AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 18:35 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/4030de43-bfee-4f5d-bd93-052ee734270c/

Beratungsleistungen im Zahlungsverkehrsmanagement

Notice-ID: 4030de43-bfee-4f5d-bd93-052ee734270c · Procedure-ID: 1c42fbb2-2fa8-4cf9-9b0e-42215551a9c6

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Stammdaten

Auftraggeber
KfW Bankengruppe, Frankfurt am Main
Veröffentlicht
28.05.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
79412000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
Grüne Beschaffung
Ja

Beschreibung

Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Umsetzungsleistungen, deren Gegenstand die Umsetzung fachlicher, operativer oder prozessualer sowie regulatorischer und/oder technischer Vorgaben an den Zahlungsverkehr ist. Der Leistungsgegenstand umfasst alle Themenbereiche bezüglich des Zahlungsverkehrs für die Unternehmen des KfW-Konzerns (ohne DEG) und die dabei eingesetzten IT-Systeme und Prozesse bezüglich geplanter Neu- und Weiterentwicklungen im Umfeld des Zahlungsverkehrs. Die KfW schätzt das maximale Auftragsvolumen unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufzeit von 6 Jahren auf insgesamt 19.800 Personentage. (Weitere Informationen siehe Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen)

Vertragslaufzeit

Periode
6 Jahre
Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
133 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).