AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 15.07.2026 14:15 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/3f1b4d11-ec23-452a-9fcc-dc6b9519ba7a/

Kommunikationsinstrument

Notice-ID: 3f1b4d11-ec23-452a-9fcc-dc6b9519ba7a · Procedure-ID: de8d3322-47f4-411d-a2b4-631700f6f462

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Stammdaten

Auftraggeber
Kliniken des Bezirks Oberbayern - Kommunalunternehmen, München
Veröffentlicht
11.03.2026
Frist (Submission)
10.04.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
48510000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Es ist geplant, ein einheitliches Kommunikationsinstrument für alle Gesellschaften einzuführen, wodurch die Kommunikation direkter, übersichtlicher und strukturierter gestaltet werden soll. Das Kommunikationsinstrument soll nicht zusätzlich etabliert werden, sondern als Alternative zu den bereits bestehenden unterschiedlichen Kommunikationsplattformen bzw. Kommunikationswegen (Intranet der jeweiligen Gesellschaften, Kommunikationsseiten auf SharePoint, Newsletter, Unternehmensinformationen, E-Mails, etc.). Das Ziel ist, eine technisch einheitliche Basis – zentrales Kommunikationsmedium – zu schaffen, über die alle kbo-Mitarbeitenden zeitgleich erreicht werden.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2027
Ende
31.12.2030

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern / VK Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).