Für die Ausführung der Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen ist die Anforderung der Gefahrstoffverordnung sowie die TRGS 519 zu erfüllen. Insbesondere sind vor Arbeitsbeginn nachzuweisen: - Die gültige Sachkunde nach TRGS 519, Abs 1,3 und 4. - Fachkunde bzw. Unterweisung der eingesetzten Beschäftigten. - geeignete technische Ausstattung für staubarme Arbeitverfahren - geeignete Schleusen-, Unterdruck-,Absaug- und Filtertechnik - Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung - Erstellung eines objektbezogenen Arbeitsplans - rechtzeige Anzeige der arbeiten bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde - ordnungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung, Beförderung und Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle. Für die Arbeiten an KMF-haltigen Baustoffen bzw. alter Mineralwolle sind die Anforderungen gemäß TRGS 521 zu erfüllen. Insbesondere sind vor Arbeitsbeginn nachzuweisen: -geeignete persönliche Schutzausrüstung; - geeignete Verpackung uns Staubdichte Abschleusung; - Erstellung Gefährdungsbeurteilung; - Unterweisung der Beschäftigten; - ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden KMF-Abfälle.