen Geheimhaltungserklärung (NDA wird nach Eingang der Interessenbekundung per Mail zur Verfügung gestellt) Einsicht in den Quellcode des Bestandssystems sowie in die zur Entwicklung begleitende fachliche und technische Dokumentation in JIRA und Confluence vor Ort in Magdeburg gewährt. Für die Einsichtnahme ist ein Zeitraum in den letzten beiden Wochen im August 2026 vorgesehen. In Ausnahmefällen ist eine Einsicht auch noch danach möglich. Die Einzelheiten werden interessierten Bietern nach Eingang der Interessenbekundung mitgeteilt.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gegenstand ist die Software-Weiterentwicklung und OZG-Implementierung für das System BMS-LSA.
- Das Verfahren erfolgt als Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung nach vorheriger Interessenbekundung.
- Interessenten erhalten nach Unterzeichnung einer NDA Einblick in den Quellcode sowie die technische Dokumentation vor Ort in Magdeburg.
- Die Interessenbekundung muss bis spätestens 31. August 2026 beim beauftragten Dienstleister eingereicht werden.
Das Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt sucht einen Dienstleister für die Weiterentwicklung der Software BMS-LSA inklusive OZG-Umsetzung.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...) (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt wird, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind." Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung Sie sind hier
Angebote werden eingeholt
Geschätzter Wert 5.831.597 €1 Veröffentlichung
- 22.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
nach Angebotsabgabe
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Preiseinschätzung
Basierend auf 33 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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