AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.subreport.de/E43965568) · Abgerufen am 02.08.2026 14:58 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/3d49eff1-571f-4e52-802e-73b408dea6c6/

Durchführung von zwei vorbereitenden Untersuchungen für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 BauGB

Notice-ID: 3d49eff1-571f-4e52-802e-73b408dea6c6 · Procedure-ID: cc88ae3d-137b-45b9-adac-c134d3fc56e9

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadtverwaltung Mainz, Abt. Vergabe und Einkauf, Mainz
Veröffentlicht
25.07.2026
Frist (Submission)
25.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
71241000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Die Stadt Mainz beabsichtigt die Beauftragung eines Planungsbüros zur Durchführung von zwei vorbereitenden Untersuchungen für jeweils eine Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gem. §165 Abs. 4 BauGB für die Untersuchungsräume a. Mainz-Ebersheim-Nord/Süd b. Mainz-Hechtsheim-Süd zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen, ob in den in Frage kommenden Bereichen oder Teilbereichen eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gem. §165 ff. BauGB durchgeführt werden kann.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2027

Verfahrens-Bedingungen

Bürgschaft
erforderlich

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland-Pfalz, Mainz

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).