AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 12.07.2026 13:54 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/3e0bc35e-ee2e-4da6-a04f-aef6ddd1aaef/

Lieferung von zwölf Notfallbeatmungsgeräten für den Rettungsdienst Kreis Steinfurt

Notice-ID: 3e0bc35e-ee2e-4da6-a04f-aef6ddd1aaef · Procedure-ID: 47e0ece4-c8ac-4175-83d5-04260a1f7257

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Stammdaten

Auftraggeber
Kreis Steinfurt, Steinfurt
Veröffentlicht
11.06.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
33157200 — Medizintechnik
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Zuschlagswert
193.200 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Grüne Beschaffung
Ja

Beschreibung

Zur Ausstattung der Notarzteinsatzfahrzeuge des Rettungsdienst Kreis Steinfurt sollen zwölf neue Notfallbeatmungsgeräte und das beschriebene Zubehör beschafft werden, die für die rettungsdienstliche Beatmung und den Intensivtransport eines Patienten geeignet sind. Die Beatmungsgeräte müssen den Bedingungen der beigefügten Leistungsbeschreibung entsprechen. Bestandteil der Ausschreibung sind zudem Schulungen nach Medizinproduktegesetz (MPG) bzw. Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und Serviceverträge für die Notfallbeatmungsgeräte entsprechend der Leistungsbeschreibung.

Vertragslaufzeit

Periode
14 Wochen

Vergabe-Status

Auftragnehmer
Löwenstein Medical SE Co. KG
Vertragsabschluss
10.06.2026
Zuschlagsentscheidung
02.06.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Westfalen, Münster

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).