AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 24.05.2026 19:33 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/3de18b89-32ec-483d-adf8-5e0d5164f596/

Neubau eines Bauhofes in Neuburg a.Inn - Planungsleistungen nach § 49 HOAI 2021 (TWP)

Notice-ID: 3de18b89-32ec-483d-adf8-5e0d5164f596 · Procedure-ID: e2a5ad00-2bd6-4c8f-84af-3a7457b6b4ff

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Stammdaten

Auftraggeber
Gemeinde Neuburg am Inn, Neuburg a.Inn
Veröffentlicht
26.03.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
71327000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Zuschlagswert
150.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

VOLLSTÄNDIGER TITEL: "Neubau eines gemeindlichen Bauhofes mit Sozial- und Lagerräumen in Neuburg a.Inn - Planungsleistungen für Tragwerksplanung nach § 49 HOAI 2021" • Die Gemeinde Neuburg am Inn beabsichtigt die Errichtung eines neuen gemeindlichen Bauhofes mit Sozialräumen und Lagerräumen. Für das dafür vorgesehene Hanggrundstück mit ca. 1,15 ha wird aktuell ein Bebauungsplan aufgestellt und parallel eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt. Die Anlage soll eine Größe von ca. 2.000 m² BGF umfassen. Die Auftraggeberin legt Wert auf eine innovative Planung mit einem entsprechenden Energiekonzept mit PV-Anlage. Eventuell könnte eine Hackschnitzelheizung in Betracht gezogen werden.

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
27.11.2025
Angebotsspanne
120.000 – 150.000 €

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).